AS 2009 6091
AS 2009 6091
Verordnung über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft (Direktzahlungsverordnung, DZV)
Änderung vom 18. November 2009
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Direktzahlungsverordnung vom 7. Dezember 19981 wird wie folgt geändert:
Art. 27 Abs. 3 3 Für das Jahr 2009 wird der Zusatzbeitrag für das offene Ackerland und die Dauer- kulturen nach Absatz 2 um 20 Franken pro Hektare erhöht.
Art. 40 Abs. 4
4 Zur mechanischen Bekämpfung von Problempflanzen kann die kantonale Fach-
stelle für Naturschutz Ausnahmen von den Bewirtschaftungsvorgaben zu Schnitt- zeitpunkt und Schnitthäufigkeit bewilligen.
Art. 45 Abs. 2 Betrifft nur den französischen Text.
Art. 62 Abs. 1 Bst. a und c, Abs. 2 Bst. a
1 Die Beiträge für BTS betragen je Grossvieheinheit und Jahr für:
a. über 120 Tage alte Tiere der Rindergattung und Wasser- büffel, über 30 Monate alte Tiere der Pferdegattung und über ein Jahr alte Tiere der Ziegengattung 90 Franken c. Zuchthennen und Zuchthähne (Lege- und Mastlinien), Legehennen, Junghennen, Junghähne und Küken, Mastpoulets und Truten sowie Kaninchen 280 Franken
2 Die Beiträge für RAUS betragen je Grossvieheinheit und Jahr für:
a. Tiere der Rindergattung und Wasserbüffel, Tiere der Pferdegattung, über ein Jahr alte Tiere der Schaf- und der Ziegengattung sowie Kaninchen 180 Franken