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AS 2009 6243

Verordnung über die elektromagnetische Verträglichkeit

Verordnung über die elektromagnetische Verträglichkeit (VEMV)

vom 18. November 2009

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 3 des Elektrizitätsgesetzes vom 24. Juni 19021 (EleG), in Ausführung des Fernmeldegesetzes vom 30. April 19972 und in Anwendung des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 19953 über die technischen Handelshemmnisse (THG), verordnet:

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand

1 Diese Verordnung gilt für Geräte und ortsfeste Anlagen, die elektromagnetische

Störungen verursachen können, und für Geräte und ortsfeste Anlagen, deren Betrieb durch solche Störungen beeinträchtigt werden kann.

2 Diese Verordnung regelt:

a. das Inverkehrbringen von Geräten und das Erstellen von ortsfesten Anlagen; b. die Anerkennung von Prüf- und Konformitätsbewertungsstellen; c. die Kontrolle über die in Verkehr gebrachten Geräte und die in Betrieb ste- henden Geräte und ortsfesten Anlagen.

Art. 2 Begriffe

1 In dieser Verordnung bedeutet:

a. Gerät:

1. für die Endbenutzerin oder den Endbenutzer bestimmtes Produkt oder

eine als Funktionseinheit in Verkehr gebrachte Kombination solcher Produkte, die elektromagnetische Störungen verursachen können oder dessen Betrieb durch elektromagnetische Störungen beeinträchtigt wer- den kann,

2. Bauteile und Baugruppen, die dazu bestimmt sind, von der Endbenutze-

rin oder dem Endbenutzer in ein solches Produkt eingebaut zu werden und die elektromagnetische Störungen verursachen können oder deren

SR 734.5

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Betrieb durch elektromagnetische Störungen beeinträchtigt werden kann,

3. eine Kombination solcher Produkte und gegebenenfalls weiterer Ein-

richtungen, die eine bewegliche Anlage bilden und für den Betrieb an verschiedenen Orten bestimmt sind; b. ortsfeste Anlage: eine Kombination von Geräten und Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, auf Dauer an einem Ort betrieben zu werden; c. elektromagnetische Störung: jede elektromagnetische Erscheinung, welche die Funktion eines Gerätes oder einer ortsfesten Anlage beeinträchtigen kann, namentlich ein elektromagnetisches Rauschen, ein unerwünschtes Signal oder eine Veränderung des Ausbreitungsmediums selbst; d. Inverkehrbringen: die entgeltliche oder unentgeltliche Übertragung oder Überlassung eines Gerätes; e. Inbetriebnahme: das Erstellen und das erstmalige Betreiben eines Gerätes oder einer ortsfesten Anlage.

2 Die Inbetriebnahme eines Gerätes ist dem Inverkehrbringen gleichzusetzen, wenn

dieses nicht bereits nach Absatz 1 Buchstabe d erfolgt ist.

Art. 3 Ausnahmen Diese Verordnung gilt nicht für: a. Geräte und ortsfeste Anlagen, deren elektromagnetische Verträglichkeit in Spezialerlassen geregelt ist; b. Geräte:

1. die einen so niedrigen elektromagnetischen Emissionspegel haben, dass

ein bestimmungsgemässer Betrieb von Funk- und Telekommunika- tionsanlagen, anderen Geräten oder ortsfesten Anlagen möglich ist, und

2. die trotz der bei ihrem Einsatz üblichen elektromagnetischen Störungen

ohne unzumutbare Beeinträchtigung betrieben werden können; c. Sendeanlagen für die Teilnahme am Amateurfunk, mit Ausnahme der im Handel erhältlichen Anlagen; d. Bausätze, die von Funkamateuren zusammenzubauen sind, und handels- übliche Geräte, die von Funkamateuren zur Nutzung durch Funkamateure umgebaut werden; e. Geräte, die ausschliesslich zur Aufgabenerfüllung nach dem Militärgesetz vom 3. Februar 19954, nach dem Bundesgesetz über Massnahmen zur Wah- rung der inneren Sicherheit vom 21. März 19975 und nach dem Gesetz über die Zuständigkeit im Bereich des zivilen Nachrichtendienstes durch die zuständigen Organe des Bundes vom 3. Oktober 20086 verwendet werden.

4 SR 510.10 5 SR 120 6 SR 121

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Art. 4 Grundlegende Anforderungen

1 Geräte und ortsfeste Anlagen müssen nach dem Stand der Technik so konstruiert

und gefertigt sein, dass: a. die von ihnen verursachten elektromagnetischen Störungen unter einem Pegel liegen, der einen bestimmungsgemässen Betrieb von Funk- und Tele- kommunikationsgeräten oder von anderen Geräten und ortsfesten Anlagen verunmöglichen würde; b. sie gegen die elektromagnetischen Störungen, die bei bestimmungsgemäs- sem Betrieb zu erwarten sind, so geschützt sind, dass dieser Betrieb nicht in unzumutbarer Weise beeinträchtigt wird. 2 Ortsfeste Anlagen sind nach den anerkannten Regeln der Technik zu installieren. Die Angaben zur vorgesehenen Verwendung der Komponenten sind dabei zu berücksichtigen. 3 Die anerkannten Regeln der Technik, nach denen eine ortsfeste Anlage installiert wird, sind zu dokumentieren. Der Betreiber der ortsfesten Anlage muss diese Unter- lagen so lange aufbewahren, wie die Anlage in Betrieb ist, und auf Anfrage den zuständigen Behörden zur Einsicht unterbreiten.

Art. 5 Technische Normen

1 Das Bundesamt für Kommunikation (BAKOM) bezeichnet im Einvernehmen mit

dem Staatssekretariat für Wirtschaft die technischen Normen, die geeignet sind, die grundlegenden Anforderungen zu konkretisieren.

3 Es kann unabhängige schweizerische Normierungsorganisationen beauftragen,

technische Normen zu schaffen. 4 Es veröffentlicht die bezeichneten technischen Normen mit Titel sowie Fundstellen im Bundesblatt.7

Art. 6 Erfüllung der grundlegenden Anforderungen an Geräte

1 Werden Geräte nach den technischen Normen nach Artikel 5 hergestellt, so wird

vermutet, dass die grundlegenden Anforderungen erfüllt sind.

2 Werden diese Normen nicht oder nur teilweise angewendet, so muss der Inver-

kehrbringer nachweisen können, dass die grundlegenden Anforderungen auf andere Weise eingehalten werden.

3 Wird eine bezeichnete technische Norm geändert, so gibt das BAKOM bekannt, ab

welchem Zeitpunkt die Vermutung nach Absatz 1 für Geräte, die nach der voran- gehenden Fassung hergestellt worden sind, dahinfällt.

7 Die bezeichneten Normen können beim Schweizerischen Informationszentrum

für technische Regeln bezogen werden; abrufbar unter http://www.snv.ch.

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2. Abschnitt: Inverkehrbringen von neuen Geräten

Art. 7 Voraussetzungen Geräte dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie die grundlegenden Anfor- derungen nach Artikel 4 erfüllen und den übrigen einschlägigen Bestimmungen dieser Verordnung genügen.

Art. 8 Konformitätsbewertung

1 Die Konformität der Geräte mit den grundlegenden Anforderungen ist anhand des

Konformitätsbewertungsverfahrens nach Anhang 1 zu bewerten.

2 Nach dem Ermessen des Herstellers8 oder seines in der Schweiz niedergelassenen

Bevollmächtigten kann auch das Verfahren nach Anhang 2 angewendet werden.

Art. 9 Konformitätserklärung

1 Wer ein Gerät in Verkehr bringt, muss eine Konformitätserklärung vorlegen kön-

nen, aus der hervorgeht, dass das Gerät den grundlegenden Anforderungen ent- spricht.

2 Die Konformitätserklärung wird vom Hersteller oder seinem in der Schweiz nie-

dergelassenen Bevollmächtigten ausgestellt. 3 Fällt das Gerät unter mehrere Regelungen, die eine Konformitätserklärung verlan- gen, so genügt eine einzige Erklärung.

Art. 10 Inhalt der Konformitätserklärung

1 Die Konformitätserklärung enthält namentlich folgende Angaben:

a. die Kennzeichnung (Art. 13); b. Name und Adresse des Herstellers oder seines in der Schweiz niedergelasse- nen Bevollmächtigten; c. die Fundstelle der technischen Normen oder anderer Spezifikationen, mit denen das Gerät übereinstimmt und aufgrund derer die Konformität mit den Bestimmungen dieser Verordnung erklärt werden; d. Datum der Erklärung; e. Name und Unterschrift der zeichnungsberechtigten Person.

2 Die Konformitätserklärung muss in einer Amtssprache der Schweiz oder in Eng-

lisch abgefasst sein.

8 Weil es sich bei den Herstellern zur Hauptsache um juristische Personen handelt, wird hier nur die männliche Form verwendet.

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Art. 11 Technische Unterlagen

1 Der Hersteller erstellt technische Unterlagen, welche die Konformität mit den

grundlegenden Anforderungen belegen. Die technischen Unterlagen müssen sich auf die Konstruktion und die Fertigung des Gerätes erstrecken und mindestens folgende Angaben enthalten: a. eine Beschreibung, vorzugsweise illustriert mit Fotografien, die es erlaubt, das Gerät eindeutig zu identifizieren; b. einen Nachweis, mit welchen der nach Artikel 5 bezeichneten technischen Normen das Gerät vollständig oder teilweise übereinstimmt; c. die Erklärung der Konformitätsbewertungsstelle, dass das Gerät mit den Anforderungen übereinstimmt, sofern das Verfahren nach Anhang 2 ange- wendet wurde. 2 Falls die nach Artikel 5 bezeichneten technischen Normen nicht oder nicht voll- ständig angewendet worden sind, müssen die technischen Unterlagen anstelle des Nachweises nach Absatz 1 Buchstabe b Folgendes enthalten: a. eine Beschreibung und eine Erläuterung der Vorkehrungen, die zur Erfül- lung der grundlegenden Anforderungen getroffen wurden; b. die Beschreibung der nach Artikel 8 vorgenommenen Bewertung, insbeson- dere der elektromagnetischen Verträglichkeit, der Ergebnisse der Entwurfs- berechnungen, der durchgeführten Prüfungen und der Prüfberichte.

3 Die technischen Unterlagen müssen in einer Amtssprache der Schweiz oder in

Englisch abgefasst sein; sie können in einer anderen Sprache abgefasst sein, wenn die für ihre Bewertung erforderlichen Auskünfte in einer der vorgenannten Sprachen erteilt werden.

Art. 12 Aufbewahrung von Konformitätserklärung und technischen Unterlagen

1 Der Hersteller, sein Bevollmächtigter oder, wenn keine dieser Personen in der

Schweiz niedergelassen ist, die für das Anbieten oder Inverkehrbringen verantwort- lichen Personen müssen während zehn Jahren seit dem Herstellungsdatum des Gerätes eine Kopie der Konformitätserklärung und der technischen Unterlagen vorlegen können. 2 Bei Serienanfertigungen von Geräten beginnt diese Frist mit der Herstellung des letzten Exemplars zu laufen.

Art. 13 Kennzeichnung Jedes Gerät muss durch Typenbezeichnung, Baureihe, Seriennummer oder durch andere geeignete Angaben so gekennzeichnet sein, dass es eindeutig identifiziert werden kann.

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Art. 14 Informationen

1 Jedem Gerät müssen folgende Informationen beigefügt werden:

a. Name des Herstellers und, wenn der Hersteller nicht in der Schweiz ansässig ist, zusätzlich Name und Adresse seines in der Schweiz niedergelassenen Bevollmächtigten oder der für das Inverkehrbringen verantwortlichen Per- son; b. alle Angaben über die Vorkehrungen, die bei der Montage, Installation, Wartung oder Nutzung des Gerätes zu treffen sind, damit dieses bei der Benutzung die grundlegenden Anforderungen erfüllt; c. die eindeutige Angabe der Nutzungseinschränkung, wenn die Übereinstim- mung des Gerätes mit den grundlegenden Anforderungen in Wohngebieten nicht gewährleistet ist.

2 Die Angabe nach Absatz 1 Buchstabe c ist gegebenenfalls auch auf der Verpa-

ckung anzubringen.

3 Die Informationen, die zur Nutzung des Gerätes entsprechend dessen Verwen-

dungszweck erforderlich sind, müssen in der dem Gerät beigefügten Gebrauchs- anweisung enthalten sein.

4 Die Informationen müssen in der Amtssprache des Verkaufsorts in der Schweiz

abgefasst sein; in zweisprachigen Orten müssen sie in beiden Amtssprachen abge- fasst sein.

Art. 15 Prüf- und Konformitätsbewertungsstellen

1 Die Prüf- und die Konformitätsbewertungsstellen, die Berichte ausarbeiten oder

Erklärungen ausstellen, müssen: a. entsprechend der Akkreditierungs- und Bezeichnungsverordnung vom

17. Juni 19969 akkreditiert sein;

b. in der Schweiz aufgrund internationaler Abkommen anerkannt sein; oder c. nach schweizerischem Recht auf andere Weise ermächtigt sein.

2 Dokumente einer anderen Stelle gelten als Nachweis, wenn glaubhaft dargelegt

werden kann, dass die Verfahren oder Bewertungen und die Qualifikationen dieser Stelle den schweizerischen Anforderungen genügen (Art. 18 Abs. 2 THG).

9 SR 946.512

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3. Abschnitt:

Für den Einbau in eine bestimmte ortsfeste Anlage bestimmte Geräte

Art. 16

1 Geräte, die für den Einbau in eine bestimmte ortsfeste Anlage bestimmt und im

Handel nicht erhältlich sind, müssen kein Konformitätsbewertungsverfahren durch- laufen.

2 Die einem solchen Gerät beigefügten Unterlagen müssen neben den Angaben nach

den Artikeln 13 und 14 Absatz 1 Buchstabe a folgende weitere Angaben enthalten: a. die Bezeichnung der ortsfesten Anlage, in die es eingebaut werden soll, und deren Merkmale der elektromagnetischen Verträglichkeit; b. die Vorkehrungen, die bei dessen Einbau in die Anlage zu treffen sind, damit deren Konformität nicht beeinträchtigt wird.

4. Abschnitt: Ausstellung und Vorführung

Art. 17 1 Wer ein Gerät oder eine ortsfeste Anlage ausstellt oder vorführt, die den Vorausset- zungen für ihr Inverkehrbringen oder die Inbetriebnahme nicht entspricht, muss deut- lich darauf hinweisen, dass das betreffende Gerät oder die ortsfeste Anlage die Vor- schriften nicht erfüllt und erst in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen werden darf, wenn sie mit dieser Verordnung in Übereinstimmung gebracht worden ist.

2 Vorführungen dürfen nur durchgeführt werden, wenn geeignete Massnahmen zur

Vermeidung elektromagnetischer Störungen getroffen worden sind.

5. Abschnitt: Inverkehrbringen gebrauchter Geräte

Art. 18

1 Gebrauchte Geräte dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie die zum

Zeitpunkt ihres ersten Inverkehrbringens gültigen Anforderungen erfüllen. 2 Gebrauchte Geräte, in denen für ihre Funktion wichtige Bauteile geändert wurden, unterliegen den gleichen Bestimmungen wie neue Geräte.

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6. Abschnitt: Kontrolle

Art. 19 Grundsätze

1 Das BAKOM kontrolliert, ob die in Verkehr gebrachten Geräte und die in Betrieb

stehenden Geräte und ortsfesten Anlagen den Bestimmungen dieser Verordnung entsprechen oder ob sie den Betrieb anderer Geräte oder ortsfester Anlagen stören.

2 Es führt zu diesem Zweck Stichproben durch und verfolgt begründete Hinweise,

wonach ein Gerät oder eine ortsfeste Anlage nicht den Bestimmungen dieser Ver- ordnung entspricht.

3 Es kann die unentgeltliche Übergabe von Geräten oder den freien kostenlosen

Zutritt zu ortsfesten Anlagen verlangen. Liegen Störungen vor, so kann es jederzeit Kontrollen vornehmen und Massnahmen anordnen. 4 Es kann von der Eidgenössischen Zollverwaltung verlangen, dass sie ihm für einen bestimmten Zeitraum Auskünfte über die Einfuhr von Geräten erteilt.

Art. 20 Befugnisse

1 Das BAKOM kann von der für das Inverkehrbringen eines Gerätes oder der für

den Betrieb einer ortsfesten Anlage verantwortlichen Person die Dokumente und Informationen verlangen, die es zur Erfüllung seiner Kontrollaufgabe benötigt. Es setzt dazu eine angemessene Frist.

2 Bei den Kontrollen müssen die Benutzerinnen und Benutzer Folgendes bekannt

geben: a. die in ihrem Besitz befindlichen Dokumente zu den Geräten und ortsfesten Anlagen; b. die Informationen, die zur Bestimmung der für das Inverkehrbringen oder den Betrieb verantwortlichen Person dienlich sind.

3 Wenn Grund zur Annahme besteht, dass eine ortsfeste Anlage den geltenden

Vorschriften nicht entspricht, kann das BAKOM von der Besitzerin oder vom Besit- zer verlangen, dass sie oder er die Konformität der Anlage mit den grundlegenden Anforderungen nachweist. Es kann zu diesem Zweck auch eine Überprüfung der Anlage verlangen.

Art. 21 Prüfungen 1 Das BAKOM kann ein Gerät oder eine ortsfeste Anlage von einer Prüfstelle prüfen lassen, wenn: a. die verlangten Dokumente und Informationen nicht innerhalb der festgeleg- ten Frist vorgelegt werden; b. aus der Konformitätserklärung nicht klar ersichtlich ist, ob das Gerät die ver- langten Anforderungen erfüllt; c. Grund zur Annahme besteht, dass das Gerät nicht mit der Konformitätserklä- rung oder einer anderen Bescheinigung übereinstimmt;

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d. Grund zur Annahme besteht, dass das Gerät oder die ortsfeste Anlage den geltenden Vorschriften nicht entspricht.

2 Es kann eine ortsfeste Anlage prüfen lassen, wenn Beschwerden über Störungen

vorliegen. 3 Bevor es ein Gerät prüfen lässt, hört es die für dessen Inverkehrbringen verant- wortliche Person an. Bevor es eine ortsfeste Anlage prüfen lässt, hört es deren Besit- zerin oder Besitzer an. 4 Die Kosten für die Prüfungen trägt die für das Inverkehrbringen des Gerätes ver- antwortliche Person beziehungsweise die Besitzerin oder der Besitzer der ortsfeste Anlage, wenn: a. sie oder er die verlangten Dokumente und Informationen nicht oder nur teil- weise innerhalb der festgelegten Frist geliefert hat; oder b. die Prüfungen ergeben, dass das Gerät oder die ortsfeste Anlage die verlang- ten Anforderungen nicht erfüllt.

Art. 22 Massnahmen

1 Ergibt die Kontrolle oder die Überprüfung, dass Vorschriften dieser Verordnung

verletzt sind, so verfügt das BAKOM die geeigneten Massnahmen. 2 Stellt sich heraus, dass ein Gerät oder eine ortsfeste Anlage stört oder gestört wird, so kann es: a. das weitere Inverkehrbringen verbieten; b. den Rückruf, die Beschlagnahme oder die Einziehung verfügen; c. die Weiterführung des Betriebes untersagen oder einschränken; oder d. eine Anpassung des Gerätes oder der ortsfesten Anlage verlangen. 3 Treten trotz Beachtung der anerkannten Regeln der Technik störende oder gefähr- liche Beeinflussungen auf, so ordnet das BAKOM die geeigneten Massnahmen an und entscheidet über die Verteilung der Kosten unter den Beteiligten.

4 Es kann die getroffenen Massnahmen veröffentlichen.

Art. 23 Gebühren

1 Das BAKOM erhebt Gebühren für die Verfügungen, die es in Erfüllung seiner

Kontrollaufgabe erlässt.

3 Bei der Festsetzung der Gebühr werden insbesondere die Kosten für den Beizug

Dritter nach Artikel 21 als Auslagen gesondert berechnet.

10 SR 784.106.12

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7. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 24 Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts Die Aufhebung und die Änderung bisherigen Rechts werden in Anhang 3 geregelt.

Art. 25 Übergangsbestimmungen 1 Geräte dürfen bis ein Jahr nach Inkrafttreten dieser Verordnung entsprechend den Vorschriften des bisherigen Rechts in Verkehr gebracht werden. 2 Ortsfeste Anlagen dürfen bis ein Jahr nach Inkrafttreten dieser Verordnung ent- sprechend den Vorschriften des bisherigen Rechts in Betrieb genommen werden.

Art. 26 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2010 in Kraft.

18. November 2009 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Der Bundespräsident: Hans-Rudolf Merz Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova

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Anhang 1 (Art. 8 Abs. 1)

Verfahren zur internen Fertigungskontrolle

1 Der Hersteller hat anhand der massgebenden Erscheinungen die elektromag-

netische Verträglichkeit seines Gerätes zu bewerten und festzustellen, ob es die grundlegenden Anforderungen nach Artikel 4 erfüllt oder nicht. Die sachgerechte Anwendung aller einschlägigen technischen Normen nach Artikel 5, deren Fundstellen im Bundesblatt veröffentlicht sind, ist der Bewertung der elektromagnetischen Verträglichkeit gleichwertig.

2 Bei der Bewertung der elektromagnetischen Verträglichkeit sind alle bei

bestimmungsgemässem Betrieb üblichen Bedingungen zu berücksichtigen. Kann ein Gerät in verschiedenen Konfigurationen betrieben werden, so muss die Bewertung der elektromagnetischen Verträglichkeit bestätigen, dass das Gerät die grundlegenden Anforderungen nach Artikel 4 in allen Konfi- gurationen erfüllt, die der Hersteller als repräsentativ für die bestimmungs- gemässe Verwendung bezeichnet.

3 Der Hersteller erstellt nach den Bestimmungen des Artikels 11 die techni-

schen Unterlagen, mit denen nachgewiesen wird, dass das Gerät die grund- legenden Anforderungen dieser Verordnung erfüllt.

4 Der Hersteller oder sein in der Schweiz niedergelassener Bevollmächtigter

erstellt die Konformitätserklärung nach den Bestimmungen der Artikel 9 und 10.

5 Der Hersteller trifft alle Massnahmen, die erforderlich sind, damit die Geräte

in Übereinstimmung mit den in Ziffer 3 genannten technischen Unterlagen und mit den Anforderungen nach dieser Verordnung gefertigt werden.

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Anhang 2 (Art. 8 Abs. 2)

Verfahren zur Prüfung durch die Konformitätsbewertungsstelle

1 Dieses Verfahren entspricht dem in Anhang 1 beschriebenen Verfahren mit

folgenden Zusatzvorschriften.

2 Der Hersteller oder sein in der Schweiz niedergelassener Bevollmächtigter

legt die technischen Unterlagen der Konformitätsbewertungsstelle gemäss Artikel 15 vor und ersucht diese um eine Bewertung der Unterlagen. Der Hersteller oder sein in der Schweiz niedergelassener Bevollmächtigter teilen der Konformitätsbewertungsstelle mit, welche Aspekte der grundlegenden Anforderungen von ihr zu bewerten sind.

3 Die Konformitätsbewertungsstelle prüft die technischen Unterlagen und

bewertet, ob (in diesen Unterlagen) in angemessener Weise nachgewiesen wird, dass die Anforderungen, die Gegenstand der Bewertung sind, ein- gehalten wurden. Bestätigt sich die Übereinstimmung des Gerätes mit den Anforderungen, so erstellt die Konformitätsbewertungsstelle eine Erklärung für den Hersteller oder seinen in der Schweiz niedergelassenen Bevollmäch- tigten, in der die Übereinstimmung des Geräts mit den Anforderungen bestä- tigt wird. Diese Erklärung beschränkt sich auf diejenigen Aspekte der grund- legenden Anforderungen, die von der Konformitätsbewertungsstelle bewertet wurden.

4 Der Hersteller fügt die Erklärung der Konformitätsbewertungsstelle, dass

das Gerät mit den Anforderungen übereinstimmt, den technischen Unter- lagen hinzu.

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Anhang 3 (Art. 24)

Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts

I Die Verordnung vom 9. April 199711 über die elektromagnetische Verträglichkeit wird aufgehoben.

II Die nachstehenden Verordnungen werden wie folgt geändert:

1. Organisationsverordnung vom 6. Dezember 199912

für das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation

Art. 11 Abs. 3 Bst. e

3 Zur Verfolgung dieses Ziels nimmt das BAKOM folgende Funktionen wahr:

e. Es stellt die Konformität elektrischer Geräte und ortsfester Anlagen mit den Vorschriften über die elektromagnetische Verträglichkeit sicher und übt die Marktüberwachung in diesem Bereich aus.

2. Schwachstromverordnung vom 30. März 199413

Art. 5 Abs. 5

5 Für die elektromagnetische Verträglichkeit gelten die Bestimmungen der Verord-

nung vom 18. November 200914 über die elektromagnetische Verträglichkeit.

3. Verordnung vom 7. Dezember 199215 über das Eidgenössische

Starkstrominspektorat

Art. 2 Abs. 1 Bst. k Aufgehoben

11 AS 1997 1008, 2000 762 3012 12 SR 172.217.1 13 SR 734.1 14 SR 734.5 15 SR 734.24

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4. Verordnung vom 9. April 199716 über elektrische

Niederspannungserzeugnisse

Art. 1 Abs. 3

3 Für die elektromagnetische Verträglichkeit gelten die Bestimmungen der Verord-

nung vom 18. November 200917 über die elektromagnetische Verträglichkeit.

Art. 4 Abs. 1

50 V und 1000 V Wechselspannung oder zwischen 75 V und 1500 V Gleichspan-

nung dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie den grundlegenden Anforde- rungen nach Anhang I der Richtlinie 2006/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 200618 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend elektrische Betriebsmittel zur Verwendung innerhalb bestimmter Spannungsgrenzen (kodifizierte Fassung; Niederspannungsrichtlinie) entsprechen.

5. Niederspannungs-Installationsverordnung vom 7. November 200119

Art. 4 Abs. 3 3 Für die elektromagnetische Verträglichkeit von Erzeugnissen, die in die elektri- schen Installationen eingebaut oder daran angeschlossen werden, gelten die Bestim- mungen der Verordnung vom 18. November 200920 über die elektromagnetische Verträglichkeit.

6. Verordnung vom 5. Dezember 199421 über elektrische Anlagen

von Bahnen

Art. 6 Abs. 4

4 Für die elektromagnetische Verträglichkeit gelten die Bestimmungen der Verord-

nung vom 18. November 200922 über die elektromagnetische Verträglichkeit.

16 SR 734.26 17 SR 734.5

18 ABl. L 374 vom 27.12.2006, S. 10; abrufbar unter http://eur-lex-europa.eu

19 SR 734.27 20 SR 734.5 21 SR 734.42 22 SR 734.5

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7. Verordnung vom 14. Juni 200223 über Fernmeldeanlagen

Art. 6 Abs. 3

3 Fernmeldeanlagen, die gemäss dieser Verordnung kein Konformitätsbewertungs-

verfahren durchlaufen müssen, unterliegen bezüglich der Voraussetzungen für das Anbieten und Inverkehrbringen der Verordnung vom 9. April 199724 über elektri- sche Niederspannungserzeugnisse und der Verordnung vom 18. November 200925 über die elektromagnetische Verträglichkeit. Vorbehalten bleiben die Artikel 4 und 22–25 dieser Verordnung.

Art. 13 Abs. 5 und 14 Abs. 3 Aufgehoben

23 SR 784.101.2 24 SR 734.26 25 SR 734.5

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