AS 2009 3137
Allgemeine Verordnung über Leistungskontrollen an der Eidgenössischen Technischen Hochschule Zürich
Allgemeine Verordnung über Leistungskontrollen an der Eidgenössischen Technischen Hochschule Zürich (AVL ETHZ)
Änderung vom 31. März 2009
Die Schulleitung der ETH Zürich verordnet:
I Die Allgemeine Verordnung vom 10. September 20021 über Leistungskontrollen an der Eidgenössischen Technischen Hochschule Zürich wird wie folgt geändert:
Art. 8 Abs. 2 erster Satz
2 DieAnmeldung kann bis sieben Tage vor Beginn der Prüfungssession ohne
Begründung zurückgezogen werden. …
Art. 20 Abs. 8 letzter Satz
8 … Das Gesuch ist spätestens sieben Tage vor Beginn der Herbstprüfungssession
am Ende des Basisjahres einzureichen.
II Diese Änderung tritt rückwirkend auf den 1. Februar 2009 in Kraft.
31. März 2009 Für die Schulleitung der ETH Zürich Der Präsident: Ralph Eichler Der Generalsekretär: Hugo Bretscher
1 SR 414.135.1
2009-1209 3137
AllgemeineVerordnung über Leistungskontrollen an der ETHZ AS 2009
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