AS 2009 2507
AS 2009 2507
Zollabkommen vom 14. November 1975 über den internationalen Warentransport mit Carnets TIR (TIR-Abkommen)
SR 0.631.252.512; AS 1978 1281
Übersetzung1
Änderung der Anlagen 6 und 8 Vom Eidgenössischen Finanzdepartement genehmigt am 3. Oktober 2008 In Kraft getreten für die Schweiz am 1. Januar 2009
Anlage 6 Folgende neue Erläuterungen 8.13.1–3 und 8.13.2 werden angefügt: «8.13.1–3 Betrag Für den Betrag gemäss Absatz 1 werden (a) der vom Verwaltungs- ausschuss genehmigte Haushalt und der Kostenplan der TIR- Kontrollkommission und des TIR-Sekretariats und (b) die geschätzte Zahl der Carnets TIR, die von der internationalen Organisation aus- gegeben werden, berücksichtigt.
8.13.2 Nach Anhörung der in Artikel 6 genannten internationalen Organisa-
tion wird das Verfahren gemäss Absatz 2 in der Vereinbarung zwi- schen der UNECE, die von den Vertragsparteien beauftragt ist und in deren Namen handelt, und der in Artikel 6 genannten internationalen Organisation geregelt. Die Vereinbarung ist vom Verwaltungsaus- schuss zu genehmigen.»
1 Übersetzung des französischen Originaltextes (RO 2009 2507).
2008-2722 2507
TIR-Abkommen AS 2009
Anlage 8 Artikel 13 ist wie folgt zu ändern:
«Art. 13 (1) Die TIR-Kontrollkommission und das TIR-Sekretariat werden durch einen Betrag auf jedes von einer der in Artikel 6 genannten internationalen Organisationen ausgegebene Carnet TIR finanziert, bis andere Finanzierungsquellen gefunden sind. Der Betrag ist vom Verwaltungsausschuss zu genehmigen. (2) Das Verfahren für die Finanzierung der Tätigkeit der TIR-Kontrollkommission und des TIR-Sekretariats ist vom Verwaltungsausschuss zu genehmigen.»