AS 2009 6837
Energieverordnung
Energieverordnung (EnV)
Änderung vom 4. Dezember 2009
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Anhänge 2.2, 2.3, 2.4, 2.6, 2.7, 2.8, 2.9, 2.10 und 2.11 der Energieverordnung vom 7. Dezember 19981 in der Fassung vom 24. Juni 20092 werden gemäss Beilage geändert.
II Diese Änderung tritt am 1. Januar 2010 in Kraft.
4. Dezember 2009 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Hans-Rudolf Merz Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova
1 SR 730.01 2 AS 2009 3473
2009-2934 6837
Energieverordnung AS 2009
Anhang 2.2 (Art. 7 Abs. 1 und 2, 10 Abs. 1–4, 11 Abs. 1 und 21a Abs. 1 Bst. c)
Anforderungen an die Energieeffizienz von netzbetriebenen elektrischen Haushaltskühl-, Tiefkühl- und Gefriergeräten sowie deren Kombinationen
Ziff. 8
8 Übergangsregelung
Geräte, die sich spätestens seit dem 31. Dezember 2009 in der Schweiz an Lager befinden, dürfen noch bis zum 31. Dezember 2010 nach den am 31. Dezember 2009 geltenden Anforderungen dieses Anhangs3 in Verkehr gebracht werden.
3 AS 2002 181, 2003 4747, 2004 4709, 2006 2411, 2008 1223
6838
Energieverordnung AS 2009
Anhang 2.3 (Art. 7 Abs. 1 und 2, 10 Abs. 1–4, 11 Abs. 1 und 21a Abs. 1 Bst. c)
Anforderungen an die Energieeffizienz von netzbetriebenen elektrischen Haushaltslampen (Lichtquellen)
Ziff. 8
8 Übergangsregelung
Geräte, die sich spätestens seit dem 31. Dezember 2009 in der Schweiz an Lager befinden, dürfen noch bis zum 31. Dezember 2010 nach den am 31. Dezember 2009 geltenden Anforderungen dieses Anhangs4 in Verkehr gebracht werden.
4 AS 2008 1223
6839
Energieverordnung AS 2009
Anhang 2.4 (Art. 7 Abs. 1 und 2, 10 Abs. 1–4, 11 Abs. 1 und 21a Abs. 1 Bst. c)
Anforderungen an die Energieeffizienz von netzbetriebenen elektrischen Haushaltswaschmaschinen
Ziff. 8
8 Übergangsregelung
Geräte, die sich spätestens seit dem 31. Dezember 2009 in der Schweiz an Lager befinden und die Anforderungen gemäss Ziffer 2 dieses Anhangs nicht erfüllen, dürfen noch bis zum 31. Dezember 2010 in Verkehr gebracht werden.
6840
Energieverordnung AS 2009
Anhang 2.6 (Art. 7 Abs. 1 und 2, 10 Abs. 1–4, 11 Abs. 1 und 21a Abs. 1 Bst. c)
Anforderungen an die Energieeffizienz von netzbetriebenen kombinierten Haushalts-Wasch-Trocken-Automaten
Ziff. 8
8 Übergangsregelung
Geräte, die sich spätestens seit dem 31. Dezember 2009 in der Schweiz an Lager befinden und die Anforderungen gemäss Ziffer 2 dieses Anhangs nicht erfüllen, dürfen noch bis zum 31. Dezember 2010 in Verkehr gebracht werden.
6841
Energieverordnung AS 2009
Anhang 2.7 (Art. 7 Abs. 1 und 2, 10 Abs. 1–4, 11 Abs. 1 und 21a Abs. 1 Bst. c)
Anforderungen an die Energieeffizienz von netzbetriebenen Elektrobacköfen
Ziff. 8
8 Übergangsregelung
Geräte, die sich spätestens seit dem 31. Dezember 2009 in der Schweiz an Lager befinden und die Anforderungen gemäss Ziffer 2 dieses Anhangs nicht erfüllen, dürfen noch bis zum 31. Dezember 2010 in Verkehr gebracht werden.
6842
Energieverordnung AS 2009
Anhang 2.8 (Art. 7 Abs. 1 und 2, 10 Abs. 1–4, 11 Abs. 1 und 21a Abs. 1 Bst. c)
Anforderungen an die Energieeffizienz von netzbetriebenen elektrischen und elektronischen Haushalts- und Bürogeräten im Bereitschafts- und Aus-Zustand
Ziff. 7
7 Übergangsregelung
7.1 Geräte, die sich spätestens seit dem 31. Dezember 2009 in der Schweiz an
Lager befinden und die Anforderungen gemäss Ziffer 2 dieses Anhangs nicht erfüllen, dürfen noch bis zum 31. Dezember 2010 in Verkehr gebracht werden.
7.2 In Abweichung von Ziffer 7.1 dürfen:
a. hochpreisige Audiogeräte (High-End-Produkte), die die Anforderungen gemäss Ziffer 2 nicht erfüllen, auch nach dem 31. Dezember 2010 in Verkehr gebracht werden, wenn sie sich spätestens seit dem 31. Dezem- ber 2009 bei einem Detailhändler in der Schweiz an Lager befinden und wenn es sich um kleine Stückzahlen handelt; die Detailhändler haben die per 31. Dezember 2010 erwarteten Bestände solcher Geräte bis zum 1. Oktober 2010 an das Bundesamt für Energie zu melden; dieses führt eine entsprechende Liste; die späteren Verkäufe sind ebenfalls zu mel- den; b. Haushaltgeräte, die die Anforderungen gemäss Ziffer 2 nicht erfüllen, noch bis zum 31. Dezember 2010 in Verkehr gebracht werden, auch wenn sie sich nicht seit dem 31. Dezember 2009 in der Schweiz an Lager befinden.
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Energieverordnung AS 2009
Anhang 2.9 (Art. 7 Abs. 1 und 2, 10 Abs. 1–4, 11 Abs. 1 und 21a Abs. 1 Bst. c)
Anforderungen an die Energieeffizienz von netzbetriebenen Set-Top-Boxen
Ziff. 7
7 Übergangsregelung
Geräte, die sich spätestens seit dem 31. Dezember 2009 in der Schweiz an Lager befinden und die Anforderungen gemäss Ziffer 2 dieses Anhangs nicht erfüllen, dürfen noch bis zum 31. Dezember 2010 in Verkehr gebracht werden.
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Energieverordnung AS 2009
Anhang 2.10 (Art. 7 Abs. 1 und 2, 10 Abs. 1–4, 11 Abs. 1 und 21a Abs. 1 Bst. c)
Anforderungen an die Energieeffizienz von netzbetriebenen, elektrischen Normmotoren
Ziff. 8
8 Übergangsregelung
Geräte, die sich spätestens seit dem 31. Dezember 2009 in der Schweiz an Lager befinden und die Anforderungen gemäss Ziffer 2 dieses Anhangs nicht erfüllen, dürfen noch bis zum 31. Dezember 2010 in Verkehr gebracht werden.
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Energieverordnung AS 2009
Anhang 2.11 (Art. 7 Abs. 1 und 2, 10 Abs. 1–4, 11 Abs. 1 und 21a Abs. 1 Bst. c)
Anforderungen an die Energieeffizienz von netzbetriebenen, externen Stromversorgungsgeräten (Netzgeräte)
Ziff. 7
7 Übergangsregelung
Geräte, die sich spätestens seit dem 31. Dezember 2009 in der Schweiz an Lager befinden und die Anforderungen gemäss Ziffer 2 dieses Anhangs nicht erfüllen, dürfen noch bis zum 31. Dezember 2010 in Verkehr gebracht werden.
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