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AS 2009 6233

Zollverordnung

Zollverordnung (ZV)

Änderung vom 27. November 2009

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Zollverordnung vom 1. November 20061 wird wie folgt geändert:

Ingress gestützt auf das Zollgesetz vom 18. März 20052 (ZG) und auf Artikel 37 Absatz 3 des Bundespersonalgesetzes vom 24. März 20003 (BPG) sowie in Ausführung von Artikel 11 und Anhang II des Abkommens vom 25. Juni 20094 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Erleichterung der Kontrollen und Formalitäten im Güterverkehr und über zollrechtliche Sicherheitsmassnahmen (Abkommen über Zollerleichterungen und Zollsicherheit),

Gliederungstitel vor Art. 112a 3a. Abschnitt: Bestimmungen über zugelassene Wirtschaftsbeteiligte

Art. 112a Zugelassene Wirtschaftsbeteiligte (Art. 2 Abs. 2 ZG)

1 Zugelassene Wirtschaftsbeteiligte («Authorised Economic Operators», AEO) sind

Personen, denen nach Artikel 6 von Anhang II des Abkommens über Zollerleichte- rungen und Zollsicherheit Erleichterungen bei sicherheitsrelevanten Zollkontrollen gewährt werden. 2 Der AEO-Status wird Personen verliehen, die hinsichtlich der Sicherheit der inter- nationalen Lieferkette als zuverlässig gelten.

3 Er wird von der Zollverwaltung verfügt.

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Zollverordnung AS 2009

Art. 112b Formelle Voraussetzungen (Art. 2 Abs. 2 ZG)

1 Personen können den AEO-Status beantragen, sofern sie eingetragen sind:

a. im schweizerischen Handelsregister; oder b. im liechtensteinischen Öffentlichkeitsregister.

2 Der Antrag darf frühestens drei Jahre nach einem Widerruf des AEO-Status

gemäss Artikel 8 Absatz 1 Buchstaben a und b von Anhang II des Abkommens über Zollerleichterungen und Zollsicherheit gestellt werden.

Art. 112c Materielle Voraussetzungen (Art. 2 Abs. 2 ZG)

Personen erhalten den AEO-Status, wenn sie die Kriterien nach den Artikeln 1–5 von Anhang II des Abkommens über Zollerleichterungen und Zollsicherheit erfül- len. Die Kriterien umfassen: a. die bisherige Einhaltung der Zollvorschriften (Art. 1 Abs. 1 Bst. a und Art. 2 von Anhang II des Abkommens über Zollerleichterungen und Zollsicher- heit); b. ein System zur Führung der Geschäftsbücher und gegebenenfalls der Beför- derungsunterlagen, das geeignete sicherheitsrelevante Zollkontrollen ermög- licht (Art. 1 Abs. 1 Bst. b und Art. 3 von Anhang II des Abkommens über Zollerleichterungen und Zollsicherheit); c. die nachweisliche Zahlungsfähigkeit (Art. 1 Abs. 1 Bst. c und Art. 4 von Anhang II des Abkommens über Zollerleichterungen und Zollsicherheit); und d. geeignete Sicherheitsstandards (Art. 1 Abs. 1 Bst. d und Art. 5 von Anhang II des Abkommens über Zollerleichterungen und Zollsicherheit).

Art. 112d Einhaltung der Zollvorschriften (Art. 2 Abs. 2 ZG)

Die Zollvorschriften gelten als eingehalten, wenn die in Artikel 2 Absatz 1 von Anhang II des Abkommens über Zollerleichterungen und Zollsicherheit genannten Personen in den drei Jahren vor der Antragstellung keine schweren und keine wie- derholten Widerhandlungen gegen Bundesrecht begangen haben, soweit dessen Vollzug der Zollverwaltung obliegt.

Art. 112e Führung der Geschäftsbücher (Art. 2 Abs. 2 ZG)

Das System zur Führung der Geschäftsbücher und gegebenenfalls der Beförde- rungsunterlagen ermöglicht geeignete sicherheitsrelevante Zollkontrollen, wenn die antragstellende Person:

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a. die Geschäftsbücher nach den anerkannten kaufmännischen Grundsätzen gemäss den Artikeln 662–670 und 957–963 des Obligationenrechts5 bezie- hungsweise nach der Geschäftsbücherverordnung vom 24. April 20026 ord- nungsgemäss führt; b. die Bestimmungen betreffend Aufbewahrungsdauer, Aufbewahrungsform, Sicherheitsmassnahmen und Zugriff auf Daten und Dokumente nach den Artikeln 96–98 dieser Verordnung einhält; und c. die Erfüllung der Voraussetzungen nach Artikel 3 Buchstaben c, d, f und g von Anhang II des Abkommens über Zollerleichterungen und Zollsicherheit nachweist.

Art. 112f Zahlungsfähigkeit (Art. 2 Abs. 2 ZG)

Die Zahlungsfähigkeit gilt als nachgewiesen, wenn die antragstellende Person: a. für die drei Jahre vor der Antragstellung eine gesicherte finanzielle Lage belegen kann, die es ihr unter Berücksichtigung der Art der Geschäftstätig- keit ermöglicht, die übernommenen Pflichten zu erfüllen; b. während drei Jahren vor der Antragstellung kein Gesuch um einen Nach- lassvertrag im Sinne von Artikel 293 des Bundesgesetzes vom 11. April

18897 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) gestellt hat und wenn

gegen sie keine Konkursbegehren im Sinne der Artikel 166 und 190–193 SchKG gestellt worden sind.

Art. 112g Sicherheitsstandards (Art. 2 Abs. 2 ZG)

Die Sicherheitsstandards gelten als geeignet, wenn die antragstellende Person nach- weist, dass sie die Voraussetzungen nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe d und 5 Absatz 1 von Anhang II des Abkommens über Zollerleichterungen und Zollsicher- heit erfüllt.

Art. 112h Antragstellende Personen aus dem Fürstentum Liechtenstein (Art. 2 Abs. 2 ZG)

1 Antragstellende Personen aus dem Fürstentum Liechtenstein müssen die Bestim-

mungen des liechtensteinischen Rechts einhalten.

2 Die entsprechenden Bestimmungen sind in Anhang 5 aufgeführt.

5 SR 220 6 SR 221.431 7 SR 281.1

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Art. 112i Verfahren (Art. 2 Abs. 2 ZG)

1 Der Antrag auf Verleihung des AEO-Status muss mit dem offiziellen Formular bei

der Zollverwaltung eingereicht werden.

2 Dem Antrag müssen folgende Dokumente beigelegt werden:

a. der vollständig ausgefüllte Fragebogen der Zollverwaltung; b. weitere Unterlagen, welche die Zollverwaltung für die Prüfung des Antrags als notwendig erachtet.

3 Die Zollverwaltung veröffentlicht die Liste der erforderlichen Unterlagen nach

Absatz 2 Buchstabe b in geeigneter Weise.

Art. 112j Formelle Prüfung des Antrags (Art. 2 Abs. 2 ZG) 1 Die Zollverwaltung prüft, ob die Voraussetzungen nach Artikel 112b erfüllt sind.

2 Erfüllt die antragstellende Person die Voraussetzungen nicht, so eröffnet die Zoll- verwaltung ihr dies mit einem Nichteintretensentscheid.

3 Gegen den Nichteintretensentscheid kann Beschwerde nach Artikel 116 ZG

geführt werden.

Art. 112k Materielle Prüfung des Antrags (Art. 2 Abs. 2 ZG)

1 Die Zollverwaltung prüft die Einhaltung der Kriterien nach den Artikeln 112c–

112h. Die Prüfung erfolgt aufgrund der eingereichten Unterlagen sowie von Kon- trollen am Domizil der antragstellenden Person.

2 Die Zollverwaltung berücksichtigt dabei die besonderen Merkmale des Geschäfts-

betriebs der antragstellenden Person wie Art, Grösse und Geschäftsfeld.

3 Sie kann weitere Unterlagen und Informationen verlangen, wenn sie dies für die

Prüfung des Antrags als notwendig erachtet.

4 Sie dokumentiert den Prüfungsvorgang und dessen Ergebnis.

5 Wenn das Ergebnis der Prüfung zur Ablehnung des Antrags führt, gibt die Zoll-

verwaltung der antragstellenden Person Gelegenheit, innerhalb einer festgesetzten Frist Stellung zu nehmen und korrigierende Massnahmen zu ergreifen.

Art. 112l Anerkennung anderer Sicherheitsprüfungen (Art. 2 Abs. 2 ZG)

1 Die Eignung der Sicherheitsstandards nach Artikel 112g kann mit einem inter-

national anerkannten Sicherheitszeugnis oder Zertifikat nachgewiesen werden. 2 Der Nachweis gilt als erbracht, wenn die antragstellende Person eines der nachfol- genden Dokumente vorlegt und wenn im entsprechenden Prüfverfahren die Sach- verhalte nach Artikel 112g geprüft worden sind:

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a. ein auf der Grundlage einer internationalen Übereinkunft ausgestelltes inter- national anerkanntes Sicherheitszeugnis; b. ein auf der Grundlage des Gemeinschaftsrechts ausgestelltes europäisches Sicherheitszeugnis; c. ein auf der Grundlage einer internationalen Norm der Internationalen Orga- nisation für Normung ausgestelltes Zertifikat; d. ein auf der Grundlage einer europäischen Norm der Europäischen Normen- organisation ausgestelltes Zertifikat; e. ein auf der Grundlage einer anderen anerkannten Norm ausgestelltes Zerti- fikat.

Art. 112m Rechtskraft und Geltungsdauer des AEO-Status (Art. 2 Abs. 2 ZG)

1 Die Verfügung des AEO-Status wird zehn Arbeitstage nach ihrer Eröffnung

rechtskräftig.

2 Die Geltungsdauer des AEO-Status ist nicht befristet.

Art. 112n Ablehnung des Antrags (Art. 2 Abs. 2 ZG)

Lehnt die Zollverwaltung den Antrag ab, so teilt sie dies der antragstellenden Person mit Verfügung mit.

Art. 112o Informationspflicht des AEO (Art. 2 Abs. 2 ZG)

1 Der AEO muss die Zollverwaltung umgehend über Änderungen informieren, die

sich in dem vom AEO-Status erfassten Bereich ergeben oder seine Aufrechter- haltung gefährden könnten. 2 Er muss der Zollverwaltung auf Verlangen alle Auskünfte erteilen und alle Unter- lagen vorlegen, die für den Vollzug der Vorschriften von Bedeutung sein können.

Art. 112p Kontrolle des Geschäftsbetriebs (Art. 2 Abs. 2 ZG)

1 Die Zollverwaltung kann Kontrollen des Geschäftsbetriebs der antragstellenden

Person beziehungsweise des AEO vornehmen.

2 Siekann Bauten und Anlagen kontrollieren, Auskünfte verlangen, Daten und

Dokumente sowie Systeme und Informationen überprüfen, die für den Vollzug der Vorschriften von Bedeutung sein können.

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Art. 112q Kontrolle, Sistierung und Widerruf des AEO-Status (Art. 2 Abs. 2 ZG)

1 Die Zollverwaltung ist befugt zu kontrollieren, ob der AEO die Voraussetzungen

und Kriterien weiterhin erfüllt.

2 Sie nimmt eine erneute Überprüfung insbesondere dann vor, wenn:

a. sich die Rechtsgrundlagen massgebend ändern; oder b. ein begründeter Verdacht vorliegt, dass der AEO die Voraussetzungen und Kriterien nicht mehr erfüllt. 3 Die Zollverwaltung sistiert oder widerruft den AEO-Status in den Fällen, die in den Artikeln 7 und 8 von Anhang II des Abkommens über Zollerleichterungen und Zollsicherheit vorgesehen sind, und nach dem dort vorgesehenen Verfahren.

II Diese Verordnung erhält einen zusätzlichen Anhang 5 gemäss Beilage zu Ziff. II.

III

Änderung bisherigen Rechts Die Datenbearbeitungsverordnung für die EZV vom 4. April 20078 erhält einen zusätzlichen Anhang A 48 gemäss Beilage zu Ziffer III.

IV Diese Änderung tritt am 1. Januar 2010 in Kraft.

27. November 2009 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Hans-Rudolf Merz Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova

8 SR 631.061

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Beilage zu Ziff. II Anhang 5 (Art. 112h Abs. 2)

Entsprechung von Bestimmungen des schweizerischen und des liechtensteinischen Rechts

schweizerisches Recht liechtensteinisches Recht

Art. 662–670 Obligationenrecht9 Art. 1048–1121 Personen- und Gesellschaftsrecht10 Art. 957–963 Obligationenrecht Art. 1045–1062a Personen- und Gesellschaftsrecht Geschäftsbücherverordnung Art. 5–15 Verordnung zum Personen- und vom 24. April 200211 Gesellschaftsrecht12 Art. 166 und 190–193 SchKG13 Art. 6–9 Konkursordnung14 Art. 293 SchKG Art. 1–3 Nachlassvertragsgesetz15 Art. 96–98 ZV Art. 2a Kundmachungsgesetz16 i. V. m. Art. 96–98 ZV

9 SR 220 10 LR 216.0 11 SR 221.431 12 LR 216.01 13 SR 281.1 14 LR 282.0 15 LR 284.0 16 LR 170.550

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Beilage zu Ziff. III Anhang A 48

Zugelassene Wirtschaftsbeteiligte («Authorised Economic Operators», AEO) (Art. 2 Abs. 2 ZG in Ausführung von Art. 11 und Anhang II des Abk. vom 25. Juni 200917 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Erleichterung der Kontrollen und Formalitäten im Güterverkehr und über zollrechtliche Sicherheitsmassnahmen; Art. 112a–112q ZV18)

1. Zweck

Das Informationssystem dient gestützt auf Artikel 110 Absatz 2 Buchstaben a und b ZG der Kontrolle, ob einer Person der AEO-Status verliehen wurde.

2. Inhalt

Das Informationssystem darf folgende Daten enthalten:

1. die Kennnummer des AEO (TIN – Trader Identification Number) in einem

mit den Vorschriften der Europäischen Gemeinschaft über die Registrierung und Identifizierung von Wirtschaftsbeteiligten (Economic Operators Regis- tration and Identification Number – EORI) kompatiblen Format;

2. den Namen und die Adresse des AEO;

3. die Nummer des Dokuments, mit dem der AEO-Status verliehen wurde;

4. den derzeitigen Stand des AEO-Status (gültig, sistiert, widerrufen);

5. die Perioden, in denen sich der Status geändert hat;

6. das Datum der Verfügung und ihrer Eröffnung;

7. das Datum, an dem die Verfügung rechtskräftig wird;

8. die Behörde, welche die Verfügung erlassen hat;

9. die Daten nach den Punkten 1–5, 7 und 8 für in der Europäischen Gemein-

schaft zugelassene AEO;

10. die Daten, welche die Zollverwaltung von der antragstellenden Person zur

Prüfung ihres Antrags erhalten hat;

11. die Daten, welche die Zollverwaltung zur Risikoanalyse oder Bewirtschaf-

tung des AEO-Status benötigt.

3. Zuständigkeit und Organisation

Die OZD und die Zollkreisdirektionen führen das Informationssystem.

17 SR 0.631.242.05; noch nicht publiziert.

18 SR 631.01

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4. Zugriff und Bearbeitung

1. Die zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der OZD, der Zollkreis-

direktionen und der Zollstellen haben Zugriff auf die Daten und dürfen diese bearbeiten.

2. Im Internet können veröffentlicht werden:

a. Namen und Adressen der AEO (Ziff. 2 Punkt 2); b. das Datum, an dem die Verfügung rechtskräftig wird (Ziff. 2 Punkt 7); c. die Behörde, welche die Verfügung erlassen hat (Ziff. 2 Punkt 8).

5. Austausch von Daten mit der Europäischen Gemeinschaft

Die EZV und die Europäische Kommission tauschen die Daten nach Ziffer 2 Punk- te 1–5, 7 und 8 regelmässig aus.

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