AS 2009 6055
Fahrplanverordnung
Fahrplanverordnung (FPV)
vom 4. November 2009
Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 13 Absatz 3 des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 20091 (PBG), verordnet:
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich
1 Diese Verordnung regelt das Verfahren für die Aufstellung und Veröffentlichung
der Fahrpläne für die regelmässigen, der Personenbeförderung dienenden Fahrten der folgenden Unternehmen: a. der Transportunternehmen, die eine Personenbeförderungskonzession nach Artikel 6 PBG haben oder diesen aufgrund eines Staatsvertrages gleichge- stellt sind; b. der Transportunternehmen, die sich freiwillig dieser Verordnung unterstel- len.
2 Das Bundesamt für Verkehr (BAV) kann den Transportunternehmen für nicht
allgemein zugängliche Angebote Ausnahmen von der Fahrplanpflicht gewähren.
Art. 2 Inhalt und Geltungsdauer des Fahrplans
1 Der Fahrplan legt das verbindliche, gesamtschweizerisch abgestimmte Angebot
des öffentlichen Verkehrs für eine bestimmte Zeitdauer (Fahrplanperiode) fest. Diese dauert in der Regel zwei Jahre.
2 Das BAV bestimmt Beginn und Dauer der Fahrplanperiode; dabei berücksichtigt
es die Regelungen der Nachbarstaaten.
2. Abschnitt: Erstellung des Fahrplans
Art. 3 Ablauf des Fahrplanverfahrens
1 Das Verfahren zur Festlegung des Fahrplans besteht aus den folgenden Phasen:
a. Erstellung des Fernverkehrskonzepts;
SR 745.13 1 SR 745.1; AS 2009 5631
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b. Erstellung der Fahrpläne pro Linie; c. provisorische Trassenzuteilung nach der Eisenbahn-Netzzugangsverordnung vom 25. November 19982 (NZV); d. Erstellung des Fahrplan-Entwurfs; e. definitive Trassenzuteilung nach NZV; f. Erstellung des definitiven Fahrplans.
2 Das BAV regelt die Einzelheiten und legt die Fristen fest.
Art. 4 Fernverkehrskonzept
1 Die betroffenen Unternehmen erstellen als Grundlage für die Planung des abgel-
tungsberechtigten Verkehrs und für den Fahrplan-Entwurf ein gegenseitig abge- stimmtes Konzept für den Fernverkehr. Sie legen es dem BAV, der Oberzolldirek- tion und den Kantonen vor.
2 Das Fernverkehrskonzept umfasst den schweizerischen Fernverkehr sowie den
internationalen Verkehr.
4 Das BAV und die Kantone können den Unternehmen begründete Änderungsbegeh-
ren zum Fernverkehrskonzept unterbreiten.
5 Die Unternehmen nehmen zu den Änderungsbegehren Stellung. Können sie die
Begehren nicht berücksichtigen, so müssen sie dies begründen.
Art. 5 Fahrplan-Entwurf Nach dem Entscheid der Besteller, welche Angebote in den Fahrplan aufgenommen werden, und der provisorischen Trassenzuteilung durch die Infrastrukturbetreiberin- nen nach der NZV3 erstellen die Unternehmen für die Linien des Fern- und Regio- nalverkehrs einen Fahrplan-Entwurf.
Art. 6 Definitiver Fahrplan Nach der definitiven Trassenzuteilung nach der NZV4 legen die Unternehmen den definitiven Fahrplan fest. Dieser ist unter Vorbehalt von Artikel 11 verbindlich.
Art. 7 Anhörung interessierter Kreise Die Kantone hören die interessierten Kreise im Verlauf des Fahrplanverfahrens in geeigneter Weise an. Zu diesem Zweck sorgt das BAV für den Betrieb einer öffent- lich zugänglichen Internetplattform.
2 SR 742.122 3 SR 742.122 4 SR 742.122
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Art. 8 Koordination
1 Die Unternehmen koordinieren ihre Fahrpläne fortlaufend untereinander und
achten dabei auf die Gewährung der Anschlüsse. 2 Vor der Erstellung des Fahrplan-Entwurfs bereinigen sie ihre Fahrpläne aufgrund der Vorgaben der Besteller sowie der Eingaben des BAV, der Kantone und der Oberzolldirektion.
3. Abschnitt: Veröffentlichung des Fahrplans
Art. 9 Grundsätze
2 Für Linien des Ortsverkehrs und Angebote ohne Erschliessungsfunktion kann auf
die offizielle Publikation der Fahrpläne verzichtet werden. Zu veröffentlichen sind aber mindestens die Bezeichnungen der Linien und deren Betriebszeiten. Ausserdem sind die Fahrpläne für elektronische Auskunftssysteme einer vom BAV bezeichne- ten Stelle zu übermitteln.
3 An jeder Haltestelle sind die Abfahrtszeiten sämtlicher Kurse aller Linien an-
zugeben, welche die Haltestelle bedienen.
Art. 10 Veröffentlichung der Fahrpläne
1 Das BAV sorgt für die offizielle Veröffentlichung der Fahrpläne. Es kann diese
einem geeigneten Unternehmen übertragen.
2 Die Transportunternehmen dürfen eigene Fahrplanpublikationen herausgeben. Sie
müssen ihre Fahrplandaten jedermann zur Verfügung stellen.
3 Soweit Fahrplandaten zu kommerziellen Zwecken genutzt werden, sind mindestens
die Selbstkosten für die Bearbeitung und Weitergabe dieser Daten zu vergüten.
4. Abschnitt: Fahrplanänderungen, Betriebsunterbrechungen
Art. 11 Änderung des Fahrplans während der Geltungsdauer 1 Der Fahrplan kann geändert werden, wenn Umstände eintreten, die bei der Erstel- lung nicht voraussehbar waren.
2 Will ein Unternehmen seinen Fahrplan ändern, so muss es den Entwurf der Ände-
rung mindestens acht Wochen vor deren Inkraftsetzung dem BAV einreichen und die betroffenen Kantone darüber orientieren. Betrifft die Änderung den grenzüber- schreitenden Verkehr, so muss es den Entwurf auch der Oberzolldirektion zur Kenntnis bringen. Die Änderung ist zu begründen.
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3 Änderungen, die nach der Verordnung vom 11. November 20095 über die Abgel-
tung des regionalen Personenverkehrs bestellte Leistungen betreffen oder beein- trächtigen, können nur im Einverständnis mit den Bestellern vorgenommen werden.
4 Die Unternehmen müssen Änderungen mindestens zwei Wochen vor der Umset-
zung so veröffentlichen, dass ein möglichst grosser Kundenkreis davon in Kenntnis gesetzt wird. Sie berichtigen die an den Haltestellen bekanntgegebenen Fahrpläne rechtzeitig.
Art. 12 Betriebsunterbrechungen
1 Die Unternehmen müssen jede Betriebsunterbrechung, die nicht im Fahrplan
enthalten ist, dem BAV, den betroffenen Kantonen und den Unternehmen, die Anschlüsse anbieten, mindestens vier Wochen vorher mitteilen. Sie müssen dabei die Ursachen und die voraussichtliche Dauer sowie die zur Herstellung provisori- scher Verbindungen getroffenen Massnahmen angeben. 2 Vorhersehbare Betriebsunterbrechungen sind offiziell zu publizieren, ausser wenn die Bedienung sämtlicher Haltestellen und die Gewährung aller Anschlüsse gewähr- leistet bleiben.
3 Muss der Betrieb wegen unvorhergesehener Ereignisse, insbesondere wegen Na-
turereignissen oder Unfällen, unterbrochen werden, so ist dies unverzüglich den Unternehmen, die Anschlüsse anbieten, zu melden. Gleichzeitig ist die Öffentlich- keit zu orientieren und sind die getroffenen Ersatzmassnahmen anzugeben.
4 Die Wiederaufnahme des Betriebes ist dem BAV, den betroffenen Kantonen sowie
den Unternehmen, die Anschlüsse anbieten, mitzuteilen. Gleichzeitig ist die Öffent- lichkeit zu orientieren.
Art. 13 Andere Abweichungen vom Fahrplan Die Unternehmen informieren sich gegenseitig laufend über die aktuelle Betriebs- lage. Sie veröffentlichen diese Information in geeigneter Weise.
Art. 14 Aufsicht Das BAV beaufsichtigt die Aufstellung, Veröffentlichung und Einhaltung des Fahr- plans.
5. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Art. 15 Aufhebung bisherigen Rechts Die Fahrplanverordnung vom 25. November 19986 wird aufgehoben.
5 SR 745.16; AS 2009 6061 6 AS 1999 698
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Art. 16 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2010 in Kraft.
4. November 2009 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates
Der Bundespräsident: Hans-Rudolf Merz Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova
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