AS 2009 2411
Bundesbeschluss über die Genehmigung der Weiterführung des Freizügigkeitsabkommens zwischen der Schweiz und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten sowie über die Genehmigung und die Umsetzung des Protokolls über die Ausdehnung des Freizügigkeitsabkommens auf Bulgarien und Rumänien
Bundesbeschluss über die Genehmigung der Weiterführung des Freizügigkeitsabkommens zwischen der Schweiz und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten sowie über die Genehmigung und die Umsetzung des Protokolls über die Ausdehnung des Freizügigkeitsabkommens auf Bulgarien und Rumänien
vom 13. Juni 2008
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 54 Absatz 1 und 166 Absatz 2 der Bundesverfassung1, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 14. März 20082, beschliesst:
Art. 1 Das Abkommen vom 21. Juni 19993 zwischen der Schweizerischen Eidgenossen- schaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen) wird unbefristet weitergeführt.
Art. 2
1 Das Protokoll vom 27. Mai 20084 über die Ausdehnung des Freizügigkeitsabkom-
mens vom 21. Juni 1999 auf Bulgarien und Rumänien wird genehmigt.
2 Der Bundesrat wird ermächtigt, das Protokoll zu ratifizieren.
2008-0653 2411
Freizügigkeitsabkommen. Weiterführung und Ausdehnung. BB AS 2009
Art. 3 Die nachstehenden Bundesgesetze werden wie folgt geändert:
1. Bundesgesetz vom 20. Dezember 19465
über die Alters- und Hinterlassenenversicherung
1 Für die in Artikel 2 der Verordnung Nr. 1408/716 bezeichneten Personen und in
Bezug auf die in Artikel 4 dieser Verordnung vorgesehenen Leistungen, soweit sie im Anwendungsbereich dieses Gesetzes liegen, gelten auch: a. das Abkommen vom 21. Juni 19997 zwischen der Schweizerischen Eidge- nossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mit- gliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen) in der Fassung der Protokolle vom 26. Oktober 20048 und vom 27. Mai
20089 über die Ausdehnung des Freizügigkeitsabkommens auf die neuen
EG-Mitgliedstaaten, sein Anhang II und die Verordnungen Nr. 1408/71 und Nr. 574/7210 in ihrer angepassten Fassung;
Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 13. Juni 2008
1 Personen, die in Bulgarien oder Rumänien leben und bei Inkrafttreten des Pro-
tokolls vom 27. Mai 200811 über die Ausdehnung des Freizügigkeitsabkommens vom 21. Juni 1999 auf die neuen EG-Mitgliedstaaten Bulgarien und Rumänien der freiwilligen Versicherung angehören, können ihr ab dem Zeitpunkt des Inkrafttre- tens dieses Protokolls während höchstens sechs aufeinanderfolgender Jahre weiter- hin angeschlossen bleiben. Personen, die bei Inkrafttreten dieser Änderung das 50. Altersjahr bereits vollendet haben, können die Versicherung bis zu ihrem Eintritt ins ordentliche Rentenalter weiterführen.
2 Laufende Fürsorgeleistungen für schweizerische Staatsangehörige in Bulgarien
und Rumänien werden auch nach Inkrafttreten des Protokolls vom 27. Mai 2008 über die Ausdehnung des Freizügigkeitsabkommens auf die neuen EG-Mitglied- staaten Bulgarien und Rumänien im bisherigen Betrag ausgerichtet, solange die Empfänger die einkommensmässigen Voraussetzungen dafür erfüllen.
5 SR 831.10
6 Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der
Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern; in der jeweils gültigen Fassung des Freizügigkeitsabkommens (SR 0.831.109.268.1) bzw. des revidierten EFTA-Übereinkommens. 7 SR 0.142.112.681 8 AS 2006 995 9 SR 0.142.112.681.1; AS 2009 2421 10 Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972 über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern; in der jeweils gültigen Fassung des Freizügigkeits- abkommens (SR 0.831.109.268.11) bzw. des revidierten EFTA-Übereinkommens. 11 SR 0.142.112.681.1; AS 2009 2421
Freizügigkeitsabkommen. Weiterführung und Ausdehnung. BB AS 2009
2. Bundesgesetz vom 19. Juni 195912 über die Invalidenversicherung
1 Für die in Artikel 2 der Verordnung Nr. 1408/7113 bezeichneten Personen und in
Bezug auf die in Artikel 4 dieser Verordnung vorgesehenen Leistungen, soweit sie im Anwendungsbereich dieses Gesetzes liegen, gelten auch: a. das Abkommen vom 21. Juni 199914 zwischen der Schweizerischen Eidge- nossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mit- gliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen) in der Fassung der Protokolle vom 26. Oktober 200415 und vom 27. Mai
200816 über die Ausdehnung des Freizügigkeitsabkommens auf die neuen
EG-Mitgliedstaaten, sein Anhang II und die Verordnungen Nr. 1408/71 und Nr. 574/7217 in ihrer angepassten Fassung;
3. Bundesgesetz vom 6. Oktober 200618 über Ergänzungsleistungen zur
Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung Art. 32 Abs. 1 Bst. a
1 Für die in Artikel 2 der Verordnung Nr. 1408/7119 bezeichneten Personen und in
Bezug auf die in Artikel 4 dieser Verordnung vorgesehenen Leistungen, soweit sie im Anwendungsbereich dieses Gesetzes liegen, gelten auch: a. das Abkommen vom 21. Juni 199920 zwischen der Schweizerischen Eidge- nossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mit- gliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen) in der Fassung der Protokolle vom 26. Oktober 200421 und vom 27. Mai
200822 über die Ausdehnung des Freizügigkeitsabkommens auf die neuen
12 SR 831.20
13 Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der
Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern; in der jeweils gültigen Fassung des Freizügigkeitsabkommens (SR 0.831.109.268.1) bzw. des revidierten EFTA-Übereinkommens. 14 SR 0.142.112.681 15 AS 2006 995 16 SR 0.142.112.681.1; AS 2009 2421 17 Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972 über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern; in der jeweils gültigen Fassung des Freizügigkeits- abkommens (SR 0.831.109.268.11) bzw. des revidierten EFTA-Übereinkommens. 18 SR 831.30
19 Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der
Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern; in der jeweils gültigen Fassung des Freizügigkeitsabkommens (SR 0.831.109.268.1) bzw. des revidier- ten EFTA-Übereinkommens. 20 SR 0.142.112.681 21 AS 2006 995 22 SR 0.142.112.681.1; AS 2009 2421
Freizügigkeitsabkommen. Weiterführung und Ausdehnung. BB AS 2009
EG-Mitgliedstaaten, sein Anhang II und die Verordnungen Nr. 1408/71 und Nr. 574/7223 in ihrer angepassten Fassung;
4. Bundesgesetz vom 25. Juni 198224 über die berufliche Alters-,
Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge
1 Für Arbeitnehmer und Selbständigerwerbende, für welche die Rechtsvorschriften
der Schweiz oder eines oder mehrerer Mitgliedstaaten der Europäischen Gemein- schaft im Bereich der sozialen Sicherheit gelten oder galten, soweit sie Staatsange- hörige der Schweiz oder eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft sind oder als Staatenlose oder Flüchtlinge in der Schweiz oder im Gebiet eines Mitglied- staates der Europäischen Gemeinschaft wohnen, sowie für deren Familienangehö- rige gelten in Bezug auf Leistungen im Anwendungsbereich dieses Gesetzes auch die die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit betreffenden Bestimmun- gen des Abkommens vom 21. Juni 199925 zwischen der Schweizerischen Eidgenos- senschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen) in der Fassung der Protokolle vom 26. Oktober 200426 und vom 27. Mai 200827 über die Ausdehnung des Freizügigkeitsabkommens auf die neuen EG-Mitgliedstaaten.
5. Freizügigkeitsgesetz vom 17. Dezember 199328
1 Für Arbeitnehmer und Selbständigerwerbende, für welche die Rechtsvorschriften
der Schweiz oder eines oder mehrerer Mitgliedstaaten der Europäischen Gemein- schaft im Bereich der sozialen Sicherheit gelten oder galten, soweit sie Staatsange- hörige der Schweiz oder eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft sind oder als Staatenlose oder Flüchtlinge in der Schweiz oder im Gebiet eines Mitglied- staates der Europäischen Gemeinschaft wohnen, sowie für deren Familienangehö- rige gelten in Bezug auf Leistungen im Anwendungsbereich dieses Gesetzes auch die die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit betreffenden Bestimmun- gen des Abkommens vom 21. Juni 199929 zwischen der Schweizerischen Eidgenos- senschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen) in der Fassung der
23 Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972 über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern; in der jeweils gültigen Fassung des Freizügigkeits- abkommens (SR 0.831.109.268.11) bzw. des revidierten EFTA-Übereinkommens. 24 SR 831.40 25 SR 0.142.112.681 26 AS 2006 995 27 SR 0.142.112.681.1; AS 2009 2421 28 SR 831.42 29 SR 0.142.112.681
Freizügigkeitsabkommen. Weiterführung und Ausdehnung. BB AS 2009
Protokolle vom 26. Oktober 200430 und vom 27. Mai 200831 über die Ausdehnung des Freizügigkeitsabkommens auf die neuen EG-Mitgliedstaaten.
6. Bundesgesetz vom 18. März 199432 über die Krankenversicherung
1 Für die in Artikel 2 der Verordnung Nr. 1408/7133 bezeichneten Personen und in
Bezug auf die in Artikel 4 dieser Verordnung vorgesehenen Leistungen, soweit sie im Anwendungsbereich dieses Gesetzes liegen, gelten auch: a. das Abkommen vom 21. Juni 199934 zwischen der Schweizerischen Eid- genossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkom- men) in der Fassung der Protokolle vom 26. Oktober 200435 und vom 27. Mai 200836 über die Ausdehnung des Freizügigkeitsabkommens auf die neuen EG-Mitgliedstaaten, sein Anhang II und die Verordnungen Nr. 1408/71 und Nr. 574/7237 in ihrer angepassten Fassung;
7. Bundesgesetz vom 20. März 198138 über die Unfallversicherung
1 Für die in Artikel 2 der Verordnung Nr. 1408/7139 bezeichneten Personen und in
Bezug auf die in Artikel 4 dieser Verordnung vorgesehenen Leistungen, soweit sie im Anwendungsbereich dieses Gesetzes liegen, gelten auch: a. das Abkommen vom 21. Juni 199940 zwischen der Schweizerischen Eid- genossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkom-
30 AS 2006 995 31 SR 0.142.112.681.1; AS 2009 2421 32 SR 832.10
33 Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der
Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern; in der jeweils gültigen Fassung des Freizügigkeitsabkommens (SR 0.831.109.268.1) bzw. des revidierten EFTA-Übereinkommens. 34 SR 0.142.112.681 35 AS 2006 995 36 SR 0.142.112.681.1; AS 2009 2421 37 Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972 über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern; in der jeweils gültigen Fassung des Freizügigkeits- abkommens (SR 0.831.109.268.11) bzw. des revidierten EFTA-Übereinkommens. 38 SR 832.20
39 Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der
Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern; in der jeweils gültigen Fassung des Freizügigkeitsabkommens (SR 0.831.109.268.1) bzw. des revidierten EFTA-Übereinkommens. 40 SR 0.142.112.681
Freizügigkeitsabkommen. Weiterführung und Ausdehnung. BB AS 2009
men) in der Fassung der Protokolle vom 26. Oktober 200441 und vom 27. Mai 200842 über die Ausdehnung des Freizügigkeitsabkommens auf die neuen EG-Mitgliedstaaten, sein Anhang II und die Verordnungen Nr. 1408/71 und Nr. 574/7243 in ihrer angepassten Fassung;
8. Erwerbsersatzgesetz vom 25. September 195244
1 Für die in Artikel 2 der Verordnung Nr. 1408/7145 bezeichneten Personen und in
Bezug auf die in Artikel 4 dieser Verordnung vorgesehenen Leistungen, soweit sie im Anwendungsbereich dieses Gesetzes liegen, gelten auch: a. das Abkommen vom 21. Juni 199946 zwischen der Schweizerischen Eid- genossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsab- kommen) in der Fassung der Protokolle vom 26. Oktober 200447 und vom 27. Mai 200848 über die Ausdehnung des Freizügigkeitsabkommens auf die neuen EG-Mitgliedstaaten, sein Anhang II und die Verordnungen Nr. 1408/71 und Nr. 574/7249 in ihrer angepassten Fassung;
41 AS 2006 995 42 SR 0.142.112.681.1; AS 2009 2421 43 Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972 über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern; in der jeweils gültigen Fassung des Freizügigkeits- abkommens (SR 0.831.109.268.11) bzw. des revidierten EFTA-Übereinkommens. 44 SR 834.1
45 Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der
Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern; in der jeweils gültigen Fassung des Freizügigkeitsabkommens (SR 0.831.109.268.1) bzw. des revidierten EFTA-Übereinkommens. 46 SR 0.142.112.681 47 AS 2006 995 48 SR 0.142.112.681.1; AS 2009 2421 49 Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972 über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern; in der jeweils gültigen Fassung des Freizügigkeits- abkommens (SR 0.831.109.268.11) bzw. des revidierten EFTA-Übereinkommens.
Freizügigkeitsabkommen. Weiterführung und Ausdehnung. BB AS 2009
9. Bundesgesetz vom 20. Juni 195250 über die Familienzulagen
in der Landwirtschaft
1 Für die in Artikel 2 der Verordnung Nr. 1408/7151 bezeichneten Personen und in
Bezug auf die in Artikel 4 dieser Verordnung vorgesehenen Leistungen, soweit sie im Anwendungsbereich dieses Gesetzes liegen, gelten auch: a. das Abkommen vom 21. Juni 199952 zwischen der Schweizerischen Eid- genossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsab- kommen) in der Fassung der Protokolle vom 26. Oktober 200453 und vom 27. Mai 200854 über die Ausdehnung des Freizügigkeitsabkommens auf die neuen EG-Mitgliedstaaten, sein Anhang II und die Verordnungen Nr. 1408/71 und Nr. 574/7255 in ihrer angepassten Fassung;
50 SR 836.1
51 Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der
Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern; in der jeweils gültigen Fassung des Freizügigkeitsabkommens (SR 0.831.109.268.1) bzw. des revidierten EFTA-Übereinkommens. 52 SR 0.142.112.681 53 AS 2006 995 54 SR 0.142.112.681.1; AS 2009 2421 55 Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972 über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern; in der jeweils gültigen Fassung des Freizügigkeits- abkommens (SR 0.831.109.268.11) bzw. des revidierten EFTA-Übereinkommens.
Freizügigkeitsabkommen. Weiterführung und Ausdehnung. BB AS 2009
10. Familienzulagengesetz vom 24. März 200656
Art. 24 Abs. 1 Bst. a
1 Für die in Artikel 2 der Verordnung Nr. 1408/7157 bezeichneten Personen und in
Bezug auf die in Artikel 4 dieser Verordnung vorgesehenen Leistungen, soweit sie im Anwendungsbereich dieses Gesetzes liegen, gelten auch: a. das Abkommen vom 21. Juni 199958 zwischen der Schweizerischen Eid- genossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkom- men) in der Fassung der Protokolle vom 26. Oktober 200459 und vom 27. Mai 200860 über die Ausdehnung des Freizügigkeitsabkommens auf die neuen EG-Mitgliedstaaten, sein Anhang II und die Verordnungen Nr. 1408/71 und Nr. 574/7261 in ihrer angepassten Fassung;
11. Arbeitslosenversicherungsgesetz vom 25. Juni 198262
Art. 83 Abs. 1 Bst. nbis
1 Die Ausgleichsstelle:
nbis. sorgt zusammen mit den Kantonen für die Zusammenarbeit im Rahmen des EURES-Netzes (European Employment Services) nach Artikel 11 des Anhangs I zum Abkommen vom 21. Juni 199963 zwischen der Schweize- rischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügig- keitsabkommen) in der Fassung der Protokolle vom 26. Oktober 200464 und vom 27. Mai 200865 über die Ausdehnung des Freizügigkeitsabkommens auf die neuen EG-Mitgliedstaaten;
56 SR 836.2
57 Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der
Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern; in der jeweils gültigen Fassung des Freizügigkeitsabkommens (SR 0.831.109.268.1) bzw. des revidierten EFTA-Übereinkommens. 58 SR 0.142.112.681 59 AS 2006 995 60 SR 0.142.112.681.1; AS 2009 2421 61 Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972 über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern; in der jeweils gültigen Fassung des Freizügigkeits- abkommens (SR 0.831.109.268.11) bzw. des revidierten EFTA-Übereinkommens. 62 SR 837.0 63 SR 0.142.112.681 64 AS 2006 995 65 SR 0.142.112.681.1; AS 2009 2421
Freizügigkeitsabkommen. Weiterführung und Ausdehnung. BB AS 2009
Art. 121 Abs. 1 Bst. a
1 Für die in Artikel 2 der Verordnung Nr. 1408/7166 bezeichneten Personen und in
Bezug auf die in Artikel 4 dieser Verordnung vorgesehenen Leistungen, soweit sie im Anwendungsbereich dieses Gesetzes liegen, gelten auch: a. das Abkommen vom 21. Juni 199967 zwischen der Schweizerischen Eid- genossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkom- men) in der Fassung der Protokolle vom 26. Oktober 200468 und vom 27. Mai 200869 über die Ausdehnung des Freizügigkeitsabkommens auf die neuen EG-Mitgliedstaaten, sein Anhang II und die Verordnungen Nr. 1408/71 und Nr. 574/7270 in ihrer angepassten Fassung;
12. Anwaltsgesetz vom 23. Juni 200071
Der Anhang wird wie folgt geändert: Liste der Berufsbezeichnungen in den Mitgliedstaaten der EU und der EFTA gemäss den Richtlinien 77/249/EWG und 98/5/EG
Ergänzung der Liste
Bulgarien Aдвокат Rumänien Avocat
Art. 4 Der Bundesrat unterbreitet der Bundesversammlung spätestens vor der nächsten Erweiterung einen Bericht über die Auswirkungen der Weiterführung der bilateralen Verträge (insbesondere der Personenfreizügigkeit) sowie der flankierenden Mass- nahmen. Er unterbreitet der Bundesversammlung Vorschläge für vertragliche oder autonome Verbesserungen, sofern dies im Interesse der Schweiz notwendig ist.
66 Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der
Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern; in der jeweils gültigen Fassung des Freizügigkeitsabkommens (SR 0.831.109.268.1) bzw. des revidierten EFTA-Übereinkommens. 67 SR 0.142.112.681 68 AS 2006 995 69 SR 0.142.112.681.1; AS 2009 2421
70 Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972 über die Durchführung
der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern; in der jeweils gültigen Fassung des Freizügigkeits- abkommens (SR 0.831.109.268.11) bzw. des revidierten EFTA-Übereinkommens. 71 SR 935.61
Freizügigkeitsabkommen. Weiterführung und Ausdehnung. BB AS 2009
Art. 5
1 Dieser Beschluss untersteht dem fakultativen Staatsvertragsreferendum für Ver-
träge, die wichtige rechtsetzende Bestimmungen enthalten oder deren Umsetzung den Erlass von Bundesgesetzen erfordert, nach den Artikeln 141 Absatz 1 Buch- stabe d Ziffer 3 und 141a Absatz 2 der Bundesverfassung.
2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten der in Artikel 3 aufgeführten Bundes-
gesetze.
Ständerat, 13. Juni 2008 Nationalrat, 13. Juni 2008 Der Präsident: Christoffel Brändli Der Präsident: André Bugnon Der Sekretär: Philippe Schwab Der Protokollführer: Pierre-Hervé Freléchoz
Ergebnis der Volksabstimmung und Inkraftsetzung
1 Dieser Bundesbeschluss ist vom Volk am 8. Februar 2009 angenommen worden.72
2 Die Gesetzesänderungen in Artikel 3 werden in Anwendung von Artikel 5 Absatz
2 dieses Beschlusses auf den 1. Juni 200973 in Kraft gesetzt.
13. Mai 2009 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Hans-Rudolf Merz Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova
72 BBl 2009 1671
73 Der Beschluss über das Inkrafttreten erfolgte mit Präsidialentscheid vom 12. Mai 2009.