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AS 2010 1243

Ausführungsordnung zum Europäischen Patentübereinkommen

Ausführungsordnung vom 7. Dezember 2006 zum Europäischen Patentübereinkommen (AO EPÜ 2000)

SR 0.232.142.21; AS 2007 6541

Änderung der Ausführungsordnung Vom Verwaltungsrat angenommen am 27. Oktober 2009 In Kraft getreten am 1. April 2010

Originaltext

Art. 1 Die Ausführungsordnung zum EPÜ wird wie folgt geändert:

1. Regel 161 EPÜ in dem vom Verwaltungsrat auf seiner 117. Tagung genehmigten

Wortlaut (CA/D 3/09) erhält folgende Fassung:

Regel 161 – Änderung der Anmeldung (1) Ist das Europäische Patentamt für eine Euro-PCT-Anmeldung als Internationale Recherchenbehörde und, wenn ein Antrag nach Artikel 31 PCT gestellt wurde, auch als mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde tätig gewesen, so gibt es dem Anmelder Gelegenheit, zum schriftlichen Bescheid der Internationa- len Recherchenbehörde oder zum internationalen vorläufigen Prüfungsbericht Stel- lung zu nehmen, und fordert ihn gegebenenfalls auf, innerhalb eines Monats nach der entsprechenden Mitteilung die im schriftlichen Bescheid oder im internationalen vorläufigen Prüfungsbericht festgestellten Mängel zu beseitigen und die Beschrei- bung, die Patentansprüche und die Zeichnungen zu ändern. Hat das Europäische Patentamt einen ergänzenden internationalen Recherchenbericht erstellt, ergeht die Aufforderung gemäss Satz 1 in Bezug auf die Erläuterungen nach Massgabe der Regel 45bis.7 e) PCT. Wenn der Anmelder einer Aufforderung nach Satz 1 oder Satz 2 weder nachkommt noch zu ihr Stellung nimmt, gilt die Anmeldung als zurückgenommen. (2) Erstellt das Europäische Patentamt einen ergänzenden europäischen Recher- chenbericht zu einer Euro-PCT-Anmeldung, so kann die Anmeldung innerhalb eines Monats nach einer entsprechenden Mitteilung an den Anmelder einmal geändert werden. Die geänderte Anmeldung wird der ergänzenden europäischen Recherche zugrunde gelegt.

2010-0164 1243

Ausführungsordnung zum Europäischen Patentübereinkommen AS 2010

2. Regel 164 EPÜ erhält folgende Fassung:

Regel 164 – Prüfung der Einheitlichkeit durch das Europäische Patentamt (1) Ist das Europäische Patentamt der Auffassung, dass die Anmeldungsunterlagen, die der ergänzenden europäischen Recherche zugrunde zu legen sind, den Anforde- rungen an die Einheitlichkeit der Erfindung nicht entsprechen, so wird ein ergänzen- der europäischer Recherchenbericht für die Teile der Anmeldung erstellt, die sich auf die zuerst in den Patentansprüchen erwähnte Erfindung oder Gruppe von Erfin- dungen im Sinne des Artikels 82 beziehen. (2) Stellt die Prüfungsabteilung fest, dass die Anmeldungsunterlagen, die dem europäischen Erteilungsverfahren zugrunde zu legen sind, den Anforderungen an die Einheitlichkeit der Erfindung nicht entsprechen oder dass Schutz für eine Erfindung begehrt wird, die im internationalen Recherchenbericht oder gegebenenfalls im ergänzenden internationalen Recherchenbericht bzw. im ergänzenden europäischen Recherchenbericht nicht behandelt wurde, so fordert sie den Anmelder auf, die Anmeldung auf eine einzige Erfindung zu begrenzen, die im internationalen Recher- chenbericht bzw. im ergänzenden internationalen Recherchenbericht oder im ergän- zenden europäischen Recherchenbericht behandelt wurde.

Art. 2 Dieser Beschluss tritt am 1. April 2010 in Kraft.

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