AS 2009 51
Organisationsreglement der Schweizerischen Nationalbank
Organisationsreglement der Schweizerischen Nationalbank
Änderung vom 24. Oktober 2008 Vom Bundesrat genehmigt am 19. Dezember 2008
Der Bankrat der Schweizerischen Nationalbank beschliesst:
I Das Organisationsreglement der Schweizerischen Nationalbank vom 14. Mai 20041 wird wie folgt geändert:
Ersatz eines Ausdrucks Im gesamten Reglement: «Erweitertes Direktorium» statt «erweitertes Direktorium».
Art. 10 Aufgaben
1 Der Bankrat übt die Aufsicht und Kontrolle über die Geschäftsführung der SNB
aus.
2 Er hat folgende Aufgaben und Kompetenzen:
a. Er legt die Grundzüge der Organisation der Nationalbank fest und beschliesst über die Errichtung oder die Aufhebung von Zweigniederlassun- gen, Agenturen und Vertretungen. Er erlässt Reglemente über die Anerken- nung und Vertretungen von Aktionärinnen und Aktionären, über die regio- nalen Wirtschaftsbeiräte sowie über die Regeln zur rechtsverbindlichen Zeichnung namens der Nationalbank. b. Er regelt die Ausgestaltung des Rechnungswesens, der Finanzkontrolle und der Finanzplanung, überwacht die Tätigkeit der internen und externen Revi- sion und beurteilt die Wirksamkeit des Internen Kontrollsystems (IKS). c. Er verabschiedet das Jahresbudget und genehmigt nicht-budgetierte Investi- tionen und Verwaltungsausgaben von einmalig mehr als 500 000 Franken beziehungsweise wiederkehrend mehr als 100 000 Franken pro Jahr. Neue Vorhaben mit einmaligen Kosten von mehr als 5 Millionen Franken bzw. wiederkehrenden Kosten von mehr als 1 Million Franken sind in einer sepa- raten Vorlage zu unterbreiten. Er genehmigt die jährliche Budgetabrech- nung.
1 SR 951.153
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d. Er genehmigt die Höhe der Rückstellungen. e. Er beurteilt das Management von Kredit- und Marktrisiken und überwacht dessen Umsetzung. Er beurteilt die Grundsätze des Anlageprozesses und überwacht deren Einhaltung. f. Er nimmt die Strategien zum Ressourcenmanagement der Nationalbank, ins- besondere in den Bereichen Informatik, Personal und Liegenschaften, zur Kenntnis und veranlasst deren regelmässige Überprüfung. g. Er arbeitet zuhanden des Bundesrates Vorschläge für die Wahl der Mitglie- der des Direktoriums sowie ihrer Stellvertreterinnen und Stellvertreter aus und entscheidet über Anstellung, Beförderung und Entlassung der Direkto- rinnen und Direktoren. h. Er legt in einem Reglement die Entschädigungen für seine Mitglieder sowie die Entlöhnung der Mitglieder des Direktoriums sowie ihrer Stellvertreterin- nen und Stellvertreter fest. Er legt die Grundsätze der Entlöhnung des Perso- nals fest. i. Er nimmt die Oberaufsicht über die Geschäftsführung durch das Erweiterte Direktorium wahr, insbesondere im Hinblick auf die Befolgung der Gesetze, Statuten, Reglemente und Weisungen (Compliance). j. Er beurteilt das Management von operationellen Risiken und überwacht des- sen Umsetzung. k. Er verabschiedet den Jahresbericht und die Jahresrechnung zuhanden von Bundesrat und Generalversammlung, bereitet die Generalversammlung vor und führt ihre Beschlüsse aus. l. Er genehmigt die Gewinnausschüttungsvereinbarungen mit dem Eidgenös- sischen Finanzdepartement. m. Er entscheidet über die Gestaltung der Banknoten. n. Er wählt die Mitglieder der regionalen Wirtschaftsbeiräte.
Art. 22 Aufgaben 1 Das Erweiterte Direktorium ist zuständig für die operativ-betriebliche Führung der SNB.
2 Es hat folgende Aufgaben und Kompetenzen:
a. Es erlässt die internen Weisungen. b. Es verabschiedet die strategischen Projekte, die Vorgaben zum Internen Kontrollsystem und zum Management operationeller Risiken, die Ressour- censtrategien und die Personalplanung. c. Es bereitet das jährliche Bankbudget sowie die jährliche Budgetabrechnung vor. d. Es bereitet nicht-budgetierte Investitionen und Verwaltungsausgaben sowie Grundstücks- und Beteiligungsgeschäfte vor, die dem Bankrat zur Genehmi- gung vorgelegt werden müssen (Art. 10 Abs. 2 Bst. c).
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e. Es genehmigt nicht-budgetierte Investitionen und Verwaltungsausgaben bis
500 000 Franken im Einzelfall und nicht-budgetierte wiederkehrende Inves-
titionen und Verwaltungsausgaben bis 100 000 Franken pro Jahr. f. Es genehmigt den An- und Verkauf von Grundstücken sowie von dauernden Kapitalbeteiligungen im Betrag bis zu 500 000 Franken. g. Es entscheidet über die Anstellung, Beförderung und Entlassung von Mit- gliedern der Direktion mit Ausnahme der Direktorinnen und Direktoren. h. Es entbindet Mitglieder der Direktion von der Geheimhaltungspflicht gemäss Artikel 49 NBG. i. Es entscheidet über organisatorische Angelegenheiten, die von departement- sübergreifender Bedeutung sind. j. Es entscheidet über Liegenschaften-Angelegenheiten, die von departements- übergreifender Bedeutung sind.
3 Es kann Ausschüsse zur Vorbereitung einzelner Geschäfte bilden oder einzelne
Geschäfte zur Behandlung an das Kollegium der Stellvertreterinnen und Stellvertre- ter delegieren. Es kann Geschäfte, die gemäss Artikel 24b diesem Kollegium oblie- gen, jederzeit an sich ziehen.
Gliederungstitel vor Art. 24a 6a. Abschnitt: Kollegium der Stellvertreterinnen und Stellvertreter
Art. 24a Zusammensetzung 1 Das Kollegium der Stellvertreterinnen und Stellvertreter (Kollegium) setzt sich aus den Stellvertreterinnen und Stellvertretern der Mitglieder des Direktoriums zusam- men.
2 Der Vorsitz wechselt jährlich. Der Wechsel erfolgt auf Beginn eines Jahres.
3 Bei Abwesenheit eines Kollegiumsmitglieds kann die Departementsleitung eine
andere Person des Departements bezeichnen, die an den Kollegiumssitzungen mit Stimmrecht teilnimmt.
Art. 24b Aufgaben
1 Das Kollegium ist für den laufenden operativen Betrieb der Nationalbank ver-
antwortlich und gewährleistet die Koordination in allen betrieblichen Angelegenhei- ten, die von departementsübergreifender Bedeutung sind.
2 Es hat folgende Aufgaben:
a. Es entscheidet in Personal- und Ausbildungsangelegenheiten von departe- mentsübergreifender Bedeutung. b. Es entscheidet über die Anstellung, Beförderung und Entlassung von Mit- gliedern des Kaders und erteilt die Zeichnungsberechtigung sowie die Pro- kura.
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c. Es entbindet Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die nicht der Direktion ange- hören, von der Geheimhaltungspflicht gemäss Artikel 49 NBG. d. Es entscheidet in Informatikangelegenheiten von departementsübergreifen- der Bedeutung. e. Es ist zuständig für die bankweite Umsetzung der Vorgaben zum Internen Kontrollsystem und zum Management operationeller Risiken. f. Es bewilligt nicht-budgetierte Ausgaben und Investitionen bis 100 000 Fran- ken (einmalig) bzw. 20 000 Franken (wiederkehrend) und genehmigt Über- schreitungen von Fachbereichsbudgets. g. Es verabschiedet Arbeitsanweisungen, die sich an Organisationseinheiten in mehr als einem Departement richten.
3 Ihm obliegt die Vorbereitung:
a. von internen Weisungen; b. der strategischen Projekte, der Ressourcenstrategie und der Personalplanung; c. der strategischen Vorgaben zum Internen Kontrollsystem und zum Mana- gement operationeller Risiken und der diesbezüglichen Berichterstattung an das Erweiterte Direktorium; d. von Entscheidungen in organisatorischen Angelegenheiten, die von departe- mentsübergreifender Bedeutung sind.
Art. 24c Sitzungen und Beschlüsse
1 Das Kollegium fasst seine Beschlüsse einstimmig. Kommt kein Beschluss
zustande, so legt es das Geschäft dem Erweiterten Direktorium zur Entscheidung vor.
2 Der oder die Vorsitzende informiert das Erweiterte Direktorium über die Ent-
scheidungen des Kollegiums. Eine Diskussion über diese Entscheidungen findet im Erweiterten Direktorium nur statt, sofern ein Departement dies ausdrücklich ver- langt.
II Diese Änderung tritt am 1. Januar 2009 in Kraft.
24. Oktober 2008 Schweizerische Nationalbank Der Präsident des Bankrats: Hansueli Raggenbass Der Vizepräsident: Jean Studer
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