AS 2009 6915
Bundesbeschluss über die Genehmigung und die Umsetzung des Notenaustauschs zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme des Rahmenbeschlusses 2006/960/JI über die Vereinfachung des Informationsaustauschs zwischen Strafverfolgungsbehörden (Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands)
Bundesbeschluss über die Genehmigung und die Umsetzung des Notenaustauschs zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme des Rahmenbeschlusses 2006/960/JI über die Vereinfachung des Informationsaustauschs zwischen Strafverfolgungsbehörden (Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands)
vom 12. Juni 2009
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 54 Absatz 1 und 166 Absatz 2 der Bundesverfassung1, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 19. November 20082, beschliesst:
Art. 1
1 Der Notenaustausch vom 28. März 20083 zwischen der Schweiz und der Europäi-
schen Union betreffend die Übernahme des Rahmenbeschlusses 2006/960/JI des Rates vom 18. Dezember 20064 über die Vereinfachung des Austauschs von Infor- mationen und Erkenntnissen zwischen den Strafverfolgungsbehörden der Mitglied- staaten der Europäischen Union wird genehmigt.
2 Der Bundesrat wird ermächtigt, die Europäische Union nach Artikel 7 Absatz 2
Buchstabe b des Abkommens vom 26. Oktober 20045 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Europäischen Union und der Europäischen Gemeinschaft über die Assoziierung dieses Staates bei der Umsetzung, Anwendung und Entwick- lung des Schengen-Besitzstands über die Erfüllung der verfassungsrechtlichen Voraussetzungen in Bezug auf den Notenaustausch nach Absatz 1 zu informieren.
Art. 2 Das Bundesgesetz über den Informationsaustausch zwischen den Strafverfolgungs- behörden des Bundes und denjenigen der anderen Schengen-Staaten wird in der Fassung gemäss Beilage6 angenommen.
6 Das Schengen-Informationsaustausch-Gesetz vom 12. Juni 2009 ist publiziert in
AS 2009 6583
2008-1307 6915
Genehmigung und Umsetzung des Notenaustauschs betreffend die Übernahme AS 2009 des Rahmenbeschlusses 2006/960/JI über die Vereinfachung des Informationsaustauschs zwischen Strafverfolgungsbehörden. BB
Art. 3
1 Dieser Beschluss untersteht dem fakultativen Staatsvertragsreferendum für Ver-
träge, die wichtige rechtsetzende Bestimmungen enthalten oder deren Umsetzung den Erlass von Bundesgesetzen erfordert, nach den Artikeln 141 Absatz 1 Buch- stabe d Ziffer 3 und 141a Absatz 2 der Bundesverfassung.
2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten des in Artikel 2 aufgeführten Bundes-
gesetzes.
Nationalrat, 12. Juni 2009 Ständerat, 12. Juni 2009 Die Präsidentin: Chiara Simoneschi-Cortesi Der Präsident: Alain Berset Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz Der Sekretär: Philippe Schwab
Ablauf der Referendumsfrist und Inkraftsetzung 1 Die Referendumsfrist für diesen Beschluss ist am 1. Oktober 2009 unbenützt abge- laufen.7
2 Das Gesetz wird gemäss Artikel 3 Absatz 2 dieses Beschlusses am 1. Januar 2010
in Kraft gesetzt.8
27. November 2009 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Hans-Rudolf Merz Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova
7 BBl 2009 4493
8 Der Beschluss über das Inkrafttreten erfolgte mit Präsidialentscheid vom 25. Nov. 2009.