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AS 2009 5099

Rahmenverordnung zum Bundespersonalgesetz

Rahmenverordnung zum Bundespersonalgesetz (Rahmenverordnung BPG)

Änderung vom 30. September 2009

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Rahmenverordnung BPG vom 20. Dezember 20001 wird wie folgt geändert:

Art. 2b Arbeitgeber SNM (Art. 3 Abs. 2 und 32e Abs. 3 BPG) 1 Zusätzlich zu den in Artikel 3 Absatz 1 BPG genannten Arbeitgebern ist auch das Schweizerische Nationalmuseum (SNM) Arbeitgeber.

2 Der Museumsrat regelt die Zusammensetzung und das Wahlverfahren sowie die

Organisation des paritätischen Organs für das Vorsorgewerk des SNM. Bei gemein- schaftlichen Vorsorgewerken legen die Arbeitgeber ihre Regelung gemeinsam fest.

3 Zu Mitgliedern des paritätischen Organs dürfen nur fachkundige und zur Wahr-

nehmung ihrer Führungsaufgabe geeignete Personen gewählt werden. Soweit mög- lich sollen die Geschlechter und Amtssprachen angemessen vertreten sein.

4 Die Entschädigungen an die Mitglieder des paritätischen Organs werden von der

Kassenkommission von PUBLICA festgelegt.

II Diese Änderung tritt am 1. Januar 2010 in Kraft.

30. September 2009 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Hans-Rudolf Merz Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova

1 SR 172.220.11

2009-2061 5099

Rahmenverordnung BPG AS 2009

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