AS 2009 2623
Bundesgesetz über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG)
Bundesgesetz über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG)
Änderung vom 20. März 2008
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in den Bericht der Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Nationalrates vom 4. Mai 20061 und in die Stellungnahme des Bundesrates vom 29. September 20062, beschliesst:
I Das Betäubungsmittelgesetz vom 3. Oktober 19513 wird wie folgt geändert:
Ingress gestützt auf die Artikel 64bis, 69 und 69bis der Bundesverfassung4, …
Ersatz eines Ausdrucks Betrifft nur den französischen Text.
Art. 1 Zweck Dieses Gesetz soll: a. dem unbefugten Konsum von Betäubungsmitteln und psychotropen Stoffen vorbeugen, namentlich durch Förderung der Abstinenz; b. die Verfügbarkeit von Betäubungsmitteln und psychotropen Stoffen zu medizinischen und wissenschaftlichen Zwecken regeln; c. Personen vor den negativen gesundheitlichen und sozialen Folgen sucht- bedingter Störungen der Psyche und des Verhaltens schützen; d. die öffentliche Ordnung und Sicherheit vor den Gefahren schützen, die von Betäubungsmitteln und psychotropen Stoffen ausgehen;
4 [BS 1 3; AS 1985 659]. Diesen Art. entsprechen die Art. 118 Abs. 2 Bst. a und b sowie
123 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (SR 101).
2006-1652 2623
Betäubungsmittelgesetz AS 2009
e. kriminelle Handlungen bekämpfen, die in engem Zusammenhang mit Betäubungsmitteln und psychotropen Stoffen stehen.
1 Bund und Kantone sehen in folgenden vier Bereichen Massnahmen vor (Vier-
Säulen-Prinzip): a. Prävention; b. Therapie und Wiedereingliederung; c. Schadenminderung und Überlebenshilfe; d. Kontrolle und Repression.
2 Bund und Kantone berücksichtigen dabei die Anliegen des allgemeinen Gesund-
heits- und Jugendschutzes.
Art. 1b Verhältnis zum Heilmittelgesetz Für Betäubungsmittel, die als Heilmittel verwendet werden, gelten die Bestimmun- gen des Heilmittelgesetzes vom 15. Dezember 20005. Die Bestimmungen des vor- liegenden Gesetzes sind anwendbar, soweit das Heilmittelgesetz keine oder eine weniger weit gehende Regelung trifft.
Art. 2 Begriffe Nach diesem Gesetz gelten als: a. Betäubungsmittel: abhängigkeitserzeugende Stoffe und Präparate der Wir- kungstypen Morphin, Kokain oder Cannabis, sowie Stoffe und Präparate, die auf deren Grundlage hergestellt werden oder eine ähnliche Wirkung wie diese haben; b. psychotrope Stoffe: abhängigkeitserzeugende Stoffe und Präparate, welche Amphetamine, Barbiturate, Benzodiazepine oder Halluzinogene wie Lyser- gid oder Mescalin enthalten oder eine ähnliche Wirkung wie diese haben; c. Stoffe: Rohmaterialien wie Pflanzen und Pilze oder Teile davon sowie che- misch hergestellte Verbindungen; d. Präparate: verwendungsfertige Betäubungsmittel und psychotrope Stoffe; e. Vorläuferstoffe: Stoffe, die keine Abhängigkeit erzeugen, die aber in Betäu- bungsmittel oder psychotrope Stoffe überführt werden können; f. Hilfschemikalien: Stoffe, die der Herstellung von Betäubungsmitteln und psychotropen Stoffen dienen.
5 SR 812.21
Betäubungsmittelgesetz AS 2009
Art. 2a Verzeichnis Das Eidgenössische Departement des Innern führt ein Verzeichnis der Betäubungs- mittel, der psychotropen Stoffe sowie der Vorläuferstoffe und der Hilfschemikalien. Es stützt sich hierbei in der Regel auf die Empfehlungen der zuständigen internatio- nalen Organisationen.
Art. 2b Regelung für psychotrope Stoffe Soweit das Gesetz nichts anderes vorsieht, gelten die Bestimmungen zu den Betäu- bungsmitteln auch für die psychotropen Stoffe.
Art. 3 Sachüberschrift sowie Abs. 1 und 3 Erleichterte Kontrollmassnahmen
1 Der Bundesrat kann Vorläuferstoffe und Hilfschemikalien der Betäubungsmittel-
kontrolle nach den Bestimmungen des 2. und 3. Kapitels unterstellen. Er kann eine Bewilligungspflicht oder andere weniger weitgehende Überwachungsmassnahmen vorsehen, wie die Identifizierung des Kunden, Buchführungspflichten und Aus- kunftspflichten. Er befolgt dabei in der Regel die Empfehlungen der zuständigen internationalen Organisationen.
3 Aufgehoben
Aufgehoben
1a. Kapitel: Prävention, Therapie und Schadenminderung
1. Abschnitt: Prävention
Art. 3b Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen
1 Die Kantone fördern die Aufklärung und Beratung zur Verhütung von suchtbe-
dingten Störungen und deren negativen gesundheitlichen und sozialen Folgen. Dabei gilt ihre besondere Aufmerksamkeit dem Schutz von Kindern und Jugendlichen. Sie sorgen für adäquate Rahmenbedingungen und schaffen die dazu notwendigen Ein- richtungen oder unterstützen private Institutionen, die den Qualitätsanforderungen entsprechen.
2 Der Bund führt nationale Programme zur Prävention durch und fördert insbeson-
dere die Früherfassung suchtbedingter Störungen; dabei stellt er die Anliegen des Kinder- und Jugendschutzes in den Vordergrund. Er sensibilisiert die Öffentlichkeit für die Suchtproblematik.
Betäubungsmittelgesetz AS 2009
Art. 3c Meldebefugnis
1 Amtsstellen und Fachleute im Erziehungs-, Sozial-, Gesundheits-, Justiz- und
Polizeiwesen können den zuständigen Behandlungs- oder Sozialhilfestellen Fälle von vorliegenden oder drohenden suchtbedingten Störungen, namentlich bei Kin- dern und Jugendlichen, melden, wenn: a. sie diese in ihrer amtlichen oder beruflichen Tätigkeit festgestellt haben; b. eine erhebliche Gefährdung der Betroffenen, ihrer Angehörigen oder der Allgemeinheit vorliegt; und c. sie eine Betreuungsmassnahme als angezeigt erachten. 2 Betrifft eine Meldung ein Kind oder einen Jugendlichen unter 18 Jahren, so muss auch der gesetzliche Vertreter informiert werden, sofern nicht wichtige Gründe dagegen sprechen.
3 Die Kantone bezeichnen fachlich qualifizierte öffentliche oder private Behand-
lungs- oder Sozialhilfestellen, die für die Betreuung gemeldeter Personen, nament- lich gefährdeter Kinder oder Jugendlicher, zuständig sind. 4 Das Personal der zuständigen Behandlungs- oder Sozialhilfestellen untersteht dem Amts- und Berufsgeheimnis nach den Artikeln 320 und 321 des Strafgesetzbuches6. Es hat keine Zeugnis- oder Auskunftspflicht, soweit sich die Aussagen auf die persönlichen Verhältnisse der Betreuten oder eine strafbare Handlung nach Arti- kel 19a beziehen. 5 Amtsstellen und Fachleute nach Absatz 1, die erfahren, dass eine ihnen anvertraute Person gegen Artikel 19a verstossen hat, sind nicht zur Anzeige verpflichtet.
2. Abschnitt: Therapie und Wiedereingliederung
Art. 3d Betreuung und Behandlung
1 Die Kantone sorgen für die Betreuung von Personen mit suchtbedingten Störun-
gen, die ärztliche oder psychosoziale Behandlung oder fürsorgerische Massnahmen benötigen. 2 Diese Behandlungen erfolgen mit dem Ziel, die therapeutische und soziale Integra- tion von Personen mit suchtbedingten Störungen zu gewährleisten, deren körperliche und psychische Gesundheit zu verbessern sowie Bedingungen zu schaffen, die ein drogenfreies Leben ermöglichen.
3 Die Kantone fördern zudem die berufliche und soziale Wiedereingliederung sol-
cher Personen.
4 Sie schaffen die für die Behandlung und die Wiedereingliederung notwendigen
Einrichtungen oder unterstützen private Institutionen, die den Qualitätsanforderun- gen entsprechen.
6 SR 311.0
Betäubungsmittelgesetz AS 2009
5 Der Bundesrat erlässt Empfehlungen über die Grundsätze zur Finanzierung von
Suchttherapien und Wiedereingliederungsmassnahmen.
Art. 3e Betäubungsmittelgestützte Behandlung
1 Für die Verschreibung, die Abgabe und die Verabreichung von Betäubungsmitteln
zur Behandlung von betäubungsmittelabhängigen Personen braucht es eine Bewilli- gung. Die Bewilligung wird von den Kantonen erteilt.
2 Der Bundesrat kann Rahmenbedingungen festlegen.
3 Für die heroingestützte Behandlung braucht es eine Bewilligung des Bundes. Der
Bundesrat erlässt besondere Bestimmungen. Er sorgt insbesondere dafür, dass: a. Heroin nur betäubungsmittelabhängigen Personen verschrieben wird, bei denen andere Behandlungsformen versagt haben oder deren Gesundheits- zustand andere Behandlungsformen nicht zulässt; b. Heroin nur von spezialisierten Ärzten in hierfür geeigneten Einrichtungen verschrieben wird; c. Durchführung und Verlauf der heroingestützten Behandlungen periodisch überprüft werden.
Art. 3f Datenbearbeitung 1 Die für den Vollzug dieses Gesetzes zuständigen Behörden und Institutionen sind berechtigt, Personendaten, besonders schützenswerte Personendaten und Persönlich- keitsprofile zur Überprüfung der Voraussetzungen und des Verlaufs der Behandlung von betäubungsmittelabhängigen Personen zu bearbeiten.
2 Sie gewährleisten durch technische und organisatorische Massnahmen den Schutz
der Daten nach Absatz 1.
3 Der Bundesrat legt die Einzelheiten fest, insbesondere:
a. die für die Datenbearbeitung zuständigen Behörden und Institutionen; b. die zu bearbeitenden Daten; c. die Datenflüsse; d. die Zugriffsberechtigungen.
3. Abschnitt: Schadenminderung und Überlebenshilfe
Art. 3g Aufgaben der Kantone Zur Verhinderung oder Verminderung von gesundheitlichen und sozialen Schäden bei Personen mit suchtbedingten Störungen treffen die Kantone Massnahmen zur Schadenminderung und Überlebenshilfe. Sie schaffen die dazu notwendigen Ein- richtungen oder unterstützen private Institutionen, die den Qualitätsanforderungen entsprechen.
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Art. 3h Gefährdung des Verkehrs Befürchtet eine Amtsstelle, dass eine Person aufgrund suchtbedingter Störungen den Strassen-, Schiffs- oder Luftverkehr gefährdet, so hat sie die zuständige Behörde zu benachrichtigen.
4. Abschnitt:
Koordination, Forschung, Ausbildung und Qualitätssicherung
Art. 3i Dienstleistungen des Bundes
1 Der Bund unterstützt Kantone und private Organisationen in den Bereichen der
Prävention, der Therapie und der Schadenminderung mit Dienstleistungen; er unter- stützt sie namentlich: a. bei der Koordination, einschliesslich Angebotsplanung und -steuerung; b. bei der Umsetzung von Qualitätsmassnahmen und bewährten Interventions- modellen.
2 Er informiert sie über neue wissenschaftliche Erkenntnisse.
3 Er kann selbst ergänzende Massnahmen zur Verminderung der Suchtprobleme
treffen oder private Organisationen mit deren Verwirklichung betrauen.
Art. 3j Forschungsförderung Der Bund kann im Rahmen des Forschungsgesetzes vom 7. Oktober 19837 wissen- schaftliche Forschung namentlich in folgenden Bereichen fördern: a. Wirkungsweise abhängigkeitserzeugender Stoffe; b. Ursachen und Auswirkungen suchtbedingter Störungen; c. präventive und therapeutische Massnahmen; d. Verhinderung oder Verminderung suchtbedingter Störungen; e. Wirksamkeit von Wiedereingliederungsmassnahmen.
Art. 3k Aus- und Weiterbildung Der Bund fördert die Aus- und Weiterbildung in den Bereichen der Prävention, Therapie und Wiedereingliederung sowie Schadenminderung und Überlebenshilfe.
Art. 3l Empfehlungen zur Qualitätssicherung Der Bund entwickelt in Zusammenarbeit mit den Kantonen Empfehlungen zur Qualitätssicherung in den Bereichen der Prävention, Therapie und Wiedereingliede- rung sowie Schadenminderung und Überlebenshilfe.
7 SR 420.1
Betäubungsmittelgesetz AS 2009
Art. 4 Sachüberschrift und Abs. 1 Bewilligung für Produktion und Handel 1 Firmen und Personen, die Betäubungsmittel anbauen, herstellen, verarbeiten oder damit Handel treiben, bedürfen einer Bewilligung des Schweizerischen Heilmittel- institutes (Institut). Vorbehalten bleibt Artikel 8.
Art. 5 Sachüberschrift und Abs. 1 Ein-, Aus- und Durchfuhr
1 Jede Ein- und Ausfuhr von Betäubungsmitteln, die der Kontrolle unterliegen,
bedarf einer Bewilligung des Instituts. … (Zweiter und dritter Satz betreffen nur den französischen und den italienischen Text)
Art. 6 Sachüberschrift und Abs. 1 Einschränkungen aufgrund internationaler Abkommen
1 Der Bundesrat kann aufgrund internationaler Abkommen den Bewilligungs-
inhabern Anbau, Herstellung, Ein- und Ausfuhr und Vorratshaltung von Betäu- bungsmitteln untersagen.
Art. 7 Rohmaterialien und Erzeugnisse mit betäubungsmittelähnlicher Wirkung
1 Rohmaterialien und Erzeugnisse, von denen vermutet werden muss, dass sie ähn-
lich wirken wie die Stoffe und Präparate nach Artikel 2, dürfen nur mit der Bewilli- gung des Eidgenössischen Departements des Innern und nach dessen Bedingungen angebaut, hergestellt, ein- und ausgeführt, gelagert, verwendet oder in Verkehr gebracht werden. 2 Das Institut prüft, ob es sich bei den Rohmaterialien und Erzeugnissen um einen Stoff oder ein Präparat nach Artikel 2 handelt. Trifft dies zu, so sind Bewilligungen nach den Artikeln 4 und 5 erforderlich.
3 Das Eidgenössische Departement des Innern führt ein Verzeichnis dieser Stoffe
und Präparate.
Art. 8 Sachüberschrift, Abs. 1 Einleitungssatz und Bst. d sowie 3 und 5–8 Verbotene Betäubungsmittel
1 Die folgenden Betäubungsmittel dürfen weder angebaut, eingeführt, hergestellt
noch in Verkehr gebracht werden: d. Betäubungsmittel des Wirkungstyps Cannabis. 3 Der Bundesrat kann die Einfuhr, die Herstellung und das Inverkehrbringen weite- rer Betäubungsmittel untersagen, wenn internationale Abkommen ihre Herstellung verbieten oder die wichtigsten Fabrikationsländer auf die Herstellung verzichten.
Betäubungsmittelgesetz AS 2009
5 Das Bundesamt für Gesundheit kann für die Betäubungsmittel nach den Absät-
zen 1 und 3 Ausnahmebewilligungen für den Anbau, die Einfuhr, die Herstellung und das Inverkehrbringen erteilen, wenn kein internationales Abkommen entgegen- steht und diese Betäubungsmittel der wissenschaftlichen Forschung, der Arzneimit- telentwicklung oder der beschränkten medizinischen Anwendung dienen.
6 Für den Anbau von Betäubungsmitteln nach den Absätzen 1 und 3, die als Wirk-
stoff eines zugelassenen Arzneimittels dienen, braucht es eine Ausnahmebewilli- gung des Bundesamtes für Gesundheit. 7 Für die Einfuhr, die Herstellung und das Inverkehrbringen eines Betäubungsmittels nach den Absätzen 1 und 3, das als Wirkstoff eines zugelassenen Arzneimittels dient, braucht es eine Bewilligung des Instituts gemäss Artikel 4.
8 Das Bundesamt für Gesundheit kann Ausnahmebewilligungen erteilen, soweit die
Stoffe nach den Absätzen 1 und 3 Bekämpfungsmassnahmen dienen.
Aufgehoben
Art. 9 Abs. 1–3
1 Medizinalpersonen im Sinne der Heilmittelgesetzgebung8, die ihren Beruf gemäss
dem Medizinalberufegesetz vom 23. Juni 20069 selbstständig ausüben, sowie ver- antwortliche Leiter von öffentlichen oder Spitalapotheken können Betäubungsmittel ohne Bewilligungen beziehen, lagern, verwenden und abgeben. Kantonale Bestim- mungen über die Selbstdispensation bei Ärzten und Tierärzten bleiben vorbehalten.
2 Die Befugnis nach Absatz 1 steht auch Medizinalpersonen und Studierenden von
universitären Medizinalberufen zu, die mit Bewilligung der zuständigen kantonalen Behörde eine Medizinalperson in einem universitären Medizinalberuf vertreten. 2a Aufgehoben
3 Der Bundesrat regelt die Befugnis der Medizinalpersonen, die den Beruf nicht
selbstständig ausüben.
Art. 10 Abs. 1
1 Selbstständige Ärzte und Tierärzte im Sinne des Medizinalberufegesetzes vom
23. Juni 200610 sind zum Verordnen von Betäubungsmitteln befugt.
1bis Ärzte und Tierärzte, die als Arzneimittel zugelassene Betäubungsmittel für eine andere als die zugelassenen Indikationen abgeben oder verordnen, müssen dies innerhalb von 30 Tagen den zuständigen kantonalen Behörden melden. Sie haben
8 Arzneimittel-Bewilligungsverordnung vom 17. Okt. 2001 (SR 812.212.1)
9 SR 811.11 10 SR 811.11
Betäubungsmittelgesetz AS 2009
auf Verlangen der zuständigen kantonalen Behörden alle notwendigen Angaben über Art und Zweck der Behandlung zu machen.
2 Die Absätze 1 und 1bis gelten auch für die Verwendung und Abgabe von Betäu-
bungsmitteln durch Zahnärzte.
Art. 12 Abs. 1
1 Die Kantone können die Befugnisse nach Artikel 9 für bestimmte Zeit oder dau-
ernd entziehen, wenn die ermächtigte Medizinalperson11 betäubungsmittelabhängig ist oder eine Widerhandlung nach den Artikeln 19–22 begangen hat.
Art. 14 Abs. 2 2 Institute, die der wissenschaftlichen Forschung dienen, können von der zuständi- gen kantonalen Behörde die Bewilligung erhalten, nach Massgabe des Eigenbedarfs Betäubungsmittel anzubauen, zu beziehen, zu lagern und zu verwenden.
Abschnitt 3a: Organisationen und Behörden
1 Der Bundesrat kann nationalen oder internationalen Organisationen wie jenen des Roten Kreuzes, der Vereinten Nationen, ihren Spezialorganisationen sowie nationa- len Institutionen und Behörden wie den Zoll- und Grenzwachtorganen bewilligen, Betäubungsmittel im Rahmen ihrer Tätigkeit zu beziehen, einzuführen, aufzubewah- ren, zu verwenden, zu verordnen, abzugeben oder auszuführen. 1bis Die Kantone können kantonalen Behörden und Gemeindebehörden, namentlich der Polizei, Bewilligungen nach Absatz 1 erteilen.
2 Der Bundesrat und die Kantone können die von ihnen erteilten Bewilligungen für
bestimmte Zeit oder dauernd entziehen, sofern besondere Umstände es erfordern.
4. Abschnitt (Art. 15–15c)
Aufgehoben
Art. 16 Für jede Lieferung von Betäubungsmitteln ist ein Lieferschein zu erstellen und dem Empfänger mit der Ware zu übergeben. Die Lieferung ist dem Institut mit separater Meldung mitzuteilen. Ausgenommen ist die Abgabe durch die dazu befugten Medi- zinalpersonen12 zur Behandlung von Personen und Tieren sowie an die nicht selbst dispensierenden Ärzte im eigenen Kantonsgebiet.
11 Begriff: Arzneimittel-Bewilligungsverordnung vom 17. Okt. 2001 (SR 812.212.1) 12 Begriff: Arzneimittel-Bewilligungsverordnung vom 17. Okt. 2001 (SR 812.212.1)
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Art. 17 Abs. 3
3 Firmen und Personen, welche die Bewilligung zum Anbau, zur Herstellung und zur
Verarbeitung von Betäubungsmitteln besitzen, haben ferner dem Institut jährlich über den Umfang der Anbaufläche und die Art und Mengen der gewonnenen, herge- stellten und verarbeiteten Betäubungsmittel zu berichten.
Art. 19
1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a. Betäubungsmittel unbefugt anbaut, herstellt oder auf andere Weise erzeugt; b. Betäubungsmittel unbefugt lagert, versendet, befördert, einführt, ausführt oder durchführt; c. Betäubungsmittel unbefugt veräussert, verordnet, auf andere Weise einem andern verschafft oder in Verkehr bringt; d. Betäubungsmittel unbefugt besitzt, aufbewahrt, erwirbt oder auf andere Weise erlangt; e. den unerlaubten Handel mit Betäubungsmitteln finanziert oder seine Finan- zierung vermittelt; f. öffentlich zum Betäubungsmittelkonsum auffordert oder öffentlich eine Gelegenheit zum Erwerb oder Konsum von Betäubungsmitteln bekannt gibt; g. zu einer Widerhandlung nach den Buchstaben a–f Anstalten trifft. 2 Der Täter wird mit einer Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr, womit eine Geld- strafe verbunden werden kann, bestraft, wenn er: a. weiss oder annehmen muss, dass die Widerhandlung mittelbar oder unmit- telbar die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann; b. als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung des unerlaubten Betäubungsmittelhandels zusammengefunden hat; c. durch gewerbsmässigen Handel einen grossen Umsatz oder einen erheb- lichen Gewinn erzielt; d. in Ausbildungsstätten vorwiegend für Jugendliche oder in ihrer unmittel- baren Umgebung gewerbsmässig Betäubungsmittel anbietet, abgibt oder auf andere Weise zugänglich macht.
3 Das Gericht kann in folgenden Fällen die Strafe nach freiem Ermessen mildern:
a. bei einer Widerhandlung nach Absatz 1 Buchstabe g; b. bei einer Widerhandlung nach Absatz 2, wenn der Täter von Betäubungsmit- teln abhängig ist und diese Widerhandlung zur Finanzierung des eigenen Betäubungsmittelkonsums hätte dienen sollen.
4 Nach den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 ist auch strafbar, wer die Tat im
Ausland begangen hat, sich in der Schweiz befindet und nicht ausgeliefert wird, sofern die Tat auch am Begehungsort strafbar ist. Ist das Gesetz des Begehungsortes
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für den Täter das mildere, so ist dieses anzuwenden. Artikel 6 des Strafgesetz- buches13 ist anwendbar.
Art. 19bis (zwischen den Art. 19 und 19a zu platzieren) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer einer Person unter 18 Jahren ohne medizinische Indikation Betäubungsmittel anbietet, abgibt oder auf andere Weise zugänglich macht.
Wer nur eine geringfügige Menge eines Betäubungsmittels für den eigenen Konsum vorbereitet oder zur Ermöglichung des gleichzeitigen und gemeinsamen Konsums einer Person von mehr als 18 Jahren unentgeltlich abgibt, ist nicht strafbar.
Art. 20
1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a. ein Gesuch mit unwahren Angaben stellt, um sich oder einem andern eine Einfuhr-, Durchfuhr- oder Ausfuhrbewilligung zu verschaffen; b. ohne Bewilligung Betäubungsmittel oder Stoffe nach Artikel 3 Absatz 1, für die er eine schweizerische Ausfuhrbewilligung besitzt, im In- oder Ausland nach einem anderen Bestimmungsort umleitet; c. Stoffe und Präparate nach Artikel 7 ohne Bewilligung anbaut, herstellt, ein- oder ausführt, lagert, verwendet oder in Verkehr bringt; d. als Medizinalperson14 Betäubungsmittel anders als nach Artikel 11 oder 13 verwendet oder abgibt; e. wer als Arzt oder Tierarzt Betäubungsmittel anders als nach Artikel 11 ver- schreibt. 2 Der Täter wird mit einer Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft, wenn er durch gewerbsmässigen Handel einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt. Die Freiheitsstrafe kann mit einer Geldstrafe verbunden werden.
Art. 21 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich:
a. die Meldungen nach den Artikeln 11 Absatz 1bis, 16 und 17 Absatz 1 nicht macht, die vorgeschriebenen Lieferscheine und Betäubungsmittelkontrollen nicht erstellt oder darin falsche Angaben macht oder Angaben, die er hätte machen sollen, einzutragen unterlässt;
13 SR 311.0
14 Begriff: Arzneimittel-Bewilligungsverordnung vom 17. Okt. 2001 (SR 812.212.1)
Betäubungsmittelgesetz AS 2009
b. von Lieferscheinen oder Betäubungsmittelkontrollen Gebrauch macht, die falsche oder unvollständige Angaben enthalten.
2 Der Täter wird mit Busse bestraft, wenn er fahrlässig handelt.
Art. 22 Mit Busse wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig: a. seine Sorgfaltspflichten als zum Verkehr mit Betäubungsmitteln berechtigte Person nicht erfüllt; b. gegen die Bestimmungen zur Werbung und Information für Betäubungs- mittel verstösst; c. Lagerungs- und Aufbewahrungspflichten verletzt; d. gegen eine Ausführungsvorschrift des Bundesrates oder des zuständigen Departementes, deren Übertretung für strafbar erklärt wird, oder gegen eine unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn gerichtete Verfü- gung verstösst.
Art. 24 Abs. 2
2 Die zuständigen Behörden verwahren die ihnen bei der Ausführung des Gesetzes
zugehenden Betäubungsmittel und sorgen für deren Verwertung oder Vernichtung.
Art. 27
1 Die besonderen Bestimmungen des Strafgesetzbuches15 und die Bestimmungen
des Lebensmittelgesetzes vom 9. Oktober 199216 bleiben vorbehalten.
2 Bei unbefugter Einfuhr, Ausfuhr oder Durchfuhr von Betäubungsmitteln nach
Artikel 19 finden die Strafbestimmungen des Zollgesetzes vom 18. März 200517 und der Verordnung vom 29. März 200018 zum Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer keine Anwendung.
Art. 28
1 Die Strafverfolgung ist Sache der Kantone.
2 Die Artikel 6 und 7 des Bundesgesetzes vom 22. März 197419 über das Verwal-
tungsstrafrecht gelten auch bei der Strafverfolgung durch kantonale Behörden.
3 Urteile, Strafbescheide und Einstellungsbeschlüsse in Fällen nach Artikel 19
Absatz 2 sind sofort nach ihrem Erlass in vollständiger Ausfertigung dem Bundes- amt für Polizei mitzuteilen, sofern die Anklage eine unbedingte Freiheitsstrafe beantragt hat.
15 SR 311.0 16 SR 817.0 17 SR 631.0 18 SR 641.201 19 SR 313.0
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Widerhandlungen nach den Artikeln 20–22, welche im Vollzugsbereich des Bundes von der zuständigen Bundesbehörde festgestellt werden, werden von dieser verfolgt und beurteilt. Für das Verfahren gilt das Bundesgesetz vom 22. März 197420 über das Verwaltungsstrafrecht.
5. Kapitel: Aufgaben der Kantone und des Bundes
1. Abschnitt: Aufgaben des Bundes
Art. 29
1 Der Bund übt die Oberaufsicht über den Vollzug des Gesetzes aus.
2 Er übt die Kontrolle an der Grenze (Ein-, Durch- und Ausfuhr) sowie in den Zoll- lagern und Zollfreilagern aus.
3 Bund und Kantone arbeiten zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz
zusammen und stimmen ihre Massnahmen aufeinander ab. Sie können weitere betroffene Organisationen einbeziehen.
4 Der Bundesrat ernennt eine Expertenkommission, welche ihn in Fragen der Sucht-
problematik berät.
1 Das Bundesamt für Gesundheit sorgt für die wissenschaftliche Evaluation der
Massnahmen nach diesem Gesetz. Es kann die nach Artikel 3f beschafften Daten in anonymisierter Form dem Bundesamt für Statistik zur Auswertung und Veröffent- lichung übermitteln.
2 Das Eidgenössische Departement des Innern erstattet nach Abschluss wichtiger
Evaluationen dem Bundesrat und den zuständigen Kommissionen der Bundesver- sammlung Bericht über die Resultate und unterbreitet Vorschläge für das weitere Vorgehen.
3 Das Bundesamt für Gesundheit unterhält eine Dokumentations-, Informations- und
Koordinationsstelle.
4 Das Institut erstattet Bericht nach den internationalen Abkommen.
1 Im Bereich der Bekämpfung des unerlaubten Betäubungsmittelverkehrs erfüllt das
Bundesamt für Polizei die Aufgaben eines nationalen Analyse-, Koordinations- und Ermittlungszentrums nach dem Bundesgesetz vom 7. Oktober 199421 über kriminal- polizeiliche Zentralstellen des Bundes.
20 SR 313.0 21 SR 360
Betäubungsmittelgesetz AS 2009
2 Es hat folgende Aufgaben:
a. Es wirkt bei der Bekämpfung des unerlaubten Betäubungsmittelverkehrs durch Behörden anderer Staaten im Rahmen der bestehenden Rechtshilfe- vorschriften und der Rechtsübung mit. b. Es sammelt die Unterlagen, die geeignet sind, Widerhandlungen gegen die- ses Gesetz zu verhindern und die Verfolgung Fehlbarer zu erleichtern. c. Es sorgt für die Verbindung mit:
1. den entsprechenden Dienstzweigen der Bundesverwaltung (Bundesamt
für Gesundheit, Oberzolldirektion);
2. der Generaldirektion der Schweizerischen Post;
3. dem Dienst für Besondere Aufgaben (EJPD);
4. den Polizeibehörden der Kantone;
5. den Zentralstellen der anderen Länder;
6. der Internationalen kriminalpolizeilichen Organisation Interpol.
3 Zoll- und Grenzwachtorgane melden dem Bundesamt für Polizei Widerhandlungen
gegen dieses Gesetz zwecks Weiterleitung an die ausländischen und internationalen Behörden; sie informieren auch die Kantone.
4 Für die Beweiserhebung im Zusammenhang mit der internationalen Rechtshilfe in
Betäubungsmittelstrafsachen sind die entsprechenden Bestimmungen des Bundes- gesetzes vom 15. Juni 193422 über die Bundesstrafrechtspflege anwendbar.
5 Die Anordnung von Ermittlungen durch den Bundesanwalt nach Artikel 259 des
Bundesgesetzes vom 15. Juni 1934 über die Bundesstrafrechtspflege bleibt vorbe- halten. Sie ist auch zulässig zur Durchführung von Rechtshilfeersuchen auslän- discher Behörden.
1 Der Bundesrat bezeichnet ein nationales Referenzlabor; dieses forscht, informiert und koordiniert im analytischen, pharmazeutischen und klinisch-pharmakologischen Bereich der Betäubungsmittel und der Stoffe nach den Artikeln 2, 3 Absatz 1 und 7 Absatz 3.
2 Der Bundesrat bezeichnet eine nationale Beobachtungsstelle zur Überwachung der
Suchtproblematik. Diese sammelt, analysiert und interpretiert statistische Daten. Sie arbeitet mit den Kantonen und den internationalen Organisationen zusammen.
3 Der Bund kann Dritte mit einzelnen Aufgaben zur Erforschung, Information und
Koordination und zur Überwachung der Suchtproblematik nach den Absätzen 1 und 2 betrauen.
22 SR 312.0
Betäubungsmittelgesetz AS 2009
2. Abschnitt: Aufgaben der Kantone
1 Die Kantone erlassen die erforderlichen Vorschriften zur Ausführung des Bundes- rechts und bezeichnen die zuständigen Behörden und Ämter für: a. die Aufgaben und Befugnisse aus den Bereichen der Prävention, Therapie und Wiedereingliederung sowie Schadenminderung und Überlebenshilfe (Kap. 1a), namentlich für die Entgegennahme der Meldungen über Personen mit vorliegenden oder drohenden suchtbedingten Störungen (Art. 3c); c. die Entgegennahme der Meldungen über Abgaben und Verordnungen von Betäubungsmitteln zu anderen als den zugelassenen Indikationen (Art. 11 d. die Kontrolle (Art. 16–18); e. die Strafverfolgung (Art. 28) und den Entzug der Berechtigung zum Verkehr mit Betäubungsmitteln (Art. 12); f. die Aufsicht über die unter den Buchstaben a–e erwähnten Behörden und Organe sowie über die zugelassenen Behandlungs- und Sozialhilfestellen. 2 Die Kantone sind befugt, für die von ihnen zu erteilenden Bewilligungen (Art. 3e,
14 und 14a Abs. 1bis) und für besondere Verfügungen und Kontrollen Gebühren zu
erheben.
3 Die Kantone bringen die Ausführungsvorschriften dem Eidgenössischen Departe-
ment des Innern zur Kenntnis.
1 Die Kantonsregierungen berichten dem Bundesrat regelmässig über die Ausfüh-
rung des Gesetzes und die dabei gemachten Beobachtungen und stellen die benötig- ten Daten (Art. 29c Abs. 2) zur Verfügung.
2 Die Kantone haben dem Bundesamt für Polizei gemäss den Bestimmungen des
Bundesgesetzes vom 7. Oktober 199423 über kriminalpolizeiliche Zentralstellen des Bundes über jede wegen Widerhandlung gegen dieses Gesetz eingeleitete Strafver- folgung rechtzeitig Mitteilung zu machen. Die entsprechenden Informationen wer- den grundsätzlich auf dem elektronischen Weg übermittelt oder direkt in die Daten- verarbeitungssysteme des Bundesamtes für Polizei eingegeben. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten.
23 SR 360
Betäubungsmittelgesetz AS 2009
Art. 30
1 Der Bundesrat erlässt die zum Vollzug erforderlichen Ausführungsbestimmungen.
2 Er legt die Gebühren fest, welche das Institut für Bewilligungen, Kontrollen und Dienstleistungen erhebt. Er kann ihm diese Befugnis übertragen. 3 Er legt bei der Erteilung von Bewilligungen an Organisationen, Institutionen und Behörden im Sinne von Artikel 14a im Einzelfall die Befugnisse, die näheren Vor- aussetzungen ihrer Ausübung sowie die Art und Weise der durchzuführenden Kon- trolle fest. Er kann bei der Regelung der Kontrolle nötigenfalls vom Gesetz abwei- chende Vorschriften erlassen.
Art. 31–34 und 36 Aufgehoben
II Das Strafgesetzbuch24 wird wie folgt geändert:
Art. 136 Verabreichen gesund- Wer einem Kind unter 16 Jahren alkoholische Getränke oder heitsgefährdender Stoffe an Kinder andere Stoffe in einer Menge, welche die Gesundheit gefährden kann, verabreicht oder zum Konsum zur Verfügung stellt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
III Die Koordination von Bestimmungen anderer Erlasse mit diesem Gesetz ist im Anhang geregelt.
IV
1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
Nationalrat, 20. März 2008 Ständerat, 20. März 2008 Der Präsident: André Bugnon Der Präsident: Christoffel Brändli Der Protokollführer: Pierre-Hervé Freléchoz Der Sekretär: Christoph Lanz
24 SR 311.0
Betäubungsmittelgesetz AS 2009
Ergebnis der Volksabstimmung und Inkraftsetzung
1 Dieses Gesetz ist vom Volk am 30. November 2008 angenommen worden.25
2 Die Artikel 3e und 3f werden auf den 1. Januar 2010 in Kraft gesetzt.
3 Das Inkrafttreten der übrigen Bestimmungen wird später festgelegt.
20. Mai 2009 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Hans-Rudolf Merz Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova
25 BBl 2009 605
Betäubungsmittelgesetz AS 2009
Anhang (Ziff. III)
Koordination mit der Strafprozessordnung
Unabhängig davon, ob die Strafprozessordnung vom 5. Oktober 200726 oder das vorliegende Gesetz zuerst in Kraft tritt, lauten mit Inkrafttreten des später in Kraft tretenden Gesetzes sowie bei gleichzeitigem Inkrafttreten die folgenden Artikel des vorliegenden Gesetzes wie folgt:
Art. 29 gleicher Wortlaut wie in der vorliegenden Änderung
4 Für die Beweiserhebung im Zusammenhang mit der internationalen Rechtshilfe in
Betäubungsmittelstrafsachen sind die entsprechenden Bestimmungen der Strafpro- zessordnung vom 5. Oktober 200727 anwendbar.