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AS 2010 1657

Verordnung über das automatisierte Fahrzeug- und Fahrzeughalterregister (MOFIS-Register-Verordnung)

Verordnung über das automatisierte Fahrzeug- und Fahrzeughalterregister (MOFIS-Register-Verordnung)

Änderung vom 14. April 2010

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die MOFIS-Register-Verordnung vom 3. September 20031 wird wie folgt geändert:

Art. 7 Übernahme von Daten aus MOFIS in andere automatisierte Register

1 Die Polizeien der Schweiz und des Fürstentums Liechtenstein sowie die mit ver-

kehrspolizeilichen Aufgaben betrauten Zollorgane dürfen Daten aus dem MOFIS in eigene andere Datensysteme übernehmen, wenn sie den Schutz und die Sicherheit der Daten gewährleisten und die Daten ausschliesslich für die Erstellung von Rap- porten oder Berichten im Rahmen einer Fahndung oder einer Strafverfolgung ver- wenden.

2 Daten aus dem MOFIS dürfen:

a. ins Teilregister zur Erfassung der Strassenverkehrsunfälle nach Artikel 1 Buchstabe a der Verordnung vom 14. April 20102 über das Strassenver- kehrsunfall-Register (SURV) übernommen werden zwecks:

1. Verifizierung und Komplettierung der Fahrzeugdaten,

2. Ermittlung der Fahrzeug-Stammnummer;

b. in anonymisierter Form mit Daten des Teilregisters zur Auswertung der Strassenverkehrsunfälle nach Artikel 1 Buchstabe b SURV verknüpft wer- den für Auswertungen nach Artikel 17 SURV.

II Diese Änderung tritt am 1. Juni 2010 in Kraft.

14. April 2010 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Doris Leuthard Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova

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