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Verordnung des UVEK über Sicherheitsmassnahmen im Luftverkehr

Verordnung des UVEK über Sicherheitsmassnahmen im Luftverkehr (VSL)

vom 20. Juli 2009

Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK), im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement, gestützt auf die Artikel 122a Absatz 4, 122b Absatz 1, 122c Absatz 1 und 122d der Luftfahrtverordnung vom 14. November 19731 (LFV), in Ausführung der Verordnungen (EG) Nr. 2320/2002 und Nr. 820/2008 in der für die Schweiz jeweils verbindlichen Fassung gemäss Ziffer 4 des Anhangs zum Abkommen vom 21. Juni 19992 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Luftverkehr (Luftverkehrsabkommen), verordnet:

1. Abschnitt: Geltungsbereich und anwendbares Recht

Art. 1

1 Diese Verordnung regelt für die Sicherheitsmassnahmen im Luftverkehr nach der

Verordnung (EG) Nr. 2320/2002 in Verbindung mit den Durchführungsbestim- mungen in der Verordnung (EG) Nr. 820/2008 sowie nach den Artikeln 122a–122d LFV: a. die Aufgaben des Bundesamtes für Zivilluftfahrt (BAZL) und des Nationa- len Sicherheitsausschusses Luftfahrt; b. die Anforderungen an die Sicherheitsprogramme der Flughafenhalter und der Luftverkehrsunternehmen; c. die Zulassung und die Überprüfung von Fracht-, Post- und Bordverpfle- gungsunternehmen; d. die Aufgaben der unabhängigen Prüfstellen; e. die Massnahmen bei besonderer Bedrohung;

SR 748.122 zu diesem Abkommen genannt und kann beim BAZL eingesehen oder bezogen werden: Bundesamt für Zivilluftfahrt, 3003 Bern (www.bazl.admin.ch).

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f. die Finanzierung der Massnahmen; g. die erleichterten Massnahmen für bestimmte Flughafenhalter und Luftver- kehrsunternehmen.

2 Das Flugfeld St.Gallen-Altenrhein gilt im Rahmen dieser Verordnung als Flug-

hafen.

2. Abschnitt:

Zuständige Behörde und Nationaler Sicherheitsausschuss Luftfahrt

Art. 2 Zuständige Behörde Die Behörde, die nach Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2320/2002 für die Koordinierung und Überwachung der Durchführung des Nationalen Sicherheits- programms Luftfahrt zuständig ist, ist das BAZL.

Art. 3 Nationaler Sicherheitsausschuss Luftfahrt 1 Der Nationale Sicherheitsausschuss Luftfahrt (Ausschuss) koordiniert die Tätig- keiten der verschiedenen Stellen, die an der Ausarbeitung und der Durchführung des Nationalen Sicherheitsprogramms Luftfahrt beteiligt sind. Er hat insbesondere die folgenden Aufgaben: a. er überprüft die Bedrohungslage; b. er legt die Prioritäten bei den Sicherheitskontrollen fest; c. er nimmt Stellung zum Nationalen Sicherheitsprogramm Luftfahrt und zu weiteren sicherheitsrelevanten Massnahmen; d. er beurteilt Effizienz und Wirkung der getroffenen Sicherheitskontrollen; e. er besorgt den Austausch von Informationen, namentlich über die Ent- scheide der für die Sicherheit zuständigen internationalen Organisationen.

2 Der Ausschuss setzt sich zusammen aus Vertreterinnen und Vertretern:

a. des BAZL; b. des Bundesamtes für Polizei; c. der zuständigen kantonalen Polizeiorgane; d. der betroffenen Flughafenhalter und der betroffenen schweizerischen Luft- verkehrsunternehmen.

3 Das BAZL ernennt die Mitglieder im Einvernehmen mit dem Bundesamt für

Polizei. Es kann je nach behandeltem Thema die Teilnahme weiterer Personen vorsehen.

4 Es leitet den Ausschuss.

5 Der Ausschuss tagt mindestens einmal pro Jahr.

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3. Abschnitt:

Pflichten der Flughafenhalter und der Luftverkehrsunternehmen

Art. 4 Flughafenhalter

1 Die Massnahmen zur Wahrung der Flughafensicherheit nach dem Anhang zur

Verordnung (EG) Nr. 2320/2002 sind Sache des Flughafenhalters. 2 Der Flughafenhalter muss in sein Sicherheitsprogramm nach Artikel 5 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 2320/2002 und nach Artikel 122a LFV mindestens aufneh- men: a. ein Organigramm der Sicherheitsorganisation mit der Bezeichnung von Aufgaben und Verantwortlichkeiten; b. eine Beschreibung des Auftrages und der Zusammensetzung des Sicherheits- ausschusses des Flughafens; c. eine Beschreibung der angewendeten Verfahren für die Zugangskontrolle; d. einen Plan der verschiedenen Bereiche des Flughafens; e. eine Beschreibung der Massnahmen zur Qualitätssicherung für die im Pro- gramm aufgeführten Massnahmen; f. die Notfallpläne und Verfahren, die im Falle von kriminellen Handlungen, insbesondere von Flugzeugentführungen, Sabotage oder Bombendrohungen, zu befolgen sind; g. ein Ausbildungsprogramm für die Personen, die mit der Durchführung von Sicherheitskontrollen betraut sind.

Art. 5 Luftverkehrsunternehmen

1 DieMassnahmen zur Wahrung der Sicherheit von Luftfahrzeugen nach dem

Anhang zur Verordnung (EG) Nr. 2320/2002 sind Sache des Luftverkehrsunter- nehmens.

2 Das Luftverkehrsunternehmen muss in sein Sicherheitsprogramm nach Artikel 5

Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 2320/2002 und nach Artikel 122b LFV mindes- tens aufnehmen: a. ein Organigramm der Sicherheitsorganisation mit der Bezeichnung von Aufgaben und Verantwortlichkeiten; b. eine Beschreibung der angewendeten Verfahren für die Zugangskontrolle; c. eine Beschreibung der Massnahmen zur Qualitätssicherung für die im Pro- gramm aufgeführten Massnahmen; d. die Notfallpläne und Verfahren, die im Falle von kriminellen Handlungen, insbesondere von Flugzeugentführungen, Sabotage oder Bombendrohungen, zu befolgen sind; e. ein Ausbildungsprogramm für die Personen, die mit der Durchführung von Sicherheitskontrollen betraut sind.

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4. Abschnitt:

Zulassung von Fracht-, Post- und Bordverpflegungsunternehmen

Art. 6 Das BAZL ist zuständig für die Zulassung von: a. Spediteuren (reglementierte Beauftragte nach Ziff. 1.20 des Anhangs zur Verordnung [EG] Nr. 2320/2002); b. Postbetrieben (Postbehörden/-verwaltungen nach Ziff. 1.17 des Anhangs zur Verordnung [EG] Nr. 2320/2002: Unternehmen, die konzessionspflichtige Postdienste im Sinne des Postgesetzes vom 30. April 19973 erbringen); c. bekannten Versendern von Fracht (Ziff. 1.15 Buchstabe a des Anhangs zur Verordnung [EG] Nr. 2320/2002); d. bekannten Versendern von Post (Ziff. 1.15 Buchstabe b des Anhangs zur Verordnung [EG] Nr. 2320/2002); e. unabhängigen Prüfstellen (5. Abschnitt); f. Bordverpflegungsunternehmen (Lieferanten von Bordverpflegung und Bord- vorräten nach Ziff. 9.2 des Anhangs zur Verordnung [EG] Nr. 2320/2002).

2 Es werden nur Postbetriebe zugelassen, die mit einem Luftverkehrsunternehmen

eine Geschäftsbeziehung zur Beförderung von Post auf dem Luftweg unterhalten. Sie werden auf Vorschlag des betreffenden Luftverkehrsunternehmens zugelassen.

5. Abschnitt:

Unabhängige Prüfstellen für bekannte Versender von Fracht oder Post

Art. 7 Beauftragung Das BAZL kann unabhängige Stellen mit der Überprüfung bekannter Versender von Fracht oder Post beauftragen.

Art. 8 Aufgaben und Anforderungen

1 Die unabhängigen Prüfstellen haben die folgenden Aufgaben:

a. sie erstellen zuhanden des BAZL Berichte über die durchgeführten Überprü- fungen; b. sie überprüfen und begutachten zuhanden des BAZL die Sicherheitspro- gramme bekannter Versender; c. sie stellen dem BAZL Antrag auf Zulassung bekannter Versender.

2 Sie unterstehen der Aufsicht des BAZL.

3 SR 783.0

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3 Das BAZL beauftragt nur Prüfstellen, die:

a. von reglementierten Beauftragten und bekannten Versendern unabhängig sind; b. mit ihrer Prüftätigkeit die ganze Schweiz zu einheitlichen Preisen abdecken; c. über Personal mit ausreichender Ausbildung und Erfahrung in den Bereichen Luftsicherheit und Luftfrachtsicherheit verfügen; d. über mindestens eine Inspektionsleiterin oder einen Inspektionsleiter verfü- gen.

Art. 9 Aufgaben der Inspektionsleiterinnen und -leiter Die Inspektionsleiterin oder der Inspektionsleiter trägt die Gesamtverantwortung für die Durchführung der Inspektionen. Sie oder er muss insbesondere: a. die mit der Prüfung beauftragten Personen der unabhängigen Prüfstelle aus- bilden und beaufsichtigen; b. die Sicherheitsverantwortliche oder den Sicherheitsverantwortlichen des bekannten Versenders ausbilden; c. überprüfen, ob der bekannte Versender die Vorschriften einhält; d. kontrollieren, dass die Vorgaben des BAZL für die Inspektionen bei den bekannten Versendern eingehalten werden.

6. Abschnitt: Massnahmen bei besonderer Bedrohung

Art. 10

1 Im Fall einer allgemein erhöhten Bedrohungslage oder auf Antrag eines Luftver-

kehrsunternehmens oder eines Flughafenhalters kann das BAZL für bestimmte besonders gefährdete Flüge oder Flugplätze zusätzliche Sicherheitskontrollen anord- nen.

2 Das BAZL stützt sich dabei auf die Bedrohungsanalyse des Bundesamtes für

Polizei. 3 Ist es aufgrund der Bedrohungslage erforderlich und angesichts der Dringlichkeit möglich, so hört das BAZL vorgängig die zuständige Flughafenpolizei und den betroffenen Flughafenhalter oder das zuständige Luftverkehrsunternehmen an und beruft den Nationalen Sicherheitsausschuss Luftfahrt ein.

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7. Abschnitt: Kostentragung

Art. 11

1 Die Flughafenhalter und die Luftverkehrsunternehmen tragen die Kosten der von

ihnen zu ergreifenden Sicherheitsmassnahmen.

2 Der Bund kann sich jedoch ausnahmsweise an ausserordentlichen Auslagen und

Aufwendungen beteiligen, die erheblich und langfristig zur Verbesserung und Wei- terentwicklung der Sicherheit beitragen.

8. Abschnitt: Erleichterte Sicherheitsmassnahmen

Art. 12 Flughafenhalter Flughafenhalter, denen das BAZL gegenüber den allgemeinen Regeln erleichterte Sicherheitsmassnahmen gewährt, müssen Sicherheitsmassnahmen treffen, die min- destens Folgendes umfassen: a. ein Organigramm der Sicherheitsorganisation mit der Bezeichnung von Aufgaben und Verantwortlichkeiten; b. eine Beschreibung der Massnahmen zur Erhöhung des Sicherheitsbewusst- seins; c. eine Beschreibung der Massnahmen zum Schutz des Geländes, zur Dieb- stahlsicherung und zur Verhinderung von anderen widerrechtlichen Ein- griffen in die Zivilluftfahrt; d. die Notfallpläne und Verfahren, die im Falle von kriminellen Handlungen, insbesondere von Flugzeugentführungen, Sabotage oder Bombendrohungen, zu befolgen sind.

Art. 13 Luftverkehrsunternehmen

1 Luftverkehrsunternehmen, denen das BAZL gegenüber den allgemeinen Regeln

erleichterte Sicherheitsmassnahmen gewährt, müssen Sicherheitsmassnahmen tref- fen, die mindestens Folgendes umfassen: a. ein Organigramm der Sicherheitsorganisation mit der Bezeichnung von Aufgaben und Verantwortlichkeiten; b. eine Beschreibung der Massnahmen zur Erhöhung des Sicherheitsbewusst- seins; c. eine Beschreibung der Massnahmen zum Schutz des Luftfahrzeugs, zur Diebstahlsicherung und zur Verhinderung von anderen widerrechtlichen Eingriffen in die Zivilluftfahrt; d. die Notfallpläne und Verfahren, die im Falle von kriminellen Handlungen, insbesondere von Flugzeugentführungen, Sabotage oder Bombendrohungen, zu befolgen sind.

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2 Das BAZL gewährt solche Erleichterungen einem Luftverkehrsunternehmen nur

unter den folgenden Voraussetzungen: a. Das Luftverkehrsunternehmen betreibt nur Luftfahrzeuge mit einem Start- höchstgewicht von weniger als 10 t oder mit weniger als 20 Sitzen. b. Für das Luftverkehrsunternehmen besteht aufgrund der Risiko- und Bedro- hungsanalyse eine geringe Gefährdung, die das Abweichen von den allge- meinen Regeln rechtfertigt.

9. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 14 Aufhebung bisherigen Rechts Die Verordnung des UVEK vom 31. März 19934 über Sicherheitsmassnahmen im Luftverkehr wird aufgehoben.

Art. 15 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. August 2009 in Kraft.

20. Juli 2009 Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation: Moritz Leuenberger

4 AS 1993 1382, 1999 2458, 2005 663

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