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AS 2009 1825

Verordnung über die schrittweise Einführung des freien Personenverkehrs zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft und deren Mitgliedstaaten sowie unter den Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandelsassoziation (Verordnung über die Einführung des freien Personenverkehrs, VEP)

Verordnung über die schrittweise Einführung des freien Personenverkehrs zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft und deren Mitgliedstaaten sowie unter den Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandelsassoziation (Verordnung über die Einführung des freien Personenverkehrs, VEP)

Änderung vom 13. März 2009

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Verordnung vom 22. Mai 20021 über die Einführung des freien Personenver- kehrs wird wie folgt geändert:

Ingress gestützt auf das Bundesgesetz vom 16. Dezember 20052 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG) und in Ausführung des Abkommens vom 21. Juni 19993 zwischen der Schweizeri- schen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen), des Protokolls vom 26. Oktober 20044 über die Ausdehnung des Freizügigkeits- abkommens auf die neuen EG-Mitgliedstaaten, des Protokolls vom 27. Mai 20085 über die Ausdehnung des Freizügigkeits- abkommens auf Bulgarien und Rumänien sowie des Abkommens vom 21. Juni 20016 zur Änderung des Übereinkommens vom 4. Januar 19607 zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA-Übereinkommen),

4 AS 2006 995 5 SR 0.142.112.681.1; AS 2009 2421 6 AS 2003 2685 7 SR 0.632.31

2008-2318 1825

Verordnung über die Einführung des freien Personenverkehrs AS 2009

Art. 2 Abs. 1 und 3 1 Diese Verordnung gilt für die Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Europäi- schen Gemeinschaft (EG-Angehörige)8 sowie die Staatsangehörigen von Norwegen, Island und des Fürstentums Liechtenstein als Angehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA-Angehörige)9.

3 Sie gilt unabhängig von der Staatsangehörigkeit für Personen, die von einer

Gesellschaft, welche nach dem Recht eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft (EG) oder der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) gegründet worden ist und ihren statutarischen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptnie- derlassung im Gebiet der EG oder EFTA hat, zur Erbringung einer Dienstleistung in die Schweiz entsandt werden und davor bereits dauerhaft auf dem regulären Arbeitsmarkt in einem Mitgliedstaat der EG oder EFTA zugelassen waren.

Art. 3 Abs. 2

2 Für Angehörige von Bulgarien, Estland, Lettland, Litauen, Polen, Rumänien,

Slowenien, Ungarn, der Slowakei und der Tschechischen Republik (neue EG-Mit- gliedstaaten), die unter die Regelung von Artikel 43 Absatz 1 Buchstaben e–h VZAE fallen, gelten die Bestimmungen über die Höchstzahlen, den Vorrang der inländischen Arbeitskräfte und die Kontrolle der Lohn- und Arbeitsbedingungen des Protokolls vom 26. Oktober 200410 über die Ausdehnung des Freizügigkeitsabkom- mens auf die neuen EG-Mitgliedstaaten und des Protokolls vom 27. Mai 200811 über die Ausdehnung des Freizügigkeitsabkommens auf Bulgarien und Rumänien nicht.

Art. 7 Visumverfahren (Art. 1 Anhang I Freizügigkeitsabkommen und Art. 1 Anhang K EFTA-Übereinkommen)

Für Familienangehörige von Staatsangehörigen der EG oder der EFTA und Dienst- leistungserbringerinnen und Dienstleistungserbringer nach Artikel 2 Absatz 3, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der EG oder der EFTA besitzen, gelten die Bestimmungen über die Visumpflicht der Artikel 4 und 5 der Verordnung vom 22. Oktober 200812 über die Einreise und die Visumerteilung. Das Visum wird ausgestellt, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung einer Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung EG/EFTA nach den Bestimmungen des Freizügigkeits- abkommens oder des EFTA-Übereinkommens erfüllt sind.

8 Alle 27 Mitgliedstaaten im Zeitpunkt der Unterzeichnung des Prot. vom 27. Mai 2008 über die Ausdehnung des Freizügigkeitsabkommens auf Bulgarien und Rumänien, sofern nicht anders bezeichnet. 9 Im Verhältnis Schweiz-Liechtenstein gilt das Prot. vom 21. Juni 2001, welches integraler Bestandteil des Abk. zur Änderung des EFTA-Übereink. ist. 10 Neue Mitgliedstaaten im Zeitpunkt der Unterzeichnung des Prot. vom 26. Okt. 2004 über die Ausdehnung des Freizügigkeitsabkommens auf die neuen EG-Mitgliedstaaten ohne Malta und Zypern. 11 Neue Mitgliedstaaten im Zeitpunkt der Unterzeichnung des Prot. vom 27. Mai 2008 über die Ausdehnung des Freizügigkeitsabkommens auf Bulgarien und Rumänien. 12 SR 142.204

Verordnung über die Einführung des freien Personenverkehrs AS 2009

Art. 8 Sachüberschrift Zusicherung der Bewilligung (Art. 1 Abs. 1 und 27 Abs. 2 Anhang I i. V. mit 10 Abs. 2a und 2b Freizügigkeitsabkommen)

Anmelde- und Bewilligungsverfahren (Art. 2 Abs. 4 Anhang I Freizügigkeitsabkommen und 2 Abs. 4 Anhang K Anlage 1 EFTA-Übereinkommen)

1 Für die Anmelde- und Bewilligungsverfahren gelten die Artikel 10–15 AuG sowie

die Artikel 9, 10, 12, 13, 15 und 16 VZAE13. 1bis Bei einem Stellenantritt in der Schweiz bis zu drei Monaten innerhalb eines Kalenderjahrs oder bei einer Dienstleistungserbringung durch eine selbstständige Dienstleistungserbringerin oder einen selbstständigen Dienstleistungserbringer bis zu 90 Arbeitstagen im Kalenderjahr gilt sinngemäss das Anmeldeverfahren (Melde- pflicht, Verfahren, Angaben, Fristen) nach Artikel 6 des Bundesgesetzes vom 8. Oktober 199914 über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und nach Artikel 6 der Verordnung vom 21. Mai 200315 über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Bei einem Stellen- antritt in der Schweiz bis zu drei Monaten innerhalb eines Kalenderjahrs muss die Anmeldung jedoch spätestens am Tag vor Beginn der Tätigkeit erfolgen. 1ter Artikel 6 Absatz 4 des Bundesgesetzes vom 8. Oktober 1999 über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gilt für die Weiterleitung der Meldung an die kantonale tripartite Kommission sowie gegebenenfalls an die durch den allgemein verbindlich erklärten Gesamtarbeitsvertrag eingesetzte paritä- tische Kommission (Art. 9 Abs. 1bis erster Satz VEP) sinngemäss.

Art. 21 Für Familienangehörige von Angehörigen der neuen EG-Mitgliedstaaten mit Kurz- aufenthaltsbewilligung gelten bei Aufnahme einer Erwerbstätigkeit die Bestimmun- gen über die Lohn- und Arbeitsbedingungen nach Artikel 10 Absätze 2a und 2b des Freizügigkeitsabkommens.

13 SR 142.201 14 SR 823.20 15 SR 823.201

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Gliederungstitel vor Art. 32

12. Abschnitt: Strafbestimmungen und administrative Sanktionen

Mit einer Busse bis zu 5000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig die Meldepflichten nach Artikel 9 Absatz 1bis verletzt.

3 Für die Staaten, die der EU am 1. Mai 2004 beigetreten sind, ohne Zypern und

Malta, sind die im Freizügigkeitsabkommen vorgesehenen Übergangsregelungen im Zusammenhang mit dem Vorrang der inländischen Arbeitskräfte, der Kontrolle der Qualifikationen und der Lohn- und Arbeitsbedingungen, den aufsteigenden Kontin- genten, der Erneuerung und der Umwandlung der Bewilligung, dem Rückkehrrecht sowie den Grenzzonen bis spätestens am 30. April 2011 anwendbar. 3bis Für Staatsangehörige der am 1. Mai 2004 der EU beigetretenen Staaten ohne Zypern und Malta, die in der Schweiz als Grenzgänger eine selbstständige Erwerbs- tätigkeit ausüben, sind die im Freizügigkeitsabkommen vorgesehenen Übergangs- regelungen im Zusammenhang mit den Grenzzonen bis spätestens am 30. April

2011 anwendbar.

4 Die für Bulgarien und Rumänien im Freizügigkeitsabkommen vorgesehenen

Übergangsregelungen im Zusammenhang mit dem Vorrang der Arbeitskräfte, der Kontrolle der Qualifikationen und der Lohn- und Arbeitsbedingungen, den aufstei- genden Kontingenten, den Sondervorschriften für die selbstständig Erwerbstätigen (Einrichtungszeit, berufliche Mobilität), der Erneuerung und der Umwandlung der Bewilligung, dem Rückkehrrecht sowie den Grenzzonen sind bis maximal sieben Jahre nach Inkrafttreten des Protokolls vom 27. Mai 2008 über die Ausdehnung des Freizügigkeitsabkommens auf Bulgarien und Rumänien anwendbar.

II Die Verordnung vom 27. Juni 199516 über die Krankenversicherung wird wie folgt geändert: Schlussbestimmungen der Änderung vom 13. März 2009 Die gemeinsame Einrichtung informiert in Zusammenarbeit mit dem BAG, den rentenauszahlenden Stellen und den zuständigen Auslandvertretungen die Rentne- rinnen und Rentner, die in einem neuen Mitgliedstaat der Europäischen Gemein- schaft wohnen, bis spätestens drei Monate nach dem Inkrafttreten des Protokolls vom 27. Mai 200817 über die Ausdehnung des Freizügigkeitsabkommens auf Bulga- rien und Rumänien im Hinblick auf die Aufnahme von Bulgarien und Rumänien als Vertragsparteien infolge ihres Beitritts zur Europäischen Union über die Versiche-

16 SR 832.102 17 SR 0.142.112.681.1; AS 2009 2421

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rungspflicht. Mit diesen Informationen gelten auch die in einem neuen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft wohnhaften Familienangehörigen als informiert. Der Bund übernimmt die der gemeinsamen Einrichtung entstehenden Kosten für die Information.

III Diese Änderung tritt am 1. Juni 2009 in Kraft.18

13. März 2009 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Hans-Rudolf Merz Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova

18 Der Beschluss über das Inkrafttreten erfolgte mit Präsidialentscheid vom 12. Mai 2009.

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