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AS 2009 6091

AS 2009 6091

Verordnung über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft (Direktzahlungsverordnung, DZV)

Änderung vom 18. November 2009

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Direktzahlungsverordnung vom 7. Dezember 19981 wird wie folgt geändert:

Art. 27 Abs. 3 3 Für das Jahr 2009 wird der Zusatzbeitrag für das offene Ackerland und die Dauer- kulturen nach Absatz 2 um 20 Franken pro Hektare erhöht.

Art. 40 Abs. 4

4 Zur mechanischen Bekämpfung von Problempflanzen kann die kantonale Fach-

stelle für Naturschutz Ausnahmen von den Bewirtschaftungsvorgaben zu Schnitt- zeitpunkt und Schnitthäufigkeit bewilligen.

Art. 45 Abs. 2 Betrifft nur den französischen Text.

Art. 62 Abs. 1 Bst. a und c, Abs. 2 Bst. a

1 Die Beiträge für BTS betragen je Grossvieheinheit und Jahr für:

a. über 120 Tage alte Tiere der Rindergattung und Wasser- büffel, über 30 Monate alte Tiere der Pferdegattung und über ein Jahr alte Tiere der Ziegengattung 90 Franken c. Zuchthennen und Zuchthähne (Lege- und Mastlinien), Legehennen, Junghennen, Junghähne und Küken, Mastpoulets und Truten sowie Kaninchen 280 Franken

2 Die Beiträge für RAUS betragen je Grossvieheinheit und Jahr für:

a. Tiere der Rindergattung und Wasserbüffel, Tiere der Pferdegattung, über ein Jahr alte Tiere der Schaf- und der Ziegengattung sowie Kaninchen 180 Franken

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