AS 2009 55
Bundesgesetz über die Banken und Sparkassen (Bankengesetz, BankG) (Verstärkung des Einlegerschutzes)
Bundesgesetz über die Banken und Sparkassen (Bankengesetz, BankG) (Verstärkung des Einlegerschutzes)
Änderung vom 19. Dezember 2008
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 5. November 20081, beschliesst:
I Das Bankengesetz vom 8. November 19342 wird wie folgt geändert:
Art. 37abis Sofortige Auszahlung
1 Einlagen gemäss Artikel 37b Absatz 1bis werden aus den verfügbaren liquiden
Aktiven ausserhalb der Kollokation und unter Ausschluss jeglicher Verrechnung sofort ausbezahlt.
2 Die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (FINMA) legt im Einzelfall den Höchst-
betrag der sofort auszahlbaren Einlagen fest. Sie trägt dabei der Rangordnung der übrigen Gläubiger nach Artikel 219 SchKG3 Rechnung.
1bis Einlagen, die nicht auf den Inhaber lauten, einschliesslich Kassenobligationen, die im Namen des Einlegers bei der Bank hinterlegt sind, werden bis zum Höchst- betrag von 100 000 Franken je Gläubiger der zweiten Klasse nach Artikel 219 Absatz 4 SchKG4 zugewiesen.
4 Forderungen von Bankstiftungen als Vorsorgeeinrichtungen nach Artikel 82 des
Bundesgesetzes vom 25. Juni 19825 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge sowie von Freizügigkeitsstiftungen als Freizügigkeitseinrichtun- gen nach dem Freizügigkeitsgesetz vom 17. Dezember 19936 gelten als Einlagen der einzelnen Vorsorgenehmer und der einzelnen Versicherten. Sie sind unabhängig von den übrigen Einlagen des einzelnen Vorsorgenehmers und des einzelnen Versicher- ten bis zum Höchstbetrag nach Absatz 1bis privilegiert.