Lexipedia

AS 2009 6583

Bundesgesetz über den Informationsaustausch zwischen den Strafverfolgungsbehörden des Bundes und denjenigen der anderen Schengen-Staaten (Schengen-Informationsaustausch-Gesetz, SIaG)

Bundesgesetz über den Informationsaustausch zwischen den Strafverfolgungsbehörden des Bundes und denjenigen der anderen Schengen-Staaten (Schengen-Informationsaustausch-Gesetz, SIaG)

vom 12. Juni 2009

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 54 Absatz 1 und 123 Absatz 1 der Bundesverfassung1, in Ausführung des Rahmenbeschlusses 2006/960/JI des Rates vom 18. Dezember

20062 über die Vereinfachung des Austauschs von Informationen und Erkenntnissen

zwischen den Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Rahmenbeschluss), nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 19. November 20083, beschliesst:

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand

1 Um den Rahmenbeschluss umzusetzen, regelt dieses Gesetz:

a. die Modalitäten des Informationsaustauschs auf Anfrage zwischen den Strafverfolgungsbehörden des Bundes und den Strafverfolgungsbehörden der Staaten, die mit der Schweiz über eines der Schengen-Assoziierungs- abkommen verbunden sind (Schengen-Staaten), zum Zweck der Verhütung und Verfolgung von Straftaten, sofern in einem Spezialgesetz oder in einem Abkommen vorgesehen ist, dass Daten zwischen den genannten Behörden und zu den genannten Zwecken ausgetauscht werden dürfen; b. die Bedingungen und die Modalitäten, die für den spontanen Austausch von Informationen zwischen den Strafverfolgungsbehörden des Bundes und den Strafverfolgungsbehörden der anderen Schengen-Staaten zum Zweck der Verhütung und Verfolgung von Straftaten gelten.

2 Die Schengen-Assoziierungsabkommen sind in Anhang 2 aufgeführt.

SR 362.2

2009-2598 6583

Schengen-Informationsaustausch-Gesetz AS 2009

3 Vorbehalten bleiben:

a. das Rechtshilfegesetz vom 20. März 19814; b. internationale Übereinkommen über die Amts- und die Rechtshilfe in Straf- sachen.

4 Dieses Gesetz lässt weitergehende Pflichten im Bereich der Amtshilfe und die

günstigeren Bestimmungen bestehender bilateraler oder multilateraler Übereinkünfte zwischen der Schweiz und einem oder mehreren Schengen-Staaten über Zusammen- arbeit unberührt.

Art. 2 Informationen und Datenschutz

1 Informationen nach diesem Gesetz umfassen alle Arten von Daten, die bei Straf-

verfolgungsbehörden vorhanden sind.

2 Informationsersuchen, welche die Anwendung prozessualen Zwangs erfordern

oder Informationen betreffen, die vom innerstaatlichen Recht geschützt sind, wird nicht entsprochen. Unter prozessualem Zwang sind insbesondere die gemäss schweizerischem Polizei- und Strafverfahrensrecht möglichen Zwangsmassnahmen zu verstehen.

3 Die Bearbeitung von Informationen nach diesem Gesetz unterliegt dem Daten-

schutzrecht des Bundes und der Kantone.

Art. 3 Strafverfolgungsbehörden des Bundes

1 Als Strafverfolgungsbehörden des Bundes nach diesem Gesetz gelten Behörden,

die gemäss Bundesrecht befugt sind, zur Verfolgung und Verhütung von Straftaten öffentliche Gewalt auszuüben und Zwangsmassnahmen zu ergreifen.

2 Die Behörden, welche Verwaltungsstrafverfahren durchführen, sind vom Geltungs-

bereich dieses Gesetzes ausgenommen.

Art. 4 Strafverfolgungsbehörden der anderen Schengen-Staaten Als zuständige Strafverfolgungsbehörden der anderen Schengen-Staaten gelten die Behörden nach Artikel 2 Buchstabe a des Rahmenbeschlusses.

Art. 5 Kommunikationswege und Anlaufstellen

1 Der Informationsaustausch zwischen den Strafverfolgungsbehörden des Bundes

und denjenigen der anderen Schengen-Staaten erfolgt über die für die internationale Zusammenarbeit im Bereich der Strafverfolgung verfügbaren Kanäle. 2 Das Bundesamt für Polizei kann als zentrale Anlaufstelle für andere Strafverfol- gungsbehörden auftreten.

4 SR 351.1

Schengen-Informationsaustausch-Gesetz AS 2009

Art. 6 Gleichbehandlung

1 Für die Weitergabe von Informationen an die zuständigen Strafverfolgungsbehör-

den der anderen Schengen-Staaten dürfen nicht strengere Regeln gelten als für die Weitergabe an schweizerische Strafverfolgungsbehörden. 2 Spezialgesetze, die strengere Regeln für die Weitergabe an ausländische Strafver- folgungsbehörden vorsehen, finden auf die Weitergabe an die zuständigen Strafver- folgungsbehörden der anderen Schengen-Staaten keine Anwendung.

2. Abschnitt: Informationsaustausch

Art. 7 Informationsaustausch ohne Ersuchen

1 Die Strafverfolgungsbehörden des Bundes stellen den zuständigen Strafverfol-

gungsbehörden der anderen Schengen-Staaten die Informationen nach Artikel 2, die für die Verhütung und Verfolgung der in Anhang 1 aufgezählten Straftaten von Bedeutung sein könnten, unaufgefordert zur Verfügung.

2 Diese Informationen werden mittels Formular gemäss Artikel 10 Buchstabe b

weitergeleitet.

3 Über die Anwendung des Informationsaustausches ohne Ersuchen wird jährlich ein

Bericht erstellt.

Art. 8 Inhalt und Form der Ersuchen

1 Informationsersuchen müssen insbesondere folgende Angaben enthalten:

a. die ersuchende Stelle; b. die Informationen, um die ersucht wird; c. den Zweck, zu dem die Informationen erbeten werden; d. eine kurze Umschreibung des wesentlichen Sachverhalts; e. allfällige Beschränkungen der Verwendung der im Ersuchen enthaltenen Informationen; f. allenfalls den Hinweis, dass die Bearbeitung dringlich ist.

2 Für Informationsersuchen ist das Formular nach Artikel 10 Buchstabe a zu ver-

wenden.

Art. 9 Beantwortung

1 Für die Beantwortung von Informationsersuchen ist das Formular nach Artikel 10

Buchstabe b zu verwenden. 2 Erhält eine Behörde ein Ersuchen und ist sie dafür nicht zuständig, so leitet sie das Ersuchen von Amtes wegen weiter.

Schengen-Informationsaustausch-Gesetz AS 2009

3 Die Weiterleitung von Ersuchen, die Verweigerung von Informationen und die

Verzögerung bei der Beantwortung sind auf dem Formular nach Absatz 1 zu begründen. 4 Ist die Zustimmung einer Justizbehörde nötig, so fordert die ersuchte Strafverfol- gungsbehörde diese Zustimmung von Amtes wegen an.

5 Die Behörde, die Informationen übermittelt, muss diese mit Verwendungsbe-

schränkungen versehen, soweit eine spezialgesetzliche Bestimmung dies vorsieht.

Art. 10 Formulare Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement legt je ein Formular fest: a. für die Informationsersuchen; b. für die Beantwortung von Informationsersuchen einschliesslich der Begrün- dung der Weiterleitung eines Ersuchens, der Verweigerung von Informa- tionen und der Verzögerung bei der Beantwortung.

Art. 11 Fristen

1 Betreffen die erbetenen Informationen eine Straftat nach Anhang 1 und sind sie

durch Zugriff auf eine Datenbank unmittelbar verfügbar, so gelten für die Beantwor- tung des Ersuchens folgende Fristen: a. acht Stunden bei dringenden Ersuchen; b. sieben Tage bei nicht dringenden Ersuchen. 2 Die Frist gemäss Absatz 1 Buchstabe a kann auf drei Tage ausgedehnt werden; die Ausdehnung muss begründet werden.

3 In allen anderen Fällen muss das Ersuchen innerhalb von vierzehn Tagen beant-

wortet werden.

Art. 12 Verweigerungsgründe

1 Der Informationsaustausch kann verweigert werden, wenn:

a. er wesentliche nationale Sicherheitsinteressen beeinträchtigen könnte; b. er den Erfolg laufender Ermittlungen oder die Sicherheit von Personen gefährden könnte; oder c. die Informationen, um die ersucht wird, nicht als sachdienlich und erforder- lich für die Verhütung oder Verfolgung einer Straftat erscheinen.

2 Der Informationsaustausch ist zu verweigern, wenn:

a. die Informationen als Beweismittel vor einer Justizbehörde verwendet wer- den sollen; b. sich das Ersuchen auf eine Straftat bezieht, die mit einer Freiheitsstrafe von einem Jahr oder weniger bedroht ist; oder

Schengen-Informationsaustausch-Gesetz AS 2009

c. der Zugang zu den Informationen und deren Austausch durch eine Justiz- behörde genehmigt werden muss und diese die Genehmigung verweigert hat.

3. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 13 Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstandes 1 Der Bundesrat ist ermächtigt, selbstständig Staatsverträge abzuschliessen über die Übernahme von Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstandes, die eine Ände- rung der in Anhang 1 genannten Straftatbestände bewirken.

2 Er ist ermächtigt, in einer Verordnung geringfügige Änderungen von Anhang 1

festzulegen. Gleichzeitig unterbreitet er dem Parlament eine Botschaft zur Änderung des Gesetzes.

Art. 14 Vollzug durch die Kantone Die Kantone wenden beim Vollzug von Bundesrecht dieses Gesetz an, soweit keine kantonalen Bestimmungen zum Informationsaustausch mit den anderen Schengen- Staaten bestehen.

Datum des Inkrafttretens: 1. Januar 20105

5 Präsidialentscheid vom 25. Nov. 2009 (AS 2009 6915)

Schengen-Informationsaustausch-Gesetz AS 2009

Anhang 1 (Art. 7 Abs. 1 und 11 Abs. 1)

Straftaten nach schweizerischem Recht, die denjenigen des Rahmenbeschlusses 2002/584/JI6 entsprechen oder gleichwertig sind RB 2RB 2002/584/JI Straftaten nach schweizerischem Recht

1. Vorsätzliche Tötung, schwere Tötung (vorsätzliche Tötung, Mord,

Körperverletzung Totschlag, Tötung auf Verlangen, Kindes- tötung), schwere Körperverletzung

2. Diebstahl in organisierter Form Diebstahl und Raub (Art. 139 Ziff. 3 und

oder mit Waffen 140 StGB)

3. Cyberkriminalität Unbefugte Datenbeschaffung, unbefugtes

Eindringen in ein Datenverarbeitungssys- tem, Datenbeschädigung, betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungs- anlage, Erschleichen einer Leistung sowie 150 StGB)

4. Sabotage Sachbeschädigung, Brandstiftung, Verur-

sachung einer Explosion, Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht, Herstellen, Verbergen, Weiterschaffen von Sprengstoffen und giftigen Gasen, Verursachen einer Überschwemmung oder eines Einsturzes, Beschädigung von elektrischen Anlagen, Wasserbauten und Schutzvorrichtungen (Art. 144, 221, 223, 224, 226, 227 und 228 StGB)

5. Betrug Betrug (Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB)

6 Rahmenbeschluss des Rates vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten, ABl. L 190 vom 18.7.2002, S. 1.

7 Strafgesetzbuch, SR 311.0

Schengen-Informationsaustausch-Gesetz AS 2009

RB 2RB 2002/584/JI Straftaten nach schweizerischem Recht

6. Betrugsdelikte, einschliesslich Betrügerischer Missbrauch einer Daten-

Betrug zum Nachteil der finanziel- verarbeitungsanlage, Check- und len Interessen der Europäischen Kreditkartenmissbrauch, Zechprellerei, Gemeinschaften im Sinne des Erschleichen einer Leistung, arglistige Übereinkommens vom 26. Juli Vermögensschädigung, unwahre Angaben

19958 aufgrund von Artikel K3 des über kaufmännische Gewerbe, unwahre

Vertrags über die Europäische Angaben gegenüber Handelsregisterbe- Union über den Schutz der finan- hörden, Warenfälschung, betrügerischer ziellen Interessen der Europäischen Konkurs und Pfändungsbetrug, Erschlei- Gemeinschaften chung eines gerichtlichen Nachlassvertra- ges (Art. 147–150, 151–155, 163 und 170 StGB) Leistungs- und Abgabebetrug gemäss Bundesgesetz über das Verwaltungsstraf- recht (Art. 14 Abs. 1 VStR9)

7. Nachahmung und Produktpiraterie Warenfälschung (Art. 155 StGB)

Markenrechtsverletzung, betrügerischer Markengebrauch, Gebrauch unzutreffen- der Herkunftsangaben (Art. 61 Abs. 3,

62 Abs. 1 und 2 sowie 64 Abs. 2

Designrechtsverletzung (Art. 41 Abs. 2 Urheberrechtsverletzung, Verletzung von verwandten Schutzrechten (Art. 67 Abs. 2

8. Erpressung und Schutzgeld- Erpressung (Art. 156 StGB)

erpressung

9. Flugzeug- und Schiffsentführung Erpressung, Nötigung, Freiheitsberaubung

und Entführung, Geiselnahme (Art. 156,

181 und 183–185 StGB)

10. Handel mit gestohlenen Hehlerei (Art. 160 StGB)

Kraftfahrzeugen

11. Menschenhandel Menschenhandel (Art. 182 StGB)

8 ABl. C 316 vom 27.11.1995, S. 49.

9 BG vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht, SR 313.0

10 Markenschutzgesetz vom 28. Aug. 1992, SR 232.11

11 Designgesetz vom 5. Okt. 2001, SR 232.12

12 Urheberrechtsgesetz vom 9. Okt. 1992, SR 231.1

Schengen-Informationsaustausch-Gesetz AS 2009

RB 2RB 2002/584/JI Straftaten nach schweizerischem Recht

12. Entführung, Freiheitsberaubung Freiheitsberaubung und Entführung,

und Geiselnahme erschwerende Umstände, Geiselnahme (Art. 183–185 StGB) Verbotene Handlungen für einen fremden Staat (Art. 271 Ziff. 2 StGB)

13. Sexuelle Ausbeutung von Kindern Gefährdung der Entwicklung von

und Kinderpornografie Unmündigen: sexuelle Handlungen mit Kindern, Pornografie (Art. 187 und 197

Ziff. 3 StGB)

14. Vergewaltigung Vergewaltigung (Art. 190 StGB)

15. Brandstiftung Brandstiftung (Art. 221 StGB)

16. Illegaler Handel mit nuklearen Gefährdung durch Kernenergie, Radioak-

und radioaktiven Substanzen tivität und ionisierende Strahlen, strafbare Vorbereitungshandlungen (Art. 226bis und Missachtung von Sicherheits- und Siche- rungsmassnahmen des Kernenergiegeset-

17. Geldfälschung, einschliesslich Geldfälschung, Geldverfälschung

der Euro-Fälschung (Art. 240 und 241 StGB)

18. Fälschung von Zahlungsmitteln Geldfälschung, Geldverfälschung, in

Umlaufsetzen falschen Geldes, Nach- machen von Banknoten, Münzen oder amtlichen Wertzeichen ohne Fälschungsabsicht, Einführen, Erwerben, Lagern falschen Geldes (Art. 240–244 StGB)

19. Fälschung von amtlichen Urkundenfälschung, Fälschung von

Dokumenten und Handel damit Ausweisen, Erschleichung einer falschen Beurkundung, Urkundenfälschung im Amt (Art. 251–253 und Art. 317 Ziff. 1 StGB)

20. Beteiligung an einer kriminellen Kriminelle Organisation, rechtswidrige

21. Illegaler Handel mit Waffen, Gefährdung der öffentlichen Sicherheit

Munition und Sprengstoffen mit Waffen (Art. 260quater StGB) Vergehen gemäss Waffengesetz

13 Kernenergiegesetz vom 21. März 2003, SR 732.1

14 Waffengesetz vom 20. Juni 1997, SR 514.54

Schengen-Informationsaustausch-Gesetz AS 2009

RB 2RB 2002/584/JI Straftaten nach schweizerischem Recht

22. Terrorismus Finanzierung des Terrorismus

(Art. 260quinquies StGB)

23. Rassismus und Fremdenfeindlich- Rassendiskriminierung (Art. 261bis StGB)

keit

24. Verbrechen, die in die Zuständig- Völkermord (Art. 264 StGB)

keit des Internationalen Straf- gerichtshofs fallen

25. Wäsche von Erträgen aus Straftaten Geldwäscherei (Art. 305bis StGB)

26. Korruption Bestechung schweizerischer Amtsträger

(Bestechen, sich bestechen lassen, Vorteilsgewährung, Vorteilsannahme), Bestechung fremder Amtsträger (Art. 322ter–322septies StGB) Bestechen und sich bestechen lassen und unlauterer Wettbewerb gemäss Bundesge- setz gegen den unlauteren Wettbewerb (Art. 4a in Verbindung mit Art. 23

27. Beihilfe zur illegalen Einreise Förderung der rechtswidrigen Ein- und

und zum illegalen Aufenthalt Ausreise sowie des rechtswidrigen Auf- enthalts (Art. 116 Abs. 1 Bst. a in Verbin-

28. Illegaler Handel mit Hormonen Strafbestimmung des Bundesgesetzes

und anderen Wachstumsförderern über die Förderung von Turnen und Vergehen gemäss Lebensmittelgesetz Vergehen gemäss Heilmittelgesetz

29. Illegaler Handel mit Kulturgütern, Strafbestimmungen gemäss Kulturgüter-

einschliesslich Antiquitäten und transfergesetz (Art. 24–29 KGTG20) Kunstgegenstände

15 BG vom 19. Dez. 1986 gegen den unlauteren Wettbewerb, SR 241

16 BG vom 16. Dez. 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer, SR 142.20

17 BG vom 17. März 1972 über die Förderung von Turnen und Sport, SR 415.0

18 Lebensmittelgesetz vom 9. Okt. 1992, SR 817.0

19 Heilmittelgesetz vom 15. Dez. 2000, SR 812.21

20 Kulturgütertransfergesetz vom 20. Juni 2003, SR 444.1

Schengen-Informationsaustausch-Gesetz AS 2009

RB 2RB 2002/584/JI Straftaten nach schweizerischem Recht

30. Illegaler Handel mit Organen und Vergehen gemäss Stammzellenfor-

menschlichem Gewebe schungsgesetz (Art. 24 Abs. 1–3 StFG21) Missbrauch von Keimgut und Handeln ohne Einwilligung oder Bewilligung gemäss Fortpflanzungsmedizingesetz Vergehen gemäss Transplantations- gesetz23 (Art. 69 Abs. 1 und 2)

31. Illegaler Handel mit Drogen und Strafbestimmungen des Betäubungs-

psychotropen Stoffen mittelgesetzes (Art. 19 Ziff. 1 und 2 BetmG24)

32. Umweltkriminalität, einschliesslich Vergehen gemäss Umweltschutzgesetz

des illegalen Handels mit bedrohten (Art. 60 Abs. 1 USG25) Tierarten oder mit bedrohten Pflan- Vergehen gemäss Gewässerschutzgesetz zen- und Baumarten (Art. 70 Abs. 1 GSchG26) Strafbestimmungen des Strahlenschutzge- Strafbestimmungen des Gentechnikgeset-

21 Stammzellenforschungsgesetz vom 19. Dez. 2003, SR 810.31

22 Fortpflanzungsmedizingesetz vom 18. Dez. 1998, SR 810.11

23 Transplantationsgesetz vom 8. Okt. 2004, SR 810.21

24 Betäubungsmittelgesetz vom 3. Okt. 1951, SR 812.121

25 Umweltschutzgesetz vom 7. Okt. 1983, SR 814.01

26 Gewässerschutzgesetz vom 24. Jan. 1991, SR 814.20

27 Strahlenschutzgesetz vom 22. März 1991, SR 814.50

28 Gentechnikgesetz vom 21. März 2003, SR 814.91

Schengen-Informationsaustausch-Gesetz AS 2009

Anhang 2 (Art. 1 Abs. 2)

Schengen-Assoziierungsabkommen

Die Schengen-Assoziierungsabkommen umfassen: a. Abkommen vom 26. Oktober 200429 zwischen der Schweizerischen Eidge- nossenschaft, der Europäischen Union und der Europäischen Gemeinschaft über die Assoziierung dieses Staates bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands; b. Abkommen vom 26. Oktober 200430 in Form eines Briefwechsels zwischen dem Rat der Europäischen Union und der Schweizerischen Eidgenossen- schaft über die Ausschüsse, die die Europäische Kommission bei der Aus- übung ihrer Durchführungsbefugnisse unterstützen; c. Übereinkommen vom 17. Dezember 200431 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands und über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staa- tes für die Prüfung eines in der Schweiz, in Island oder in Norwegen gestell- ten Asylantrags; d. Abkommen vom 28. April 200532 zwischen der Schweizerischen Eidgenos- senschaft und dem Königreich Dänemark über die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung derjenigen Teile des Schengen-Besitzstands, die auf Bestimmungen des Titels IV des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft basieren; e. Protokoll vom 28. Februar 200833 zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechten- stein zum Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Europäischen Union und der Europäischen Gemeinschaft über die Assoziie- rung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwen- dung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands.

29 SR 0.362.31 30 SR 0.362.1 31 SR 0.362.32 32 SR 0.362.33

33 SR 0.632.311; noch nicht in Kraft getreten

Schengen-Informationsaustausch-Gesetz AS 2009

Bundesgesetz über den Informationsaustausch zwischen den Strafverfolgungsbehörden des Bundes und denjenigen der anderen Schengen-Staaten (Schengen-Informationsaustausch-Gesetz, SIaG) | Lexipedia | Lexipedia