AS 2010 1249
Zirkularbeschluss der Gemischten Kommission für die Durchführung der Vereinbarung vom 2. November 1994 zum Zollvertrag zwischen der Schweiz und dem Fürstentum Liechtenstein (im Zusammenhang mit den EWR-bedingten Vertragsanpassungen)
Vereinbarung vom 2. November 1994 zwischen der Schweiz und Liechtenstein zum Vertrag vom 29. März 1923 über den Anschluss des Fürstentums Liechtenstein an das schweizerische Zollgebiet Zirkularbeschluss der Gemischten Kommission für die Durchführung der Vereinbarung vom 2. November 1994 zum Zollvertrag zwischen der Schweiz und dem Fürstentum Liechtenstein (im Zusammenhang mit den EWR-bedingten Vertragsanpassungen)
Angenommen am 28. März 2008 In Kraft getreten für die Schweiz am 27. September 2007
1. Dem Antrag der Arbeitsgruppe Warenverkehr vom 18. Juli 2007 entsprechend,
beschliesst die Kommission, in Anwendung von Artikel 10 Absatz 4 der Vereinba- rung vom 2. November 19941 zum Vertrag vom 29. März 1923 über den Anschluss des Fürstentums Liechtenstein an das schweizerische Zollgebiet (Zollvertrag), die Änderungen des Anhangs I zu Artikel 4 der genannten Vereinbarung gemäss beilie- gendem Anhang I, der den Anhang I vom 2. November 1994 ersetzt.
2. Dieser Beschluss ist gemäss Artikel 10 Absatz 4, zweiter Satz der genannten
Vereinbarung durch den Austausch diplomatischer Noten zu bestätigen. 3. Die Delegationen der Kommission veranlassen die innerstaatlichen Verfahren zur Kundmachung und Umsetzung des geänderten Anhangs I der genannten Vereinba- rung rückwirkend auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens des Zusatzabkommens zum Einbezug Liechtensteins in das Agrarabkommen Schweiz-EG (27. September 20072.
4. Die Kommission beauftragt die Arbeitsgruppe Warenverkehr mit der Fortführung
der periodischen Überprüfung des Anwendungsbereiches des MKS. 5. Dieser Beschluss erfolgt im schriftlichen Verfahren nach Artikel 9 i.V.m. Arti- kel 8 der Geschäftsordnung vom 14. November 1995 der Gemischten Kommission für die Durchführung der Vereinbarungen vom 2. November 1994 zum Zollvertrag und zum Post- und Fernmeldevertrag und wird mit den Unterschriften der jeweiligen Delegationsleiter der Gemischten Kommission zum Zollvertrag verbindlich.
Bern, den 25. März 2008 Vaduz, den 28. März 2008 Der Leiter Der Leiter der schweizerischen Delegation: der liechtensteinischen Delegation: Paul Seger Roland Marxer
Anhang I (Art. 4 der Vereinbarung)
Marktüberwachungs- und Kontrollmassnahmen zur Verhinderung eines Umgehungsverkehrs mit bestimmten Waren
1 Zielsetzung
Das liechtensteinische Marktüberwachungs- und Kontrollsystem (nachfolgend MKS genannt) ist dazu bestimmt, einen unerlaubten gewerblichen oder privaten Umge- hungsverkehr mit bestimmten Waren über die offene Grenze von Liechtenstein in die Schweiz zu verhindern. Vom MKS erfasst sind Waren, die gemäss EWR-Recht in Liechtenstein frei zirku- lieren können, die aber die Voraussetzungen für ein Verbringen in die Schweiz oder ein Inverkehrbringen in der Schweiz nicht erfüllen. Besteht in der Schweiz für Waren, die in den Anwendungsbereich dieses Anhanges fallen, bereits ein Marktüberwachungssystem, können die zuständigen schweizeri- schen und liechtensteinischen Behörden die Integration der Marktüberwachung in dieses System vereinbaren.
2 Anwendungsbereich
Mit dem MKS wird Liechtenstein die bereits bestehenden Melde- und Überwa- chungsmassnahmen im gemeinsamen Zollgebiet ab dem Inkrafttreten des EWR- Abkommens auf bestimmte EWR-Waren ausdehnen bzw. weitere Massnahmen ergreifen mit dem Ziel, das widerrechtliche Verbringen von EWR-Waren mit unter- schiedlichem tarifärem Status in die Schweiz zu verhindern und die «parallele Ver- kehrsfähigkeit» von EWR-Waren mit unterschiedlichem Produktstandard auf das liechtensteinische Staatsgebiet zu beschränken. Der Anwendungsbereich des MKS ist periodisch an die diesbezügliche Rechtsent- wicklung in der Schweiz und im EWR anzupassen.
3 Massnahmen
31 Importmeldungen
Alle Einfuhren nach Liechtenstein werden dem liechtensteinischen Amt für Handel und Transport (AHT) von der Eidgenössischen Zollverwaltung (EZV) gemeldet (Importmeldungen).
Vereinbarung zum Vertrag vom 29. März 1923 über den Anschluss AS 2010 des Fürstentums Liechtenstein an das schweizerische Zollgebiet. Zirkularbeschluss betr. Vertragsanpassungen
32 Waren mit Gefährdungspotential
Für Waren mit einem gewissen Gefährdungspotential gelten für EWR- Waren hinsichtlich der Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit und des Verbraucherschutzes vergleichbare Voraussetzungen wie für entsprechende Waren nach Schweizer Recht.
33 Sanktionen
In Verfolgung der unter Ziffer 1 genannten Ziele sowie zur Verhinderung unzulässiger Parallelimporte von Liechtenstein in die Schweiz werden in Liechtenstein Sanktionen vorgesehen, die sich zumindest nach dem in der Schweiz für vergleichbare Widerhandlungen gesetzlich vorgesehenen Straf- mass bemessen.
4 Warengruppen
41 Waren mit tarifären Unterschieden
Unter diesem Titel sind Fische, Fischprodukte und Zubereitungen aus Fisch- produkten zu überwachen und je nach erfolgter Verzollung die Zollnachbe- lastung oder Zollrückerstattung vorzunehmen. Zuständig ist das Amt für Handel und Transport.
42 Monopolprodukt Salz. Zuständig ist das Amt für Handel und Transport.
43 Chemikalien
Durch das Amt für Umweltschutz sind die folgenden Produkte zu über- wachen: Altstoffe, neue Stoffe, Biozidprodukte, Anstriche, Waschmittel und klimaaktive Stoffe.
44 Gentechnisch veränderte Organismen
Ausgenommen Saatgut, Futtermittel, Lebensmittel, Heilmittel, Düngemittel und phytosanitäre Waren. Zuständig ist das Amt für Umweltschutz.
45 Telekommunikations- und Teilnehmeranlagen
Diese werden durch das vom Bundesamt für Kommunikation etablierte Marktüberwachungssystem überwacht. Erforderliche Massnahmen in Liech- tenstein werden in Zusammenarbeit mit dem Amt für Kommunikation umgesetzt.
46 Arzneimittel
Die Überwachung erfolgt durch das Amt für Gesundheit.
Vereinbarung zum Vertrag vom 29. März 1923 über den Anschluss AS 2010 des Fürstentums Liechtenstein an das schweizerische Zollgebiet. Zirkularbeschluss betr. Vertragsanpassungen