AS 2009 4243
Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse
Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse (SDR)
Änderung vom 19. August 2009
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Verordnung vom 29. November 20021 über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse wird wie folgt geändert:
Ersatz eines Ausdrucks In den Artikeln 5 Absatz 2, 6, 25 Absatz 3 Buchstabe c und 26 wird der Ausdruck «Bundesamt» durch «ASTRA» ersetzt.
Art. 4 Abs. 2 2 Das Bundesamt für Strassen (ASTRA) führt eine Liste der weiteren internationalen Abkommen, denen die Schweiz im Rahmen des ADR beigetreten ist.
Art. 13 Abs. 2 und 2bis
2 Bestimmte,entsprechend signalisierte Strassenstrecken (2.10.1, 2.11; Art. 19
Abs. 1 SSV2 dürfen von Fahrzeugen mit gefährlichen Gütern nicht oder nur beschränkt befahren werden. Diese Strecken sowie die damit verbundenen Beschränkungen sind in Anhang 2 dieser Verordnung enthalten. 2bis Ausnahmebewilligungen für Strassenstrecken nach Absatz 2 können erteilt werden: a. für Nationalstrassen: vom ASTRA; b. für andere Strassen im Kantonsgebiet: von der kantonalen Behörde im Ein- vernehmen mit dem ASTRA.