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AS 2010 2159

Bundesbeschluss zur Schaffung einer Spezialfinanzierung für Aufgaben im Luftverkehr

Bundesbeschluss zur Schaffung einer Spezialfinanzierung für Aufgaben im Luftverkehr

vom 3. Oktober 20081

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 29. August 20072, beschliesst:

I Die Bundesverfassung3 wird wie folgt geändert:

Art. 86 Abs. 3 Einleitungssatz, 3bis und 4 3 Er verwendet die Hälfte des Reinertrags der Verbrauchssteuer auf allen Treibstoffen ausser den Flugtreibstoffen sowie den Reinertrag der Nationalstrassenabgabe für folgende Aufgaben und Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Strassenverkehr: 3bis Er verwendet die Hälfte des Reinertrages der Verbrauchssteuer auf Flugtreibstof- fen für folgende Aufgaben und Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Luft- verkehr: a. Beiträge an Umweltschutzmassnahmen, die der Luftverkehr nötig macht; b. Beiträge an Sicherheitsmassnahmen zur Abwehr widerrechtlicher Handlun- gen gegen den Luftverkehr, namentlich von Terroranschlägen und Entfüh- rungen, soweit diese Massnahmen nicht staatlichen Behörden obliegen; c. Beiträge an Massnahmen zur Förderung eines hohen technischen Sicher- heitsniveaus im Luftverkehr.

4 Reichen die Mittel für die Aufgaben und Aufwendungen im Zusammenhang mit

dem Strassenverkehr oder dem Luftverkehr nicht aus, so erhebt der Bund auf den betreffenden Treibstoffen einen Zuschlag zur Verbrauchssteuer.

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