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AS 2009 6837

Energieverordnung

Energieverordnung (EnV)

Änderung vom 4. Dezember 2009

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Anhänge 2.2, 2.3, 2.4, 2.6, 2.7, 2.8, 2.9, 2.10 und 2.11 der Energieverordnung vom 7. Dezember 19981 in der Fassung vom 24. Juni 20092 werden gemäss Beilage geändert.

II Diese Änderung tritt am 1. Januar 2010 in Kraft.

4. Dezember 2009 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Hans-Rudolf Merz Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova

1 SR 730.01 2 AS 2009 3473

2009-2934 6837

Energieverordnung AS 2009

Anhang 2.2 (Art. 7 Abs. 1 und 2, 10 Abs. 1–4, 11 Abs. 1 und 21a Abs. 1 Bst. c)

Anforderungen an die Energieeffizienz von netzbetriebenen elektrischen Haushaltskühl-, Tiefkühl- und Gefriergeräten sowie deren Kombinationen

Ziff. 8

8 Übergangsregelung

Geräte, die sich spätestens seit dem 31. Dezember 2009 in der Schweiz an Lager befinden, dürfen noch bis zum 31. Dezember 2010 nach den am 31. Dezember 2009 geltenden Anforderungen dieses Anhangs3 in Verkehr gebracht werden.

3 AS 2002 181, 2003 4747, 2004 4709, 2006 2411, 2008 1223

6838

Energieverordnung AS 2009

Anhang 2.3 (Art. 7 Abs. 1 und 2, 10 Abs. 1–4, 11 Abs. 1 und 21a Abs. 1 Bst. c)

Anforderungen an die Energieeffizienz von netzbetriebenen elektrischen Haushaltslampen (Lichtquellen)

Ziff. 8

8 Übergangsregelung

Geräte, die sich spätestens seit dem 31. Dezember 2009 in der Schweiz an Lager befinden, dürfen noch bis zum 31. Dezember 2010 nach den am 31. Dezember 2009 geltenden Anforderungen dieses Anhangs4 in Verkehr gebracht werden.

4 AS 2008 1223

6839

Energieverordnung AS 2009

Anhang 2.4 (Art. 7 Abs. 1 und 2, 10 Abs. 1–4, 11 Abs. 1 und 21a Abs. 1 Bst. c)

Anforderungen an die Energieeffizienz von netzbetriebenen elektrischen Haushaltswaschmaschinen

Ziff. 8

8 Übergangsregelung

Geräte, die sich spätestens seit dem 31. Dezember 2009 in der Schweiz an Lager befinden und die Anforderungen gemäss Ziffer 2 dieses Anhangs nicht erfüllen, dürfen noch bis zum 31. Dezember 2010 in Verkehr gebracht werden.

6840

Energieverordnung AS 2009

Anhang 2.6 (Art. 7 Abs. 1 und 2, 10 Abs. 1–4, 11 Abs. 1 und 21a Abs. 1 Bst. c)

Anforderungen an die Energieeffizienz von netzbetriebenen kombinierten Haushalts-Wasch-Trocken-Automaten

Ziff. 8

8 Übergangsregelung

Geräte, die sich spätestens seit dem 31. Dezember 2009 in der Schweiz an Lager befinden und die Anforderungen gemäss Ziffer 2 dieses Anhangs nicht erfüllen, dürfen noch bis zum 31. Dezember 2010 in Verkehr gebracht werden.

6841

Energieverordnung AS 2009

Anhang 2.7 (Art. 7 Abs. 1 und 2, 10 Abs. 1–4, 11 Abs. 1 und 21a Abs. 1 Bst. c)

Anforderungen an die Energieeffizienz von netzbetriebenen Elektrobacköfen

Ziff. 8

8 Übergangsregelung

Geräte, die sich spätestens seit dem 31. Dezember 2009 in der Schweiz an Lager befinden und die Anforderungen gemäss Ziffer 2 dieses Anhangs nicht erfüllen, dürfen noch bis zum 31. Dezember 2010 in Verkehr gebracht werden.

6842

Energieverordnung AS 2009

Anhang 2.8 (Art. 7 Abs. 1 und 2, 10 Abs. 1–4, 11 Abs. 1 und 21a Abs. 1 Bst. c)

Anforderungen an die Energieeffizienz von netzbetriebenen elektrischen und elektronischen Haushalts- und Bürogeräten im Bereitschafts- und Aus-Zustand

Ziff. 7

7 Übergangsregelung

7.1 Geräte, die sich spätestens seit dem 31. Dezember 2009 in der Schweiz an

Lager befinden und die Anforderungen gemäss Ziffer 2 dieses Anhangs nicht erfüllen, dürfen noch bis zum 31. Dezember 2010 in Verkehr gebracht werden.

7.2 In Abweichung von Ziffer 7.1 dürfen:

a. hochpreisige Audiogeräte (High-End-Produkte), die die Anforderungen gemäss Ziffer 2 nicht erfüllen, auch nach dem 31. Dezember 2010 in Verkehr gebracht werden, wenn sie sich spätestens seit dem 31. Dezem- ber 2009 bei einem Detailhändler in der Schweiz an Lager befinden und wenn es sich um kleine Stückzahlen handelt; die Detailhändler haben die per 31. Dezember 2010 erwarteten Bestände solcher Geräte bis zum 1. Oktober 2010 an das Bundesamt für Energie zu melden; dieses führt eine entsprechende Liste; die späteren Verkäufe sind ebenfalls zu mel- den; b. Haushaltgeräte, die die Anforderungen gemäss Ziffer 2 nicht erfüllen, noch bis zum 31. Dezember 2010 in Verkehr gebracht werden, auch wenn sie sich nicht seit dem 31. Dezember 2009 in der Schweiz an Lager befinden.

6843

Energieverordnung AS 2009

Anhang 2.9 (Art. 7 Abs. 1 und 2, 10 Abs. 1–4, 11 Abs. 1 und 21a Abs. 1 Bst. c)

Anforderungen an die Energieeffizienz von netzbetriebenen Set-Top-Boxen

Ziff. 7

7 Übergangsregelung

Geräte, die sich spätestens seit dem 31. Dezember 2009 in der Schweiz an Lager befinden und die Anforderungen gemäss Ziffer 2 dieses Anhangs nicht erfüllen, dürfen noch bis zum 31. Dezember 2010 in Verkehr gebracht werden.

6844

Energieverordnung AS 2009

Anhang 2.10 (Art. 7 Abs. 1 und 2, 10 Abs. 1–4, 11 Abs. 1 und 21a Abs. 1 Bst. c)

Anforderungen an die Energieeffizienz von netzbetriebenen, elektrischen Normmotoren

Ziff. 8

8 Übergangsregelung

Geräte, die sich spätestens seit dem 31. Dezember 2009 in der Schweiz an Lager befinden und die Anforderungen gemäss Ziffer 2 dieses Anhangs nicht erfüllen, dürfen noch bis zum 31. Dezember 2010 in Verkehr gebracht werden.

6845

Energieverordnung AS 2009

Anhang 2.11 (Art. 7 Abs. 1 und 2, 10 Abs. 1–4, 11 Abs. 1 und 21a Abs. 1 Bst. c)

Anforderungen an die Energieeffizienz von netzbetriebenen, externen Stromversorgungsgeräten (Netzgeräte)

Ziff. 7

7 Übergangsregelung

Geräte, die sich spätestens seit dem 31. Dezember 2009 in der Schweiz an Lager befinden und die Anforderungen gemäss Ziffer 2 dieses Anhangs nicht erfüllen, dürfen noch bis zum 31. Dezember 2010 in Verkehr gebracht werden.

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