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AS 2009 3473

Energieverordnung

Energieverordnung (EnV)

Änderung vom 24. Juni 2009

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Energieverordnung vom 7. Dezember 19981 wird wie folgt geändert:

Art. 1 Bst. p In dieser Verordnung bedeuten: p. Inverkehrbringen: jedes Verkaufen, Vertreiben, Vermarkten oder Abgeben von Anlagen und Geräten.

Art. 9 Aufgehoben.

Art. 10 Abs. 1 sowie 2 Einleitungssatz

1 DieAnforderungen an die Energieeffizienz und für das Inverkehrbringen von

Anlagen und Geräten sind in den Anhängen 2.1–2.11 festgelegt.

2 Wer Anlagen und Geräte nach den Anhängen 2.1–2.11 in Verkehr bringt, muss:

II Die Anhänge werden wie folgt geändert:

1 Die folgenden Anhänge werden neu nummeriert:

– Anhang 3.1 als Anhang 2.4 – Anhang 3.2 als Anhang 2.5 – Anhang 3.5 als Anhang 2.6 – Anhang 3.7 als Anhang 2.7

2 Diese Anhänge sowie die Anhänge 2.2 und 2.3 erhalten die neue Fassung gemäss

Beilage.

3 Die Verordnung erhält die zusätzlichen Anhänge 2.8–2.11 gemäss Beilage.

1 SR 730.01

2008-2144 3473

Energieverordnung AS 2009

III Diese Änderung tritt am 1. Januar 2010 in Kraft.

24. Juni 2009 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Der Bundespräsident: Hans-Rudolf Merz Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova

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Energieverordnung AS 2009

Anhang 2.2 (Art. 7 Abs. 1 und 2, 10 Abs. 1–4, 11 Abs. 1, 21a Abs. 1 Bst. c)

Anforderungen an die Energieeffizienz von netzbetriebenen elektrischen Haushaltskühl-, Tiefkühl- und Gefriergeräten sowie deren Kombinationen

1.1 Dieser Anhang gilt für netzbetriebene elektrische Haushaltskühl-, Tiefkühl-

und Gefriergeräte (nachfolgend Kühl- und Gefriergeräte genannt) sowie deren Kombinationen.

1.2 Geräte, die auch mit anderen Energiequellen betrieben werden können, sind

vom Anwendungsbereich dieses Anhangs ausgenommen.

2.1 Geräte nach Ziffer 1.1 dürfen in Verkehr gebracht werden, wenn sie mindes-

tens die Anforderungen gemäss der Richtlinie 94/2/EG der Kommission vom 21. Januar 19942 zur Durchführung der Richtlinie 92/75/EWG betref- fend die Energieetikettierung für elektrische Haushaltskühl- und gefrier- geräte sowie entsprechende Kombinationsgeräte erfüllen.

2.2 Die Geräte müssen ab dem 1. Januar 2010 mindestens die Anforderungen

der Energieeffizienzklasse A und ab dem 1. Januar 2011 mindestens die Anforderungen der Energieeffizienzlasse A+ erfüllen.

3 Energietechnisches Prüfverfahren

Der Energieverbrauch und weitere Eigenschaften der in Ziffer 1 genannten Geräte werden nach der europäischen Norm EN 1533 gemessen.

2 ABl. L 45 vom 17.2.1994, S. 1, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/80/EG der Kommission vom 23.10.2006 (ABl. L 362 vom 20.12.2006, S. 67). Der Text der Richtlinien kann beim BBL, Verkauf Bundespublikationen, 3003 Bern, zu den in der Gebührenverordnung Publikationen vom 23. Nov. 2005 (SR 172.041.11) fest- gehaltenen Bedingungen oder beim Schweizerischen Informationszentrum für technische Regeln (switec), Mühlebachstr. 54, 8008 Zürich, bezogen werden. 3 Der Text der EN-Norm kann beim SEV Verband für Elektro-, Energie und Informations- technik (electrosuisse), Luppmenstr. 1, 8320 Fehraltorf, bezogen werden.

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Energieverordnung AS 2009

4 Konformitätserklärung

Die Konformitätserklärung muss folgende Angaben enthalten: a. Namen und Adresse des Herstellers oder seines in der Schweiz nieder- gelassenen Vertreters; b. eine Beschreibung des Gerätes; c. eine Erklärung, dass das betreffende Gerät die Anforderungen nach Ziffer 2 erfüllt; d. Namen und Adresse der Person, welche die Konformitätserklärung für den Hersteller oder seinen in der Schweiz niedergelassenen Vertreter unterzeich- net.

5 Technische Unterlagen

Die technischen Unterlagen müssen folgende Angaben enthalten: a. alle Angaben, die für die eindeutige Identifizierung des Geräts erforderlich sind; b. Angaben und gegebenenfalls Zeichnungen über die wichtigsten Merkmale des Modells, insbesondere über Aspekte, die für den Energieverbrauch des Modells von besonderer Bedeutung sind wie Abmessungen, Inhalt(e), Merk- male des/der Kompressor(en) und Besonderheiten; c. die Gebrauchsanleitung; d. die Ergebnisse der Energieverbrauchsmessungen gemäss der europäischen Norm EN 153 und deren Klassierung aufgrund der Richtlinie 94/2/EG4; e. die eigenen oder durch Dritte erstellten Prüfberichte.

6 Prüfstelle

Das Bundesamt anerkennt eine Stelle als Prüfstelle (Art. 21a Abs. 1 Bst. c), wenn diese: a. frei ist von jeglichen kommerziellen, finanziellen und anderen Einflüssen, welche die Prüfungsergebnisse beeinträchtigen könnten; b. ausreichend geschultes und erfahrenes Personal einsetzt; c. über geeignete Räumlichkeiten und Einrichtungen verfügt; d. ein geeignetes Dokumentationssystem unterhält; e. sicherstellt, dass Daten, an deren Geheimhaltung ein schützenswertes Inte- resse besteht, geheim gehalten werden.

4 ABl. L 45 vom 17.2.1994, S. 1, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/80/EG der Kommission vom 23.10.2006 (ABl L 362 vom 20.12.2006, S. 67).

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Energieverordnung AS 2009

7.1 Die Angabe des Energieverbrauchs und die Kennzeichnung erfolgen

gemäss: a. der Richtlinie 92/75/EWG des Rates vom 22. September 19925 über die Angabe des Verbrauchs an Energie und anderen Ressourcen durch Haushaltsgeräte mittels einheitlicher Etiketten und Produktinformatio- nen; und b. der Richtlinie 94/2/EG6.

7.2 Wer Kühl- und Gefriergeräte anbietet oder in Verkehr bringt, muss dafür

sorgen, dass die Energieetikette an den Ausstellungsexemplaren der genann- ten Geräte, auf der Verkaufsverpackung und in den Verkaufsunterlagen (Prospekt, Bedienungsanleitung, Internetangebot usw.) erscheint.

5 ABl. L 297 vom 13.10.1992, S. 16.

6 ABl. L 45 vom 17.2.1994, S. 1, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/80/EG der Kommission vom 23.10.2006 (ABl L 362 vom 20.12.2006, S. 67).

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Energieverordnung AS 2009

Anhang 2.3 (Art. 7 Abs. 1 und 2, 10 Abs. 1–4, 11 Abs. 1 und 21a Abs. 1 Bst. c)

Anforderungen an die Energieeffizienz von netzbetriebenen elektrischen Haushaltslampen (Lichtquellen)

1.1 Dieser Anhang gilt für netzbetriebene elektrische Haushaltslampen (Glüh-

lampen und Leuchtstofflampen mit integriertem Vorschaltgerät) und Haus- haltsleuchtstofflampen (einschliesslich ein- und zweiseitig gesockelte Lam- pen und Lampen ohne integriertes Vorschaltgerät), selbst wenn sie nicht zur Verwendung im Haushalt bestimmt sind sowie für andere Lampentechno- logien, wenn sie zur Verwendung im Haushalt bestimmt sind.

1.2 Die Anforderungen gemäss Ziffer 2.1 und Ziffer 7 gelten nicht für:

a. Lampen mit einem Lichtstrom von über 6500 Lumen (lm); b. Lampen mit einer Leistungsaufnahme von unter 4 Watt (W); c. Reflektorlampen; d. Lampen, die in erster Linie für den Einsatz mit anderen Energiequellen, z.B. Batterien, vermarktet werden; e. Lampen, die nicht in erster Linie für die Erzeugung sichtbaren Lichts (im Wellenlängenbereich zwischen 400 und 800 nm) vermarktet wer- den; f. Lampen, die als Teil eines Gerätes vermarktet werden, dessen Haupt- verwendungszweck nicht die Erzeugung von Licht ist. Wenn die Lampe jedoch getrennt zum Kauf, zur Vermietung oder zum Ratenkauf ange- boten oder ausgestellt wird (z.B. als Ersatzteil), fällt sie unter diesen Anhang.

1.3 Die Anforderungen gemäss Ziffer 2.4 gelten nicht für Lampen gemäss

Artikel 1 Buchstaben a bis g der Verordnung (EG) Nr. 244/2009 der Kom- mission vom 18. März 20097 zur Durchführung der Richtlinie 2005/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Haushaltslampen mit ungebündeltem Licht.

7 ABl. L 76 vom 24.3.2009, S. 3.

Der Text der Richtlinien und Verordnungen kann beim BBL, Verkauf Bundespublika- tionen, 3003 Bern, zu den in der Gebührenverordnung Publikationen vom 23. Nov. 2005 (SR 172.041.11) festgehaltenen Bedingungen oder beim Schweizerischen Informations- zentrum für technische Regeln (switec), Mühlebachstr. 54, 8008 Zürich, bezogen werden.

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Energieverordnung AS 2009

2.1 Lampen nach Ziffer 1.1 dürfen in Verkehr gebracht werden, wenn sie min-

destens die Energieeffizienzklasse E gemäss der Richtlinie 98/11/EG der Europäischen Kommission vom 27. Januar 19988 zur Durchführung der Richtlinie 92/75/EWG des Rates betreffend die Energieetikettierung von Haushaltlampen oder die Anforderungen gemäss Ziffer 2.4 dieses Anhangs erfüllen. Diese Regelung gilt bis zum 31. August 2010.

2.2 Die Anforderungen gemäss Ziffer 2.1 gelten nicht für:

a. Lampen zur Verwendung in einem Gerät, dessen Hauptverwendungs- zweck nicht die Erzeugung von Licht ist; b. Dekorationsglühlampen9 mit einer Leistungsaufnahme bis 60 Watt (W); die maximale Stückzahl pro Modell und Jahr ist auf 10 000 limitiert; c. Speziallampen10 in kleiner Stückzahl; d. Soffittenlampen für den Ersatzbedarf.

2.3 Lampenfassungen, zu denen nur Lampen angeboten werden, die nicht min-

destens der Energieeffizienzklasse E entsprechen, dürfen nicht in Verkehr gebracht werden. Dies betrifft insbesondere Fassungen für Soffittenlampen.

2.4 Lampen nach Ziffer 1.1 dürfen in Verkehr gebracht werden, wenn sie die

Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 244/200911 erfüllen. Diese Rege- lung gilt ab dem 1. September 2010.

3 Energietechnisches Prüfverfahren

Der Energieverbrauch und weitere Eigenschaften der in Ziffer 1.1 genannten Lam- pen werden entsprechend der europäischen Norm EN 5028512 gemessen.

8 ABl. L 71 vom 10.3.1998, S. 1.

9 Als Dekorationslampen gelten Lampen mit sichtbarer dekorativer Glühwendel, farbige Lampen sowie Lampen in speziell dekorativen Formen. 10 Als Speziallampen im Sinne dieser Ausnahmeregelung gelten Lampen für spezielle Verwendungszwecke, für die aufgrund geringer Stückzahlen keine Lampen gemäss 2.1 angeboten werden.

11 ABl. L 76 vom 24.3.2009, S. 3.

12 Der Text der EN-Norm kann beim SEV Verband für Elektro-, Energie und Informations- technik (electrosuisse), Luppmenstr. 1, 8320 Fehraltorf, bezogen werden.

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Energieverordnung AS 2009

4 Konformitätserklärung

Die Konformitätserklärung muss folgende Angaben enthalten: a. Namen und Adresse des Herstellers oder seines in der Schweiz niedergelas- senen Vertreters; b. eine Beschreibung der Lampe; c. eine Erklärung, dass die betreffende Lampe die Anforderungen nach Ziffer 2 erfüllt; d. Namen und Adresse der Person, welche die Konformitätserklärung für den Hersteller oder seinen in der Schweiz niedergelassenen Vertreter unterzeich- net.

5 Technische Unterlagen

Die technischen Unterlagen müssen folgende Angaben enthalten: a. eine allgemeine Beschreibung der Lampe; b. die Entwürfe, Fertigungszeichnungen und -pläne, insbesondere von Bautei- len, Montageuntergruppen und Schaltkreisen; c. die Beschreibungen und Erläuterungen, die zum Verständnis der genannten Zeichnungen und Pläne sowie der Funktionsweise der Erzeugnisse erforder- lich sind; d. eine Liste der ganz oder teilweise angewandten Normen sowie eine Beschreibung der zur Erfüllung der Anforderungen nach Ziffer 2 gewählten Lösungen; e. die Ergebnisse der Konstruktionsberechnungen und Prüfungen; f. die eigenen oder durch Dritte erstellten Prüfberichte.

6 Prüfstelle

Das Bundesamt anerkennt eine Stelle als Prüfstelle (Art. 21a Abs. 1 Bst. c), wenn diese: a. frei ist von jeglichen kommerziellen, finanziellen und anderen Einflüssen, welche die Prüfungsergebnisse beeinträchtigen könnten; b. ausreichend geschultes und erfahrenes Personal einsetzt; c. über geeignete Räumlichkeiten und Einrichtungen verfügt; d. ein geeignetes Dokumentationssystem unterhält; e. sicherstellt, dass Daten, an deren Geheimhaltung ein schützenswertes Inte- resse besteht, geheim gehalten werden.

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Energieverordnung AS 2009

7.1 Die Angabe des Energieverbrauchs und die Kennzeichnung erfolgen

gemäss: a. der Richtlinie 92/75/EWG13 und b. der Richtlinie 98/11/EG14.

7.2 Wer Lampen anbietet oder in Verkehr bringt, muss dafür sorgen, dass die

Energieetikette an den Ausstellungsexemplaren der genannten Geräte, auf der Verkaufsverpackung und in den Verkaufsunterlagen (Prospekt, Bedie- nungsanleitung, Internetangebot usw.) erscheint.

14 ABl. L 71 vom 10.3.1998, S. 1.

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Energieverordnung AS 2009

Anhang 2.4 (Art. 7 Abs. 1 und 2, 10 Abs. 1–4, 11 Abs. 1, 21a Abs. 1 Bst. c)

Anforderungen an die Energieeffizienz von netzbetriebenen elektrischen Haushaltswaschmaschinen

1.1 Dieser Anhang gilt für netzbetriebene elektrische Haushaltswaschmaschi-

nen.

1.2 Ausgenommen sind:

a. Geräte, die auch mit anderen Energiequellen betrieben werden können; b. Geräte ohne Schleudervorrichtung; c. Geräte mit getrennten Wasch- und Schleuderbehältern (z.B. Doppel- behältermaschinen).

2 Anforderungen für das Inverkehrbringen

Geräte nach Ziffer 1.1 dürfen in Verkehr gebracht werden, wenn sie mindestens die Anforderungen an die Energieeffizienzklasse A nach der Richtlinie 95/12/EG der Kommission vom 23. Mai 199515 zur Durchführung der Richtlinie 92/75/EWG betreffend die Energieetikettierung für elektrische Haushaltswaschmaschinen erfül- len.

3 Energietechnisches Prüfverfahren

Der Energieverbrauch und weitere Eigenschaften der in Ziffer 1 genannten Geräte werden nach der europäischen Norm EN 6045616 gemessen.

15 ABl. L 136 vom 21.6.1995, S. 1.

Der Text der Richtlinien kann beim BBL, Verkauf Bundespublikationen, 3003 Bern, zu den in der Gebührenverordnung Publikationen vom 23. Nov. 2005 (SR 172.041.11) festgehaltenen Bedingungen oder beim Schweizerischen Informationszentrum für technische Regeln (switec), Mühlebachstr. 54, 8008 Zürich, bezogen werden. 16 Der Text der EN-Norm kann beim SEV Verband für Elektro-, Energie und Informations- technik (electrosuisse), Luppmenstr. 1, 8320 Fehraltorf, bezogen werden.

3482

Energieverordnung AS 2009

4 Konformitätserklärung

Die Konformitätserklärung muss folgende Angaben enthalten: a. Namen und Adresse des Herstellers oder seines in der Schweiz niedergelas- senen Vertreters; b. eine Beschreibung des Gerätes; c. eine Erklärung, dass das betreffende Gerät die Anforderungen nach Ziffer 2 erfüllt; d. Namen und Adresse der Person, welche die Konformitätserklärung für den Hersteller oder seinen in der Schweiz niedergelassenen Vertreter unterzeich- net.

5 Technische Unterlagen

Die technischen Unterlagen müssen folgende Angaben enthalten: a. alle Angaben, die für die eindeutige Identifizierung des Geräts erforderlich sind; b. Angaben und gegebenenfalls Zeichnungen über die wichtigsten Merkmale des Modells, insbesondere über Aspekte, die für den Energieverbrauch des Modells von besonderer Bedeutung sind wie Abmessungen, Inhalt(e) und Besonderheiten; c. die Gebrauchsanleitung; d. die Ergebnisse der Energieverbrauchsmessungen gemäss der europäischen Norm EN 60456 und deren Klassierung aufgrund der Richtlinie 95/12/EG17; e. die eigenen oder durch Dritte erstellten Prüfberichte.

6 Prüfstelle

Das Bundesamt anerkennt eine Stelle als Prüfstelle (Art. 21a Abs. 1 Bst. c), wenn diese: a. frei ist von jeglichen kommerziellen, finanziellen und anderen Einflüssen, welche die Prüfungsergebnisse beeinträchtigen könnten; b. ausreichend geschultes und erfahrenes Personal einsetzt; c. über geeignete Räumlichkeiten und Einrichtungen verfügt; d. ein geeignetes Dokumentationssystem unterhält; e. sicherstellt, dass Daten, an deren Geheimhaltung ein schützenswertes Inte- resse besteht, geheim gehalten werden.

17 ABl. L 136 vom 21.6.1995, S. 1.

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Energieverordnung AS 2009

7.1 Die Angabe des Energieverbrauchs, der Wasch- und Schleuderwirkung

sowie die Kennzeichnung erfolgen gemäss: a. der Richtlinie 92/75/EWG18 und b. der Richtlinie 95/12/EG19

7.2 Falls der spezifische Energieverbrauch der Normprüfung für das Programm

«Baumwolle 60 °C» weniger als 0.17 kWh/kg Wäsche beträgt, kann auf der Energieetikette die Energieeffizienz mit A+ anstatt mit A deklariert werden.

7.3 Wer Haushaltswaschmaschinen anbietet oder in Verkehr bringt, muss dafür

sorgen, dass die Energieetikette an den Ausstellungsexemplaren der genann- ten Geräte, auf der Verkaufsverpackung und in den Verkaufsunterlagen (Prospekt, Bedienungsanleitung, Internetangebot usw.) erscheint.

19 ABl. L 136 vom 21.6.1995, S. 1.

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Energieverordnung AS 2009

Anhang 2.5 (Art. 7 Abs. 1 und 2, 10 Abs. 1–4, 11 Abs. 1, 21a Abs. 1 Bst. c)

Anforderungen an die Energieeffizienz von netzbetriebenen elektrischen Haushaltswäschetrocknern

1.2 Geräte, die auch mit anderen Energiequellen betrieben werden können, sind

vom Anwendungsbereich ausgenommen.

2 Anforderungen für das Inverkehrbringen

Geräte nach Ziffer 1.1 dürfen in Verkehr gebracht werden, wenn sie mindestens die Anforderungen an die Energieeffizienzklasse A nach der Richtlinie 95/13/EG der Kommission vom 23. Mai 199520 zur Durchführung der Richtlinie 92/75/EWG im Hinblick auf das Energieetikett für elektrische Haushaltswäschetrockner erfüllen.

3 Energietechnisches Prüfverfahren

Der Energieverbrauch und weitere Eigenschaften der in Ziffer 1 genannten Geräte werden nach der europäischen Norm EN 6112121 gemessen.

4 Konformitätserklärung

Die Konformitätserklärung muss folgende Angaben enthalten: a. Namen und Adresse des Herstellers oder seines in der Schweiz niedergelas- senen Vertreters; b. eine Beschreibung des Gerätes; c. eine Erklärung, dass das betreffende Gerät die Anforderungen nach Ziffer 2 erfüllt; d. Namen und Adresse der Person, welche die Konformitätserklärung für den Hersteller oder seinen in der Schweiz niedergelassenen Vertreter unterzeich- net.

20 ABl. L 136 vom 21.6.1995, S. 28.

Der Text der Richtlinien kann beim BBL, Verkauf Bundespublikationen, 3003 Bern, zu den in der Gebührenverordnung Publikationen vom 23. Nov. 2005 (SR 172.041.11) festgehaltenen Bedingungen oder beim Schweizerischen Informationszentrum für technische Regeln (switec), Mühlebachstr. 54, 8008 Zürich, bezogen werden. 21 Der Text der EN-Norm kann beim SEV Verband für Elektro-, Energie und Informations- technik (electrosuisse), Luppmenstrasse 1, 8320 Fehraltorf, bezogen werden.

3485

Energieverordnung AS 2009

5 Technische Unterlagen

Die technischen Unterlagen müssen folgende Angaben enthalten: a. alle Angaben, die für die eindeutige Identifizierung des Geräts erforderlich sind; b. Angaben und gegebenenfalls Zeichnungen über die wichtigsten Merkmale des Modells, insbesondere über Aspekte, die für den Energieverbrauch des Modells von besonderer Bedeutung sind wie Abmessungen, Inhalt(e), Trocknungsprinzip und Besonderheiten; c. die Gebrauchsanleitung; d. die Ergebnisse der Energieverbrauchsmessungen gemäss der europäischen Norm EN 61121 und deren Klassierung aufgrund der Richtlinie 95/13/EG22; e. die eigenen oder durch Dritte erstellten Prüfberichte.

6 Prüfstelle

Das Bundesamt anerkennt eine Stelle als Prüfstelle (Art. 21a Abs. 1 Bst. c), wenn diese: a. frei ist von jeglichen kommerziellen, finanziellen und anderen Einflüssen, welche die Prüfungsergebnisse beeinträchtigen könnten; b. ausreichend geschultes und erfahrenes Personal einsetzt; c. über geeignete Räumlichkeiten und Einrichtungen verfügt; d. ein geeignetes Dokumentationssystem unterhält; e. sicherstellt, dass Daten, an deren Geheimhaltung ein schützenswertes Inte- resse besteht, geheim gehalten werden.

7.1 Die Angabe des Energieverbrauchs und die Kennzeichnung erfolgen

gemäss: a. der Richtlinie 92/75/EWG23 und b. der Richtlinie 95/13/EG24.

7.2 Wer Haushaltswäschetrockner anbietet oder in Verkehr bringt, muss dafür

sorgen, dass die Energieetikette an den Ausstellungsexemplaren der genann- ten Geräte, auf der Verkaufsverpackung und in den Verkaufsunterlagen (Prospekt, Bedienungsanleitung, Internetangebot usw.) erscheint.

24 ABl. L 136 vom 21.6.1995, S. 28.

3486

Energieverordnung AS 2009

8 Übergangsregelung

Geräte, die die Anforderungen gemäss Ziffer 2 dieses Anhangs nicht erfüllen, dürfen längstens bis zum 31. Dezember 2011 in Verkehr gebracht werden.

3487

Energieverordnung AS 2009

Anhang 2.6 (Art. 7 Abs. 1 und 2, 10 Abs. 1–4, 11 Abs. 1, 21a Abs. 1 Bst. c)

Anforderungen an die Energieeffizienz von netzbetriebenen kombinierten Haushalts-Wasch-Trocken-Automaten

1.1 Dieser Anhang gilt für netzbetriebene elektrische kombinierte Haushalts-

Wasch-Trocken-Automaten.

1.2 Geräte, die auch mit anderen Energiequellen betrieben werden können, sind

vom Anwendungsbereich dieses Anhangs ausgenommen.

2 Anforderungen für das Inverkehrbringen

Geräte nach Ziffer 1.1 dürfen in Verkehr gebracht werden, wenn sie mindestens die Anforderungen an die Energieeffizienzklasse C nach der Richtlinie 96/60/EG der Kommission vom 19. September 199625 zur Durchführung der Richtlinie 92/75/EWG betreffend die Energieetikettierung für kombinierte Haushalts- Wasch- Trockenautomaten erfüllen.

3 Energietechnisches Prüfverfahren

Der Energieverbrauch und weitere Eigenschaften der in Ziffer 1 genannten Geräte werden nach der europäischen Norm EN 5022926 gemessen.

4 Konformitätserklärung

Die Konformitätserklärung muss folgende Angaben enthalten: a. Namen und Adresse des Herstellers oder seines in der Schweiz niedergelas- senen Vertreters; b. eine Beschreibung des Gerätes;

25 ABl. L 266 vom 18.10.1996, S. 1.

Der Text der Richtlinien kann beim BBL, Verkauf Bundespublikationen, 3003 Bern, zu den in der Gebührenverordnung Publikationen vom 23. Nov. 2005 (SR 172.041.11) festgehaltenen Bedingungen oder beim Schweizerischen Informationszentrum für technische Regeln (switec), Mühlebachstr. 54, 8008 Zürich, bezogen werden. 26 Der Text der EN-Norm kann beim SEV Verband für Elektro-, Energie und Informations- technik (electrosuisse), Luppmenstr. 1, 8320 Fehraltorf, bezogen werden.

3488

Energieverordnung AS 2009

c. eine Erklärung, dass das betreffende Gerät die Anforderungen nach Ziffer 2 erfüllt; d. Namen und Adresse der Person, welche die Konformitätserklärung für den Hersteller oder seinen in der Schweiz niedergelassenen Vertreter unterzeich- net.

5 Technische Unterlagen

Die technischen Unterlagen müssen folgende Angaben enthalten: a. alle Angaben, die für die eindeutige Identifizierung des Geräts erforderlich sind; b. Angaben und gegebenenfalls Zeichnungen über die wichtigsten Merkmale des Modells, insbesondere über Aspekte, die für den Energieverbrauch des Modells von besonderer Bedeutung sind wie Abmessungen, Inhalt(e), Trocknungsprinzip und Besonderheiten; c. die Gebrauchsanleitung; d. die Ergebnisse der Energieverbrauchsmessungen gemäss der europäischen Norm EN 50229 und deren Klassierung aufgrund der Richtlinie 96/60/EG27; e. die eigenen oder durch Dritte erstellten Prüfberichte.

6 Prüfstelle

Das Bundesamt anerkennt eine Stelle als Prüfstelle (Art. 21a Abs. 1 Bst. c), wenn diese: a. frei ist von jeglichen kommerziellen, finanziellen und anderen Einflüssen, welche die Prüfungsergebnisse beeinträchtigen könnten; b. ausreichend geschultes und erfahrenes Personal einsetzt; c. über geeignete Räumlichkeiten und Einrichtungen verfügt; d. ein geeignetes Dokumentationssystem unterhält; e. sicherstellt, dass Daten, an deren Geheimhaltung ein schützenswertes Inte- resse besteht, geheim gehalten werden.

27 ABl. L 266 vom 18.10.1996, S. 1.

3489

Energieverordnung AS 2009

7.1 Die Angabe des Energieverbrauchs und der Waschwirkung sowie die Kenn-

zeichnung erfolgen gemäss: a. der Richtlinie 92/75/EWG28 und b. der Richtlinie 96/60/EG29.

7.2 Wer kombinierte Haushalts-Wasch-Trocken-Automaten anbietet oder in

Verkehr bringt, muss dafür sorgen, dass die Energieetikette an den Ausstel- lungsexemplaren der genannten Geräte, auf der Verkaufsverpackung und in den Verkaufsunterlagen (Prospekt, Bedienungsanleitung, Internetangebot usw.) erscheint.

29 ABl. L 266 vom 18.10.1996, S. 1.

3490

Energieverordnung AS 2009

Anhang 2.7 (Art. 7 Abs. 1 und 2, 10 Abs. 1–4, 11 Abs. 1, 21a Abs. 1 Bst. c)

Anforderungen an die Energieeffizienz von netzbetriebenen Elektrobacköfen

1.2 Ausgenommen sind:

a. Geräte, die auch mit anderen Energiequellen betrieben werden können; b. tragbare Geräte, die nicht für den ortsfesten Einbau bestimmt sind und deren Gewicht unter 18 kg liegt.

2 Anforderungen für das Inverkehrbringen

Geräte nach Ziffer 1.1 dürfen in Verkehr gebracht werden, wenn sie mindestens die Anforderungen an die Energieeffizienzklasse B nach der Richtlinie 2002/40/EG der Kommission vom 8. Mai 200230 zur Durchführung der Richtlinie 92/75/EWG betreffend die Energieetikettierung für Elektrobacköfen erfüllen.

3 Energietechnisches Prüfverfahren

Der Energieverbrauch und weitere Eigenschaften der in Ziffer 1 genannten Geräte werden nach der europäischen Norm EN 5030431 gemessen.

4 Konformitätserklärung

Die Konformitätserklärung muss folgende Angaben enthalten: a. Namen und Adresse des Herstellers oder seines in der Schweiz niedergelas- senen Vertreters; b. eine Beschreibung des Gerätes;

30 ABl. L 128 vom 15.5.2002, S. 45.

Der Text der Richtlinien kann beim BBL, Verkauf Bundespublikationen, 3003 Bern, zu den in der Gebührenverordnung Publikationen vom 23. Nov. 2005 (SR 172.041.11) festgehaltenen Bedingungen oder beim Schweizerischen Informationszentrum für technische Regeln (switec), Mühlebachstr. 54, 8008 Zürich, bezogen werden. 31 Der Text der EN-Norm kann beim SEV Verband für Elektro-, Energie und Informations- technik (electrosuisse), Luppmenstr. 1, 8320 Fehraltorf, bezogen werden.

3491

Energieverordnung AS 2009

c. eine Erklärung, dass das betreffende Gerät die Anforderungen nach Ziffer 2 erfüllt; d. Namen und Adresse der Person, welche die Konformitätserklärung für den Hersteller oder seinen in der Schweiz niedergelassenen Vertreter unterzeich- net.

5 Technische Unterlagen

Die technischen Unterlagen müssen folgende Angaben enthalten: a. alle Angaben, die für die eindeutige Identifizierung des Geräts erforderlich sind; b. Angaben und gegebenenfalls Zeichnungen über die wichtigsten Merkmale des Modells, insbesondere über Aspekte, die für den Energieverbrauch des Modells von besonderer Bedeutung sind wie Abmessungen, Inhalt(e), Merkmale der Belüftung und der Isolation sowie Besonderheiten; c. die Gebrauchsanleitung; d. die Ergebnisse der Energieverbrauchsmessungen Gemäss der europäischen Norm EN 50304 und deren Klassierung aufgrund der Richtlinie 2002/40/EG32; e. die eigenen oder durch Dritte erstellten Prüfberichte.

6 Prüfstelle

Das Bundesamt anerkennt eine Stelle als Prüfstelle (Art. 21a Abs. 1 Bst. c), wenn diese: a. frei ist von jeglichen kommerziellen, finanziellen und anderen Einflüssen, welche die Prüfungsergebnisse beeinträchtigen könnten; b. ausreichend geschultes und erfahrenes Personal einsetzt; c. über geeignete Räumlichkeiten und Einrichtungen verfügt; d. ein geeignetes Dokumentationssystem unterhält; e. sicherstellt, dass Daten, an deren Geheimhaltung ein schützenswertes Inte- resse besteht, geheim gehalten werden.

32 ABl. L 128 vom 15.5.2002, S. 45.

3492

Energieverordnung AS 2009

7.1 Die Angabe des Energieverbrauchs und die Kennzeichnung erfolgen

gemäss: a. der Richtlinie 92/75/EWG33 und b. der Richtlinie 2002/40/EG34.

7.2 Wer Elektrobacköfen anbietet oder in Verkehr bringt, muss dafür sorgen,

dass die Energieetikette an den Ausstellungsexemplaren der genannten Geräte, auf der Verkaufsverpackung und in den Verkaufsunterlagen (Pros- pekt, Bedienungsanleitung, Internetangebot usw.) erscheint.

34 ABl. L 128 vom 15.5.2002, S. 45.

3493

Energieverordnung AS 2009

Anhang 2.8 (Art. 7 Abs. 1 und 2, 10 Abs. 1–4, 11 Abs. 1, 21a Abs. 1 Bst. c)

Anforderungen an die Energieeffizienz von netzbetriebenen elektrischen und elektronischen Haushalts- und Bürogeräten im Bereitschafts- und Aus-Zustand

1.1 Dieser Anhang gilt in Übereinstimmung mit der Verordnung (EG)

Nr. 1275/2008 der Kommission vom 17. Dezember 200835 zur Durchfüh- rung der Richtlinie 2005/32/EG im Hinblick auf die Festlegung von Öko- design-Anforderungen an den Stromverbrauch elektrischer und elektroni- scher Haushalts- und Bürogeräte im Bereitschafts- und im Aus-Zustand für serienmässig hergestellte, elektrische und elektronische Haushalts- und Bürogeräte, die Strom aus dem öffentlichen Netz benötigen, um bestim- mungsgemäss zu funktionieren.

1.2 Ausgenommen sind:

a. Informationstechnische Geräte, die nicht der Klasse B nach der Norm EN 55022:200636 entsprechen; b. Kleinstserien, die nicht breit vermarktet werden.

2.1 Geräte nach Ziffer 1.1 dürfen in Verkehr gebracht werden, wenn sie die

Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 1275/200837 erfüllen.

2.2 Die Geräte müssen ab dem 1. Januar 2010 die Anforderungen gemäss

Anhang II Ziffer 1 der Verordnung (EG) Nr. 1275/2008 und ab dem

35 ABl. L 339 vom 18.12.2008, S. 45.

Der Text der Richtlinien und Verordnungen kann beim BBL, Verkauf Bundespublikatio- nen, 3003 Bern, zu den in der Gebührenverordnung Publikationen vom 23. Nov. 2005 (SR 172.041.11) festgehaltenen Bedingungen oder beim Schweizerischen Informations- zentrum für technische Regeln (switec), Mühlebachstr. 54, 8008 Zürich, bezogen werden. 36 Der Text der EN- und IEC-Normen kann beim SEV Verband für Elektro-, Energie und Informationstechnik (electrosuisse), Luppmenstr. 1, 8320 Fehraltorf, bezogen werden.

37 ABl. L 339 vom 18.12.2008, S. 45.

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Energieverordnung AS 2009

3 Energietechnisches Prüfverfahren

Die Leistungsaufnahme und weitere Eigenschaften der in Ziffer 1 genannten Geräte werden entsprechend Ziffer 5 der Norm IEC 6208738 der internationalen elektro- technischen Kommission gemessen.

4 Konformitätserklärung

Die Konformitätserklärung muss folgende Angaben enthalten: a. Namen und Adresse des Herstellers oder seines in der Schweiz nieder- gelassenen Vertreters; b. eine Beschreibung des Gerätes; c. eine Erklärung, dass das betreffende Gerät die Anforderungen nach Ziffer 2 erfüllt; d. Namen und Adresse der Person, welche die Konformitätserklärung für den Hersteller oder seinen in der Schweiz niedergelassenen Vertreter unterzeich- net.

5 Technische Unterlagen

Die technischen Unterlagen müssen folgende Angaben enthalten: a. alle Angaben, die für die eindeutige Identifizierung des Geräts erforderlich sind; b. Angaben – und gegebenenfalls Zeichnungen – über die wichtigsten Merk- male des Modells, insbesondere im Hinblick auf Aspekte, die für den Ener- gieverbrauch des Modells von besonderer Bedeutung sind wie Bildschirm- grösse, Auflösung, Helligkeit, Anschlüsse und Besonderheiten; c. die Gebrauchsanleitung; d. die Ergebnisse des energietechnischen Prüfverfahrens; e. die eigenen oder durch Dritte erstellten Prüfberichte.

6 Prüfstelle

Das Bundesamt anerkennt eine Stelle als Prüfstelle (Art. 21a Abs. 1 Bst. c), wenn diese: a. frei ist von jeglichen kommerziellen, finanziellen und anderen Einflüssen, welche die Prüfungsergebnisse beeinträchtigen könnten;

38 Der Text der IEC-Norm kann beim SEV Verband für Elektro-, Energie und Informations- technik (electrosuisse), Luppmenstr. 1, 8320 Fehraltorf, bezogen werden.

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Energieverordnung AS 2009

b. ausreichend geschultes und erfahrenes Personal einsetzt; c. über geeignete Räumlichkeiten und Einrichtungen verfügt; d. ein geeignetes Dokumentationssystem unterhält; e. sicherstellt, dass Daten, an deren Geheimhaltung ein schützenswertes Inte- resse besteht, geheim gehalten werden.

7 Übergangsregelung

Haushaltgeräte, die die Anforderungen dieses Anhangs nicht erfüllen, dürfen längs- tens bis zum 31. Dezember 2010 in Verkehr gebracht werden.

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Energieverordnung AS 2009

Anhang 2.9 (Art. 7 Abs. 1 und 2, 10 Abs. 1–4, 11 Abs. 1, 21a Abs. 1 Bst. c)

Anforderungen an die Energieeffizienz von netzbetriebenen Set-Top-Boxen

1.1 Dieser Anhang gilt für serienmässig hergestellte Geräte für den Empfang,

die Decodierung und Aufzeichnung von Radio- und Fernsehsendungen sowie für interaktive Prozesse oder ähnliche Dienste. Er gilt für folgende Geräte: a. Set-Top-Boxen; b. Digitale Fernsehgeräte mit integriertem Decoder; c. Geräte für den Fernsehempfang über Internet; und d. Digital-Analog-Konverter für den Empfang von digitalen Signalen mit analogen Fernseh- und Aufzeichnungsgeräten.

1.2 Ausgenommen sind:

Geräte für hochauflösendes Fernsehen HDTV mit einer Auflösung von mindestens 1280 mal 720 Pixeln (720p).

2.1 Geräte nach Ziffer 1.1 dürfen in Verkehr gebracht werden, wenn sie fol-

gende Anforderungen erfüllen: Maximale Leistungsaufnahme

Modus Signalübertragung Signalübertragung Signalübertragung Signalübertragung per Kabel Terrestrisch per Satellit per Digital Subscri- ber Line (DSL)

Standby 3.0 W 3.0 W 3.0 W 3.0 W (Passiv- Modus) Standby 7.0 W 6.0 W 8.0 W 6.0 W (Aktiv- Modus)

2.2 Für Zusatzfunktionen können für den Standby-Aktiv-Modus zu den Werten

nach Ziffer 2.1 die Werte gemäss nachstehender Tabelle addiert werden (Zu- schlag), wobei in jedem Fall die maximale Leistungsaufnahme im Standby- Aktiv-Modus die folgenden Werte nicht überschreiten darf:

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Energieverordnung AS 2009

a. Für freistehende Set-Top-Boxen mit Ausnahme für «High Definition» mit MPEG2 und MPEG4 und analoge PVRs: 15 W; b. Für Fernsehgeräte mit integrierten digitalen Empfänger und Decoder 16 W. Funktion Zuschlag (Leistung am AC-Eingang in W)

Interne Festplatte 2.2 IEEE1394-Schnittstelle 0.8 Ethernet-Schnittstelle 100Mbit 0.4 Schnittstellen zu Hausnetzwerk 2.5 Pro-USB-Schnittstelle 0.3 Schnittstelle zu Haustechnik 0.4 ADSL-Modem 2.0 Docsis-Modem 4.5 Zusätzlicher LNB-Feed (mit 80 mA LNB-Strom) 1.3 Zusätzlicher Empfänger/Demodulator 2.0 Gespeister IR-Empfänger (mind. 15 mA) 0.25

2.3 Passiv-Standby ist ein Modus, bei welchem das Gerät am Elektrizitätsnetz

angeschlossen ist, keine Daten empfängt oder weitergibt, aber mittels Fern- bedienung oder internem Signal in einen anderen Modus umgeschaltet wer- den kann. Aktiv-Standby ist ein Modus, bei welchem das Gerät mit dem Elektrizitäts- netz verbunden ist, die Hauptfunktionen nicht ausführt, externe Daten emp- fangen kann und durch die Fernbedienung oder durch ein internes oder externes Signal in einen anderen Betriebsmodus umgeschaltet werden kann.

3 Energietechnisches Prüfverfahren

Die Leistungsaufnahme und weitere Eigenschaften der in Ziffer 1 genannten Geräte werden nach der Norm IEC 6208739 der internationalen elektrotechnischen Kom- mission gemessen.

39 Der Text der IEC-Norm kann beim SEV Verband für Elektro-, Energie und Informations- technik (electrosuisse), Luppmenstr. 1, 8320 Fehraltorf, bezogen werden.

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Energieverordnung AS 2009

4 Konformitätserklärung

Die Konformitätserklärung muss folgende Angaben enthalten: a. Namen und Adresse des Herstellers oder seines in der Schweiz niedergelas- senen Vertreters; b. eine Beschreibung des Gerätes; c. eine Erklärung, dass das betreffende Gerät die Anforderungen nach Ziffer 2 erfüllt; d. Namen und Adresse der Person, welche die Konformitätserklärung für den Hersteller oder seinen in der Schweiz niedergelassenen Vertreter unterzeich- net.

5 Technische Unterlagen

Die technischen Unterlagen müssen folgende Angaben enthalten: a. alle Angaben, die für die eindeutige Identifizierung des Geräts erforderlich sind; b. Angaben und gegebenenfalls Zeichnungen über die wichtigsten Merkmale des Modells, insbesondere über Aspekte, die für den Energieverbrauch des Modells von besonderer Bedeutung sind wie Funktionen, Anschlüsse, Auf- lösung, Besonderheiten; c. die Gebrauchsanleitung; d. die Ergebnisse des energietechnischen Prüfverfahrens; e. die eigenen oder durch Dritte erstellten Prüfberichte.

6 Prüfstelle

Das Bundesamt anerkennt eine Stelle als Prüfstelle (Art. 21a Abs. 1 Bst. c), wenn diese: a. frei ist von jeglichen kommerziellen, finanziellen und anderen Einflüssen, welche die Prüfungsergebnisse beeinträchtigen könnten; b. ausreichend geschultes und erfahrenes Personal einsetzt; c. über geeignete Räumlichkeiten und Einrichtungen verfügt; d. ein geeignetes Dokumentationssystem unterhält; e. sicherstellt, dass Daten, an deren Geheimhaltung ein schützenswertes Inte- resse besteht, geheim gehalten werden.

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Energieverordnung AS 2009

Anhang 2.10 (Art. 7 Abs. 1 und 2, 10 Abs. 1–4, 11 Abs. 1, 21a Abs. 1 Bst. c)

Anforderungen an die Energieeffizienz von netzbetriebenen, elektrischen Normmotoren

1.1 Dieser Anhang gilt für serienmässig hergestellte 3-Phasen-Normmotoren mit

einer Drehzahl (z.B. als elektrische Antriebe für Pumpen, Ventilatoren, Kompressoren und Förderanlagen), einem Käfiganker-Induktionsmotor (Asynchronmotor), einer Nennspannung bis 1000 V, einer Nennleistung zwischen 0.75 kW und 375 kW und mit 2, 4 oder 6 Polen.

1.2 Ausgenommen sind:

a. Motoren für den Einsatz in explosionsgefährdeten Bereichen; b. Spezialmotoren für Frequenzumrichterbetrieb nach der Norm IEC 60034-2540 der internationalen elektrotechnischen Kommission; und c. Motoren, welche komplett in Maschinen integriert sind (Pumpen, Lüf- ter, Kompressoren).

2.1 Normmotoren nach Ziffer 1.1 dürfen in Verkehr gebracht werden, wenn sie

mindestens die Anforderungen gemäss der Norm IEC 60034-30 Rotating electrical Machines der internationalen elektrotechnischen Kommission erfüllen.

2.2 Die Normmotoren müssen ab dem 1. Januar 2010 mindestens die Anforde-

rungen der Energieeffizienzklasse IE1 und ab dem 1. Juli 2011 jene der Energieeffizienzklasse IE2 erfüllen.

3 Energietechnisches Prüfverfahren

Der Wirkungsgrad und weitere Eigenschaften der in Ziffer 1.1 genannten Normmo- toren werden nach der Norm IEC 60034-30 der internationalen elektrotechnischen Kommission gemessen.

40 Der Text der IEC-Normen kann beim SEV Verband für Elektro-, Energie und Informa- tionstechnik (electrosuisse), Luppmenstr. 1, 8320 Fehraltorf, bezogen werden.

3500

Energieverordnung AS 2009

4 Konformitätserklärung

Die Konformitätserklärung muss folgende Angaben enthalten: a. Namen und Adresse des Herstellers oder seines in der Schweiz niedergelas- senen Vertreters; b. eine Beschreibung des Motors; c. eine Erklärung, dass der betreffende Motor die Anforderungen nach Ziffer 2 erfüllt; d. Namen und Adresse der Person, welche die Konformitätserklärung für den Hersteller oder seinen in der Schweiz niedergelassenen Vertreter unterzeich- net.

5 Technische Unterlagen

Die technischen Unterlagen müssen folgende Angaben enthalten: a. alle Angaben, die für die eindeutige Identifizierung des Motors erforderlich sind; b. Angaben und gegebenenfalls Zeichnungen über die wichtigsten Merkmale des Modells, insbesondere über Aspekte, die für den Energieverbrauch des Modells von besonderer Bedeutung sind wie Baugrösse, Nennleistung, Pol- zahl, Schutzgrad, Betriebsart, Besonderheiten usw.; c. die Betriebsanleitung; d. die Ergebnisse des energietechnischen Prüfverfahrens; e. die eigenen oder durch Dritte erstellten Prüfberichte.

6 Prüfstelle

Das Bundesamt anerkennt eine Stelle als Prüfstelle (Art. 21a Abs. 1 Bst. c), wenn diese: a. frei ist von jeglichen kommerziellen, finanziellen und anderen Einflüssen, welche die Prüfungsergebnisse beeinträchtigen könnten; b. ausreichend geschultes und erfahrenes Personal einsetzt; c. über geeignete Räumlichkeiten und Einrichtungen verfügt; d. ein geeignetes Dokumentationssystem unterhält; e. sicherstellt, dass Daten, an deren Geheimhaltung ein schützenswertes Inte- resse besteht, geheim gehalten werden.

3501

Energieverordnung AS 2009

7 Angaben und Kennzeichnung

Die Angaben des Wirkungsgrades und der Energieeffizienzklasse erfolgen gemäss der Norm IEC 60034-30 der internationalen elektrotechnischen Kommission und müssen auf dem Typenschild vermerkt werden.

3502

Energieverordnung AS 2009

Anhang 2.11 (Art. 7 Abs. 1 und 2, 10 Abs. 1–4, 11 Abs. 1, 21a Abs. 1 Bst. c)

Anforderungen an die Energieeffizienz von netzbetriebenen, externen Stromversorgungsgeräten (Netzgeräte)

1.1 Dieser Anhang gilt für serienmässig hergestellte, netzbetriebene, externe

Stromversorgungsgeräte, welche: a. dazu dienen, vom Elektrizitätsnetz eingehenden Wechselstrom in Gleich- oder Wechselstrom mit tieferer Spannung zu transformieren; b. zur gleichen Zeit nur eine feste Spannung von Gleich- oder Wechsel- strom erzeugen; c. gemeinsam mit Geräten verkauft oder für Geräte vorgesehen sind, wel- che von einem Netzgerät mit Strom versorgt werden; d. physisch von der Einheit getrennt sind, für welche sie Strom liefern (separates Gerät); e. fest oder temporär mit dem Gerät verbunden sind, für welches sie den Strom für den Betrieb liefern; und f. über eine nominelle Ausgangsleistung von maximal 250 W verfügen.

1.2 Vom Geltungsbereich dieses Anhangs ausgenommen sind unterbrechungs-

lose Stromversorgungsgeräte, Batterieladegeräte, Konverter für Halogen- lampen, externe Stromversorgungsgeräte für medizinische Geräte.

2.1 Geräte nach Ziffer 1.1 dürfen in Verkehr gebracht werden, wenn sie die

Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 278/2009 der Kommission vom

6. April 200941 zur Durchführung der Richtlinie 2005/32/EG im Hinblick

auf die Festlegung von Ökodesign-Anforderungen an die Leistungsaufnah- me externer Netzteile bei Nulllast sowie ihre durchschnittliche Effizienz im Betrieb erfüllen.

2.2 Die Geräte müssen ab dem 1. Januar 2010 die Anforderungen gemäss

Anhang I Ziffer 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 278/2009 und ab dem 1. Mai 2011 die Anforderungen gemäss Anhang I Ziffer 1 Buchstabe b erfüllen.

41 ABl. L 93 vom 7.4.2009, S. 3.

Der Text der Richtlinien und Verordnungen kann beim BBL, Verkauf Bundespublikatio- nen, 3003 Bern, zu den in der Gebührenverordnung Publikationen vom 23. Nov. 2005 (SR 172.041.11) festgehaltenen Bedingungen oder beim Schweizerischen Informations- zentrum für technische Regeln (switec), Mühlebachstr. 54, 8008 Zürich, bezogen werden.

3503

Energieverordnung AS 2009

3 Energietechnisches Prüfverfahren

Die Leistungsaufnahme und weitere Eigenschaften der in Ziffer 1.1 genannten Geräte werden nach der Norm IEC 6230142 der internationalen elektrotechnischen Kommission gemessen.

4 Konformitätserklärung

Die Konformitätserklärung muss folgende Angaben enthalten: a. Namen und Adresse des Herstellers oder seines in der Schweiz niedergelas- senen Vertreters; b. eine Beschreibung des Gerätes; c. eine Erklärung, dass das betreffende Gerät die Anforderungen nach Ziffer 2 erfüllt; d. Namen und Adresse der Person, welche die Konformitätserklärung für den Hersteller oder seinen in der Schweiz niedergelassenen Vertreter unterzeich- net.

5 Technische Unterlagen

Die technischen Unterlagen müssen folgende Angaben enthalten: a. alle Angaben, die für die eindeutige Identifizierung des Geräts erforderlich sind; b. Angaben und gegebenenfalls Zeichnungen über die wichtigsten Merkmale des Modells, insbesondere über Aspekte, die für den Energieverbrauch des Modells von besonderer Bedeutung sind, wie Ausgangsspannung, Aus- gangsleistung, Kontrollanzeige und Besonderheiten; c. die Gebrauchsanleitung; d. die Ergebnisse des energietechnischen Prüfverfahrens gemäss Ziffer 3; e. die eigenen oder durch Dritte erstellten Prüfberichte.

42 Der Text der IEC-Norm kann beim SEV Verband für Elektro-, Energie und Informations- technik (electrosuisse), Luppmenstr. 1, 8320 Fehraltorf, bezogen werden.

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Energieverordnung AS 2009

6 Prüfstelle

Das Bundesamt anerkennt eine Stelle als Prüfstelle (Art. 21a Abs. 1 Bst. c), wenn diese: a. frei ist von jeglichen kommerziellen, finanziellen und anderen Einflüssen, welche die Prüfungsergebnisse beeinträchtigen könnten; b. ausreichend geschultes und erfahrenes Personal einsetzt; c. über geeignete Räumlichkeiten und Einrichtungen verfügt; d. ein geeignetes Dokumentationssystem unterhält; e. sicherstellt, dass Daten, an deren Geheimhaltung ein schützenswertes Inte- resse besteht, geheim gehalten werden.

3505

Energieverordnung AS 2009

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