Lexipedia

AS 2009 3439

Verordnung über den Lufttransportdienst des Bundes

Verordnung über den Lufttransportdienst des Bundes (V-LTDB)

vom 24. Juni 2009

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 43 Absatz 2 und 47 Absatz 2 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 19971 (RVOG), verordnet:

Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich

1 Diese Verordnung:

a. regelt die Dienstleistungen des Lufttransportdienstes des Bundes (LTDB); b. definiert den Kreis der Berechtigten.

2 Sie gilt nicht für Flüge der Luftwaffe, die militärischen Zwecken dienen.

Art. 2 Berechtigte und Bewilligungsstellen

1 Folgende Personen können die Dienstleistungen des LTDB beanspruchen:

a. die Mitglieder des Bundesrats; b. die Bundeskanzlerin oder der Bundeskanzler; c. die Präsidentin oder der Präsident des Nationalrates und die Präsidentin oder der Präsident des Ständerates; d. die Präsidentin oder der Präsident des Bundesgerichts; e. die vom Bundesrat eingeladenen Staatsgäste sowie die von ihm im Einzelfall bezeichneten in- und ausländischen Mandatsträger, Gäste und Delegationen.

2 Weitere Personen können mit schriftlicher Bewilligung die Dienstleistungen des

LTDB beanspruchen. Zuständig für die Bewilligung sind: a. jedes Departement sowie die Bundeskanzlei für die ihm oder ihr unterstell- ten oder zugeordneten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie für die von ihm oder ihr im Einzelfall bezeichneten in- und ausländischen Mandatsträ- ger, Gäste oder Delegationen; b. die Verwaltungsdelegation der Bundesversammlung für Mitglieder des National- und des Ständerates sowie für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Parlamentsdienste; c. das Bundesgericht für seine Mitglieder.

SR 172.010.331 1 SR 172.010

2009-0263 3439

Lufttransportdienst des Bundes AS 2009

3 Die zuständige Stelle erteilt die Bewilligung nach Vorliegen des Transportange- bots.

4 Die Bewilligung berechtigt zu einem Flug an einen bestimmten Ort, gegebenen-

falls mit Rückflug oder Dritt-Destinationen.

5 Beansprucht eine Person oder eine Personengruppe nach Absatz 2 regelmässig

Dienstleistungen des LTDB, so kann ihr die zuständige Stelle ausnahmsweise eine generelle Bewilligung erteilen. Sie kann diese zeitlich, örtlich und inhaltlich beschränken oder an Bedingungen und Auflagen knüpfen. 6 Ist aus dienstlichen oder protokollarischen Gründen eine Begleitung erforderlich, so kann die berechtigte Person auch für ihre Begleitperson Dienstleistungen des LTDB beanspruchen. Die Begleitung von Personen nach Absatz 2 wird in der Bewilligung geregelt.

Art. 3 Anspruchsvoraussetzungen

1 Die Dienstleistungen des LTDB müssen dienstliche Zwecke im Interesse der

Eidgenossenschaft erfüllen.

2 Eine Dienstleistung des LTDB kann nur beansprucht werden, wenn eine der fol-

genden Voraussetzungen erfüllt ist: a. Die Dienstleistung ist im Vergleich mit Linienflügen oder anderen Trans- portmitteln wirtschaftlicher. b. Die Dienstleistung vermindert die Unannehmlichkeiten oder die Dauer der Reise erheblich. c. Die Dienstleistung ist aus Gründen der Sicherheit, der Diskretion oder der Repräsentation erforderlich. 3 Die Berechtigten nach Artikel 2 Absatz 1 und die Bewilligungsstellen nach Arti- kel 2 Absatz 2 sind dafür verantwortlich, dass die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. Ausgenommen sind die Berechtigten nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe e; bei Dienstleistungen für sie trägt der Bundesrat diese Verantwortung.

Art. 4 Rahmenvereinbarung und Bestellung 1 Die Luftwaffe schliesst mit den Verwaltungseinheiten nach Artikel 2, die regel- mässig Dienstleistungen des LTDB in Anspruch nehmen, Rahmenvereinbarungen über die Grundsätze des Leistungsbezuges ab.

2 Die Rahmenvereinbarungen werden regelmässig den aktuellen Gegebenheiten

angepasst. 3 Die einzelnen Dienstleistungen werden gestützt auf ein entsprechendes Transport- angebot mittels Bestellung bezogen.

3440

Lufttransportdienst des Bundes AS 2009

Art. 5 Organisation, Planung und Durchführung

1 Der LTDB ist eine Formation der Luftwaffe.

2 Die Luftwaffe (Einsatzzentrale Lufttransport) erstellt bei Eingang eines Transport- begehrens ein Transportangebot und unterbreitet es der antragstellenden Person oder Verwaltungseinheit.

3 Sie ist für die Planung und Durchführung der Flüge des LTDB verantwortlich.

4 Kann der LTDB einen Flug nicht mit eigenen Mitteln durchführen, so kann die

Luftwaffe, gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit der Bundesreisezentrale, private Lufttransportmittel mieten oder Dritte mit der Leistungserbringung beauftragen.

Art. 6 Kosten

1 Die Kosten für die Flugdienstleistungen werden den bestellenden Verwaltungs-

einheiten zu den aus der zivilen Nutzung des LTDB entstehenden vollen Kosten verrechnet (Art. 41 der Finanzhaushaltverordnung vom 5. April 20062).

2 Die zusätzlichen Kosten werden den bestellenden Verwaltungseinheiten gesondert

verrechnet.

Art. 7 Berichterstattung Das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport erstattet im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Finanzdepartement dem Bun- desrat jährlich Bericht über die nach dieser Verordnung erbrachten Dienstleistungen.

Art. 8 Aufhebung bisherigen Rechts Die Verordnung vom 19. Dezember 20013 über die Lufttransportdienste des Bundes wird aufgehoben.

Art. 9 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2010 in Kraft.

24. Juni 2009 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Hans-Rudolf Merz Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova

2 SR 611.01 3 AS 2002 215

3441

Lufttransportdienst des Bundes AS 2009

3442