Lexipedia

AS 2009 179

Verordnung des EJPD über Radonmessmittel

Verordnung des EJPD über Radonmessmittel

vom 29. November 2008

Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement, gestützt auf Artikel 9 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 9. Juni 19771 über das Messwesen, die Artikel 5 Absatz 2, 7 Absatz 1, 16 Absatz 2, 17 Absatz 2, 24 Absatz 3 und 33 der Messmittelverordnung vom 15. Februar 20062 (Messmittelverordnung) sowie Artikel 112 der Strahlenschutzverordnung vom 22. Juni 19943 (StSV), verordnet:

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand Diese Verordnung regelt: a. die Anforderungen an Radondosimeter und Radonmessgeräte; b. die Verfahren für das Inverkehrbringen dieser Messmittel; c. die Verfahren zur Erhaltung der Messbeständigkeit dieser Messmittel.

Art. 2 Geltungsbereich Dieser Verordnung unterstehen Radondosimeter und Radonmessgeräte, die von den Strahlenschutz-Aufsichtsbehörden und von den vom Bundesamt für Gesundheit nach Artikel 112 StSV anerkannten Messstellen für Radongasmessungen eingesetzt werden.

Art. 3 Begriffe In dieser Verordnung bedeuten: a. Radondosimeter: Messmittel zur Ermittlung der Radonexposition; b. Radonexposition: Produkt aus Radonaktivitätskonzentration mal Zeit; c. Radonaktivitätskonzentration: Aktivität von Radon pro Volumeneinheit; d. Radonmessgerät: Messmittel zur Ermittlung der Radonaktivitätskonzentra- tion.

SR 941.215

2007-2820 179

Radonmessmittel AS 2009

2. Abschnitt: Radondosimeter

Art. 4 Grundlegende Anforderungen

1 Radondosimeter müssen die grundlegenden Anforderungen nach Anhang 1 der

Messmittelverordnung erfüllen, und die Messresultate müssen rückverfolgbar sein auf nationale oder internationale Normale nach Artikel 9 der Messmittelverordnung.

2 Die Radondosimeter müssen insbesondere folgende Anforderungen erfüllen:

a. Messgrösse: Radonexposition in kBq h/m3; b. Integrationszeit: > 1 Monat; c. tiefste Exposition, die messbar sein muss: 50 kBq h/m3; d. Messbereich: bis 15 000 kBq h/m3; e. Linearität: Abweichung < 15 % zwischen 50 kBq h/m3 und 10 000 kBq h/m3; f. Reproduzierbarkeit: Standardabweichung s ≤ 15 %.

Art. 5 Verfahren für das Inverkehrbringen Radondosimeter bedürfen einer allgemeinen Zulassung nach Anhang 5 Ziffer 1.2 der Messmittelverordnung durch eine vom Bundesamt für Metrologie (METAS) ermächtigte Stelle.

Art. 6 Verfahren zur Erhaltung der Messbeständigkeit Das METAS ermächtigt eine Stelle zur Prüfung der Erhaltung der Messbeständig- keit. Diese Stelle muss die Radondosimeter alle zwei Jahre stichprobenweise durch Vergleichsmessungen nach Anhang 7 Ziffer 4 der Messmittelverordnung prüfen.

3. Abschnitt: Radonmessgeräte

Art. 7 Grundlegende Anforderungen

1 Radonmessgeräte müssen die grundlegenden Anforderungen nach Anhang 1 der

Messmittelverordnung erfüllen, und die Messresultate müssen rückverfolgbar sein auf nationale oder internationale Normale nach Artikel 9 der Messmittelverordnung.

2 Die Radonmessgeräte müssen insbesondere folgende Anforderungen erfüllen:

a. Messgrösse: Radonaktivitätskonzentration in Bq/m3; b. tiefste Radonaktivitätskonzentration, die messbar sein muss: 10 Bq/m3 bei

1 Stunde Messintervall;

c. Messbereich: bis 100 000 Bq/m3;

180

Verordnung des EJPD über Radonmessmittel AS 2009

d. Linearität: Abweichung < 10 % zwischen 10 Bq/m3 und 10 000 Bq/m3; e. Reproduzierbarkeit: Standardabweichung s ≤ 5 %.

Art. 8 Verfahren für das Inverkehrbringen

1 Radonmessgeräte bedürfen einer Ersteichung nach Anhang 5 Ziffer 2 der Mess-

mittelverordnung.

2 Wer ein Radonmessgerät für die Ersteichung einreicht, muss eine technische

Beschreibung, eine Bedienungsanleitung und das zugehörige Programm zur Aus- wertung der Messdaten auf einem geeigneten Datenträger beilegen.

3 Der von der Eichstelle verwendete Referenzwert muss im Wertebereich des Ein-

satzes des Radonmessgerätes in Wohn- und Arbeitsräumen liegen.

4 Die Eichfehlergrenzen für Radonmessgeräte betragen ± 20 Prozent.

Art. 9 Eichzertifikat Bei jeder Eichung eines Radonmessgeräts wird ein Eichzertifikat ausgestellt. Das Eichzertifikat enthält folgende Angaben: a. Name der Eichstelle; b. Gesuchstellerin; c. Identifikation des Radonmessgeräts (Herstellerin, Typ, Seriennummer); d. Datum der Eichung; e. Gültigkeitsdauer der Eichung; f. Kennzeichnung des Geräts (Eichmarke); g. Referenzgrösse; h. Messmethode; i. Referenzwert mit zugehöriger Messunsicherheit; j. Umgebungsbedingungen (Temperatur, Luftdruck und -feuchtigkeit); k. Rückverfolgbarkeit des Referenzwertes; l. ermittelter Messwert des Geräts mit zugehöriger Messunsicherheit; m. Abweichung des Messwertes gegenüber dem Referenzwert; n. Person, die die Eichung ausführt; o. Unterschrift des Leiters oder der Leiterin der Eichstelle oder des Stellvertre- ters oder der Stellvertreterin.

181

Radonmessmittel AS 2009

Art. 10 Verfahren zur Erhaltung der Messbeständigkeit

1 Radonmessgeräte müssen nach Anhang 7 Ziffer 1 der Messmittelverordnung alle

vier Jahre durch eine Eichstelle nachgeeicht werden. Das METAS kann in begrün- deten Fällen, namentlich wenn das Messgerät für einen Einsatz benötigt wird, die Eichfrist eines Radonmessgerätes verlängern.

2 Für die Nacheichung gelten die Anforderungen nach Artikel 8 Absätze 2–4.

Art. 11 Vorgehen bei nicht konformen Radonmessgeräten Ist ein Radonmessgerät defekt oder genügt es den grundlegenden Anforderungen nicht, so wird es durch das Rückweisungszeichen nach Anhang 6 Ziffer 1.3 der Messmittelverordnung gekennzeichnet und zurückgewiesen.

4. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 12 Übergangsbestimmungen Radonmessgeräte, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung geeicht wurden, dürfen bis zum Ablauf der bei der letzten Eichung festgelegten Eichfrist verwendet werden.

Art. 13 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2009 in Kraft.

29. November 2008 Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement: Eveline Widmer-Schlumpf

182