AS 2010 2173
Verordnung über Seilbahnen zur Personenbeförderung
Verordnung über Seilbahnen zur Personenbeförderung (Seilbahnverordnung, SebV)
Änderung vom 19. Mai 2010
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Seilbahnverordnung vom 21. Dezember 20061 wird wie folgt geändert:
Art. 74 Konformität von Sicherheitsbauteilen und Teilsystemen Die Konformität von Sicherheitsbauteilen und Teilsystemen kann auch mit Sach- verständigenberichten bescheinigt werden, bis ein Kapitel über Seilbahnen in Anhang 1 des Abkommens vom 21. Juni 19992 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die gegenseitige Aner- kennung von Konformitätsbewertungen in Kraft getreten ist, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2010.
II Diese Änderung tritt rückwirkend auf den 1. Januar 2010 in Kraft.
19. Mai 2010 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Doris Leuthard Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova