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AS 2010 2305

Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und Rumänien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen

Berichtigung

Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und Rumänien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen

vom 25. Oktober 1993 (AS 1995 683; SR 0.672.966.31)

Art. 12 Ziff. 1

statt:

1. Lizenzgebühren, die aus einem Vertragsstaat stammen und an eine im anderen

Vertragsstaat ansässige Person gezahlt werden, können, wenn diese Person der Nutzungsberechtigte ist, nur im anderen Staat besteuert werden.

muss es heissen:

1. Lizenzgebühren, die aus einem Vertragsstaat stammen und an eine im anderen

Vertragsstaat ansässige Person gezahlt werden, können in diesem anderen Staat besteuert werden.

8. Juni 2010 Bundeskanzlei

2010-1305 2305

Doppelbesteuerungsabkommen mit Rumänien. Berichtigung AS 2010

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