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Verordnung über das Strassenverkehrsunfall-Register
Verordnung über das Strassenverkehrsunfall-Register (SURV)
vom 14. April 2010
Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 106 Absatz 1 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 19581, Artikel 79 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 20. März 19812 über die Unfallversicherung, die Artikel 5 Absatz 1 und 7 Absatz 1 des Bundesstatistikgesetzes vom 9. Oktober 19923 sowie die Artikel 7 Absatz 2, 16 Absatz 2 und 36 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 19924 über den Datenschutz, verordnet:
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Gegenstand Diese Verordnung regelt den Aufbau und den Betrieb eines zentralen, automatisier- ten Strassenverkehrsunfall-Registers, bestehend aus: a. einem Teilregister zur Erfassung der Strassenverkehrsunfälle (Erfassungs- register); b. einem Teilregister zur Auswertung der Strassenverkehrsunfälle (Auswer- tungsregister).
Art. 2 Zweck des Strassenverkehrsunfall-Registers
1 Das Erfassungsregister dient:
a. der Erfassung und der Ablage der anlässlich von polizeilich registrierten Strassenverkehrsunfällen aufgenommenen Daten; b. der Unterstützung der meldenden Behörden bei der Durchführung von Straf- verfahren gegen Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführer im Zusammen- hang mit Strassenverkehrsunfällen; c. als Datenquelle für das Auswertungsregister.
SR 741.57
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2 Das Auswertungsregister dient:
a. dem Erkennen, der Analyse und der Sanierung von Unfallschwerpunkten und Gefahrenstellen; b. der Unfallursachenforschung unter spezieller Berücksichtigung der Einfluss- faktoren Mensch, Fahrzeug und Infrastruktur; c. dem Erstellen der Strassenverkehrsunfall-Statistik; d. der Vorbereitung, Durchführung und Überprüfung von Massnahmen zur Verbesserung der Strassenverkehrssicherheit.
Art. 3 Beteiligte Behörden und Zuständigkeiten
1 Das Erfassungsregister wird vom Bundesamt für Strassen (ASTRA) in Zusammen-
arbeit mit den Kantonen geführt.
3 Das ASTRA ist zuständig für die Erteilung, die Änderung und den Entzug von
Zugriffsberechtigungen für das Erfassungs- und für das Auswertungsregister.
4 Das Bundesamt für Informatik und Telekommunikation ist zuständig für:
a. den technischen Betrieb, die Wartung und den Unterhalt des Strassenver- kehrsunfall-Registers; b. die technische Umsetzung und Verwaltung der Zugriffsberechtigungen; c. die technische Verknüpfung mit Daten aus anderen Registern; und d. die Einhaltung der Sicherheitsanforderungen und des Datenschutzes.
Art. 4 Datenberichtigung 1 Für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Daten im Erfassungsregister ist die- jenige Behörde verantwortlich, welche die Daten eingibt. Werden unvollständige oder fehlerhafte Daten festgestellt, so ergänzt, berichtigt oder vernichtet sie diese.
2 Das ASTRA kontrolliert die Daten im Auswertungsregister auf Vollständigkeit
und Plausibilität. Bei unvollständigen oder unplausiblen Daten veranlasst es deren Ergänzung, Berichtigung oder Vernichtung.
Art. 5 Bekanntgabe von Daten an Dritte
1 Das ASTRA stellt dem Bundesamt für Statistik und der Schweizerischen Bera-
tungsstelle für Unfallverhütung die Daten, die diese Stellen für die Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben benötigen, gestützt auf Leistungs- und Datenschutzverein- barungen in anonymisierter Form zur Verfügung.
2 Das ASTRA kann interessierten Behörden, Organisationen und Privaten gestützt
auf Leistungs- und Datenschutzvereinbarungen anonymisierte Daten für eigene Auswertungen zur Verfügung stellen. Es kann den Interessierten zu diesem Zweck Zugriffsberechtigungen für Daten des Auswertungsregisters erteilen.
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3 Dritten werden anonymisierte Jahresdaten erst zur Verfügung gestellt, nachdem sie in der schweizerischen Strassenverkehrsunfall-Statistik publiziert worden sind.
4 Die Bekanntgabe von Daten zu Statistik- oder Forschungszwecken richtet sich
nach dem Bundesgesetz vom 19. Juni 1992 über den Datenschutz und der Verord- nung vom 14. Juni 19935 zum Bundesgesetz über den Datenschutz sowie nach dem Bundesstatistikgesetz vom 9. Oktober 1992 und der Statistikerhebungsverordnung vom 30. Juni 19936.
Art. 6 Technische und organisatorische Massnahmen 1 Die zugriffsberechtigten Stellen treffen die technischen und organisatorischen Massnahmen, damit ihre Daten vor Verlust und gegen jegliche unbefugte Bearbei- tung, unbefugte Kenntnisnahme und Entwendung geschützt sind. Das ASTRA stellt sicher, dass durch die Bekanntgabe von Daten nach Artikel 5 Absatz 2 nicht auf die Identität von am Unfall beteiligten Personen geschlossen werden kann. 2 Für die Gewährleistung der Datensicherheit müssen die zugriffsberechtigten Stel- len die Verordnung vom 14. Juni 19937 zum Bundesgesetz über den Datenschutz und den Abschnitt über die Informatiksicherheit in der Bundesinformatikverordnung vom 26. September 20038 beachten. 3 Im Rahmen der Datenbearbeitung ist automatisch zu protokollieren, welche Benut- zerin oder welcher Benutzer wann welchen Datenstand herbeigeführt hat.
4 Das ASTRA erlässt ein Bearbeitungsreglement, in dem insbesondere der Aufbau,
die Organisation und der Betrieb des Strassenverkehrsunfall-Registers festgelegt sind.
Art. 7 Strassenverkehrsunfall-Statistik Das ASTRA erstellt halbjährlich eine standardisierte Strassenverkehrsunfall-Statis- tik. Es stellt diese in Zusammenarbeit mit dem Bundesamt für Statistik vorab den zuständigen kantonalen Behörden und danach der Öffentlichkeit in geeigneter Weise zur Verfügung.
5 SR 235.11 6 SR 431.012.1 7 SR 235.11 8 SR 172.010.58
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2. Abschnitt: Erfassungsregister
Art. 8 Inhalt Im Erfassungsregister können folgende Daten zu Strassenverkehrsunfällen erfasst werden: a. Daten der am Unfall beteiligten Personen, insbesondere Angaben betreffend:
4. Personenschäden;
b. Daten der am Unfall beteiligten Fahrzeuge, insbesondere Angaben betref- fend:
4. die Halterin oder den Halter;
c. Daten zum Unfallort, insbesondere Angaben betreffend:
5. die Witterungsverhältnisse;
d. Daten zum Unfalltyp und zu den Unfallursachen; e. Unfallskizzen; f. Einvernahmeprotokolle; g. Verzeigungsrapporte.
Art. 9 Datenerfassung durch die Polizeiorgane
1 Die kantonal zuständigen Polizeiorgane erfassen die Daten nach Artikel 8 Buch-
staben a–d von allen polizeilich registrierten Strassenverkehrsunfällen direkt im Erfassungsregister oder melden sie über ein Transferverzeichnis ins Erfassungs- register.
2 Das ASTRA legt fest, mit welchen Variabeln und Ausprägungen die Daten nach
Artikel 8 Buchstaben a–d zu erfassen oder zu melden sind.
3 Die kantonal zuständigen Polizeiorgane erfassen oder melden die Daten fortlau-
fend, spätestens aber: a. die Daten der ersten Jahreshälfte: bis zum 20. August des laufenden Jahres; b. die Daten der zweiten Jahreshälfte: bis zum 20. Februar des Folgejahres.
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4 Müssen Unfalldaten eines Jahres nach dem 20. Februar des Folgejahres berichtigt oder ergänzt werden, so hat dies in Absprache mit dem ASTRA zu erfolgen.
Art. 10 Übernahme von Daten aus anderen Registern
1 Für die Übernahme von Daten aus dem Fahrberechtigungsregister (FABER) gilt
Artikel 5a Absatz 4 Buchstabe a der Verordnung vom 23. August 20009 über das Fahrberechtigungsregister.
2 Für die Übernahme von Daten aus dem Fahrzeug- und Fahrzeughalterregister
(MOFIS) gilt Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe a der MOFIS-Register-Verordnung vom
3. September 200310.
Art. 11 Übertragung von Daten ins Auswertungsregister
1 Die Daten nach Artikel 8 Buchstaben a–e werden in pseudonymisierter oder ano-
nymisierter Form aus dem Erfassungsregister ins Auswertungsregister übertragen.
2 Die Pseudonymisierung erfolgt:
a. für Personendaten: unter Verwendung der jeweiligen FABER-PIN; b. für Fahrzeugdaten: unter Verwendung der jeweiligen Stammnummer. 3 Daten von am Unfall beteiligten Personen, die kein Motorfahrzeug geführt haben, dürfen nur in anonymisierter Form ins Auswertungsregister übertragen werden.
Art. 12 Zugriffsberechtigung 1 Zugriffsberechtigt sind Personen, die gemäss der kantonalen Polizeigesetzgebung für die Erfassung von Verkehrsunfällen zuständig sind. Sie haben Zugriff auf: a. die von ihnen erfassten Daten; und b. die Daten, die Unfälle in ihrem Kantonsgebiet betreffen.
2 Das ASTRA hat Zugriff im Umfang seiner Aufgaben nach Artikel 3 Absätze 1
und 3. Es bezeichnet die dazu ermächtigte Person und regelt die Stellvertretung.
3 Das Bundesamt für Informatik und Telekommunikation hat Zugriff, soweit es die
Wahrnehmung seiner Aufgaben nach Artikel 3 Absatz 4 erfordert.
Art. 13 Auskunfts- und Berichtigungsrecht 1 Jede Person hat das Recht, bei der für die Datenerfassung nach Artikel 9 zustän- digen Behörde Auskunft über ihre eigenen Daten zu verlangen. 2 Die Behörde gibt die betreffenden Daten unter Vorbehalt des kantonalen Prozess- rechts innert 30 Tagen seit Erhalt des Auskunftsbegehrens vollständig, unentgeltlich und in der Regel schriftlich bekannt.
9 SR 741.53 10 SR 741.56
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3 Jede Person kann verlangen, dass unrichtige Daten, die sie betreffen, berichtigt oder aus dem Erfassungsregister entfernt werden.
Art. 14 Vernichten und Archivieren von Daten
1 Spätestens zehn Jahre nach dem Unfalldatum werden die Daten im Erfassungs-
register vernichtet.
2 Nicht mehr benötigte und zur Vernichtung bestimmte Daten bietet das ASTRA
dem Bundesarchiv zur Archivierung an.
3. Abschnitt: Auswertungsregister
Art. 15 Inhalt
1 Das Auswertungsregister enthält folgende Daten zu Strassenverkehrsunfällen:
a. Daten der am Unfall beteiligten Personen und Fahrzeuge nach Artikel 8 Buchstaben a und b in pseudonymisierter oder anonymisierter Form; b. Daten zum Unfallort, zum Unfalltyp und zu den Unfallursachen nach Arti- kel 8 Buchstaben c und d; c. die im Erfassungsregister aufgenommenen Unfallskizzen nach Artikel 8 Buchstabe e.
3 FABER-PIN und Stammnummer sind bei der Datenbearbeitung im Auswertungs-
register nicht sichtbar.
Art. 16 Zugriffsberechtigung
2 Die Kantone haben Zugriff auf:
a. die Daten, die im Erfassungsregister von der jeweiligen kantonalen Behörde erfasst worden sind; b. die Daten, die Unfälle in ihrem Kantonsgebiet betreffen.
3 Das Bundesamt für Informatik und Telekommunikation hat Zugriff, soweit es die
Wahrnehmung seiner Aufgaben nach Artikel 3 Absatz 4 erfordert.
4 Drittehaben Zugriff im Rahmen einer vom ASTRA nach Artikel 5 erteilten
Zugriffsberechtigung.
Art. 17 Auswertung
1 Das ASTRA kann die Daten zu den Zwecken nach Artikel 2 Absatz 2 auswerten
oder sie Dritten zur Auswertung zu diesen Zwecken zur Verfügung stellen.
2 Die Kantone können die Daten nach Artikel 16 Absatz 2 auswerten.
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3 Für eine vertiefte Analyse der Unfallursachen können die Registerdaten verknüpft werden mit: a. Daten aus dem FABER und dem Administrativmassnahmen-Register (ADMAS) zur Beurteilung des Einflussfaktors Mensch; b. Daten aus dem MOFIS zur Beurteilung des Einflussfaktors Fahrzeug; c. Daten aus dem Managementinformationssystem Strasse und Strassenverkehr zur Beurteilung des Einflussfaktors Infrastruktur.
Art. 18 Verknüpfung mit Daten aus anderen Datenquellen
1 Für die Verknüpfung mit Daten aus FABER gilt Artikel 5a Absatz 4 Buchstabe b
der Verordnung vom 23. August 200011 über das Fahrberechtigungsregister.
2 Für die Verknüpfung mit Daten aus MOFIS gilt Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe b
der MOFIS-Register-Verordnung vom 3. September 200312.
3 Für
die Verknüpfung mit Daten aus ADMAS gilt Artikel 12 Absatz 2 der ADMAS-Register-Verordnung vom 18. Oktober 200013.
4 Der Zugang zu und die Nutzung von Daten aus dem Managementinformations-
system Strasse und Strassenverkehr richtet sich: a. für Geodaten: nach dem Geoinformationsgesetz vom 5. Oktober 200714 und der Geoinformationsverordnung vom 21. Mai 200815; b. für Fachdaten betreffend die Infrastruktur: nach dem Bundesgesetz vom
8. März 196016 über die Nationalstrassen und der Nationalstrassenverord-
nung vom 7. November 200717.
Art. 19 Übernahme von Daten aus der Erhebung Strassenverkehrsunfälle Die Daten, die im Rahmen der Erhebung Strassenverkehrsunfälle nach dem Anhang zur Statistikerhebungsverordnung vom 30. Juni 199318 erhoben wurden, werden ins Auswertungsregister aufgenommen.
Art. 20 Vernichten und Archivieren von Daten 1 Die Daten im Auswertungsregister werden vernichtet, sobald sie nicht mehr benö- tigt werden.
2 Nicht mehr benötigte und zur Vernichtung bestimmte Daten bietet das ASTRA
dem Bundesarchiv zur Archivierung an.
11 SR 741.53 12 SR 741.56 13 SR 741.55 14 SR 510.62 15 SR 510.620 16 SR 725.11 17 SR 725.111 18 SR 431.012.1
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4. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Art. 21 Übergangsbestimmung Die Kantone können bis zum 31. Dezember 2010 die Daten zu Strassenverkehrs- unfällen nach bisherigem Recht erfassen und melden.
Art. 22 Inkrafttreten
14. April 2010 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates
Die Bundespräsidentin: Doris Leuthard Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova
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