AS 2009 4875
Beschluss Nr. 1/2008 des Gemischten Veterinärausschusses zur Änderung der Anlagen 2, 3, 4, 5, 6 und 10 des Anhangs 11 des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen
Originaltext
Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen Beschluss Nr. 1/2008 des Gemischten Veterinärausschusses zur Änderung der Anlagen 2, 3, 4, 5, 6 und 10 des Anhangs 11 des Abkommens
Angenommen am 23. Dezember 2008 Provisorisch angewendet ab 1. Januar 2009
Der Gemischte Veterinärausschuss, gestützt auf das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft1 über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen (nachstehend «Agrarabkommen»), insbesondere auf Anhang 11 Arti- kel 19 Absatz 3, in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Das Agrarabkommen ist am 1. Juni 2002 in Kraft getreten. (2) Nach Artikel 19 Absatz 1 des Anhangs 11 des Agrarabkommens prüft der Gemischte Veterinärausschuss alle Fragen, die sich in Zusammenhang mit Anhang
11 des Agrarabkommens und seiner Durchführung stellen, und nimmt die in diesen
Anhang vorgesehenen Aufgaben wahr. Gemäss Artikel 19 Absatz 3 des Anhangs 11 des Agrarabkommens kann der Gemischte Veterinärausschuss die Anlagen des Anhangs 11 ändern und aktualisieren. (3) Die Anlagen des Anhangs 11 des Agrarabkommens wurden erstmals durch den Beschluss Nr. 2/2003 des mit dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemein- schaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit land- wirtschaftlichen Erzeugnissen eingesetzten gemischten Veterinärausschusses vom 25. November 20032 zur Änderung der Anlagen 1, 2, 3, 4, 5, 6 und 11 des Anhangs 11 des Abkommens geändert. (4) Die Anlagen des Anhangs 11 des Agrarabkommens wurden zuletzt durch den Beschluss Nr. 1/2006 des mit dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemein- schaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit land- wirtschaftlichen Erzeugnissen eingesetzten gemischten Veterinärausschusses vom 1. Dezember 20063 zur Änderung der Anlagen 1, 2, 3, 4, 5, 6 und 10 des Anhangs
11 des Abkommens geändert.
Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen. Abk. mit der EG. AS 2009
Art. 1 Anhang 11 Anlage 2 des Agrarabkommens wird gemäss den Bestimmungen in Anhang I des vorliegenden Beschlusses geändert.
Art. 2 Die Anlagen 3, 4, 5, 6 und 10 zu Anhang 11 des Agrarabkommens werden gemäss den Anhängen II–VI dieses Beschlusses geändert.
Art. 3 Dieser Beschluss ist in zwei Urschriften abgefasst und wird von den beiden Vorsit- zenden oder anderen Personen, die befugt sind, im Namen der Vertragsparteien zu handeln, unterzeichnet.
Art. 4 Dieser Beschluss tritt am gleichen Tag wie das Abkommen zwischen der Europäi- schen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Änderung des Anhangs 11 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen (im folgenden als «Abkommen zu Anhang 11» bezeichnet) in Kraft. Wird das Abkommen zu Anhang 11 vorläufig angewandt, so wird auch dieser Be- schluss ab dem gleichen Tag bis zum Inkrafttreten des Abkommens vorläufig ange- wandt.
Art. 5 Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
Unterzeichnet in Paris Unterzeichnet in Paris am 23. Dezember 2008 am 23. Dezember 2008
Für die Für die Schweizerische Eidgenossenschaft: Europäische Gemeinschaft: Hans Wyss Paul van Geldorp
Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen. Abk. mit der EG. AS 2009
Anhang I
Anlage 2 zu Anhang 11 wird wie folgt ergänzt:
«X. Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken A. Rechtsvorschriften* * Jeder Verweis auf einen Rechtsakt ist – sofern nichts anderes angegeben ist – als Verweis auf die vor dem 30. Juni 2008 zuletzt geänderte Fassung des betreffenden Rechtsakts zu verstehen.
Gemeinschaft Schweiz
Verordnung (EG) Nr. 998/2003 des Verordnung vom 18. April 2007 über Europäischen Parlaments und des Rates die Einfuhr von Heimtieren (EHtV) vom 26. Mai 2003 über die Veterinär- (SR 916.443.14) bedingungen für die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handels- zwecken und zur Änderung der Richt- linie 92/65/EWG des Rates (ABl. L 146 vom 13.6.2003, S. 1).
B. Besondere Durchführungsbestimmungen
1. Für die Kennzeichnung gilt die Verordnung (EG) Nr. 998/2003.
2. Die Gültigkeit der Tollwutimpfung bzw. gegebenenfalls der Auffrischungsimp-
fung wird nach den Empfehlungen des Herstellungslabors anerkannt, wie dies in Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 und der Entscheidung 2005/91/EG der Kommission vom 2. Februar 200510 zur Festlegung des Zeitraums, nach dem die Tollwutimpfung als gültig betrachtet wird, vorgesehen ist.
3. Es ist der in der Entscheidung 2003/803/EG der Kommission vom 26. November
200311 zur Festlegung eines Musterausweises für die Verbringung von Hunden,
Katzen und Frettchen zwischen Mitgliedstaaten vorgesehene Ausweis zu verwen- den.
4. Für die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken zwischen
den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft und der Schweiz im Sinne dieser Anlage gilt Kapitel II (Bedingungen für Verbringungen zwischen Mitgliedstaaten) der Verord- nung (EG) Nr. 998/2003 entsprechend.»
10 ABl. L 31 vom 4.2.2005, S. 61.
11 ABl. L 312 vom 27.11.2003, S. 1.
Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen. Abk. mit der EG. AS 2009
Anhang II
Anlage 3 zu Anhang 11 erhält folgende Fassung: «Anlage 3
Einfuhr lebender Tiere und deren Sperma, Eier und Embryonen aus Drittländern
I. Gemeinschaft – Rechtsvorschriften* * Jeder Verweis auf einen Rechtsakt ist – sofern nichts anderes angegeben ist – als Verweis auf die vor dem 30. Juni 2008 zuletzt geänderte Fassung des betreffenden Rechtsakts zu verstehen.
A. Huftiere ohne Equiden Richtlinie 2004/68/EG des Rates vom 26. April 2004 zur Festlegung der Veterinär- bedingungen für die Einfuhr und die Durchfuhr bestimmter lebender Huftiere in bzw. durch die Gemeinschaft, zur Änderung der Richtlinien 90/426/EWG und 92/65/EWG und zur Aufhebung der Richtlinie 72/462/EWG (ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 320)
B. Equiden Richtlinie 90/426/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Festlegung der tierseu- chenrechtlichen Vorschriften für das Verbringen von Equiden und für ihre Einfuhr aus Drittländern (ABl. L 224 vom 18.8.1990, Seite 42)
C. Geflügel und Bruteier Richtlinie 90/539/EWG des Rates vom 15. Oktober 1990 über die tierseuchenrecht- lichen Bedingungen für den innergemeinschaftlichen Handel mit Geflügel und Bruteiern und für ihre Einfuhr aus Drittländern (ABl. L 303 vom 31.10.1990, S. 6)
D. Tiere der Aquakultur Richtlinie 2006/88/EG des Rates vom 24. Oktober 2006 mit Gesundheits- und Hygienevorschriften für Tiere in Aquakultur und Aquakulturerzeugnisse und zur Verhütung und Bekämpfung bestimmter Wassertierkrankheiten (ABl. L 328 vom 24.11.2006, S. 14)
Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen. Abk. mit der EG. AS 2009
E. Rinderembryonen Richtlinie 89/556/EWG des Rates vom 25. September 1989 über viehseuchenrecht- liche Fragen beim innergemeinschaftlichen Handel mit Embryonen von Hausrindern und ihrer Einfuhr aus Drittländern (ABl. L 302 vom 19.10.1989, S. 1)
F. Rindersperma Richtlinie 88/407/EWG des Rates vom 14. Juni 1988 zur Festlegung der tierseu- chenrechtlichen Anforderungen an den innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit gefrorenem Samen von Rindern und an dessen Einfuhr (ABl. L 194 vom 22.7.1988, S. 10)
G. Schweinesperma Richtlinie 90/429/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Festlegung der tierseu- chenrechtlichen Anforderungen an den innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Samen von Schweinen und an dessen Einfuhr (ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 62)
H. Andere Tiere, lebend
1. Richtlinie 92/65/EWG des Rates vom 13. Juli 1992 über die tierseuchenrecht-
lichen Bedingungen für den Handel mit Tieren, Samen, Eizellen und Embryonen in der Gemeinschaft sowie für ihre Einfuhr in die Gemeinschaft, soweit sie diesbezüg- lich nicht den spezifischen Gemeinschaftsregelungen nach Anhang A Abschnitt I der Richtlinie 90/425/EWG unterliegen (ABl. L 268 vom 14.9.1992, S. 54)
2. Verordnung (EG) Nr. 998/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
26. Mai 2003 über die Veterinärbedingungen für die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken und zur Änderung der Richtlinie 92/65/EWG des Rates (ABl. L 146 vom 13.6.2003, S. 1)
I. Andere besondere Bestimmungen
1. Richtlinie 96/22/EG des Rates vom 29. April 1996 über das Verbot der Verwen-
dung bestimmter Stoffe mit hormonaler bzw. thyreostatischer Wirkung und von β-Agonisten in der tierischen Erzeugung und zur Aufhebung der Richtlinien 81/602/EWG, 88/146/EWG und 88/299/EWG (ABl. L 125 vom 23.5.1996, S. 3)
2. Richtlinie 96/23/EG des Rates vom 29. April 1996 über Kontrollmassnahmen hin
sichtlich bestimmter Stoffe und ihrer Rückstände in lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Richtlinien 85/358/EWG und 86/469/EWG und der Entscheidungen 89/187/EWG und 91/664/EWG (ABl. L 125 vom 23.5.1996, S. 10)
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II. Schweiz – Rechtsvorschriften* * Jeder Verweis auf einen Rechtsakt ist – sofern nichts anderes angegeben ist – als Verweis auf die vor dem 30. Juni 2008 zuletzt geänderte Fassung des betreffenden Rechtsakts zu verstehen.
1. Verordnung vom 18. April 2007 über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren
und Tierprodukten (EDAV) (SR 916.443.10)
2. Verordnung vom 18. April 2007 über die Ein- und Durchfuhr von Tieren aus
Drittstaaten im Luftverkehr (EDTV) (SR 916.443.12)
3. Verordnung vom 18. April 2007 über die Ein- und Durchfuhr von Tierprodukten
aus Drittstaaten im Luftverkehr (EDTpV) (SR 916.443.13)
4. Verordnung des EVD vom 16. Mai 2007 über die Kontrolle der Ein- und Durch-
fuhr von Tieren und Tierprodukten (EDAV-Kontrollverordnung) (SR 916.443.106)
5. Verordnung vom 18. April 2007 über die Einfuhr von Heimtieren (EHtV)
(SR 916.443.14) 6. Verordnung vom 18. August 2004 über die Tierarzneimittel (Tierarzneimittelver- ordnung, TAMV) (SR 812.212.27)
7. Verordnung vom 30. Oktober 1985 über die Gebühren des Bundesamtes für
Veterinär wesen (GebV-BVET) (SR 916.472)
III. Durchführungsvorschriften Das Bundesamt für Veterinärwesen wendet gleichzeitig mit den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft die in den unter Ziffer I dieser Anlage aufgelisteten Rechtsakten genannten Einfuhrvorschriften, Durchführungsmassnahmen und Listen von Betrie- ben an, aus denen entsprechende Einfuhren zugelassen sind. Diese Verpflichtung gilt für alle einschlägigen Rechtsakte unabhängig vom Datum ihres Erlasses. Es kann strengere Massnahmen festlegen und zusätzliche Garantien verlangen. Der Gemischte Veterinärausschuss tritt zusammen, um geeignete Lösungen zu finden. Das Bundesamt für Veterinärwesen und die Mitgliedstaaten der Gemeinschaft teilen sich gegen seitig die spezifischen auf bilateraler Ebene festgelegten Einfuhrbedin- gungen, die nicht Gegenstand einer Harmonisierung auf Gemeinschaftsebene sind, mit. Für die Zwecke dieses Anhangs wird der Zoo Zürich für die Schweiz als zugelasse- nes Zentrum gemäss den Bestimmungen des Anhangs C der Richtlinie 92/65/EWG anerkannt.»
Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen. Abk. mit der EG. AS 2009
Anhang III
Anlage 4 zu Anhang 11 erhält folgende Fassung: «Anlage 4
Tierzucht, einschliesslich Einfuhr von Zuchtmaterial aus Dritt- ländern
A. Rechtsvorschriften * Jeder Verweis auf einen Rechtsakt ist – sofern nichts anderes angegeben ist – als Verweis auf die vor dem 30. Juni 2008 zuletzt geänderte Fassung des betreffenden Rechtsakts zu verstehen.
Gemeinschaft Schweiz
Richtlinie 77/504/EWG des Rates Verordnung vom 14. November 2007 vom 25. Juli 1977 über reinrassige über die Tierzucht (TZV) (SR 916.310) Zuchtrinder (ABl. L 206 vom 12.8.1977, S. 8) Richtlinie 88/661/EWG des Rates vom 19. Dezember 1988 über die tierzüchterischen Normen für Zucht- schweine (ABl. L 382 vom 31.12.1988, S. 36) Richtlinie 87/328/EWG des Rates vom 18. Juni 1987 über die Zulassung reinrassiger Zuchtrinder zur Zucht (ABl. L 167 vom 26.6.1987, S. 54) Richtlinie 88/407/EWG des Rates vom 14. Juni 1988 zur Festlegung der tierseuchenrechtlichen Anforderungen an den innergemeinschaftlichen Han- delsverkehr mit gefrorenem Samen von Rindern und an dessen Einfuhr (ABl. L
194 vom 22.7.1988, S. 10)
Richtlinie 89/361/EWG des Rates vom 30. Mai 1989 über reinrassige Zuchtschafe und -ziegen (ABl. L 153 vom 6.6.1989, S. 30) Richtlinie 90/118/EWG des Rates vom 5. März 1990 über die Zulassung reinrassiger Zuchtschweine zur Zucht (ABl. L 71 vom 17.3.1990, S. 34)
Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen. Abk. mit der EG. AS 2009
Gemeinschaft Schweiz
Richtlinie 90/119/EWG des Rates vom 5. März 1990 über die Zulassung hybrider Zuchtschweine zur Zucht (ABl. L 71 vom 17.3.1990, S. 36) Richtlinie 90/427/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Festlegung der tierzüchterischen und genealogischen Vorschriften für den innergemein- schaftlichen Handel mit Equiden (ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 55) Richtlinie 90/428/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 über den Handel mit Sportpferden und zur Festlegung der Bedingungen für die Teilnahme an pferdesportlichen Veranstaltungen (ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 60) Richtlinie 91/174/EWG des Rates vom 25. März 1991 über züchterische und genealogische Bedingungen für die Vermarktung reinrassiger Tiere und zur Änderung der Richtlinien 77/504/EWG und 90/425/EWG (ABl. L 85 vom 5.4.1991, S. 37) Richtlinie 94/28/EG des Rates vom 23. Juni 1994 über die grundsätzlichen tierzüchterischen und genealogischen Bedingungen für die Einfuhr von Tieren, Sperma, Eizellen und Embryo- nen aus Drittländern und zur Änderung der Richtlinie 77/504/EWG über rein rassige Zuchtrinder (ABl. L 178 vom 12.7.1994, S. 66)
B. Durchführungsvorschriften Im Sinne der vorliegenden Anlage verkehren tierische Erzeugnisse, die zwischen den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft und der Schweiz gehandelt werden, unter denselben Bedingungen wie Erzeugnisse, die zwischen den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft gehandelt werden.
Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen. Abk. mit der EG. AS 2009
Unbeschadet der in den Anlagen 5 und 6 aufgeführten Vorschriften für Tierzucht- kontrollen verpflichten sich die schweizerischen Behörden, zu gewährleisten, dass die Schweiz bei ihren Einfuhren dieselben Bestimmungen einhält wie die der Richt- linie 94/28/EG des Rates. Bei Schwierigkeiten wird auf Antrag einer der beiden Parteien der Gemischte Vete- rinärausschuss befasst.»
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Anhang IV
Anlage 5 zu Anhang 11 erhält folgende Fassung: «Anlage 5
Lebende Tiere und deren Sperma, Eier und Embryonen: Grenz- kontrollen und Kontrollgebühren
Kapitel I Allgemeine Bestimmungen – TRACES A. Rechtsvorschriften* * Jeder Verweis auf einen Rechtsakt ist – sofern nichts anderes angegeben ist – als Verweis auf die vor dem 30. Juni 2008 zuletzt geänderte Fassung des betreffenden Rechtsakts zu verstehen.
Gemeinschaft Schweiz
Entscheidung 2004/292/EG der Kom- 1. Tierseuchengesetz vom 1. Juli 1966 mission vom 30. März 2004 zur Ein- (TSG) (SR 916.40) führung des TRACES-Systems und zur 2. Tierseuchenverordnung vom Änderung der Entscheidung 27. Juni 1995 (TSV) (SR 916.401) 92/486/EWG (ABl. L 94 vom 31.3.2004, S. 63) 3. Verordnung vom 18. April 2007 über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten (EDAV) (SR 916.443.10)
4. Verordnung vom 18. April 2007 über
die Ein- und Durchfuhr von Tieren aus Drittstaaten im Luftverkehr (EDTV) (SR 916.443.12)
5. Verordnung vom 18. April 2007 über
die Ein- und Durchfuhr von Tierpro- dukten aus Drittstaaten im Luftver- kehr (EDTpV) (SR 916.443.13)
6. Verordnung des EVD vom 16. Mai
2007 über die Kontrolle der Ein- und
Durchfuhr von Tieren und Tierpro- dukten (EDAV-Kontrollverordnung) (SR 916.443.106)
7. Verordnung vom 18. April 2007 über
die Einfuhr von Heimtieren (EHtV) (SR 916.443.14)
Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen. Abk. mit der EG. AS 2009
B. Durchführungsbestimmungen In Zusammenarbeit mit dem Bundesamt für Veterinärwesen bezieht die Kommission die Schweiz gemäss der Entscheidung 2004/292/EG der Kommission in das System TRACES ein. Der Gemischte Veterinärausschuss legt erforderlichenfalls ergänzende bzw. Über- gangsbestimmungen fest.
Kapitel II Veterinärrechtliche und tierzüchterische Kontrollen im Handel zwischen den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft und der Schweiz A. Rechtsvorschriften* * Jeder Verweis auf einen Rechtsakt ist – sofern nichts anderes angegeben ist – als Verweis auf die vor dem 30. Juni 2008 zuletzt geänderte Fassung des betreffenden Rechtsakts zu verstehen.
Die veterinärrechtlichen und tierzüchterischen Kontrollen im Handel zwischen den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft und der Schweiz werden gemäss den Bestimmun- gen der folgenden Rechtsakte durchgeführt:
Gemeinschaft Schweiz
1. Richtlinie 89/608/EWG des Rates 1. Tierseuchengesetz vom 1. Juli 1966
vom 21. November 1989 betreffend (TSG) (SR 916.40), insbesondere die gegenseitige Unterstützung der Artikel 57 Verwaltungsbehörden der Mitglied- 2. Verordnung vom 18. April 2007 über staaten und die Zusammenarbeit die- die Ein-, Durch- und Ausfuhr von ser Behörden mit der Kommission, Tieren und Tierprodukten (EDAV) um die ordnungsgemässe Anwen- (SR 916.443.10) dung der tier ärztlichen und tier- zuchtrechtlichen Vorschriften zu 3. Verordnung des EVD vom 16. Mai gewährleisten (ABl. L 351 vom 2007 über die Kontrolle der Ein- und 2.12.1989, S. 34) Durchfuhr von Tieren und Tierpro- dukten (EDAV-Kontrollverordnung)
2. Richtlinie 90/425/EWG des Rates (SR 916.443.106)
vom 26. Juni 1990 zur Regelung der veterinärrechtlichen und tierzüchteri- 4. Verordnung vom 18. April 2007 über schen Kontrollen im innergemein- die Einfuhr von Heimtieren (EHtV) schaftlichen Handel mit lebenden (SR 916.443.14) Tieren und Erzeugnissen im Hinblick 5. Verordnung vom 30. Oktober 1985 auf den Binnenmarkt (ABl. L 224 über die Gebühren des Bundesamtes vom 18.8.1990, S. 29) für Veterinärwesen (GebV-BVET) (SR 916.472)
Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen. Abk. mit der EG. AS 2009
B. Allgemeine Durchführungsbestimmungen In den in Artikel 8 der Richtlinie 90/425/EWG vorgesehenen Fällen setzen sich die zuständigen Behörden eines Bestimmungsmitgliedstaats unverzüglich mit den zuständigen Behörden des Versandmitgliedstaats in Verbindung. Diese ergreifen die erforderlichen Massnahmen und teilen der zuständigen Behörde am Versandort sowie der Kommission die Art der vorgenommenen Kontrollen, ihre Entscheidun- gen und die Gründe für diese Entscheidungen mit. Die Anwendung der Artikel 10, 11 und 16 der Richtlinie 89/608/EWG sowie der Artikel 9 und 22 der Richtlinie 90/425/EWG fällt in den Zuständigkeitsbereich des Gemischten Veterinärausschusses.
C. Besondere Vorschriften für Tiere, die zum Grenzweidegang bestimmt sind
1. Definitionen:
Weidegang: das Treiben von Tieren auf einen Gebietsstreifen von 10 km diesseits und jenseits der Grenze zwischen einem Mitgliedstaat und der Schweiz. In gerecht- fertigten Sonderfällen können die jeweils zuständigen Behörden einen breiteren Gebietsstreifen diesseits und jenseits der Grenze zwischen der Schweiz und der Gemeinschaft festlegen. Tagesweidegang: Weidegang, bei dem die Tiere bei Tagesende wieder in ihren Herkunftsbetrieb im Mitgliedstaat oder in der Schweiz zurückgetrieben werden.
2. Für den Grenzweidegang zwischen den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft und
der Schweiz gelten sinngemäss die Bestimmungen der Entscheidung 2001/672/EG vom 20. August 2001 mit besonderen Regeln für die Bewegungen von Rindern im Fall des Auftriebs auf die Sommerweide in Berggebieten (ABL. L 235 vom 4.9.2001, S. 23). Im Rahmen dieses Anhangs gilt Artikel 1 der Entscheidung 2001/672/EG jedoch vorbehaltlich folgender Anpassungen: – Der Zeitraum 1. Mai bis 15. Oktober wird durch «Kalenderjahr» ersetzt. – Für die Schweiz sind die in Artikel 1 der Entscheidung 2001/672/EG genannten und in dem entsprechenden Anhang festgelegten Teilgebiete Fol- gende:
Schweiz Kanton Zürich Kanton Bern Kanton Luzern Kanton Uri Kanton Schwyz Kanton Obwalden Kanton Nidwalden
Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen. Abk. mit der EG. AS 2009
Kanton Glarus Kanton Zug Kanton Freiburg Kanton Solothurn Kanton Basel-Stadt Kanton Basel-Landschaft Kanton Schaffhausen Kanton Appenzell Ausserrhoden Kanton Appenzell Innerrhoden Kanton St. Gallen Kanton Graubünden Kanton Aargau Kanton Thurgau Kanton Tessin Kanton Waadt Kanton Wallis Kanton Neuenburg Kanton Genf Kanton Jura In Anwendung der Tierseuchenverordnung (TSV) vom 27. Juni 1995 (SR 916.401), insbesondere ihres Artikels 7 (Registrierung) sowie der Verordnung vom 23. November 2005 über die Tierverkehr-Datenbank (SR 916.404), insbesondere ihres Artikels 2 (Inhalt der Datenbank) teilt die Schweiz jedem Weideplatz eine spezifische Registriernummer zu, die in der nationalen Datenbank für Rinder erfasst wird.
3. Beim Grenzweidegang zwischen den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft und der
Schweiz trifft der amtliche Tierarzt des Versandlandes folgende Massnahmen: a) Er informiert die zuständige Behörde des Bestimmungsortes (örtliches Vete- rinäramt) am Tag der Ausstellung der Bescheinigung, spätestens jedoch in- nerhalb von 24 Stunden vor der geplanten Ankunft der Tiere, über das in- formatisierte System zum Verbund der Veterinärbehörden gemäss Artikel 20 der Richtlinie 90/425/EWG über die Versendung der Tiere; b) er untersucht die Tiere innerhalb von 48 Stunden vor ihrer Verbringung auf das Grenzweideland; die Tiere müssen vorschriftsgemäss gekennzeichnet sein; c) er stellt nach dem Muster gemäss Nummer 9 eine Bescheinigung aus. 4. Die Tiere stehen während der gesamten Weidezeit unter zollamtlicher Kontrolle.
5. Der Tierhalter muss:
a) schriftlich erklären, dass er ebenso wie jeder andere Tierhalter in einem Mit- gliedstaat oder der Schweiz allen Massnahmen, die in Anwendung der Vor-
Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen. Abk. mit der EG. AS 2009
schriften dieses Anhangs getroffen werden, sowie allen anderen auf lokaler Ebene eingeführten Massnahmen nachkommt; b) die in Anwendung dieses Anhangs anfallenden Kontrollkosten übernehmen; c) die von den amtlichen Stellen des Versandlandes oder des Bestimmungslan- des vorgeschriebenen zollamtlichen oder tierärztlichen Kontrollen in jeder erdenklichen Weise unterstützen.
6. Bei der Rückkehr der Tiere am Ende oder vor Ablauf der Weidesaison trifft der
für den Weideplatz zuständige amtliche Tierarzt folgende Massnahmen: a) Er informiert die zuständige Behörde des Bestimmungsortes (örtliches Vete- rinäramt) am Tag der Ausstellung der Bescheinigung, spätestens jedoch innerhalb von 24 Stunden vor der geplanten Ankunft der Tiere, über das informatisierte System zum Verbund der Veterinärbehörden gemäss Arti- kel 20 der Richtlinie 90/425/EWG über die Versendung der Tiere; b) er untersucht die Tiere innerhalb von 48 Stunden vor ihrer Verbringung auf das Grenzweideland; die Tiere müssen vorschriftsgemäss gekennzeichnet sein; c) er stellt nach dem Muster gemäss Nummer 9 eine Bescheinigung aus.
7. Bei Auftreten von Tierseuchen sind in Einvernehmen zwischen den zuständigen
Veterinärbehörden geeignete Massnahmen zu treffen. Die Frage etwaiger Kosten wird von den genannten Behörden geprüft. Erforderlichenfalls wird der Gemischte Veterinärausschuss damit befasst.
8. Abweichend von den Bestimmungen gemäss en Nummern 1–7 gilt im Falle des
Tagesweidegangs zwischen den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft und der Schweiz Folgendes: a) Die Tiere kommen nicht mit Tieren eines anderen Betriebes in Berührung; b) der Halter der Tiere verpflichtet sich, die zuständige Veterinärbehörde über jeglichen Kontakt zu Tieren anderer Betriebe zu unterrichten; c) die unter Nummer 9 festgelegte Gesundheitsbescheinigung ist den zuständi- gen Veterinärbehörden jedes Kalenderjahr bei der ersten Verbringung der betreffenden Tiere in einen Mitgliedstaat oder in die Schweiz vorzulegen. Sie ist den zuständigen Veterinärbehörden jederzeit auf Verlangen vorzule- gen; d) die Bestimmungen gemäss den Nummern 2 und 3 gelten nur für die erste Versendung der Tiere in einen Mitgliedstaat oder in die Schweiz in dem betreffenden Kalenderjahr; e) die Bestimmungen gemäss Nummer 6 finden keine Anwendung; f) der Halter der Tiere verpflichtet sich, die zuständige Veterinärbehörde über das Ende der Weidezeit zu unterrichten.
9. Muster der Gesundheitsbescheinigung für den Grenzweidegang oder den Tages-
weidegang von Rindern und für ihre Rückkehr vom Grenzweidegang:
Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen. Abk. mit der EG. AS 2009
Muster der Gesundheitsbescheinigung für den Grenzweidegang oder den Tagesweidegang von Rindern und für ihre Rückkehr vom Grenzweidegang EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT Bescheinigung für den innergemeinschaftlichen Handel I.1. Absender I.2. Bezugs-Nr. der Bescheinigung I.2.a. Lokale Bezugsnummer Name I.3. Zuständige oberste Behörde Anschrift Postleitzahl I.4. Zuständige örtliche Behörde
Teil I: Angaben zur Sendung I.5. Empfänger I.6. Nr. der relevanten Originalbescheinigungen Nr. der Begleitdokumente Name
Anschrift Postleitzahl I.7. Händler Name Zulassungsnummer I.8. Herkunftsland ISO-Code I.9. Herkunftsregion Code I.10. Bestimmungsland ISO-Code I.11. Bestimmungsregion Code
I.12. Herkunftsort/Fangort I.13. Bestimmungsort
Haltungsbetrieb Haltungsbetrieb
Name Zulassungsnummer Name Zulassungsnummer Anschrift Anschrift
Postleitzahl Postleitzahl I.14. Verladeort I.15. Datum und Uhrzeit des Abtransports Postleitzahl I.16. Transportmittel I.17. Transportunternehmen Flugzeug Schiff Eisenbahnwaggon Name Zulassungsnummer Straßenfahrzeug Andere Anschrift Kennzeichnung Postleitzahl Mitgliedstaat I.18. Tierart/Erzeugnis I.19. Erzeugnis-Code (KN-Code) 01 02 I.20. Anzahl/Menge
I.21. I.22. Anzahl Packstücke
I.23. I.24. Art der Verpackung
I.25. Tiere/Erzeugnisse zertifiziert für folgenden Zweck
Wandertierhaltung
I.26. Durchfuhr durch ein Drittland I.27. Durchfuhr durch Mitgliedstaaten Drittland ISO-Code Mitgliedstaat ISO-Code Ausgangsstelle Code Mitgliedstaat ISO-Code Eingangsstelle Nr. der Grenzkontrollstelle Mitgliedstaat ISO-Code I.28. I.29. Geschätzte Transportdauer
I.30. Transportplan Ja Nein
I.31. Identifizierung der Tiere/Erzeugnisse
Kennnummer
Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen. Abk. mit der EG. AS 2009
Europäische Gemeinschaft 2005/22 Sömmerung
II. Gesundheitsinformation II.a. Bez.-Nr. der Bescheinigung II.b. Örtl. Bez.-Nummer
II.1. Gesundheitsbescheinigung für den Grenzweidegang3 bzw. den Tagesweidegang3 4 von Rindern
Teil II: Bescheinigung Der unterzeichnete amtliche Tierarzt bestätigt, dass jedes einzelne Tier der nachstehend bezeichneten Sendung folgende Anforderungen erfüllt: II.1.1. Sie stammen aus einem Herkunftsbetrieb und einem Herkunftsgebiet, der (das) weder nach Gemeinschaftsrecht noch nach einzelstaatlichem Recht aufgrund von Rinderseuchen gesperrt oder beschränkt ist. II.1.2. Sein Herkunftsbestand liegt in einem Mitgliedstaat oder einem Teil seines Hoheitsgebiets, a) in dem ein mit der Entscheidung …/…/EG der Kommission und – im Falle der Schweiz – ein mit dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemein- schaft und der Schweiz vom 21. Juni 1999 (Anhang 11 Anlage 2 Abschnitt I) genehmigtes Überwachungsnetz eingerichtet wurde; b) der amtlich anerkannt leukose-, tuberkulose- und brucellosefrei ist. II.1.3. Es handelt sich um ein Zuchttier3 bzw. Nutztier3, das: a) – soweit feststellbar – in den letzten 30 Tagen oder, falls es sich um weniger als 30 Tage alte Tiere handelt, vom Geburt an im Herkunftsbetrieb gehalten wurden, wobei während dieser Zeit keine aus einem Drittland eingeführten Tiere in diesen Betrieb eingestellt worden sind, es sei denn, sie wurden von allen anderen Tieren des Bestands getrennt gehalten; b) in den letzten 30 Tagen nicht mit Tieren in Berührung gekommen ist, deren Herden die Anforderungen unter II.1.2 nicht erfüllen. II.1.4. Die vorstehend bezeichneten Tiere wurden in den 48 Stunden vor ihrer geplanten Versendung, namentlich am … (Datum) untersucht und für frei von Anzeichen einer Infektionskrankheit befunden. II.1.5. Der Herkunftsbetrieb und ggf. die zugelassene Sammelstelle sowie das Gebiet, in dem sie liegen, sind nicht nach geltendem Gemeinschaftsrecht oder nationalem Recht wegen Vorliegen von Schweineseuchen gesperrt oder beschränkt. II.1.6. Alle Anforderungen der Richtlinie 64/432/EWG des Rates sind erfüllt. II.1.7. Die Tiere erfüllen die zusätzlichen Garantien in Bezug auf infektiöse Rhinotra- cheitis/ infektiöse pustulöse Vulvovaginitis gemäss der Entscheidung 93/42/EG der Kommission, deren Bestimmungen gemäss dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweiz vom 21. Juni 1999 sinngemäss gelten. II.1.8. Zum Zeitpunkt der Untersuchung waren die Tiere transportportfähig im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1/20055 II.1.9. Datum des Auftriebs6: II.1.10 Voraussichtliches Datum des Abtriebs:
II.2. Gesundheitsbescheinigung für vom Grenzweidegang zurückkehrende Rinder (normale oder verfrühte Rückkehr). II.2.1. Die vorstehend bezeichneten Tiere [Liste der Tiere bei verfrühter Rückkehr3 oder Liste der in der entsprechenden Originalbescheinigung angegebenen Tiere3 7 8] wurden am … (Tag des Verladens der Tiere bzw. 48 Stunden vor ihrem Abtransport) untersucht und für frei von Anzeichen einer Infektions- krankheit befunden.
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II. Gesundheitsinformation II.a. Bez.-Nr. der Bescheinigung II.b. Örtl. Bez.-Nummer
II.2.2. Das Weideland, auf dem sich die Tiere aufgehalten haben, ist nicht nach gelten- dem Gemeinschafts- bzw. nationalem Recht wegen Vorliegens einer Rinder- krankheit gesperrt oder anderweitig beschränkt, und während der Weidezeit ist kein Fall von Tuberkulose, Brucellose oder Leukose festgestellt worden.
Anmerkungen Teil I: * Die Nummer der für den Auftrieb erforderlichen Gesundheitsbescheinigung ist unter Nummer I.6 dieser Bescheinigung angegeben. Teil II: 1 Die obligatorischen Angaben in dieser Bescheinigung sind am Tag der Ausstellung der Bescheinigung, spätestens jedoch innerhalb von 24 Stunden vor dem Tag der voraussichtlichen Ankunft der Tiere im informatisierten System zum Verbund der Veterinärbehörden gemäss Artikel 20 der Richtlinie 90/425/EWG zu erfassen.
2 Diese Bescheinigung gilt ab dem Tag der in der Schweiz bzw. im Herkunfts-
mitgliedstaat durchgeführten Gesundheitskontrolle für die Dauer von zehn Tagen. Im Falle des Tagesweidegangs gilt sie für die gesamte Weidezeit.
3 Nichtzutreffendes streichen.
4 Im Falle des Tagesweidegangs gilt sie für die gesamte Weidezeit.
5 Diese Erklärung entbindet die Transportunternehmer nicht von ihren gemeinschafts- rechtlichen Verpflichtungen, insbesondere hinsichtlich der Transportfähigkeit der Tiere.
6 Die Registriernummer des Weideplatzes ist unter Nummer I.13 (Zulassungs-
nummer) dieser Bescheinigung angegeben.
7 Falls Tiere noch während der Weidezeit aus gesundheitlichen Gründen in ihren
Herkunftsbetrieb zurückbefördert werden und eine Gesundheitsbescheinigung mitführen, sind sie aus der ursprünglichen Liste zu streichen; die Liste ist in diesem Falle vom amtlichen Tierarzt abzuzeichnen.
8 Nummer II.1 betrifft den Hinweg zum Grenzweidegang oder Tagesweidegang,
Nummer II.2 die Rückkehr vom Grenzweidegang. Die Farbe des Siegels und der Unterschrift muss sich von den anderen Angaben der Bescheinigung unterscheiden.
Amtlicher Tierarzt oder Inspektor Name (in Grossbuchstaben): Qualifikation und Amtsbezeichnung:
Örtliches Veterinäramt: Nr. des örtlichen Veterinäramts:
Datum:
Stempel: Unterschrift:
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Kapitel III Bedingungen für den Handel zwischen der Gemeinschaft und der Schweiz A. Rechtsvorschriften Für den Handel mit lebenden Tieren, ihrem Sperma, ihren Eizellen und Embryonen sowie für den Grenzweidegang von Rindern zwischen der Gemeinschaft und der Schweiz werden die im vor liegenden Anhang vorgesehenen und in TRACES ver- fügbaren Bescheinigungen gemäss den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 599/2004 der Kommission vom 30. März 2004 zur Festlegung einheitlicher Musterbescheinigungen und Kontrollberichte für den innergemeinschaftlichen Handel mit Tieren und Erzeugnissen tierischen Ursprungs (ABl. L 94 vom 31.3.2004, S. 44) verwendet.
Kapitel IV Veterinärkontrollen bei Einfuhren aus Drittländern A. Rechtsvorschriften* * Jeder Verweis auf einen Rechtsakt ist – sofern nichts anderes angegeben ist – als Verweis auf die vor dem 30. Juni 2008 zuletzt geänderte Fassung des betreffenden Rechtsakts zu verstehen.
Die Kontrollen bei Einfuhren aus Drittländern werden nach den Bestimmungen der folgenden Rechtsakte durchgeführt:
Gemeinschaft Schweiz
1. Verordnung (EG) Nr. 282/2004 der 1. Verordnung vom 18. April 2007 über
Kommission vom 18. Februar 2004 die Ein-, Durch- und Ausfuhr von zur Festlegung eines Dokuments für Tieren und Tierprodukten (EDAV) die Zollanmeldung und Veterinär- (SR 916.443.10) kontrolle von aus Drittländern in die 2. Verordnung vom 18. April 2007 über Gemeinschaft eingeführten Tieren die Ein- und Durchfuhr von Tieren (ABl. L 49 vom 19.2.2004, S. 11) aus Drittstaaten im Luftverkehr
2. Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des (EDTV) (SR 916.443.12)
Europäischen Parlaments und des 3. Verordnung vom 18. April 2007 über Rates vom 29. April 2004 über amt- die Ein- und Durchfuhr von Tierpro- liche Kontrollen zur Überprüfung der dukten aus Drittstaaten im Luftver- Einhaltung des Lebensmittel- und kehr (EDTpV) (SR 916.443.13) Futtermittelrechts sowie der Be- stimmungen über Tiergesundheit und 4. Verordnung des EVD vom 16. Mai Tierschutz (ABl. L 165 vom 2007 über die Kontrolle der Ein- und 30.4.2004, S. 1) Durchfuhr von Tieren und Tierpro- dukten (EDAV-Kontrollverordnung) (SR 916.443.106)
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Gemeinschaft Schweiz
3. Richtlinie 91/496/EWG des Rates 5. Verordnung vom 18. April 2007 über
vom 15. Juli 1991 zur Festlegung die Einfuhr von Heimtieren (EHtV) von Grund regeln für die Veterinär- (SR 916.443.14) kontrollen von aus Drittländern in 6. Verordnung vom 30. Oktober 1985 die Gemeinschaft eingeführten über die Gebühren des Bundesamtes Tieren und zur Änderung der Richt- für Veterinärwesen (GebV-BVET) linien 89/662/EWG, 90/425/EWG (SR 916.472) und 90/675/EWG (ABl. L 268 vom 24.9.1991, S. 56) 7. Verordnung vom 18. August 2004 über die Tierarzneimittel (Tierarz-
4. Richtlinie 96/22/EG des Rates vom neimittelverordnung, TAMV)
29. April 1996 über das Verbot der (SR 812.212.27) Verwendung bestimmter Stoffe mit hormonaler bzw. thyreostatischer Wirkung und von β-Agonisten in der tierischen Erzeugung und zur Auf- hebung der Richtlinien 81/602/EWG, 88/146/EWG und 88/299/EWG (ABl. L 125 vom 23.5.1996, S. 3).
5. Richtlinie 96/23/EG des Rates vom
29. April 1996 über Kontrollmass- nahmen hinsichtlich bestimmter Stoffe und ihrer Rückstände in lebenden Tieren und tierischen Er- zeugnissen und zur Aufhebung der Richtlinien 85/358/EWG und 86/469/EWG und der Entscheidun- gen 89/187/EWG und 91/664/EWG (ABl. L 125 vom 23.5.1996, S. 10)
6. Entscheidung 97/794/EG der Kom-
mission vom 12. November 1997 mit Durchführungsbestimmungen zur Richtlinie 91/496/EWG des Rates hinsichtlich der Veterinärkontrollen für aus Drittländern einzuführende lebende Tiere (ABl. L 323 vom 26.11.1997, S. 31)
B. Durchführungsbestimmungen
1. Für die Zwecke der Anwendung des Artikels 6 der Richtlinie 91/496/EWG sind
die für Veterinärkontrollen von aus Drittländern eingeführten Tieren und tierischen Erzeugnissen zugelassenen und im Anhang der Entscheidung 2001/881/EG der
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Kommission vom 7. Dezember 2001 zur Festlegung eines Verzeichnisses der für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern eingeführten Tieren und tierischen Erzeug- nissen zugelassenen Grenzkontrollstellen und zur Aktualisierung der Bestimmungen für die von den Sachverständigen der Kommission durchzuführenden Kontrollen aufgeführten Grenzkontrollstellen zuständig.
2. Für die Zwecke der Anwendung des Artikels 6 der Richtlinie 91/496/EWG sind
für die Schweiz folgende Grenzkontrollstellen zuständig:
Bezeichnung TRACES-Code Typ Kontrollzentrum Zulassungsart
Flughafen Zürich CHZRH4 A Zentrum 3 O – Andere Tiere (ein schliesslich Zootiere)* Flughafen Genf CHGVA4 A Zentrum 2 O – Andere Tiere (ein schliesslich Zootiere)* * Zulassungsarten gemäss der Entscheidung 2001/881/EG der Kommission.
Spätere Änderungen der Liste der Grenzkontrollstellen, ihrer Kontrollzentren und der Zulassungsarten fallen in den Zuständigkeitsbereich des Gemischten Veterinär- ausschusses. Insbesondere auf der Grundlage des Artikels 19 der Richtlinie 91/496/EWG und des Artikels 57 des Tierseuchengesetzes fallen die Kontrollen vor Ort in den Zuständig- keitsbereich des Gemischten Veterinärausschusses.
3. Das Bundesamt für Veterinärwesen wendet gleichzeitig mit den Mitgliedstaaten
der Gemeinschaft die unter Ziffer 3 dieser Anlage aufgelisteten Einfuhrvorschriften und die Durchführungsmassnahmen an. Das Bundesamt für Veterinärwesen kann strengere Massnahmen festlegen und zusätzliche Garantien verlangen. Der Gemischte Veterinärausschuss tritt zusammen, um geeignete Lösungen zu finden. Das Bundesamt für Veterinärwesen und die Mitgliedstaaten der Gemeinschaft teilen sich gegenseitig die spezifischen auf bilateraler Ebene festgelegten Einfuhrbedin- gungen, die nicht Gegenstand einer Harmonisierung auf Gemeinschaftsebene sind, mit.
4. Die unter Nummer 1 genannten Grenzkontrollstellen der Mitgliedstaaten führen
Kontrollen der für die Schweiz bestimmten Einfuhren aus Drittländern nach den Bestimmungen in Kapitel IV Abschnitt A der vorliegenden Anlage durch.
5. Die unter Nummer 2 genannten Grenzkontrollstellen der Schweiz führen Kon-
trollen der für die Mitgliedstaaten der Gemeinschaft bestimmten Einfuhren aus Drittländern nach den Bestimmungen in Kapitel IV Abschnitt A der vorliegenden Anlage durch.
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Kapitel V Besondere Vorschriften A. Kennzeichnung von Tieren
1. Rechtsvorschriften*
* Jeder Verweis auf einen Rechtsakt ist – sofern nichts anderes angegeben ist – als Verweis auf die vor dem 30. Juni 2008 zuletzt geänderte Fassung des betreffenden Rechtsakts zu verstehen.
Gemeinschaft Schweiz
1. Richtlinie 92/102/EWG des Rates 1. Tierseuchenverordnung vom 27. Juni
vom 27. November 1992 über die 1995 (TSV) (SR 916.401), insbeson- Kennzeichnung und Registrierung dere die Artikel 7–20 (Registrierung von Tieren (ABl. L 355 vom und Kennzeichnung) 5.12.1992, S. 32) 2. Verordnung vom 23. November
2. Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des 2005 über die Tierverkehr-
Europäischen Parlaments und des Datenbank (TVD-Verordnung) Rates vom 17. Juli 2000 zur Ein- (SR 916.404) führung eines Systems zur Kenn- zeichnung und Registrierung von Rindern und über die Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischer- zeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 820/97 des Rates (ABl. L 204 vom 11.8.2000, S. 1)
2. Besondere Durchführungsbestimmungen
a) Die Anwendung von Artikel 3 Absatz 2, Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a Unterabsatz 5 und Artikel 4 Absatz 2 der Richtlinie 92/102/EWG fällt in den Zuständigkeitsbereich des Gemischten Veterinärausschusses. b) Das für die Verbringung von Schweinen, Schafen und Ziegen innerhalb der Schweiz ausschlaggebende Datum gemäss Artikel 5 Absatz 3 ist der 1. Juli 1999. c) Die Koordinierung der etwaigen Einführung einer elektronischen Kenn- zeichnungsvorrichtung im Sinne des Artikels 10 der Richtlinie 92/102/EWG fällt in den Zuständigkeitsbereich des Gemischten Veterinärausschusses.
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B. Tierschutz
1. Rechtsvorschriften*
* Jeder Verweis auf einen Rechtsakt ist – sofern nichts anderes angegeben ist – als Verweis auf die vor dem 30. Juni 2008 zuletzt geänderte Fassung des betreffenden Rechtsakts zu verstehen.
Gemeinschaft Schweiz
1. Verordnung (EG) Nr. 1/2005 des Tierschutzverordnung vom 23. April
Rates vom 22. Dezember 2004 über 2008 (TSchV) (SR 455.1), insbesonde- den Schutz von Tieren beim Trans- re die Artikel 169–176 port und damit zusammenhängenden Vorgängen sowie zur Änderung der Richtlinien 64/432/EWG und 93/119/EG und der Verordnung (EG) Nr. 1255/97 (ABl. L 3 vom 5.1.2005, S. 1)
2. Verordnung (EG) Nr. 1255/97 des
Rates vom 25. Juni 1997 zur Fest- legung gemeinschaftlicher Kriterien für Aufenthaltsorte und zur Anpas- sung des im Anhang der Richtlinie 91/628/EWG vorgesehenen Trans- portplans (ABl. L 174 vom 2.7.1997, S. 1)
2. Besondere Durchführungsbestimmungen
a) Die schweizerischen Behörden verpflichten sich, die Vorschriften der Ver- ordnung (EG) Nr. 1/2005 auf den Handel zwischen der Schweiz und der Europäischen Gemeinschaft und auf die Einfuhr aus Drittländern anzu- wenden. b) In den in Artikel 26 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 vorgesehenen Fällen setzen sich die zuständigen Behörden eines Bestimmungsmitgliedstaats unverzüglich mit den zuständigen Behörden des Versandmitgliedstaats in Verbindung. c) Die Anwendung der Artikel 10, 11 und 16 der Richtlinie 89/608/EWG fällt in den Zuständigkeitsbereich des Gemischten Veterinärausschusses. d) Insbesondere auf der Grundlage des Artikels 28 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 und des Artikels 208 der Tierschutzverordnung vom 23. April
2008 (TSchV) (SR 455.1) fallen die Kontrollen vor Ort in den Zuständig-
keitsbereich des Gemischten Veterinärausschusses.
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e) Gemäss Artikel 175 der Tierschutzverordnung vom 23. April 2008 (TSchV) (SR 455.1) kann die Durchfuhr von Rindern, Schafen, Ziegen und Schwei- nen durch die Schweiz ausschliesslich per Schiene oder Luftverkehr erfol- gen. Diese Frage wird vom Gemischten Veterinärausschuss geprüft.
C. Kontrollgebühren 1. Für veterinärrechtliche und tierzüchterische Kontrollen im Handel zwischen den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft und der Schweiz werden keine Gebühren erhoben.
2. Die Schweizer Behörden verpflichten sich, bei Veterinärkontrollen von Einfuh-
ren aus Drittländern die in der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Über- prüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestim- mungen über Tiergesundheit und Tierschutz (ABl. L 165 vom 30.4.2004, S. 1) vorgesehenen Gebühren zu erheben.»
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Anhang V
A. Die besonderen Bedingungen in Bezug auf für den menschlichen Verzehr bestimmte und in Anhang 11 Anlage 6 aufgeführte tierische Erzeugnisse werden wie folgt ergänzt:
«(11) Bis die Rechtsvorschriften der Gemeinschaft und der Schweiz im Hinblick auf Ausfuhren in die Gemeinschaft angeglichen sind, verpflichtet sich die Schweiz, die nachstehenden Rechtsakte und ihre Durchführungsvorschriften anzuwenden: – Richtlinie 88/344/EWG des Rates vom 13. Juni 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Extraktionslösungsmittel, die bei der Herstellung von Lebensmitteln und Lebensmittelzutaten verwendet werden (ABl. L 157 vom 24.6.1988, S. 28) – Richtlinie 88/388/EWG des Rates vom 22. Juni 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Aromen zur Verwendung in Lebensmitteln und über Ausgangsstoffe für ihre Herstellung (ABl. L 184 vom 15.7.1988, S. 61) – Richtlinie 89/107/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Zusatzstoffe, die in Lebensmitteln verwendet werden dürfen (ABl. L 40 vom 11.2.1989, S. 27) – Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 des Rates vom 26. Juni 1990 zur Schaffung eines Gemeinschaftsverfahrens für die Festsetzung von Höchstmengen für Tierarzneimittelrückstände in Nahrungsmitteln tierischen Ursprungs (ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 1) – Verordnung (EWG) Nr. 315/93 des Rates vom 8. Februar 1993 zur Festle- gung von gemeinschaftlichen Verfahren zur Kontrolle von Kontaminanten in Lebensmitteln (ABl. L 37 vom 13.2.1993, S. 1) – Richtlinie 94/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Juni 1994 über Süssungsmittel, die in Lebensmitteln verwendet werden dürfen (ABl. L 237 vom 10.9.1004, S. 3) – Richtlinie 94/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Juni 1994 über Farbstoffe, die in Lebensmitteln verwendet werden dür- fen (ABl. L 237 vom 10.9.1004, S. 13) – Richtlinie 95/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Februar 1995 über andere Lebensmittelzusatzstoffe als Farbstoffe und Süssungsmittel (ABl. L 61 vom 18.3.1995, S. 1) – Richtlinie 95/31/EG der Kommission vom 5. Juli 1995 zur Festlegung spezi- fischer Reinheitskriterien für Süssungsmittel, die in Lebensmitteln verwen- det werden dürfen (ABl. L 178 vom 28.7.1995, S. 1) – Richtlinie 95/45/EG der Kommission vom 26. Juli 1995 zur Festlegung spe- zifischer Reinheitskriterien für Lebensmittelfarbstoffe (ABl. L 226 vom 22.9.1995, S. 1)
Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen. Abk. mit der EG. AS 2009
– Verordnung (EG) Nr. 2232/96 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Oktober 1996 zur Festlegung eines Gemeinschaftsverfahrens für Aromastoffe, die in oder auf Lebensmitteln verwendet werden oder verwen- det werden sollen (ABl. L 299 vom 23.11.1996, S. 1) – Richtlinie 96/22/EG des Rates vom 29. April 1996 über das Verbot der Verwendung bestimmter Stoffe mit hormonaler bzw. thyreostatischer Wir- kung und von β-Agonisten in der tierischen Erzeugung und zur Aufhebung der Richtlinien 81/602/EWG, 88/146/EWG und 88/299/EWG (ABl. L 125 vom 23.5.1996, S. 3) – Richtlinie 96/23/EG des Rates vom 29. April 1996 über Kontrollmass- nahmen hinsichtlich bestimmter Stoffe und ihrer Rückstände in lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Richtlinien 85/358/EWG und 86/469/EWG und der Entscheidungen 89/187/EWG und 91/664/EWG (ABl. L 125 vom 23.5.1996, S. 10) – Richtlinie 96/77/EG der Kommission vom 2. Dezember 1996 zur Festlegung spezifischer Reinheitskriterien für andere Lebensmittelzusatzstoffe als Farb- stoffe und Süssungsmittel (ABl. L 339 vom 30.12.1996, S. 1) – Richtlinie 1999/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Februar 1999 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaa- ten über mit ionisierenden Strahlen behandelte Lebensmittel und Lebensmit- telbestandteile (ABl. L 66 vom 13.3.1999, S. 16) – Richtlinie 1999/3/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Februar 1999 über die Festlegung einer Gemeinschaftsliste von mit ioni- sierenden Strahlen behandelten Lebensmitteln und Lebensmittelbestand tei- len (ABl. L 66 vom 13.3.1999, S. 24) – Entscheidung 1999/217/EG der Kommission vom 23. Februar 1999 über ein Verzeichnis der in oder auf Lebensmitteln verwendeten Aromastoffe, das gemäss Verordnung (EG) Nr. 2232/96 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Oktober 1996 erstellt wurde (ABl. L 84 vom 27.3.1999, S. 1) – Entscheidung 2002/840/EG der Kommission vom 23. Oktober 2002 zur Festlegung der Liste der in Drittländern für die Bestrahlung von Lebensmit- teln zugelassenen Anlagen (ABl. L 287 vom 25.10.2002, S. 40) – Verordnung (EG) Nr. 2065/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. November 2003 über Raucharomen zur tatsächlichen oder beabsichtigten Verwendung in oder auf Lebensmitteln (ABl. L 309 vom 26.11.2003, S. 1)
– Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 55) – Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 der Kommission vom 19. Dezember 2006 zur Festsetzung der Höchstgehalte für bestimmte Kontaminanten in Lebensmitteln (ABl. L 364 vom 20.12.2006, S. 5)
Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen. Abk. mit der EG. AS 2009
– Verordnung (EG) Nr. 884/2007 der Kommission vom 26. Juli 2007 über Dringlichkeitsmassnahmen zur Aussetzung der Verwendung von E 128 Rot 2G als Lebensmittelfarbstoff (ABl. L 195 vom 27.7.2007, S. 8)»
B. In Anhang 11 Anlage 6 wird der Teil über nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte durch folgenden Wortlaut ersetzt:
Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen. Abk. mit der EG. Beschluss Nr. 1/2008 AS 2009
«Nicht zum Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte
Gemeinschaftsausfuhren in die Schweiz und Schweizer Ausfuhren in die Europäische Gemeinschaft
Handelsbedingungen Äquivalenz
EG-Normen* Schweizer Normen*
Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments Verordnung vom 23. November 2005 über das Schlachten Ja, mit und des Rates vom 22. Mai 2001 mit Vorschriften zur Ver- und die Fleischkontrolle (VSFK) (SR 817.190) Sonderbe- hütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongi- Verordnung des EVD vom 23. November 2005 über die dingungen former Enzephalopathien (ABI. L 147 vom 31.5.2001, S. 1). Hygiene beim Schlachten (VHyS) (SR 817.190.1) Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 1995 (TSV) und des Rates vom 3. Oktober 2002 mit Hygienevorschriften für (SR 916.401) nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Neben- produkte (ABl. L 273 vom 10.10.2002, S. 1). Verordnung vom 18. April 2007 über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten (EDAV), (SR 916.443.10) Verordnung vom 23. Juni 2004 über die Entsorgung von tieri- schen Nebenprodukten (VTNP) (SR 916.441.22) * Jeder Verweis auf einen Rechtsakt ist – sofern nichts anderes angegeben ist – als Verweis auf die vor dem 30. Juni 2008 zuletzt geänderte Fassung des betreffenden Rechtsakts zu verstehen.
Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen. Abk. mit der EG. AS 2009
Sonderbedingungen Die Schweiz wendet bei ihren Einfuhren gemäss Artikel 29 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 die gleichen Bestimmungen an wie die in den Anhängen VII, VIII, X (Bescheinigungen) und XI (Länder) festgelegten. Der Handel mit Material der Kategorien 1 und 2 unterliegt Artikel 8 Absätze 2–6 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002. Material der Kategorie 3 im Handel zwischen den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft und der Schweiz müssen gemäss den Artikeln 7 und 8 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 die in Anhang II Kapitel III vorgesehenen Handelspapiere und Veteri- närbescheinigungen beigefügt sein. Die Schweiz erstellt gemäss Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 ein Verzeichnis der entsprechenden Betriebe. Gemäss Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 untersagt die Schweiz bis zum 1. Juli 2011 die Fütterung von Schweinen mit Küchenabfällen. Diese Frage wird vom Gemischten Veterinärausschuss geprüft.»
Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen. Abk. mit der EG. AS 2009
Anhang VI
Anlage 10 des Anhangs 11 wird wie folgt geändert: «Anlage 10
Tierische Erzeugnisse: Grenzkontrollen und Kontrollgebühren
Kapitel I Allgemeine Bestimmungen A. Rechtsvorschriften* * Jeder Verweis auf einen Rechtsakt ist – sofern nichts anderes angegeben ist – als Verweis auf die vor dem 30. Juni 2008 zuletzt geänderte Fassung des betreffenden Rechtsakts zu verstehen.
Gemeinschaft Schweiz
Entscheidung 2004/292/EG der Kom- 1. Tierseuchengesetz vom 1. Juli 1966 mission vom 30. März 2004 zur Ein- (TSG) (SR 916.40), insbesondere führung des TRACES-Systems und zur Artikel 57 Änderung der Entscheidung 2. Verordnung vom 18. April 2007 über 92/486/EWG (ABl. L 94 vom die Ein-, Durch- und Ausfuhr von 31.3.2004, S. 63) Tieren und Tierprodukten (EDAV) Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des (SR 916.443.10) Europäischen Parlaments und des Rates 3. Verordnung vom 18. April 2007 über vom 28. Januar 2002 zur Festlegung die Ein- und Durchfuhr von Tier- der allgemeinen Grundsätze und produkten aus Drittstaaten im Luft- Anforderungen des Lebensmittelrechts, verkehr (EDTpV) (SR 916.443.13) zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und 4. Verordnung des EVD vom 16. Mai zur Festlegung von Verfahren zur 2007 über die Kontrolle der Ein- und Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31 vom Durchfuhr von Tieren und Tierpro- 1.2.2002, S. 1) dukten (EDAV-Kontrollverordnung) (SR 916.443.106)
5. Verordnung vom 30. Oktober 1985
über die Gebühren des Bundesamtes für Veterinärwesen (GebV-BVET) (SR 916.472)
Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen. Abk. mit der EG. AS 2009
B. Durchführungsbestimmungen
1. In Zusammenarbeit mit dem Bundesamt für Veterinärwesen bezieht die Kommis-
sion die Schweiz gemäss der Entscheidung 2004/292/EG der Kommission in das System TRACES ein.
2. Die Kommission bezieht, in Zusammenarbeit mit dem Bundesamt für Veterinär
wesen und dem Bundesamt für Gesundheit, die Schweiz in Bezug auf die Bestim- mungen im Zusammenhang mit der Zurückweisung von tierischen Erzeugnissen an den Grenzen in das in Artikel 50 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 vorgesehene Schnellwarnsystem ein. Weist eine zuständige Behörde an einer Grenzkontrollstelle innerhalb der Gemein- schaft einen Posten, einen Behälter oder eine Fracht zurück, so setzt die Kommis- sion die Schweiz unverzüglich hiervon in Kenntnis. Die Schweiz setzt die Kommission unverzüglich über jede mit einem unmittelbaren oder mittelbaren Risiko für die menschliche Gesundheit zusammenhängende Zurückweisung eines Postens, eines Behälters oder einer Fracht Lebensmittel oder Futtermittel durch eine zuständige Behörde an einer schweizerischen Grenzkontroll- stelle in Kenntnis und hält die Vertraulichkeitsbestimmungen gemäss Artikel 52 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 ein. Die spezifischen Massnahmen im Zusammenhang mit dieser Teilnahme werden im Gemischten Veterinärausschuss festgelegt.
Kapitel II Veterinärrechtliche Kontrollen im Handel zwischen den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft und der Schweiz A. Rechtsvorschriften* * Jeder Verweis auf einen Rechtsakt ist – sofern nichts anderes angegeben ist – als Verweis auf die vor dem 30. Juni 2008 zuletzt geänderte Fassung des betreffenden Rechtsakts zu verstehen.
Die veterinärrechtlichen und tierzüchterischen Kontrollen im Handel zwischen den Mitgliedstaaten und der Schweiz werden gemäss den Bestimmungen der folgenden Rechtsakte durch geführt:
Gemeinschaft Schweiz
1. Richtlinie 89/608/EWG des Rates 1. Tierseuchengesetz vom 1. Juli 1966
vom 21. November 1989 betreffend (TSG) (SR 916.40), insbesondere die gegen seitige Unterstützung der Artikel 57 Verwaltungsbehörden der Mitglied- 2. Verordnung vom 18. April 2007 über staaten und die Zusammenarbeit die- die Ein-, Durch- und Ausfuhr von ser Behörden mit der Kommission, Tieren und Tierprodukten (EDAV), um die ordnungsgemässe Anwen- (SR 916.443.10)
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Gemeinschaft Schweiz
dung der tierärztlichen und tier 3. Verordnung vom 18. April 2007 über zuchtrechtlichen Vorschriften zu ge- die Ein- und Durchfuhr von Tierpro- währ leisten (ABl. L 351 vom dukten aus Drittstaaten im Luftver- 2.12.1989, S. 34) kehr (EDTpV) (SR 916.443.13)
2. Richtlinie 89/662/EWG des Rates 4. Verordnung des EVD vom 16. Mai
vom 11. Dezember 1989 zur Rege- 2007 über die Kontrolle der Ein- und lung der veterinärrechtlichen Kon- Durchfuhr von Tieren und Tierpro- trollen im innergemeinschaftlichen dukten (EDAV-Kontrollverordnung) Handel im Hinblick auf den gemein- (SR 916.443.106) samen Binnenmarkt (ABl. L 395 vom 30.12.1989, S. 13) 5. Verordnung vom 18. April 2007 über die Einfuhr von Heimtieren (EHtV)
3. Richtlinie 2002/99/EG des Rates (SR 916.443.14)
vom 16. Dezember 2002 zur Fest- legung von tierseuchenrechtlichen 6. Verordnung vom 30. Oktober 1985 Vorschriften für das Herstellen, die über die Gebühren des Bundesamtes Verarbeitung, den Vertrieb und die für Veterinärwesen (GebV-BVET) Einfuhr von Lebensmitteln tierischen (SR 916.472) Ursprungs (ABl. L 18 vom 23.1.2003, S. 11)
B. Durchführungsbestimmungen In den in Artikel 8 der Richtlinie 89/662/EWG vorgesehenen Fällen setzen sich die zuständigen Behörden eines Bestimmungsmitgliedstaats unverzüglich mit den zuständigen Behörden des Versandmitgliedstaats in Verbindung. Diese ergreifen die erforderlichen Massnahmen und teilen der zuständigen Behörde am Versandort sowie der Kommission die Art der vorgenommenen Kontrollen, ihre Entscheidun- gen und die Gründe für diese Entscheidungen mit. Die Anwendung der Artikel 10, 11 und 16 der Richtlinie 89/608/EWG sowie der Artikel 9 und 16 der Richtlinie 89/662/EWG fällt in den Zuständigkeitsbereich des Gemischten Veterinärausschusses.
Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen. Abk. mit der EG. AS 2009
Kapitel III Veterinärkontrollen bei Einfuhren aus Drittländern A. Rechtsvorschriften* * Jeder Verweis auf einen Rechtsakt ist – sofern nichts anderes angegeben ist – als Verweis auf die vor dem 30. Juni 2008 zuletzt geänderte Fassung des betreffenden Rechtsakts zu verstehen.
Die Kontrollen bei Einfuhren aus Drittländern werden nach den Bestimmungen der folgenden Rechtsakte durchgeführt:
Gemeinschaft Schweiz
1. Verordnung (EG) Nr. 136/2004 der 1. Tierseuchengesetz vom 1. Juli 1966
Kommission vom 22. Januar 2004 mit (TSG) (SR 916.40), insbesondere Verfahren für die Veterinärkontrollen Artikel 57 von aus Drittländern eingeführten 2. Verordnung vom 18. April 2007 Erzeugnissen an den Grenzkontroll- über die Ein-, Durch- und Ausfuhr stellen der Gemeinschaft (ABl. L 21 von Tieren und Tierprodukten vom 28.1.2004, S. 11) (EDAV) (SR 916.443.10)
2 Verordnung (EG) Nr. 745/2004 der 3. Verordnung vom 18. April 2007
Kommission vom 16. April 2004 mit über die Ein- und Durchfuhr von Einfuhrvorschriften für Lebensmittel Tierprodukten aus Drittstaaten im tierischen Ursprungs zum persön- Luftverkehr (EDTpV) lichen Verbrauch (ABl. L 122 vom (SR 916.443.13) 26.4.2004, S. 1)
4. Verordnung des EVD vom 16. Mai
3. Verordnung (EG) Nr. 854/2004 des 2007 über die Kontrolle der Ein- und
Europäischen Parlaments und des Durchfuhr von Tieren und Tierpro- Rates vom 29. April 2004 mit beson- dukten (EDAV-Kontrollverordnung) deren Verfahrensvorschriften für die (SR 916.443.106) amtliche Überwachung von zum menschlichen Verzehr bestimmten 5. Verordnung vom 18. April 2007 Erzeugnissen tierischen Ursprungs über die Einfuhr von Heimtieren (ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 206) (EHtV) (SR 916.443.14)
4. Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des 6. Verordnung vom 30. Oktober 1985
Europäischen Parlaments und des über die Gebühren des Bundesamtes Rates vom 29. April 2004 über amt- für Veterinärwesen (GebV-BVET) liche Kontrollen zur Überprüfung der (SR 916.472) Einhaltung des Lebensmittel- und 7. Bundesgesetz vom 9. Oktober über Futtermittelrechts sowie der Bestim- Lebensmittel und Gebrauchsgegens- mungen über Tiergesundheit und tände (Lebensmittelgesetz – LMG) Tierschutz (ABl. L 165 vom (SR 817.0) 30.4.2004, S. 1)
8. Lebensmittel– und Gebrauchsgegen
ständeverordnung (LGV) vom 23. November 2005 (SR 817.02)
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Gemeinschaft Schweiz
5. Richtlinie 89/608/EWG des Rates 9. Verordnung vom 23. November 2005
vom 21. November 1989 betreffend über den Vollzug der Lebensmittel- die gegenseitige Unterstützung der gesetzgebung (SR 817.025.21) Verwaltungsbehörden der Mitglied- 10. Verordnung des EDI vom 26. Juni staaten und die Zusammenarbeit die- 1995 über Fremd- und Inhaltsstoffe in ser Behörden mit der Kommission, um Lebens mitteln (Fremd- und Inhalts- die ordnungsgemässe Anwendung der stoffverordnung – FIV) tierärztlichen und tierzuchtrechtlichen (SR 817.021.23) Vorschriften zu gewährleisten (ABl. L 351 vom 2.12.1989, S. 34)
6. Richtlinie 96/22/EG des Rates vom
29. April 1996 über das Verbot der Verwendung bestimmter Stoffe mit hormonaler bzw. thyreostatischer Wirkung und von β-Agonisten in der tierischen Erzeugung und zur Aufhe- bung der Richtlinien 81/602/EWG, 88/146/EWG und 88/299/EWG (ABl. L 125 vom 23.5.1996, S. 3)
7. Richtlinie 96/23/EG des Rates vom
29. April 1996 über Kontrollmass- nahmen hinsichtlich bestimmter Stoffe und ihrer Rückstände in leben- den Tieren und tierischen Erzeugnis- sen und zur Aufhebung der Richt- linien 85/358/EWG und 86/469/EWG und der Entscheidungen 89/187/EWG und 91/664/EWG (ABl. L 125 vom 23.5.1996, S. 10)
8. Richtlinie 97/78/EG des Rates vom
18. Dezember 1997 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinär- kontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Erzeug- nissen (ABl. L 24 vom 30.1.1998, S. 9)
9. Entscheidung 2002/657/EG der
Kommission vom 12. August 2002 zur Umsetzung der Richtlinie 96/23/EG des Rates betreffend die Durchführung von Analysemethoden und die Aus- wertung von Ergebnissen (ABl. L 221 vom 17.8.2002, S. 8)
Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen. Abk. mit der EG. AS 2009
Gemeinschaft Schweiz
10. Richtlinie 2002/99/EG des Rates
vom 16. Dezember 2002 zur Fest- legung von tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Herstellen, die Verarbeitung, den Vertrieb und die Einfuhr von Lebensmitteln tierischen Ursprungs (ABl. L 18 vom 23.1.2003, S. 11)
11. Entscheidung 2005/34/EG der
Kommission vom 11. Januar 2005 zur Festlegung einheitlicher Normen für die Untersuchung von aus Drittländern eingeführten Erzeugnissen tierischen Ursprungs auf bestimmte Rückstände (ABl. L 16 vom 20.1.2005, S. 61)
B. Durchführungsbestimmungen
1. Für die Zwecke der Anwendung des Artikels 6 der Richtlinie 97/78/EG sind
folgende Grenzkontrollstellen der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft zuständig: die für Veterinärkontrollen von aus Drittländern eingeführten Tieren und tierischen Erzeugnissen zugelassenen und im Anhang der Entscheidung 2001/881/EG der Kommission vom 7. Dezember 2001 zur Festlegung eines Verzeichnisses der für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern eingeführten Tieren und tierischen Erzeug- nissen zugelassenen Grenzkontrollstellen und zur Aktualisierung der Bestimmungen für die von den Sachverständigen der Kommission durchzuführenden Kontrollen aufgeführten Grenzkontrollstellen.
2. Für die Zwecke der Anwendung des Artikels 6 der Richtlinie 97/78/EWG sind
für die Schweiz folgende Grenzkontrollstellen zuständig:
Bezeichnung TRACES-Code Typ Kontrollzentrum Zulassungsart
Flughafen Zürich CHZRH4 A Zentrum 1 NHC* Zentrum 2 HC(2)* Flughafen Genf CHGVA4 A Zentrum 1 HC(2), NHC*
* Zulassungsarten gemäss der Entscheidung 2001/881/EG der Kommission.
Spätere Änderungen der Liste der Grenzkontrollstellen, ihrer Kontrollzentren und der Zulassungsarten fallen in den Zuständigkeitsbereich des Gemischten Veterinär- ausschusses.
Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen. Abk. mit der EG. AS 2009
Insbesondere auf der Grundlage des Artikels 45 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 und des Artikels 57 des Tierseuchengesetzes fallen die Kontrollen vor Ort in den Zuständigkeitsbereich des Gemischten Veterinärausschusses.
Kapitel IV Gesundheitliche Bedingungen und Bedingungen für Kontrollen im Handel zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweiz Tierische Erzeugnisse in von beiden Seiten als gleichwertig anerkannten Sektoren, die zwischen den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft und der Schweiz gehandelt werden, verkehren ausschliesslich unter denselben Bedingungen wie Erzeugnisse, die zwischen den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft gehandelt werden. Diesen Produkten müssen gegebenen falls die Gesundheitsbescheinigungen bei gefügt sein, die für den Handel zwischen den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft vorgeschrieben oder in diesem Anhang festgelegt und im System TRACES verfügbar sind. Für die übrigen Sektoren gelten weiterhin die in Anlage 6 Kapitel II festgelegten gesundheitlichen Bedingungen.
Kapitel V Gesundheitliche Bedingungen und Bedingungen für Kontrollen bei Einfuhren aus Drittländern
1. Gemeinschaft – Rechtsvorschriften*
* Jeder Verweis auf einen Rechtsakt ist – sofern nichts anderes angegeben ist – als Verweis auf die vor dem 30. Juni 2008 zuletzt geänderte Fassung des betreffenden Rechtsakts zu verstehen.
A. Vorschriften im Bereich der öffentlichen Gesundheit
1. Richtlinie 88/344/EWG des Rates vom 13. Juni 1988 zur Angleichung der
Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Extraktionslösungsmittel, die bei der Herstellung von Lebensmitteln und Lebensmittelzutaten verwendet werden (ABl. L
157 vom 24.6.1988, S. 28)
2. Richtlinie 88/388/EWG des Rates vom 22. Juni 1988 zur Angleichung der
Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Aromen zur Verwendung in Lebensmit- teln und über Ausgangsstoffe für ihre Herstellung (ABl. L 184 vom 15.7.1988, S. 61)
3. Richtlinie 89/107/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der
Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Zusatzstoffe, die in Lebensmitteln verwendet werden dürfen (ABl. L 40 vom 11.2.1989, S. 27)
Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen. Abk. mit der EG. AS 2009
4. Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 des Rates vom 26. Juni 1990 zur Schaffung
eines Gemeinschaftsverfahrens für die Festsetzung von Höchstmengen für Tierarz- nei mittelrückstände in Nahrungsmitteln tierischen Ursprungs (ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 1)
5. Verordnung (EWG) Nr. 315/93 des Rates vom 8. Februar 1993 zur Festlegung
von gemeinschaftlichen Verfahren zur Kontrolle von Kontaminanten in Lebensmit- teln (ABl. L 37 vom 13.2.1993, S. 1)
6. Richtlinie 94/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Juni
1994 über Süssungsmittel, die in Lebensmitteln verwendet werden dürfen (ABl.
L 237 vom 10.9.1004, S. 3)
7. Richtlinie 94/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Juni
1994 über Farbstoffe, die in Lebensmitteln verwendet werden dürfen (ABl. L 237
vom 10.9.1004, S. 13)
8. Richtlinie 95/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Februar
1995 über andere Lebensmittelzusatzstoffe als Farbstoffe und Süssungsmittel (ABl. L 61 vom 18.3.1995, S. 1)
9. Richtlinie 95/31/EG der Kommission vom 5. Juli 1995 zur Festlegung spezifi-
scher Reinheitskriterien für Süssungsmittel, die in Lebensmitteln verwendet werden dürfen (ABl. L 178 vom 28.7.1995, S. 1)
10. Richtlinie 95/45/EG der Kommission vom 26. Juli 1995 zur Festlegung spezifi-
scher Reinheitskriterien für Lebensmittelfarbstoffe (ABl. L 226 vom 22.9.1995, S. 1)
11. Richtlinie 96/22/EG des Rates vom 29. April 1996 über das Verbot der Ver-
wendung bestimmter Stoffe mit hormonaler bzw. thyreostatischer Wirkung und von β-Agonisten in der tierischen Erzeugung und zur Aufhebung der Richtlinien 81/602/EWG, 88/146/EWG und 88/299/EWG (ABl. L 125 vom 23.5.1996, S. 3).
12. Richtlinie 96/23/EG des Rates vom 29. April 1996 über Kontrollmassnahmen
hin sichtlich bestimmter Stoffe und ihrer Rückstände in lebenden Tieren und tieri- schen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Richtlinien 85/358/EWG und 86/469/EWG und der Entscheidungen 89/187/EWG und 91/664/EWG (ABl. L 125 vom 23.5.1996, S. 10)
13. Verordnung (EG) Nr. 2232/96 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
28. Oktober 1996 zur Festlegung eines Gemeinschaftsverfahrens für Aromastoffe, die in oder auf Lebensmitteln verwendet werden oder verwendet werden sollen (ABl. L 299 vom 23.11.1996, S. 1)
14. Richtlinie 96/77/EG der Kommission vom 2. Dezember 1996 zur Festlegung
spezifischer Reinheitskriterien für andere Lebensmittelzusatzstoffe als Farbstoffe und Süssungsmittel (ABl. L 339 vom 30.12.1996, S. 1)
15. Richtlinie 1999/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
22. Februar 1999 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über mit ionisierenden Strahlen behandelte Lebensmittel und Lebensmittelbestandteile (ABl. L 66 vom 13.3.1999, S. 16)
Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen. Abk. mit der EG. AS 2009
16. Richtlinie 1999/3/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
22. Februar 1999 über die Festlegung einer Gemeinschaftsliste von mit ionisieren- den Strahlen behandelten Lebensmitteln und Lebensmittelbestand teilen (ABl. L 66 vom 13.3.1999, S. 24)
17. Entscheidung 1999/217/EG der Kommission vom 23. Februar 1999 über ein
Verzeichnis der in oder auf Lebensmitteln verwendeten Aromastoffe, das gemäss Verordnung (EG) Nr. 2232/96 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Oktober 1996 erstellt wurde (ABl. L 84 vom 27.3.1999, S. 1)
18. Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 22. Mai 2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimm- ter transmissibler spongiformer Enzephalopathien (ABI. L 147 vom 31.5.2001, S. 1).
19. Entscheidung 2002/840/EG der Kommission vom 23. Oktober 2002 zur Festle-
gung der Liste der in Drittländern für die Bestrahlung von Lebensmitteln zugelasse- nen Anlagen (ABl. L 287 vom 25.10.2002, S. 40)
20. Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 17. November 2003 zur Bekämpfung von Salmonellen und bestimmten anderen durch Lebensmittel übertragbaren Zoonoseerregern (ABl. L 325 vom 12.12.2003, S. 1).
21. Verordnung (EG) Nr. 2065/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 10. November 2003 über Raucharomen zur tatsächlichen oder beabsichtigten Verwendung in oder auf Lebensmitteln (ABl. L 309 vom 26.11.2003, S. 1)
22. Richtlinie 2004/41/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
21. April 2004 zur Aufhebung bestimmter Richtlinien über Lebensmittelhygiene und Hygienevorschriften für die Herstellung und das Inverkehrbringen von bestimmten, zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs sowie zur Änderung der Richtlinien 89/662/EWG und 92/118/EWG des Rates und der Entscheidung 95/408/EG des Rates (ABl. L 157 vom 30.4.2004, S. 33).
23. Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tieri- schen Ursprungs (ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 55)
24. Verordnung (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 29. April 2004 mit besonderen Verfahrensvorschriften für die amtliche Über- wachung von zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs (ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 206)
25. Entscheidung 2005/34/EG der Kommission vom 11. Januar 2005 zur Festle-
gung einheitlicher Normen für die Untersuchung von aus Drittländern eingeführten Erzeugnissen tierischen Ursprungs auf bestimmte Rückstände (ABl. L 16 vom 20.1.2005, S. 61)
26. Verordnung (EG) Nr. 401/2006 der Kommission vom 23. Februar 2006 zur
Festlegung der Probenahmeverfahren und Analysemethoden für die amtliche Kon- trolle des Mykotoxingehalts von Lebensmitteln (ABl. L 70 vom 9.3.2006, S. 12)
Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen. Abk. mit der EG. AS 2009
27. Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 der Kommission vom 19. Dezember 2006 zur
Festsetzung der Höchstgehalte für bestimmte Kontaminanten in Lebensmitteln (ABl. L 364 vom 20.12.2006, S. 5)
28. Verordnung (EG) Nr. 1883/2006 der Kommission vom 19. Dezember 2006 zur
Festlegung der Probenahmeverfahren und Analysemethoden für die amtliche Kon- trolle der Gehalte von Dioxinen und dioxinähnlichen PCB in bestimmten Lebens- mitteln (ABl. L 364 vom 20.12.2006, S. 32)
29. Verordnung (EG) Nr. 333/2007 der Kommission vom 28. März 2007 zur Fest-
legung der Probenahmeverfahren und Analysemethoden für die amtliche Kontrolle des Gehalts an Blei, Cadmium, Quecksilber, anorganischem Zinn, 3-MCPD und Benzo(a)pyren in Lebensmitteln (ABl. L 88 vom 29.3.2007, S. 29)
30. Verordnung (EG) Nr. 884/2007 der Kommission vom 26. Juli 2007 über Dring-
lichkeitsmassnahmen zur Aussetzung der Verwendung von E 128 Rot 2G als Lebensmittelfarbstoff (ABl. L 195 vom 27.7.2007, S. 8)
B. Vorschriften im Bereich der Tiergesundheit
1. Richtlinie 92/118/EWG des Rates vom 17. Dezember 1992 über die tierseuchen-
rechtlichen und gesundheitlichen Bedingungen für den Handel mit Erzeugnissen tierischen Ursprungs in der Gemeinschaft sowie für ihre Einfuhr in die Gemein- schaft, soweit sie diesbezüglich nicht den spezifischen Gemeinschaftsregelungen nach Anhang A Kapitel I der Richtlinie 89/662/EWG und – in Bezug auf Krank- heitserreger – der Richtlinie 90/425/EWG unterliegen (ABl. L 62 vom 15.3.1993, S. 49)
2. Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
22. Mai 2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien (ABI. L 147 vom 31.5.2001, S. 1)
3. Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 3. Oktober 2002 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Ver- zehr bestimmte tierische Nebenprodukte (ABl. L 273 vom 10.10.2002, S. 1)
4. Richtlinie 2002/99/EG des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Festlegung von
tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Herstellen, die Verarbeitung, den Ver- trieb und die Einfuhr von Lebensmitteln tierischen Ursprungs (ABl. L 18 vom 23.1.2003, S. 11)
5. Richtlinie 2006/88/EG des Rates vom 24. Oktober 2006 mit Gesundheits- und
Hygienevorschriften für Tiere in Aquakultur und Aquakulturerzeugnisse und zur Verhütung und Bekämpfung bestimmter Wassertierkrankheiten (ABl. L 328 vom 24.11.2006, S. 14)
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C. Andere spezifische Massnahmen* * Jeder Verweis auf einen Rechtsakt ist – sofern nichts anderes angegeben ist – als Verweis auf die vor dem 30. Juni 2008 zuletzt geänderte Fassung des betreffenden Rechtsakts zu verstehen.
1. Interimsabkommen über den Handel und eine Zollunion zwischen der Euro-
päischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik San Marino – Gemeinsame Erklärung der Vertragsparteien – Erklärung der Gemeinschaft (ABl. L 359 vom 9.12.1992, S. 14)
2. Beschluss 94/1/EG des Rates und der Kommission vom 13. Dezember 1993 über
den Abschluss des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten sowie der Republik Österreich, der Republik Finnland, der Republik Island, dem Fürstentum Liechten- stein, dem Königreich Norwegen, dem Königreich Schweden und der Schweizeri- schen Eidgenossenschaft (ABl. L 1 vom 3.1.1994, S. 1)
3. Beschluss 97/132/EG des Rates vom 17. Dezember 1996 über den Abschluss des
Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Neuseeland über veteri- närhygienische Massnahmen im Handel mit lebenden Tieren und tierischen Erzeug- nissen (ABl. L 57 vom 26.2.1997, S. 4)
4. Beschluss 97/345/EG des Rates vom 17. Februar 1997 über den Abschluss des
Protokolls über Fragen des Veterinärwesens zur Ergänzung des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Fürstentum Andorra (ABl. L 148 vom 6.6.1997, S. 15)
5. Beschluss 98/258/EG des Rates vom 16. März 1998 über den Abschluss des
Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika über gesundheitspolizeiliche Massnahmen zum Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier im Handel mit lebenden Tieren und Tierprodukten (ABl. L 118 vom 21.4.1998, S. 1)
6. Beschluss 98/504/EG des Rates vom 29. Juni 1998 über den Abschluss des
Interimsabkommens über Handel und handelsbezogene Fragen zwischen der Euro- päischen Gemeinschaft einerseits und den Vereinigten Mexikanischen Staaten andererseits (ABl. L 226 vom 13.8.1998, S. 24)
7. Beschluss 1999/201/EG des Rates vom 14. Dezember 1998 über den Abschluss
des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung Kanadas über gesundheitspolizeiliche Massnahmen zum Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier im Handel mit lebenden Tieren und Tierprodukten (ABl. L 71 vom 18.3.1999, S. 1)
8. Beschluss 1999/778/EG des Rates vom 15. November 1999 über den Abschluss
eines Protokolls über Fragen des Veterinärwesens zur Ergänzung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Regierung von Däne- mark und der Landesregierung der Färöer Inseln andererseits (ABl. L 305 vom 30.11.1999, S. 25)
Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen. Abk. mit der EG. AS 2009
9. Protokoll 1999/1130/EG über Fragen des Veterinärwesens zur Ergänzung des
Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Regierung von Dänemark und der Landesregierung der Färöer-Inseln andererseits (ABl. L 305 vom 30.11.1999, S. 26 )
10. Beschluss 2002/979/EG des Rates vom 18. November 2002 über die Unter-
zeichnung und die vorläufige Anwendung einiger Bestimmungen des Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Chile andererseits (ABl. L 352 vom 30.12.2002, S. 1)
2. Schweiz – Rechtsvorschriften*
* Jeder Verweis auf einen Rechtsakt ist – sofern nichts anderes angegeben ist – als Verweis auf die vor dem 30. Juni 2008 zuletzt geänderte Fassung des betreffenden Rechtsakts zu verstehen.
A. Verordnung vom 18. April 2007 über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten (EDAV) (SR 916.443.10) B. Verordnung vom 18. April 2007 über die Ein- und Durchfuhr von Tierpro- dukten aus Drittstaaten im Luftverkehr (EDTpV) (SR 916.443.13)
3. Durchführungsvorschriften
A. Das Bundesamt für Veterinärwesen wendet gleichzeitig mit den Mitglied- staaten der Gemeinschaft die in den unter Ziffer I dieser Anlage aufgeliste- ten Rechtsakten enthaltenen Einfuhrvorschriften, Durchführungsmassnah- men und Listen von Betrieben an, aus denen entsprechende Einfuhren zugelassen sind. Diese Verpflichtung gilt für alle einschlägigen Rechtsakte unabhängig vom Datum ihres Erlasses. Das Bundesamt für Veterinärwesen kann strengere Massnahmen festlegen und zusätzliche Garantien verlangen. Der Gemischte Veterinärausschuss tritt zusammen, um über geeignete Massnahmen zur Klärung der Lage zu bera- ten. Das Bundesamt für Veterinärwesen und die Mitgliedstaaten der Gemein- schaft teilen sich gegenseitig die spezifischen auf bilateraler Ebene fest- gelegten Einfuhrbedingungen, die nicht Gegenstand einer Harmonisierung auf Gemeinschaftsebene sind, mit. B. Die in Kapitel III Nummer B.1 der vorliegenden Anlage genannten Grenz- kontrollstellen der Mitgliedstaaten führen Kontrollen von für die Schweiz bestimmten Ein fuhren aus Drittländern nach Kapitel III Abschnitt A der vorliegenden Anlage durch. C. Die in Kapitel III Nummer B.2 der vorliegenden Anlage genannten Grenz- kontrollstellen der Mitgliedstaaten führen Kontrollen von für die Mitglied- staaten bestimmten Einfuhren aus Drittländern nach Kapitel III Abschnitt A der vorliegenden Anlage durch.
Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen. Abk. mit der EG. AS 2009
D. Gemäss Verordnung vom 18. April 2007 über die Ein- und Durchfuhr von Tierprodukten aus Drittstaaten im Luftverkehr (EDTpV) (SR 916.443.13) behält die Schweiz sich die Möglichkeit vor, Rindfleisch einzuführen, das von Rindern stammt, die möglicherweise mit Wachstumshormonen behan- delt wurden. Die Ausfuhr dieses Fleischs in die Gemeinschaft ist verboten. Darüber hinaus handelt die Schweiz wie folgt: – sie begrenzt die Verwendung solchen Fleischs auf den alleinigen Direkt verkauf an den Verbraucher in Einzelhandelsbetrieben mit einer ange- messenen Kennzeichnung; – sie begrenzt die Einfuhr auf die Schweizer Grenzkontrollstellen; und – sie betreibt ein geeignetes Rückverfolgungs- und Steuerungssystem, um jede Möglichkeit einer anschliessenden Einfuhr in das Gebiet der Mit- gliedstaaten der Gemeinschaft auszuschliessen; – sie übermittelt der Kommission zweimal im Jahr einen Bericht über Herkunft und Bestimmung der Einfuhren sowie eine Übersicht über durchgeführte Kontrollen als Nachweis für die Einhaltung der in den vorstehenden Gedankenstrichen genannten Bedingungen; – im Zweifelsfall werden diese Bestimmungen vom Gemischten Veteri- närausschuss geprüft.
Kapitel VI Kontrollgebühren
1. Für veterinärrechtliche Kontrollen im Handel zwischen den Mitgliedstaaten der
Gemeinschaft und der Schweiz werden keine Gebühren erhoben.
2. Die Schweizer Behörden verpflichten sich, bei Veterinärkontrollen von Einfuh-
ren aus Drittländern die in der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Über- prüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestim- mungen über Tiergesundheit und Tierschutz (ABl. L 165 vom 30.4.2004, S. 1) vorgesehenen Gebühren zu erheben.»
Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen. Abk. mit der EG. AS 2009
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