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AS 2008 71

Verordnung über die Seeschifffahrtsgebühren

Verordnung über die Seeschifffahrtsgebühren

vom 14. Dezember 2007

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 11 des Seeschifffahrtsgesetzes vom 23. September 19531 (SSG), verordnet:

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Geltungsbereich Diese Verordnung regelt die Gebühren für Verfügungen und Dienstleistungen des Schweizerischen Seeschifffahrtsamtes, des Schweizerischen Seeschiffsregisteramtes und der diplomatischen und konsularischen Vertretungen der Schweiz im Bereich der Seeschifffahrt.

Art. 2 Anwendbarkeit der Allgemeinen Gebührenverordnung Soweit diese Verordnung keine besondere Regelung enthält, gelten die Bestimmun- gen der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 20042 (AllgGebV).

Art. 3 Gebührenpflicht Eine Gebühr muss bezahlen, wer eine Verfügung oder eine Dienstleistung nach Artikel 1 veranlasst. Vorbehalten bleiben die Artikel 13 und 16.

Art. 4 Gebührenbemessung und Gebührenzuschlag

1 Die Gebühren für Verfügungen und Dienstleistungen werden nach Gebühren-

ansätzen bemessen.

2 Für Verfügungen und Dienstleistungen ohne Gebührenansatz werden die Gebühren

nach Zeitaufwand bemessen. Die Gebühr beträgt je halbe Stunde Arbeitsaufwand oder einen Bruchteil davon 75 Franken.

3 Für Verfügungen und Dienstleistungen, die auf Ersuchen hin dringlich oder aus-

serhalb der normalen Arbeitszeit verrichtet werden müssen, können die Ämter und Vertretungen Zuschläge bis zu 30 Prozent der Gebühr erheben.

SR 747.312.4

2007-1993 71

Seeschifffahrtsgebühren AS 2008

Art. 5 Auslagen Als Auslagen gelten neben den Kosten nach Artikel 6 AllgGebV3 auch die Kosten für Veröffentlichungen.

Art. 6 Herabsetzung oder Erlass von Gebühren Die Ämter und Vertretungen können auf Gesuch hin schweizerischen Vereinen und Stiftungen mit philanthropischem, humanitärem, wissenschaftlichem oder kulturel- lem Zweck die Gebühren herabsetzen oder erlassen.

2. Abschnitt: Gebühren des Schweizerischen Seeschifffahrtsamtes

Art. 7 Schiffsregistrierung Fr.

1. Ausstellung von Übereinstimmungsbescheinigungen im Sinne

von Artikel 25 (Eigentümer), 27 Absatz 3 (Versteigerung von Schiffen) oder 37 Absatz 2 (Erwerber bei Handänderungen) SSG: a. für die erste Bescheinigung 900 b. für jede weitere Bescheinigung für den gleichen ⅔ der obigen Eigentümer oder Erwerber Gebühr

2. Erteilung einer Zulassungsbewilligung (Art. 30 Abs. 1 SSG) 250

3. Genehmigung eines Schiffsnamens (Art. 32 Abs. 2 SSG) 50

4. Namensänderung eines Schiffes (Art. 32 Abs. 2 SSG) 150

5. Prüfung der Voraussetzungen für Reeder-Nichteigentümer

(Art. 46 Abs. 1 SSG): a. für die erste Prüfung 750 b. für jede weitere Prüfung des gleichen Reeders ⅔ der obigen Gebühr

6. Ausstellung einer Bescheinigung im Sinne von Artikel 29

Absatz 2 SSG: a. natürliche Personen 250 b. juristische Personen 450

7. Ausstellung von Bescheinigungen im Sinne von Artikel 37

Absatz 3 (Hypothekargläubiger) oder Absatz 4 (Nutzniesser) SSG: a. für die erste Bescheinigung 450 b. für jede weitere Bescheinigung für den gleichen ⅔ der obigen Gläubiger oder Nutzniesser Gebühr

3 SR 172.041.1

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Fr.

8. Ausstellung eines Seebriefes, einschliesslich einer Kopie für

den Reeder (Art. 42 Abs. 1 SSG): a. Grundgebühr 500 b. Zuschlag für jedes Jahr der Gültigkeitsdauer oder Bruch- teil davon 200

9. Ungültigkeitserklärung eines Seebriefes (Art. 43 Abs. 3 SSG) 200

10. Ersatz eines Seebriefes (Art. 43 Abs. 4 SSG) 500

Art. 8 Gebührenansätze für andere Dienstleistungen Fr.

1. Beschaffung von Auszügen aus Schiffstagebüchern,

Protokollen, Berichten und sonstigen vom Kapitän oder dessen Schiffsbesatzung ausgefertigten Urkunden (Art. 58 Abs. 3 SSG): a. beträgt der Zeitaufwand für die Beschaffung bis zu einer halben Stunde 50 b. beträgt der Zeitaufwand mehr als eine halbe Stunde nach Zeitauf- wand

2. Ausstellung von Fähigkeitsausweisen (Art. 62 Abs. 2 SSG):

a. für jeden endgültigen Ausweis 50 b. für jeden provisorischen Ausweis 50

3. Ausstellung von Seemannsbüchern (Art. 66 SSG):

a. erstmalige Ausstellung an Inhaber, die auf einem schweizerischen Seeschiff arbeiten gebührenfrei b. Ausstellung an Inhaber, die nicht auf einem schweizerischen Seeschiff arbeiten 50 c. Ersatz 50

3. Abschnitt: Gebühren des Schweizerischen Seeschiffsregisteramtes

Art. 9 Aufnahme ins Register und Eintragung von Eigentumsübertragungen

1. Aufnahme eines Seeschiffes in das Register der Seeschiffe, 1.50 Franken je

einschliesslich der Anlage des Blattes und der ersten Eintra- Nettoregister- tonne, höchs- gung des Eigentums am Schiff, sowie Eintragung einer Eigen- tens 10 000 tumsübertragung eines registrierten Schiffs Franken

2. Bei Tauschverträgen ist die Gebühr nach Ziffer 1 von jedem

Tauschgegenstand gesondert zu erheben

3. Eintragung von erbrechtlichen Eigentumsübergängen ½ der Gebühr

nach Ziff. 1, höchstens 5000 Franken

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Seeschifffahrtsgebühren AS 2008

Art. 10 Streichung im Register Fr.

1. Streichung eines Schiffes im Hauptbuch im Sinne von

Artikel 36 SSG oder von Artikel 20 des Bundesgesetzes vom 28. September 19234 über das Schiffsregister 200

2. Mitteilungen nach Artikel 39 SSG und den Artikeln 19

Absatz 2 und 20 Absätze 2 und 3 des Bundesgesetzes vom 28. September 1923 über das Schiffsregister, pro Mitteilung 20

Art. 11 Eintragung und Erhöhung von Pfandrechten

1. Pfandrechte bis zu 1 Million Franken 1 ‰ der Pfandsumme

2. Pfandrechte über 1 Million Franken 1 ‰ auf 1 Mio. Fr. zuzüglich

½ ‰ auf der restlichen Pfand- summe, höchstens 5000 Franken

Art. 12 Andere Eintragungen, Registerauszüge und Anzeigen Fr.

1. Für jede der im Folgenden genannten Einschreibungen: 50

a. Vormerkung persönlicher Rechte, Verfügungsbeschrän- kungen und vorläufige Eintragungen; b. Anmerkung; c. Nutzniessung; d. Änderung am Unterpfand, am Rang oder an der Pfand- forderung sowie Änderung an der Beschreibung des Schiffes, Löschung oder Änderung von Einträgen und Einschreibungen nach den Buchstaben a–c; e. Namenswechsel des Schiffes oder des Eigentümers (ohne Eigentumsübertragung); f. Begründung, Änderung oder Löschung des Pfandrechts, der Nutzniessung an einer Schiffspfandforderung oder einer leeren Pfandstelle.

2. Registerauszüge und Bescheinigungen je 30

3. Anzeigen von:

a. Schuldübernahmen an die Gläubiger, pro Anzeige 20 b. Verfügungen im Schiffsregister, pro Anzeige 20

4 SR 747.11

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Art. 13 Gebührenfreie Einschreibungen Die folgenden Einschreibungen sind gebührenfrei: a. Löschung von Anmerkungen (Art. 19 und 20 des BG vom 28. Sept. 19235 über das Schiffsregister); b. Streichung eines Schiffes auf Verfügung des Bundesrates; c. Sperrung des Registers auf Verfügung des Bundesrates; d. alle von Amtes wegen erfolgten Einschreibungen, Änderungen und Löschungen mit Ausnahme der Fälle nach Artikel 36 SSG und Artikel 20 des Bundesgesetzes vom 28. September 1923 über das Schiffsregister.

4. Abschnitt:

Gebühren der diplomatischen und konsularischen Vertretungen der Schweiz

Art. 14 Schiffe Fr.

1. Verlängerung der Gültigkeitsdauer von Seebriefen

(Art. 43 Abs. 2 SSG): für jedes Jahr der Gültigkeitsdauer oder Bruchteil davon 200

2. Änderungen im Seebrief (Art. 43 Abs. 2 SSG) 100

3. Bescheinigung eines vom Kapitän verfertigten Berichtes

oder eines Auszuges aus einem der Schiffstagebücher, pro bescheinigtes Exemplar 30

4. Abfassung des Protokolls bei Seeprotest (Art. 120 SSG)

a. Original: – Beträgt der Zeitaufwand bis zu einer Stunde 60 – Beträgt der Zeitaufwand mehr als eine Stunde nach Zeitauf- wand b. Beglaubigte Kopien, pro Kopie 30

5. Stempelung (Paginierung) neuer Schiffstagebücher, pro Buch 20

5 SR 747.11

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Art. 15 Schiffsbesatzung Fr.

1. Eintragung eines Kapitäns oder eines Kapitänswechsels in die

Musterrolle 30

2. Anmusterungen, Abmusterungen und Ummusterungen

(Art. 65 SSG), je Person 10

3. Erfolgt die Musterung nach Ziffer 2 auf Wunsch der Schiffsleitung

an Bord, so ist zusätzlich zur Musterungsgebühr eine Gebühr für die benötigte Zeit für die Fahrt zum Schiff und zurück nach Zeitaufwand zu erheben.

Art. 16 Gebührenfreie Dienstleistungen Die folgenden Dienstleistungen sind gebührenfrei: a. Entgegennahme der Meldung über die Ankunft und die Abfahrt des Schiffes und Einsichtnahme in die Schiffspapiere (Art. 59 SSG); b. Visierung der Schiffstagebücher nach Einsichtnahme; c. Visierung der Heuerverträge, wenn sie anlässlich der Anmusterungsformali- täten erfolgt; d. Schlichtung von Streitigkeiten aus dem Heuervertrag (Art. 81 SSG); e. Entgegennahme von Beschwerden von Seeleuten und Weiterleitung an das Schweizerische Seeschifffahrtsamt; f. Intervention bei strafbaren Handlungen an Bord; g. Gesuche an Lokalbehörden um Inhaftsetzung eines Seemannes oder um Inanspruchnahme der Rechtshilfe eines fremden Staates (Art. 59 SSG); h. Entgegennahme und Verwaltung von Geldern und Gegenständen eines in eine Krankenanstalt überführten Seemannes; i. Bescheinigung von Dienstzeugnissen; j. Prüfung von Unterlagen zur Ausstellung eines Seemannsbuches und Weiter- leitung an das Schweizerische Seeschifffahrtsamt; k. Übertragung von Seeleuten in eine neue Musterrolle; l. Ausstellung oder Beglaubigung einer Nationalitäts- oder Eintragungs- bescheinigung; m. Ausstellung einer Bescheinigung für die Ausfahrt des Schiffes; n. Heimschaffung von Seeleuten (Art. 82 Abs. 3 SSG), wenn sie durch Krank- heit, Unfall oder Haft bedingt ist, bis zu einem Zeitaufwand von vier Stun- den; o. Bescheinigungen und Meldungen an Bundesämter.

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5. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 17 Aufhebung bisherigen Rechts Die Verordnung vom 30. Oktober 19856 über die Seeschifffahrtsgebühren wird aufgehoben.

Art. 18 Übergangsbestimmung Für Verfügungen und Dienstleistungen, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung erlassen bzw. erbracht worden sind, gilt die bisherige Gebührenverordnung.

Art. 19 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Februar 2008 in Kraft.

14. Dezember 2007 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Micheline Calmy-Rey Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz

6 AS 1985 1897, 1993 1890, 2006 4705

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