AS 2009 235
Asylverordnung 2 über Finanzierungsfragen
Asylverordnung 2 über Finanzierungsfragen (Asylverordnung 2, AsylV 2)
Änderung vom 12. Dezember 2008
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Asylverordnung 2 vom 11. August 19991 wird wie folgt geändert:
Art. 22 Abs. 1 und 5
1 Der Bund vergütet den Kantonen für jede sozialhilfeabhängige Person eine Glo-
balpauschale. Sie beträgt im gesamtschweizerischen Durchschnitt 51,04 Franken (Indexstand: 31. Okt. 2004). 5 Der Anteil für die Mietkosten beträgt 8,22 Franken und der Anteil für die Sozial- hilfe- und Betreuungskosten beträgt 33,97 Franken. Sie basieren auf dem Stand des Landesindexes der Konsumentenpreise von 110,6 Punkten (Indexstand: 31. Okt. 2004). Das BFM passt diese Anteile der Globalpauschale jeweils Ende des Jahres für das folgende Kalenderjahr diesem Index an.
Art. 23a Sockelbeitrag an Betreuungskosten Für die Aufrechterhaltung einer minimalen Betreuungsstruktur vergütet der Bund jedem Kanton pro Quartal eine Pauschale von 80 194 Franken als Sockelbeitrag. Sie basiert auf dem Stand des Landesindexes der Konsumentenpreise von 110,6 Punkten (Indexstand: 31. Okt. 2004). Das BFM passt diese Pauschale jeweils Ende des Jahres für das folgende Kalenderjahr diesem Index an.
II
Übergangsbestimmung zur Änderung vom 12. Dezember 2008 Die Pauschalen nach den Artikeln 22 und 23a werden rückwirkend ab dem 1. Juli
2008 dem Stand der Teuerung per 31. Oktober 2007 angepasst.
1 SR 142.312
2008-2772 235
Asylverordnung 2 AS 2009
III Diese Änderung tritt rückwirkend auf den 1. Juli 2008 in Kraft.
12. Dezember 2008 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Pascal Couchepin Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova
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