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AS 2009 4583

Bundesbeschluss über die Genehmigung und die Umsetzung der Notenaustausche zwischen der Schweiz und der Europäischen Gemeinschaft betreffend die Übernahme der Verordnung zur Errichtung von FRONTEX und der RABIT-Verordnung (Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands)

Bundesbeschluss über die Genehmigung und die Umsetzung der Notenaustausche zwischen der Schweiz und der Europäischen Gemeinschaft betreffend die Übernahme der Verordnung zur Errichtung von FRONTEX und der RABIT-Verordnung (Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands)

vom 3. Oktober 2008

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 54 Absatz 1 und 166 Absatz 2 der Bundesverfassung1, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 13. Februar 20082, beschliesst:

Art. 1

1 Die folgenden Notenaustausche werden genehmigt:

a. Notenaustausch vom 28. März 20083 zwischen der Schweiz und der Europä- ischen Gemeinschaft betreffend die Übernahme der Verordnung (EG) Nr. 2007/2004 des Rates vom 26. Oktober 20044 zur Errichtung einer Euro- päischen Agentur für die operative Zusammenarbeit an den Aussengrenzen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (FRONTEX-Verordnung); b. Notenaustausch vom 28. März 20085 zwischen der Schweiz und der Europä- ischen Gemeinschaft betreffend die Übernahme der Verordnung (EG) Nr. 863/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli

20076 über einen Mechanismus zur Bildung von Soforteinsatzteams für

Grenzsicherungszwecke und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2007/

2004 des Rates hinsichtlich dieses Mechanismus und der Regelung der Auf-

gaben und Befugnisse von abgestellten Beamten (RABIT-Verordnung).

2 Der Bundesrat wird ermächtigt, die Europäische Gemeinschaft nach Artikel 7

Absatz 2 Buchstabe b des Abkommens vom 26. Oktober 20047 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Europäischen Union und der Europäischen Gemeinschaft über die Assoziierung dieses Staates bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (Schengen-Assoziierungsabkommen) über die Erfüllung der verfassungsrechtlichen Voraussetzungen in Bezug auf diese Notenaustausche zu unterrichten.

2007-1899 4583

Übernahme FRONTEX- und RABIT-Verordnung. BB AS 2009

Art. 2 Der Bundesrat wird ermächtigt, mit der Europäischen Gemeinschaft eine Vereinba- rung über die Modalitäten der Beteiligung der Schweiz an der Europäischen Agentur für die operative Zusammenarbeit an den Aussengrenzen abzuschliessen, namentlich betreffend: a. den Beitrag der Schweiz an den Haushalt der Agentur im Rahmen des Pro- zentsatzes nach Artikel 11 Absatz 3 des Schengen-Assoziierungsabkommens vom 26. Oktober 20048; b. die Stimmrechte der Schweiz; c. die Anerkennung der Zuständigkeit des Gerichtshofs der Europäischen Ge- meinschaften in den in Artikel 19 Absätze 2 und 4 der FRONTEX-Verord- nung verankerten Fällen.

Art. 3 Das Zollgesetz vom 18. März 20059 wird wie folgt geändert: Art. 92 Sachüberschrift sowie Abs. 3 und 4 Internationale Massnahmen

3 Im Rahmen internationaler Massnahmen kann die Zollverwaltung ausländischen

Staaten auch Material zur Überwachung der Zollgrenze zur Verfügung stellen.

4 Der Bundesrat kann völkerrechtliche Zusammenarbeitsverträge über den Einsatz

von Personal der Zollverwaltung in der Europäischen Agentur für die operative Zusammenarbeit an den Aussengrenzen abschliessen.

Art. 4

1 Dieser Beschluss untersteht dem fakultativen Staatsvertragsreferendum für Ver-

träge, die wichtige rechtsetzende Bestimmungen enthalten oder deren Umsetzung den Erlass von Bundesgesetzen erfordert, nach den Artikeln 141 Absatz 1 Buch- stabe d Ziffer 3 und 141a Absatz 2 der Bundesverfassung.

2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten des in Artikel 3 aufgeführten Bundes-

gesetzes.

Ständerat, 3. Oktober 2008 Nationalrat, 3. Oktober 2008 Der Präsident: Christoffel Brändli Der Präsident: André Bugnon Der Sekretär: Philippe Schwab Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz

8 SR 0.362.31 9 SR 631.0

Übernahme FRONTEX- und RABIT-Verordnung. BB AS 2009

Ablauf der Referendumsfrist und Inkraftsetzung 1 Die Referendumsfrist für diesen Beschluss ist am 22. Januar 2009 unbenützt abge- laufen.10

2 Das Gesetz wird gemäss Artikel 4 Absatz 2 dieses Beschlusses am 1. Oktober

2009 in Kraft gesetzt.

26. August 2009 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Hans-Rudolf Merz Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova

10 BBl 2008 8357

Übernahme FRONTEX- und RABIT-Verordnung. BB AS 2009

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