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AS 2008 6491

Verordnung über die Invalidenversicherung

Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV)

Änderung vom 5. Dezember 2008

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Verordnung vom 17. Januar 19611 über die Invalidenversicherung wird wie folgt geändert:

Art. 14bis Beschaffung von Hilfsmitteln

1 Die Versicherung kann Hilfsmittel durch Ausschreibungen beschaffen. Die

Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 19942 über das öffentliche Beschaffungswesen sind dabei, soweit möglich, zu berücksichtigen. 2 Die Versicherung kann mit mehreren Hilfsmittelherstellern Verträge abschliessen.

3 Die Beschaffung kann über eine Logistikzentrale erfolgen.

Art. 14ter Einschränkung der Austauschbefugnis Das Departement kann durch Verordnung bestimmen, für welche Hilfsmittel die Austauschbefugnis nicht gilt, sofern dies durch überwiegende Interessen gerecht- fertigt ist.

II Diese Änderung tritt am 1. Januar 2009 in Kraft.

5. Dezember 2008 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Pascal Couchepin Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova