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AS 2009 2621

Verordnung des EFD über die Behandlung von Erlassgesuchen für die direkte Bundessteuer

Verordnung des EFD über die Behandlung von Erlassgesuchen für die direkte Bundessteuer (Steuererlassverordnung)

Änderung vom 2. Juni 2009

Das Eidgenössische Finanzdepartement verordnet:

I Die Steuererlassverordnung vom 19. Dezember 19941 wird wie folgt geändert:

Ingress gestützt auf Artikel 102 Absatz 4 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 19902 über die direkte Bundessteuer (DBG),

Art. 2 Abs. 3 Betrifft nur den italienischen Text.

Art. 4 Zuständigkeit

1 Die Eidgenössische Erlasskommission für die direkte Bundessteuer (EEK) ent-

scheidet über Gesuche um Erlass der direkten Bundessteuer im Umfang von mindes- tens 25 000 Franken pro Steuerjahr.

2 Die kantonale Erlassbehörde entscheidet über Gesuche um Erlass der direkten

Bundessteuer im Umfang von weniger als 25 000 Franken pro Steuerjahr. 3 Wird ein Gesuch für mehrere Steuerjahre gestellt und beträgt die Steuer in einem dieser Jahre mindestens 25 000 Franken, so entscheidet die EEK über das Gesuch.

Art. 17 Abs. 2

2 Die Erben (Art. 12 DBG) können nach den Voraussetzungen von Artikel 167 DBG

ihrerseits ein Erlassgesuch stellen. Ein Erlass kann gewährt werden, soweit die Erben den Nachlassüberschuss zur Deckung ihres Lebensbedarfs benötigen.

2009-0992 2621

Steuererlassverordnung AS 2009

Art. 29 Übergangsbestimmung zur Änderung vom 2. Juni 2009 Für Gesuche, die vor dem 1. Juli 2009 eingereicht worden sind, gilt Artikel 4 bishe- rigen Rechts.

II Diese Änderung tritt am 1. Juli 2009 in Kraft.

2. Juni 2009 Eidgenössisches Finanzdepartement: Hans-Rudolf Merz

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