AS 2008 759
Verordnung der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde über die Beaufsichtigung von Revisionsunternehmen (Aufsichtsverordnung RAB, ASV-RAB)
Verordnung der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde über die Beaufsichtigung von Revisionsunternehmen (Aufsichtsverordnung RAB, ASV-RAB)
vom 17. März 2008
Die Eidgenössische Revisionsaufsichtsbehörde, gestützt auf die Artikel 28 Absatz 2 und 32 Absatz 2 der Revisionsaufsichts- verordnung vom 22. August 20071 (RAV), verordnet:
1. Abschnitt: Geltungsbereich und Gegenstand
Art. 1
1 Diese Verordnung gilt für:
a. Revisionsunternehmen, die Revisionsdienstleistungen für Publikumsgesell- schaften erbringen und unter der Aufsicht der Eidgenössischen Revisions- aufsichtsbehörde stehen; b. Revisionsunternehmen, die sich freiwillig der Aufsicht durch die Aufsichts- behörde unterstellt haben.
2 Sie regelt:
a. die Prüfungsstandards, die bei der Erbringung von Revisionsdienstleistungen eingehalten werden müssen; b. das Verfahren zur Überprüfung der staatlich beaufsichtigten Revisionsunter- nehmen durch die Aufsichtsbehörde (Inspektionen).
2. Abschnitt: Anzuwendende Prüfungsstandards
Art. 2 Schweizer Prüfungsstandards Jahres- und Konzernrechnungen, die nach den Bestimmungen des Obligationen- rechts (OR)2 oder nach den Fachempfehlungen zur Rechnungslegung der Stiftung für Fachempfehlungen zur Rechnungslegung (Swiss GAAP FER) erstellt wurden, müssen in Übereinstimmung mit den von der Aufsichtsbehörde anerkannten Prü-
SR 221.302.33
2008-0190 759
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fungsstandards der Schweizer Treuhandkammer (Schweizer Prüfungsstandards) geprüft werden.
Art. 3 Ausländische Prüfungsstandards
1 Jahres- und Konzernrechnungen, die nach ausländischen Rechnungslegungsstan-
dards erstellt wurden, müssen in Übereinstimmung mit den von der Aufsichtsbe- hörde anerkannten Prüfungsstandards des International Auditing and Assurance Standards Board (IAASB) geprüft werden.
2 Die Aufsichtsbehörde kann weitere gleichwertige Prüfungsstandards anerkennen.
3 Jahres- und Konzernrechnungen von Gesellschaften mit Sitz in der Schweiz, die
nach ausländischen Rechnungslegungsstandards erstellt und nach ausländischen Prüfungsstandards geprüft wurden, müssen zusätzlich nach den Schweizer Prüfungs- standards geprüft werden.
Art. 4 Spezialprüfungen Alle gesetzlich vorgeschriebenen Revisionsdienstleistungen von Gesellschaften mit Sitz in der Schweiz, die nicht die Prüfung einer Jahres- oder Konzernrechnung zum Gegenstand haben (Spezialprüfungen), müssen nach den Schweizer Prüfungsstan- dards geprüft werden. Alle gesetzlich vorgeschriebenen Revisionsdienstleistungen von Gesellschaften mit Sitz im Ausland, die nicht die Prüfung einer Jahres- oder Konzernrechnung zum Gegenstand haben (Spezialprüfungen), müssen sinngemäss nach den ausländischen Prüfungsstandards gemäss Artikel 3 Absätze 1 und 2 geprüft werden.
Art. 5 Unternehmensbezogene Massnahmen zur Qualitätssicherung
1 Revisionsunternehmen, die bei der Prüfung von Jahres- und Konzernrechnungen
die Schweizer Prüfungsstandards anwenden, müssen die Qualität ihrer Revisions- dienstleistungen nach den Vorschriften dieser Standards sichern.
2 Revisionsunternehmen, die bei der Prüfung von Jahres- und Konzernrechnungen
die Prüfungsstandards des IAASB anwenden, müssen die Qualität ihrer Revisions- dienstleistungen nach den International Standards on Quality Control (ISQCs) des IAASB sichern.
Art. 6 Veröffentlichung der anerkannten Prüfungsstandards Die Aufsichtsbehörde veröffentlicht eine Liste der anerkannten Prüfungsstandards.
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3. Abschnitt:
Verfahren zur Überprüfung der staatlich beaufsichtigten Revisionsunternehmen (Inspektionen)
Art. 7 Gegenstand der Überprüfung
1 Die Aufsichtsbehörde überprüft insbesondere, ob:
a. die Zulassungsunterlagen und der jährliche Bericht an die Aufsichtsbehörde vollständig und richtig sind; b. das staatlich beaufsichtigte Revisionsunternehmen die Vorschriften und Standards zur Unabhängigkeit, zur internen Qualitätssicherung und zu den erbrachten Revisionsdienstleistungen einhält.
2 Sofern in der vorangehenden Überprüfung Massnahmen vereinbart oder Anwei-
sungen zur Wiederherstellung des ordnungsgemässen Zustands erteilt wurden, prüft sie zudem deren Umsetzung und Einhaltung.
Art. 8 Umfang der Überprüfung Die Überprüfung der Einhaltung der anwendbaren Vorschriften und Standards erfolgt grundsätzlich risikoorientiert.
Art. 9 Ankündigung der Überprüfung Die Überprüfung wird dem Revisionsunternehmen in der Regel angekündigt. Wenn der Zweck der Überprüfung es verlangt, kann auf die Ankündigung verzichtet wer- den.
Art. 10 Anforderungen an die Arbeitspapiere und Dokumentation der Massnahmen zur Qualitätssicherung
1 Arbeitspapiere sind alle Aufzeichnungen, welche die Art, den Zeitpunkt und den
Umfang der durchgeführten Prüfungshandlungen sowie deren Ergebnisse und die daraus gezogenen Schlussfolgerungen dokumentieren. 2 Die Arbeitspapiere müssen so umfassend und detailliert sein, dass sich die Auf- sichtsbehörde ein genaues Bild der durchgeführten Prüfung machen kann (Art. 730c OR3). Im Übrigen gelten die Dokumentationsvorschriften der anwend- baren Prüfungsstandards.
3 Die Dokumentation der Massnahmen zur Qualitätssicherung im Sinne von Arti-
kel 12 des Revisionsaufsichtsgesetzes vom 16. Dezember 20054 (RAG) muss so umfassend und detailliert sein, dass sich die Aufsichtsbehörde ein genaues Bild über die getroffenen Massnahmen und deren Umsetzung machen kann. Im Übrigen gelten die Dokumentationsvorschriften der anwendbaren Prüfungsstandards.
3 SR 220 4 SR 221.302
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Art. 11 Überprüfung der unternehmensinternen Nachkontrollen Die Aufsichtsbehörde überprüft aufgrund der Dokumentation zu den unternehmens- internen Nachkontrollen von Arbeitspapieren insbesondere: a. das Verfahren der unternehmensinternen Nachkontrolle; b. die Zusammensetzung und die Qualifikation der Kontrollteams; c. die Kriterien für die Auswahl der kontrollierten Arbeitspapiere; d. die Anzahl der in einem Geschäftsjahr kontrollierten Arbeitspapiere; e. die Ergebnisse der einzelnen unternehmensinternen Kontrollen; f. die Berichterstattung an die leitende Revisorin oder den leitenden Revisor und an die verantwortlichen internen Stellen; g. die getroffenen Massnahmen zur Behebung von festgestellten Mängeln.
Art. 12 Überprüfung der Qualität der erbrachten Revisionsdienstleistungen 1 Die Aufsichtsbehörde überprüft die Qualität der erbrachten Revisionsdienstleistun- gen insbesondere anhand der Arbeitspapiere des Revisionsunternehmens.
2 Sind die unternehmensinternen Nachkontrollen des Revisionsunternehmens ange-
messen und von der Aufsichtsbehörde überprüfbar (Art. 11), so berücksichtigt die Aufsichtsbehörde dies bei ihrer Überprüfung.
Art. 13 Überprüfungsbericht
1 Die Aufsichtsbehörde erstellt einen Überprüfungsbericht.
2 Sie gibt dem Revisionsunternehmen Gelegenheit, zum Entwurf des Überprüfungs-
berichts Stellung zu nehmen.
3 Sie setzt dazu eine angemessene Frist, in der Regel 30 Tage, an.
Art. 14 Kenntnisnahme des Überprüfungsberichts 1 Die Aufsichtsbehörde stellt den Bericht dem obersten Leitungs- oder Verwaltungs- organ des Revisionsunternehmens zu. 2 Jedes Mitglied des obersten Leitungs- oder Verwaltungsorgans muss die Kenntnis- nahme des Überprüfungsberichts einzeln schriftlich bestätigen.
Art. 15 Eröffnung eines Verfahrens Die Aufsichtsbehörde kann jederzeit ein Verfahren durchführen und Verfügungen erlassen, insbesondere über: a. die Feststellung von Verstössen gegen anwendbare Vorschriften und Stan- dards;
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b. die Wiederherstellung des ordnungsgemässen Zustands (Art. 16 Abs. 4 c. die Verhängung von Sanktionen.
Art. 16 Einhaltung von Massnahmen und Anweisungen zur Wiederherstellung des ordnungsgemässen Zustands
1 Das oberste Leitungs- oder Verwaltungsorgan des Revisionsunternehmens muss
auf Anfrage der Aufsichtsbehörde jederzeit Angaben zum Stand der Umsetzung von vereinbarten Massnahmen oder Anweisungen zur Wiederherstellung des ordnungs- gemässen Zustands geben.
2 Die Aufsichtsbehörde kann zur Überprüfung der Umsetzung und der Einhaltung
von vereinbarten Massnahmen oder von Anweisungen der Aufsichtsbehörde zur Wiederherstellung des ordnungsgemässen Zustands jederzeit eine Nachprüfung durchführen. Die Vorschriften des 3. Abschnitts kommen sinngemäss zur Anwen- dung.
4. Abschnitt: Inkrafttreten
Art. 17 Diese Verordnung tritt am 1. April 2008 in Kraft.
17. März 2008 Eidgenössische Revisionsaufsichtsbehörde Der Präsident des Verwaltungsrates: Peter Walter Der Vizepräsident: Thomas Rufer
5 SR 221.302
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