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AS 2009 5043

Bundesgesetz über befristete konjunkturelle Stabilisierungsmassnahmen in den Bereichen des Arbeitsmarkts, der Informations- und Kommunikationstechnologien sowie der Kaufkraft

Bundesgesetz über befristete konjunkturelle Stabilisierungsmassnahmen

vom 25. September 2009

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 100 Absatz 1 der Bundesverfassung1, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 10. August 20092, beschliesst:

1. Abschnitt: Massnahmen im Bereich des Arbeitsmarktes

Art. 1 Finanzhilfen für die Weiterbildung stellenloser Abgängerinnen und Abgänger der beruflichen Grundbildung

1 Der Bund kann stellenlosen Abgängerinnen und Abgängern der beruflichen

Grundbildung nach den Artikeln 37–39 des Berufsbildungsgesetzes vom 13. Dezem- ber 20023 für Weiterbildungen Finanzhilfen gewähren.

2 Die Finanzhilfen werden auf Gesuch hin gewährt, wenn:

a. die Weiterbildungen höchstens zwölf Monate dauern; b. nicht gleichzeitig Leistungen der Arbeitslosenversicherung bezogen werden.

3 Die Finanzhilfe pro Abgängerin oder Abgänger beträgt 50 Prozent der Weiterbil-

dungskosten, höchstens aber 5000 Franken.

Art. 2 Finanzhilfen zur Förderung des Einstiegs in den Arbeitsmarkt 1 Der Bund kann Arbeitgebern, die arbeitslosen Personen durch eine Anstellung den Einstieg in den Arbeitsmarkt ermöglichen, Finanzhilfen gewähren.

2 Die Finanzhilfen werden auf Gesuch des Arbeitgebers für Personen gewährt, die:

a. das 30. Altersjahr noch nicht vollendet haben; b. seit mindestens sechs Monaten die Anspruchsvoraussetzungen nach Arti- kel 8 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes vom 25. Juni 19824 (AVIG) erfüllen; c. über wenig Berufserfahrung verfügen.

SR 951.91

2009-1939 5043

Befristete konjunkturelle Stabilisierungsmassnahmen AS 2009

3 Die Finanzhilfen werden nur gewährt, wenn:

a. das Arbeitsverhältnis unbefristet ist; b. der vereinbarte Lohn berufs- und ortsüblich ist.

4 Die Finanzhilfen werden während höchstens sechs Monaten ausgerichtet. Sie

betragen monatlich 1000 Franken.

Art. 3 Finanzhilfen für befristete Anstellungen

1 Sobald die nationale Arbeitslosenquote 5 Prozent erreicht hat, kann der Bund

Kantonen und Gemeinden sowie Unternehmen oder Organisationen, an denen diese mehrheitlich beteiligt sind oder mit denen eine Leistungsvereinbarung besteht, für die befristete Anstellung von arbeitslosen Personen Finanzhilfen gewähren. Mit den Finanzhilfen werden die Lohnkosten teilweise entschädigt. 2 Die Finanzhilfen werden nur für die Anstellung von Personen ausgerichtet, die seit mindestens sechs Monaten die Anspruchsvoraussetzungen nach Artikel 8 AVIG5 erfüllen.

3 Die vereinbarten Löhne müssen berufs- und ortsüblich sein.

4 Die Finanzhilfen werden während höchstens sechs Monaten ausgerichtet. Sie

betragen monatlich höchstens 3000 Franken.

Art. 4 Finanzhilfen für Weiterbildung während der Kurzarbeit 1 Der Bund kann Betrieben, die Kurzarbeit eingeführt haben, für betriebliche Stand- ortbestimmungen oder Weiterbildungen zur beruflichen Qualifikation der Arbeit- nehmerinnen und Arbeitnehmer, die Kurzarbeit leisten, Finanzhilfen gewähren.

2 Die Finanzhilfe pro Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer beträgt 50 Prozent der

Weiterbildungskosten, höchstens aber 5000 Franken.

Art. 5 Einsätze in Forschung und Lehre während der Kurzarbeit Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer von Betrieben, die Kurzarbeit eingeführt haben, können während der ausfallenden Arbeitszeit Einsätze in Forschung und Lehre an Hochschulen leisten. Die Kurzarbeitsentschädigung wird während dieser Zeit ungekürzt ausgerichtet.

5 SR 837.0

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Art. 6 Finanzhilfen für Aus- und Weiterbildungen und Umschulungen im Gebäude- und Energiebereich 1 Der Bund kann Betrieben Finanzhilfen gewähren, die Personen beschäftigen, die in einer Aus- oder Weiterbildung oder einer Umschulung nach Artikel 11 Absatz 2 des Energiegesetzes vom 26. Juni 19986 stehen.

2 Die Finanzhilfe pro Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer beträgt 50 Prozent der

Weiterbildungskosten, höchstens aber 5000 Franken.

2. Abschnitt: Massnahmen im Bereich der Arbeitslosenversicherung

Art. 7 Das Arbeitslosenversicherungsgesetz vom 25. Juni 19827 wird wie folgt geändert:

Art. 35 Abs. 2 und 3

2 Der Bundesrat kann die Höchstdauer der Leistungen gemäss Absatz 1 um höchs-

tens zwölf Abrechnungsperioden erhöhen.

3 Nach ununterbrochener Inanspruchnahme der Kurzarbeitsentschädigung während

24 Monaten innerhalb der Zweijahresfrist gemäss Absatz 1 kann eine neue Rahmen-

frist erst nach einer Wartezeit von sechs Monaten eröffnet werden.

Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2009 a. Artikel 35 Absatz 2 in der Fassung vom 25. Juni 19828 wird für die Zeit der Geltungsdauer der Änderung von 25. September 2009 suspendiert. b. Artikel 35 Absatz 1bis in der Fassung vom 23. Juni 19959 wird für die Zeit der Geltungsdauer der Änderung von 25. September 2009 suspendiert.

3. Abschnitt:

Massnahmen im Bereich der Informations- und Kommunikationstechnologien

Art. 8 Finanzhilfen für den Kauf von Karten für die Identifikation, Authentisierung und Signatur

1 Der Bund kann natürlichen Personen für den Kauf von anerkannten Karten für die

Identifikation, Authentisierung und Signatur (IAS-Karten) Finanzhilfen gewähren.

6 SR 730.0 7 SR 837.0 8 AS 1982 2184 9 AS 1996 273

Befristete konjunkturelle Stabilisierungsmassnahmen AS 2009

2 Als anerkannt gelten IAS-Karten, die auch als elektronische Signatur im Sinne der Artikel 14 Absatz 2bis und 59a des Obligationenrechts10 eingesetzt werden können. Das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) legt die Anforderungen an die Aner- kennung von IAS-Karten fest.

Art. 9 Höhe der Finanzhilfe Das SECO richtet die Höhe der Finanzhilfe nach der Nachfrage aus. Die Finanzhilfe beträgt höchstens 80 Prozent des Preises der IAS-Karte.

4. Abschnitt:

Massnahmen im Bereich der Kaufkraft (Änderung des CO2-Gesetzes)

Art. 10 Das CO2-Gesetz vom 8. Oktober 199911 wird wie folgt geändert: 2bis Der voraussichtliche Abgabeertrag der Jahre 2009 und 2010 wird im Jahr 2010 verteilt.

5. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 11 Vollzug

1 Das SECO vollzieht die Artikel 1–5 und 8 und 9.

2 Es kann Aufgaben nach diesem Gesetz Organisationen und Personen des öffent-

lichen oder privaten Rechts übertragen. 3 Es beaufsichtigt die mit der Aufgabenerfüllung betrauten Organisationen und Per- sonen.

4 Organisationenund Personen des öffentlichen oder privaten Rechts, die Voll-

zugsaufgaben nach Absatz 2 wahrnehmen, haben Anspruch auf Entschädigung. Das SECO regelt den Umfang und die Modalitäten der Entschädigung.

5 Das Bundesamt für Energie vollzieht Artikel 6.

10 SR 220 11 SR 641.71

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Art. 12 Referendum und Inkrafttreten 1 Dieses Gesetz wird nach Artikel 165 Absatz 1 der Bundesverfassung als dringlich erklärt. Es untersteht nach Artikel 141 Absatz 1 Buchstabe b der Bundesverfassung dem fakultativen Referendum.

2 Es tritt am 1. Januar 2010 in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2011.

Ständerat, 25. September 2009 Nationalrat, 25. September 2009 Der Präsident: Alain Berset Die Präsidentin: Chiara Simoneschi-Cortesi Der Sekretär: Philippe Schwab Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz

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