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AS 2009 4243

Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse

Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse (SDR)

Änderung vom 19. August 2009

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Verordnung vom 29. November 20021 über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse wird wie folgt geändert:

Ersatz eines Ausdrucks In den Artikeln 5 Absatz 2, 6, 25 Absatz 3 Buchstabe c und 26 wird der Ausdruck «Bundesamt» durch «ASTRA» ersetzt.

Art. 4 Abs. 2 2 Das Bundesamt für Strassen (ASTRA) führt eine Liste der weiteren internationalen Abkommen, denen die Schweiz im Rahmen des ADR beigetreten ist.

Art. 13 Abs. 2 und 2bis

2 Bestimmte,entsprechend signalisierte Strassenstrecken (2.10.1, 2.11; Art. 19

Abs. 1 SSV2 dürfen von Fahrzeugen mit gefährlichen Gütern nicht oder nur beschränkt befahren werden. Diese Strecken sowie die damit verbundenen Beschränkungen sind in Anhang 2 dieser Verordnung enthalten. 2bis Ausnahmebewilligungen für Strassenstrecken nach Absatz 2 können erteilt werden: a. für Nationalstrassen: vom ASTRA; b. für andere Strassen im Kantonsgebiet: von der kantonalen Behörde im Ein- vernehmen mit dem ASTRA.