AS 2010 2911
Beschluss Nr. 1/2010 des Luftverkehrsausschusses Gemeinschaft/Schweiz zur Ersetzung des Anhangs des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Luftverkehr
Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Luftverkehr Beschluss Nr. 1/2010 des Gemischten Luftverkehrsausschusses Gemeinschaft/Schweiz zur Ersetzung des Anhangs des Abkommens
Angenommen am 7. April 2010 In Kraft getreten am 29. April 2010
Originaltext Der Luftverkehrsausschuss Gemeinschaft/Schweiz, gestützt auf das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Luftverkehr1, im Folgenden «das Abkommen», insbesondere auf Artikel 23 Absatz 4, beschliesst:
Einziger Artikel Der Anhang des Abkommens erhält die Fassung des Anhangs des vorliegenden Beschlusses.
Brüssel, den 7. April 2010
Für den Gemischten Ausschuss Der Leiter der Schweizerischen Delegation: Peter Müller Der Leiter der Delegation der Europäischen Union: Daniel Calleja Crespo
1 SR 0.748.127.192.68
2010-0967 2911
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Anhang
Für die Zwecke dieses Abkommens gilt: – Gemäss dem Vertrag von Lissabon, der am 1. Dezember 2009 in Kraft getreten ist, tritt die Union an die Stelle der Europäischen Gemein- schaft, deren Rechtsnachfolgerin sie ist; 2 – in allen Fällen, in denen in Rechtsakten, die in diesem Anhang aufgeführt sind, auf die Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft oder der Euro- päischen Union als deren Rechtsnachfolgerin oder auf das Erfordernis einer Bindung an diese Bezug genommen wird, ist diese Bezugnahme für die Zwecke dieses Abkommens so zu verstehen, dass sie auch auf die Schweiz oder das Erfordernis einer gleichen Bindung an sie verweist; – unbeschadet des Artikels 15 schliesst «Luftfahrtunternehmen der Gemein- schaft» in den folgenden Richtlinien und Verordnungen der Gemeinschaft Luftfahrtunternehmen ein, die in der Schweiz über eine Betriebsbewilligung verfügen und dort ihre Hauptniederlassung sowie gegebenenfalls ihren ein- getragenen Sitz gemäss den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates haben. Alle Verweise auf die Verordnung (EWG) Nr. 2407/92 sind als Verweise auf die Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates zu verstehen; – alle Verweise auf Artikel 81 und Artikel 82 EG-Vertrag sind als Ver- weise auf Artikel 101 und Artikel 102 des Vertrags über die Arbeits- weise der Europäischen Union zu verstehen.
1. Liberalisierung des Luftverkehrs und sonstige Regeln für die
Zivilluftfahrt Nr. 1008/2008 Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. September
2008 über gemeinsame Vorschriften für die Durchführung von Luftverkehrs-
diensten in der Gemeinschaft Die Verweise auf die Verordnungen des Rates (EWG) Nr. 2407/92 und Nr. 2408/92 in den Artikeln 4, 15, 18, 27 und 35 des Abkommens sind als Ver- weise auf die Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 zu verstehen
Nr. 2000/79 Richtlinie des Rates vom 27. November 2000 über die Durchführung der von der Vereinigung Europäischer Fluggesellschaften (AEA), der Europäischen Transport- arbeiter-Föderation (ETF), der European Cockpit Association (ECA), der European
2 Das Fettgedruckte kennzeichnet die durch den Beschluss 1/2010 in den Anhang eingefüg- ten Passagen.
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Regions Airline Association (ERA) und der International Air Carrier Association (IACA) geschlossenen Europäischen Vereinbarung über die Arbeitszeitorganisation für das fliegende Personal der Zivilluftfahrt
Nr. 93/104 Richtlinie des Rates vom 23. November 1993 über bestimmte Aspekte der Arbeits- zeitgestaltung, geändert durch: – Richtlinie 2000/34/EG
Nr. 437/2003 Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Februar 2003 über die statistische Erfassung der Beförderung von Fluggästen, Fracht und Post im Luftverkehr
Nr. 1358/2003 Verordnung der Kommission vom 31. Juli 2003 zur Durchführung der Verord- nung (EG) Nr. 437/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates über die statis- tische Erfassung der Beförderung von Fluggästen, Fracht und Post im Luftverkehr und zur Änderung der Anhänge I und II der genannten Verordnung
Nr. 785/2004 Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Versicherungsanforderungen an Luftfahrtunternehmen und Luftfahrzeugbetreiber Nr. 95/93 Verordnung des Rates vom 18. Januar 1993 über gemeinsame Regeln für die Zuwei- sung von Zeitnischen auf Flughäfen in der Gemeinschaft (Art. 1–12), geändert durch: – Verordnung (EG) Nr. 793/2004
Nr. 96/67 Richtlinie des Rates vom 15. Oktober 1996 über den Zugang zum Markt der Boden- abfertigungsdienste auf den Flughäfen der Gemeinschaft (Art. 1–9, 11–23, 25)
Nr. 80/2009 Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Januar 2009 über einen Verhaltenskodex in Bezug auf Computerreservierungssysteme und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2299/89 des Rates
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2. Wettbewerbsregeln
Bezugnahmen in den folgenden Rechtsvorschriften auf die Artikel 81 und 82 EG-Vertrag sind als Bezugnahmen auf Artikel 8 und 9 dieses Abkommens zu ver- stehen.
Nr. 3975/87 Verordnung des Rates vom 14. Dezember 1987 über die Einzelheiten der Anwen- dung der Wettbewerbsregeln auf Luftfahrtunternehmen (Art. 6 Abs. 3), zuletzt geändert durch: – Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates (Art. 1–13, 15–45)
Nr. 1/2003 Verordnung (EG) des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln 81 und 82 des Vertrags niedergelegten Wettbewerbsregeln (Art. 1–13, 15–45) (Insoweit diese Verordnung für die Durchführung dieses Abkommens von Belang ist. Die Aufnahme dieser Verordnung berührt nicht die Aufgabenteilung gemäss diesem Abkommen.) Die Verordnung Nr. 17/62 wurde durch die Verordnung Nr. 1/2003 aufgehoben, mit Ausnahme des Artikels 8 Absatz 3, der für Entscheidungen, die nach Artikel 81 Absatz 3 des Vertrags vor dem Beginn der Anwendbarkeit der vorliegenden Verord- nung angenommen wurden, bis zum Ende der Gültigkeitsdauer dieser Entscheidun- gen weiterhin gilt.
Nr. 773/2004 Verordnung der Kommission vom 7. April 2004 über die Durchführung von Verfah- ren auf der Grundlage der Artikel 81 und 82 EG-Vertrag durch die Kommission, geändert durch: – Verordnung (EG) Nr. 1792/2006 der Kommission
Nr. 139/2004 Verordnung des Rates vom 20. Januar 2004 über die Kontrolle von Unternehmens- zusammenschlüssen («EG-Fusionskontrollverordnung») (Art. 1–18, Art. 19 Abs. 1 und 2, Art. 20–23) Im Zusammenhang mit Artikel 4 Absatz 5 der Fusionskontrollverordnung gilt zwi- schen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweiz Folgendes: (1) Bei einem Zusammenschluss gemäss der Definition des Artikels 3 der Verord- nung (EG) Nr. 139/2004, der keine gemeinschaftsweite Bedeutung im Sinne des Artikels 1 dieser Verordnung hat und nach dem Wettbewerbsrecht mindestens dreier EG-Mitgliedstaaten und der Schweizerischen Eidgenossenschaft geprüft werden könnte, können die in Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung genannten Personen oder Unternehmen vor einer Anmeldung bei den zuständigen Behörden der EG-
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Kommission in einem begründeten Antrag mitteilen, dass der Zusammenschluss von der Kommission geprüft werden sollte. (2) Die Europäische Kommission übermittelt der Schweizerischen Eidgenossen- schaft unverzüglich sämtliche Anträge gemäss Artikel 4 Absatz 5 der Verord- nung (EG) Nr. 139/2004 und gemäss dem vorstehenden Absatz. (3) Lehnt die Schweizerische Eidgenossenschaft die beantragte Verweisung ab, ist die schweizerische Wettbewerbsbehörde weiterhin zuständig und der Fall wird nicht gemäss diesem Absatz verwiesen. Im Zusammenhang mit den in Artikel 4 Absätze 4 und 5, Artikel 9 Absätze 2 und 6 und Artikel 22 Absatz 2 der Fusionskontrollverordnung genannten Fristen gilt: (1) Die Europäische Kommission übermittelt alle im Zusammenhang mit Artikel 4 Absätze 4 und 5, Artikel 9 Absätze 2 und 6 und Artikel 22 Absatz 2 relevanten Dokumente unverzüglich der schweizerischen Wettbewerbsbehörde. (2) Die Laufzeit der in Artikel 4 Absätze 4 und 5, Artikel 9 Absätze 2 und 6 und Artikel 22 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 genannten Fristen beginnt für die Schweizerische Eidgenossenschaft mit dem Eingang der jeweiligen Doku- mente bei der schweizerischen Wettbewerbsbehörde.
Nr. 802/2004 Verordnung der Kommission vom 7. April 2004 zur Durchführung der Verord- nung (EG) Nr. 139/2004 des Rates über die Kontrolle von Unternehmenszusammen- schlüssen (Art. 1–24), zuletzt geändert durch: – Verordnung (EG) Nr. 1792/2006 der Kommission
Nr. 2006/111 Richtlinie der Kommission vom 16. November 2006 über die Transparenz der finanziellen Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten und den öffentlichen Unternehmen sowie über die finanzielle Transparenz innerhalb bestimmter Unternehmen
Nr. 487/2009 Verordnung (EG) Nr. 487/2009 der Kommission vom 25. Mai 2009 zur Anwen- dung von Artikel 81 Absatz 3 des Vertrags auf bestimmte Gruppen von Ver- einbarungen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen im Luftverkehr
3. Flugsicherheit
Nr. 91/670 Richtlinie des Rates vom 16. Dezember 1991 zur gegenseitigen Anerkennung von Erlaubnissen für Luftfahrtpersonal zur Ausübung von Tätigkeiten in der Zivilluft- fahrt (Art. 1–8)
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Nr. 3922/91 Verordnung des Rates vom 16. Dezember 1991 zur Harmonisierung der technischen Vorschriften und der Verwaltungsverfahren in der Zivilluftfahrt (Art. 1–3, Art. 4 Abs. 2, 5–11 und 13), geändert durch: – Verordnung (EG) Nr. 1899/2006, – Verordnung (EG) Nr. 1900/2006, – Verordnung (EG) Nr. 8/2008 der Kommission, – Verordnung (EG) Nr. 859/2008 der Kommission
Nr. 94/56 Richtlinie des Rates vom 21. November 1994 über Grundsätze für die Untersuchung von Unfällen und Störungen in der Zivilluftfahrt (Art. 1–13)
Nr. 2004/36 Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über die Sicherheit von Luftfahrzeugen aus Drittstaaten, die Flughäfen in der Gemeinschaft anfliegen (Art. 1–9 sowie Art. 11–14), zuletzt geändert durch: – Richtlinie 2008/49/EG der Kommission
Nr. 351/2008 Verordnung der Kommission vom 16. April 2008 zur Anwendung der Richtli- nie 2004/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Priori- sierung der Vorfeldinspektionen von Luftfahrzeugen, die Flughäfen in der Gemein- schaft anfliegen
Nr. 768/2006 Verordnung der Kommission vom 19. Mai 2006 zur Umsetzung der Richtli- nie 2004/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Erhe- bung und des Austauschs von Informationen über die Sicherheit von Luftfahr- zeugen, die Flughäfen in der Gemeinschaft anfliegen, und der Verwaltung des Informationssystems
Nr. 2003/42 Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2003 über die Meldung von Ereignissen in der Zivilluftfahrt (Art. 1–12)
Nr. 1321/2007 Verordnung der Kommission vom 12. November 2007 zur Festlegung von Durch- führungsbestimmungen für die Zusammenführung der gemäss der Richtlinie 2003/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates ausgetauschten Informatio- nen über Ereignisse in der Zivilluftfahrt in einem Zentralspeicher
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Nr. 1330/2007 Verordnung der Kommission vom 24. September 2007 zur Festlegung von Durch- führungsbestimmungen für die Weitergabe von Informationen über Ereignisse in der Zivilluftfahrt an interessierte Kreise nach Artikel 7 Absatz 2 der Richtlinie 2003/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
Nr. 1592/2002 Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2002 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Europäischen Agentur für Flugsicherheit (nachstehend: «die Verordnung»), geändert durch: – Verordnung (EG) Nr. 1643/2003, – Verordnung (EG) Nr. 1701/2003 der Kommission, – Verordnung (EG) Nr. 334/2007 der Kommission, – Verordnung (EG) Nr. 103/2007 der Kommission Die Agentur verfügt auch in der Schweiz über die ihr durch die Verordnung zuge- wiesenen Zuständigkeiten. Die Kommission verfügt auch in der Schweiz über die ihr zugewiesenen Zuständig- keiten bezüglich Entscheidungen gemäss Artikel 10 Absätze 2, 4 und 6, Artikel 16 Absatz 4, Artikel 29 Absatz 3 Buchstabe i, Artikel 31 Absatz 3, Artikel 32 Absatz 5 und Artikel 53 Absatz 4. Unbeschadet der horizontalen Anpassung gemäss dem zweiten Spiegelstrich des Anhangs zum Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Luftverkehr gelten die Verweise auf die «Mitgliedstaaten» in Artikel 54 der Verordnung oder in den Bestimmungen des Beschlusses 1999/468/EG, auf die in diesem Artikel Bezug genommen wird, nicht für die Schweiz. Die Verordnung ist nicht so auszulegen, dass der EASA die Zuständigkeit übertra- gen wird, im Rahmen internationaler Übereinkünfte im Namen der Schweiz für andere Zwecke zu handeln als zur Unterstützung bei der ihr aus solchen Überein- künften erwachsenden Verpflichtungen. Der Wortlaut der Verordnung ist für die Zwecke des Abkommens mit folgenden Anpassungen zu verstehen:
(a) Artikel 9 wird wie folgt geändert: (i) In Absatz 1 werden nach den Wörtern «der Gemeinschaft» die Wörter «oder der Schweiz» eingefügt. (ii) In Absatz 2 Buchstabe a werden nach den Wörtern «die Gemeinschaft» die Wörter «oder die Schweiz» eingefügt. (iii) In Absatz 2 werden die Buchstaben b und c gestrichen. (iv) Folgender Absatz wird eingefügt:
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«3. Verhandelt die Gemeinschaft mit einem Drittland über den Abschluss eines Abkommens, in dem bestimmt wird, dass ein Mitgliedstaat oder die Agentur Bescheinigungen auf der Grundlage der von der Luftfahrtbehörde des betreffenden Drittlandes ausgestellten Bescheinigungen ausstellen können, bemüht sie sich darum, für die Schweiz ein Angebot für ein ähnli- ches Abkommen mit dem betreffenden Drittland zu erreichen. Die Schweiz bemüht sich ihrerseits darum, mit Drittländern Abkommen zu schliessen, die denen der Gemeinschaft entsprechen.» (b) In Artikel 20 wird folgender Absatz angefügt: «4. Abweichend von Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe a der Beschäftigungsbedin- gungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften können schweizerische Staatsangehörige, die im Besitz ihrer vollen staats- bürgerlichen Rechte sind, vom Exekutivdirektor der Agentur auf Vertrags- basis eingestellt werden.» (c) In Artikel 21 wird folgender Unterabsatz angefügt: «Die Schweiz wendet auf die Agentur das Protokoll über die Vorrechte und Befrei- ungen der Europäischen Union, das diesem Anhang als Anhang A angefügt ist, gemäss der Anlage zu Anhang A an.»
(d) In Artikel 28 wird folgender Unterabsatz angefügt: «Die Schweiz beteiligt sich in vollem Umfang am Verwaltungsrat und hat dort die gleichen Rechte und Pflichten wie EU-Mitgliedstaaten mit Ausnahme des Stimm- rechts.»
(e) In Artikel 48 wird folgender Absatz angefügt: «8. Die Schweiz leistet den in Absatz 1 Buchstabe a genannten finanziellen Beitrag auf der Grundlage folgender Formel: Dabei ist: S = der Teil des Haushalts der Agentur, der nicht durch die in Absatz 1 Buchsta- ben b und c genannten Gebühren und Entgelte abgedeckt ist a = Zahl der assoziierten Staaten c = Beitrag der Schweiz zum ICAO-Haushalt C = Gesamtbeitrag der EU –Mitgliedstaaten und der assoziierten Staaten zum ICAO-Haushalt.» (f) In Artikel 50 wird folgender Unterabsatz angefügt: «Die Bestimmungen für die Finanzkontrolle in der Schweiz im Hinblick auf die Teilnehmer an den Aktivitäten der Agentur durch die Gemeinschaft sind in Anhang B zu diesem Anhang niedergelegt.»
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(g) Anhang II der Verordnung wird auf folgende Luftfahrzeuge als Produkte im Sinne von Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe a Ziffer ii der Verordnung (EG) Nr. 1702/2003 der Kommission vom 24. September 2003 zur Festlegung der Durch- führungsbestimmungen für die Erteilung von Lufttüchtigkeits- und Umweltzeugnis- sen für Luftfahrzeuge und zugehörige Erzeugnisse, Teile und Ausrüstungen sowie für die Zulassung von Entwicklungs- und Herstellungsbetrieben3 ausgedehnt: Luftfahrzeug – [HB-IDJ] – Muster CL600-2B19 Luftfahrzeug – [HB-IGM] – Muster Gulfstream G-V-SP Luftfahrzeuge – [HB-IIS, HB-IIY, HB-IMJ, HB-IVL, HB-IVZ, HB-JES] – Muster Gulfstream G-V Luftfahrzeuge – [HB-IBX, HB-IKR, HB-IMY, HB-ITF, HB-IWY] – Muster Gulfstream G-IV Luftfahrzeuge – [HB-XJF, HB-ZCW, HB-ZDF, HB-ZDO] – Muster MD
Nr. 736/2006 Verordnung der Kommission vom 16. Mai 2006 über die Arbeitsweise der Europäi- schen Agentur für Flugsicherheit bei Inspektionen zur Kontrolle der Normung
Nr. 1702/2003 Verordnung der Kommission vom 24. September 2003 zur Festlegung der Durch- führungsbestimmungen für die Erteilung von Lufttüchtigkeits- und Umweltzeugnis- sen für Luftfahrzeuge und zugehörige Erzeugnisse, Teile und Ausrüstungen sowie für die Zulassung von Entwicklungs- und Herstellungsbetrieben, geändert durch: – Verordnung (EG) Nr. 335/2007 der Kommission, – Verordnung (EG) Nr. 381/2005 der Kommission, – Verordnung (EG) Nr. 375/2007 der Kommission, – Verordnung (EG) Nr. 706/2006 der Kommission, – Verordnung (EG) Nr. 287/2008 der Kommission, – Verordnung (EG) Nr. 1057/2008 der Kommission, – Verordnung (EG) Nr. 1194/2009 der Kommission Der Wortlaut der Verordnung ist für die Zwecke des Abkommens mit folgender Anpassung zu verstehen: Artikel 2 wird wie folgt geändert: In den Absätzen 3, 4, 6, 8, 10, 11, 13 und 14 wird das Datum «28. September 2003» ersetzt durch «das Datum des Inkrafttretens des Beschlusses des Luftverkehrsaus- schusses Gemeinschaft/Schweiz, mit dem die Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 in den Anhang der Verordnung aufgenommen wird».
3 ABl. L 243 vom 27.9.2003, S. 6.
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Nr. 2042/2003 Verordnung der Kommission vom 20. November 2003 über die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen und luftfahrttechnischen Erzeugnissen, Teilen und Ausrüstungen und die Erteilung von Genehmigungen für Organisationen und Personen, die diese Tätigkeiten ausführen, geändert durch: – Verordnung (EG) Nr. 707/2006 der Kommission, – Verordnung (EG) Nr. 376/2007 der Kommission, – Verordnung (EG) Nr. 1056/2008 der Kommission, – Verordnung (EU) Nr. 127/2010 der Kommission
Nr. 104/2004 Verordnung der Kommission vom 22. Januar 2004 zur Festlegung von Vorschriften für Organisation und Besetzung der Beschwerdekammer der Europäischen Agentur für Flugsicherheit
Nr. 593/2007 Verordnung der Kommission vom 31. Mai 2007 über die von der Europäischen Agentur für Flugsicherheit erhobenen Gebühren und Entgelte, zuletzt geändert durch: – Verordnung (EG) Nr. 1356/2008 der Kommission
Nr. 2111/2005 Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2005 über die Erstellung einer gemeinschaftlichen Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Gemeinschaft eine Betriebsuntersagung ergangen ist, sowie über die Unterrichtung von Fluggästen über die Identität des ausführenden Luftfahrtunter- nehmens und zur Aufhebung des Artikels 9 der Richtlinie 2004/36/EG
Nr. 473/2006 Verordnung der Kommission vom 22. März 2006 zur Festlegung der Durchfüh- rungsbestimmungen bezüglich der in Kapitel II der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates genannten gemeinschaftlichen Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Gemeinschaft eine Betriebsuntersagung ergangen ist
Nr. 474/2006 Verordnung der Kommission vom 22. März 2006 zur Erstellung der in Kapitel II der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates genannten gemeinschaftlichen Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Gemeinschaft eine Betriebsuntersagung ergangen ist, zuletzt geändert durch: – Verordnung (EG) Nr. 1144/2009 der Kommission4
4 Die Verordnung findet in der Schweiz Anwendung, solange sie in der EU in Kraft ist.
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4. Luftsicherheit
Nr. 2320/20025 Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Sicherheit in der Zivilluftfahrt (Art. 1–8 sowie 10–13), geändert durch: – Verordnung (EG) Nr. 849/2004
Nr. 1217/20036 Verordnung der Kommission vom 4. Juli 2003 zur Festlegung gemeinsamer Spezi- fikationen für nationale Qualitätskontrollprogramme für die Sicherheit der Zivilluft- fahrt
Nr. 1486/20037 Verordnung der Kommission vom 22. August 2003 zur Festlegung von Verfahren für die Durchführung von Luftsicherheitsinspektionen der Kommission im Bereich der Zivilluftfahrt (Art. 1–13 sowie 15–18)
Nr. 1138/20048 Verordnung der Kommission vom 21. Juni 2004 zur Festlegung einer gemeinsamen Definition der sensiblen Teile der Sicherheitsbereiche auf Flughäfen
Nr. 300/2008 Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2008 über gemeinsame Vorschriften für die Sicherheit in der Zivilluftfahrt und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2320/2002
Nr. 820/20089 Verordnung der Kommission vom 8. August 2008 zur Festlegung von Massnahmen für die Durchführung der gemeinsamen grundlegenden Normen für die Luftsicher- heit, zuletzt geändert durch: – Verordnung (EU) Nr. 133/2010 der Kommission – Verordnung (EU) Nr. 134/2010 der Kommission – Verordnung (EU) Nr. 293/2010 der Kommission
5 Diese Verordnung wird am 29. April 2010 aufgehoben, wenn die Verordnung (EG)
Nr. 300/2008 uneingeschränkt in Kraft tritt.
6 Diese Verordnung wird am 29. April 2010 aufgehoben, wenn die Verordnung (EG)
Nr. 300/2008 uneingeschränkt in Kraft tritt.
7 Diese Verordnung wird am 29. April 2010 aufgehoben, wenn die Verordnung (EG)
Nr. 300/2008 uneingeschränkt in Kraft tritt.
8 Diese Verordnung wird am 29. April 2010 aufgehoben, wenn die Verordnung (EG)
Nr. 300/2008 uneingeschränkt in Kraft tritt.
9 Diese Verordnung wird am 29. April 2010 aufgehoben, wenn die Verordnung (EG)
Nr. 300/2008 uneingeschränkt in Kraft tritt.
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Nr. 4333/200810 Entscheidung der Kommission vom 8. August 2008 zur Festlegung zusätzlicher Massnahmen für die Durchführung der gemeinsamen grundlegenden Normen für die Luftsicherheit; sie gilt ab 1. Oktober 2008
Nr. 272/2009 Verordnung der Kommission vom 2. April 2009 zur Ergänzung der im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates festgelegten gemeinsamen Grundstandards für die Sicherheit der Zivil- luftfahrt, zuletzt geändert durch: – Verordnung (EU) Nr. 297/2010 der Kommission
Nr. 1254/2009 Verordnung (EU) der Kommission vom 18. Dezember 2009 zur Festlegung der Bedingungen, unter denen die Mitgliedstaaten von den gemeinsamen Grund- normen für die Luftsicherheit in der Zivilluftfahrt abweichen und alternative Sicherheitsmassnahmen treffen können
Nr. 18/2010 Verordnung (EU) der Kommission vom 8. Januar 2010 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Spezifikationen für nationale Qualitätskontrollprogramme im Be- reich der Luftsicherheit in der Zivilluftfahrt
Nr. 72/2010 Verordnung (EU) der Kommission vom 26. Januar 2010 zur Festlegung von Verfahren für die Durchführung von Luftsicherheitsinspektionen der Kommis- sion
Nr. 185/2010 Verordnung (EU) der Kommission vom 4. März 2010 zur Festlegung von de- taillierten Massnahmen für die Durchführung der gemeinsamen Grundstan- dards in der Luftsicherheit
Nr. C (2010) 774 Beschluss (EU) der Kommission vom 13. April 2010 zur Festlegung von detail- lierten Massnahmen für die Durchführung der gemeinsamen Grundstandards für die Luftsicherheit mit Informationen nach Artikel 18 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 300/2008
10 Diese Verordnung wird am 29. April 2010 aufgehoben, wenn die Verordnung (EG)
Nr. 300/2008 uneingeschränkt in Kraft tritt.
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5. Flugverkehrsmanagement (ATM)
Nr. 549/2004 Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2004 zur Festlegung des Rahmens für die Schaffung eines einheitlichen europäischen Luft- raums («Rahmenverordnung») Die Kommission verfügt in der Schweiz über die Zuständigkeiten, die ihr gemäss Artikel 6 und Artikel 8 Absatz 1 sowie Artikel 10, 11 und 12 übertragen sind. Unbeschadet der horizontalen Anpassung gemäss dem zweiten Spiegelstrich des Anhangs zum Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Luftverkehr gelten die Verweise auf die «Mitgliedstaaten» in Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 549/2004 oder in den Bestimmungen des Beschlusses 1999/468/EG, auf die in diesem Artikel Bezug genommen wird, nicht für die Schweiz.
Nr. 550/2004 Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2004 über die Erbringung von Flugsicherungsdiensten im einheitlichen europäischen Luftraum («Flugsicherungsdienste-Verordnung») Die Kommission verfügt gegenüber der Schweiz über die Zuständigkeiten, die ihr gemäss Artikel 16, der wie folgt angepasst wird, übertragen sind. Der Wortlaut der Verordnung ist für die Zwecke des Abkommens mit folgenden Anpassungen zu verstehen:
(a) Artikel 3 wird wie folgt geändert: In Absatz 2 werden nach den Wörtern «der Gemeinschaft» die Wörter «und in der Schweiz» eingefügt.
(b) Artikel 7 wird wie folgt geändert: In den Absätzen 1 und 6 werden nach den Wörtern «der Gemeinschaft» die Wörter «und der Schweiz» eingefügt.
(c) Artikel 8 wird wie folgt geändert: In Absatz 1 werden nach den Wörtern «der Gemeinschaft» die Wörter «und in der Schweiz» eingefügt.
(d) Artikel 10 wird wie folgt geändert: In Absatz 1 werden nach den Wörtern «der Gemeinschaft» die Wörter «und in der Schweiz» eingefügt.
(e) Artikel 16 Absatz 3 erhält folgende Fassung: «(3) Die Kommission richtet ihre Entscheidung an die Mitgliedstaaten und unter- richtet den Dienstleister hiervon, soweit er rechtlich betroffen ist.»
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Nr. 551/2004 Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2004 über die Ordnung und Nutzung des Luftraums im einheitlichen europäischen Luftraum («Luftraum-Verordnung») Die Kommission verfügt in der Schweiz über die Zuständigkeiten, die ihr gemäss Artikel 2 und Artikel 3 Absatz 5 sowie Artikel 10 übertragen sind.
Nr. 552/2004 Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2004 über die Interoperabilität des europäischen Flugverkehrsmanagementnetzes («Interopera- bilitäts-Verordnung») Die Kommission verfügt in der Schweiz über die Zuständigkeiten, die ihr gemäss Artikel 4, Artikel 7 und Artikel 10 Absatz 3 übertragen sind. Der Wortlaut der Verordnung ist für die Zwecke des Abkommens mit folgenden Anpassungen zu verstehen:
(a) Artikel 5 wird wie folgt geändert: In Absatz 2 werden nach den Wörtern «in der Gemeinschaft» die Wörter «oder in der Schweiz» eingefügt.
(b) Artikel 7 wird wie folgt geändert: In Absatz 4 werden nach den Wörtern «in der Gemeinschaft» die Wörter «oder in der Schweiz» eingefügt.
(c) Anhang III wird wie folgt geändert: In Abschnitt 3, zweiter und letzter Spiegelstrich, werden nach den Wörtern «in der Gemeinschaft» die Wörter «oder in der Schweiz» eingefügt.
Nr. 2096/2005 Verordnung der Kommission vom 20. Dezember 2005 zur Festlegung gemeinsamer Anforderungen bezüglich der Erbringung von Flugsicherungsdiensten, geändert durch: – Verordnung (EG) Nr. 1315/2007 der Kommission, – Verordnung (EG) Nr. 482/2008 der Kommission, – Verordnung (EG) Nr. 668/2008 der Kommission Die Kommission verfügt in der Schweiz über die Zuständigkeiten, die ihr gemäss Artikel 9 übertragen sind.
Nr. 2150/2005 Verordnung der Kommission vom 23. Dezember 2005 über gemeinsame Regeln für die flexible Luftraumnutzung
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Nr. 1033/2006 Verordnung der Kommission vom 4. Juli 2006 zur Festlegung der Anforderungen zu den Verfahren für Flugpläne bei der Flugvorbereitung im Rahmen des einheitlichen europäischen Luftraums
Nr. 1032/2006 Verordnung der Kommission vom 6. Juli 2006 zur Festlegung der Anforderungen an automatische Systeme zum Austausch von Flugdaten für die Benachrichtigung, Koordinierung und Übergabe von Flügen zwischen Flugverkehrskontrollstellen, zuletzt geändert durch: – Verordnung (EG) Nr. 30/2009 der Kommission
Nr. 2006/23 Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2006 über eine gemeinschaftliche Fluglotsenlizenz
Nr. 730/2006 Verordnung der Kommission vom 11. Mai 2006 über die Luftraumklassifizierung und den Zugang von Flügen nach Sichtflugregeln zum Luftraum oberhalb der Flug- fläche 195
Nr. 219/2007 Verordnung des Rates vom 27. Februar 2007 zur Gründung eines gemeinsamen Unternehmens zur Entwicklung des europäischen Flugverkehrsmanagementsystems der neuen Generation (SESAR), zuletzt geändert durch: – Verordnung (EG) Nr. 1361/2008 der Kommission
Nr. 633/2007 Verordnung der Kommission vom 7. Juni 2007 zur Festlegung der Anforderungen an die Anwendung eines Flugnachrichten-Übertragungsprotokolls für die Benach- richtigung, Koordinierung und Übergabe von Flügen zwischen Flugverkehrskon- trollstellen
Nr. 1265/2007 Verordnung der Kommission vom 26. Oktober 2007 zur Festlegung der Anforde- rungen an den Luft-Boden-Sprachkanalabstand im einheitlichen europäischen Luft- raum
Nr. 29/2009 Verordnung der Kommission vom 16. Januar 2009 Festlegung der Anforde- rungen an Datalink-Dienste im einheitlichen europäischen Luftraum
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Nr. 262/2009 Verordnung der Kommission vom 30. März 2009 zur Festlegung der Anfor- derungen für die koordinierte Zuweisung und Nutzung von Modus-S-Abfrage- codes im einheitlichen europäischen Luftraum
6. Umwelt und Lärmschutz
Nr. 2002/30 Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. März 2002 über Regeln und Verfahren für Lärmbedingte Betriebsbeschränkungen auf Flughäfen der Gemeinschaft (Art. 1–12 sowie 14–18) (Anwendbar sind die Änderungen des Anhangs I auf der Grundlage von Anhang II, Kapital 8 (Verkehrspolitik), Abschnitt G ( Luftverkehr), Ziffer 2 der Akte über die Bedingungen des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik und die Anpassungen der die Europäische Union begrün- denden Verträge.) Nr. 89/629 Richtlinie des Rates vom 4. Dezember 1989 zur Begrenzung der Schallemission von zivilen Unterschallstrahlflugzeugen (Art. 1–8) Nr. 2006/93/EG Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Regelung des Betriebs von Flugzeugen des Teils II Kapital 3 Band 1 des Anhangs 16 zum Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt11, 2. Aus- gabe (1988)
7. Verbraucherschutz
Nr. 90/314 Richtlinie des Rates vom 13. Juni 1990 über Pauschalreisen (Art. 1–10)
Nr. 93/13 Richtlinie des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbrau- cherverträgen (Art. 1–11)
11 SR 0.748.0
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Nr. 2027/97 Verordnung des Rates vom 9. Oktober 1997 über die Haftung von Luftfahrtunter- nehmen bei Unfällen (Art. 1–8), geändert durch: – Verordnung (EG) Nr. 889/2002
Nr. 261/2004 Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Flug- gäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder grosser Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91 (Art. 1–18)
Nr. 1107/2006 Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 über die Rechte von behinderten Flugreisenden und Flugreisenden mit eingeschränkter Mobilität
8. Verschiedenes
Nr. 2003/96 Richtlinie des Rates vom 27. Oktober 2003 zur Restrukturierung der gemeinschaft- lichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektri- schem Strom (Art. 14 Abs. 1 Bst. b und Abs. 2)
9. Anhänge
A: Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften B: Bestimmungen für die Finanzkontrolle in Bezug auf die schweizerischen Teil- nehmer an Aktivitäten der Europäischen Agentur für Flugsicherheit (EASA)
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Anhang A
Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union
Die Hohen Vertragsparteien – in der Erwägung, dass die Europäische Union und die Europäische Atomgemein- schaft nach Artikel 343 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und Artikel 191 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten die zur Erfüllung ihrer Aufgabe erforderlichen Vorrechte und Befreiungen geniessen, sind über folgende Bestimmungen übereingekommen, die dem Vertrag über die Europäische Union, dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft beigefügt sind:
Kapitel I Vermögensgegenstände, Liegenschaften, Guthaben und Geschäfte der Europäischen Union
Art. 1 Die Räumlichkeiten und Gebäude der Union sind unverletzlich. Sie dürfen nicht durchsucht, beschlagnahmt, eingezogen oder enteignet werden. Die Vermögensge- genstände und Guthaben der Union dürfen ohne Ermächtigung des Gerichtshofes nicht Gegenstand von Zwangsmassnahmen der Verwaltungsbehörden oder Gerichte sein.
Art. 2 Die Archive der Union sind unverletzlich.
Art. 3 Die Union, ihre Guthaben, Einkünfte und sonstigen Vermögensgegenstände sind von jeder direkten Steuer befreit. Die Regierungen der Mitgliedstaaten treffen in allen Fällen, in denen es ihnen mög- lich ist, geeignete Massnahmen für den Erlass oder die Erstattung des Betrages der indirekten Steuern und Verkaufsabgaben, die in den Preisen für bewegliche oder unbewegliche Güter inbegriffen sind, wenn die Union für ihren Dienstbedarf grösse- re Einkäufe tätigt, bei denen derartige Steuern und Abgaben im Preis enthalten sind. Die Durchführung dieser Massnahmen darf jedoch den Wettbewerb innerhalb der Union nicht verfälschen. Von den Abgaben, die lediglich die Vergütung für Leistungen gemeinnütziger Versorgungsbetriebe darstellen, wird keine Befreiung gewährt.
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Art. 4 Die Union ist von allen Zöllen sowie Ein- und Ausfuhrverboten und -beschränkungen bezüglich der zu ihrem Dienstgebrauch bestimmten Gegenstände befreit: die in dieser Weise eingeführten Gegenstände dürfen im Hoheitsgebiet des Staates, in das sie eingeführt worden sind, weder entgeltlich noch unentgeltlich veräussert werden, es sei denn zu Bedingungen, welche die Regierung dieses Staates genehmigt. Der Union steht ferner für ihre Veröffentlichungen Befreiung von Zöllen sowie Ein- und Ausfuhrverboten und -beschränkungen zu.
Kapitel II Nachrichtenübermittlung und Ausweise
Art. 5 Den Organen der Union steht für ihre amtliche Nachrichtenübermittlung und die Übermittlung aller ihrer Schriftstücke im Hoheitsgebiet jedes Mitgliedstaats die gleiche Behandlung wie den diplomatischen Vertretungen zu. Der amtliche Schriftverkehr und die sonstige amtliche Nachrichtenübermittlung der Organe der Union unterliegen nicht der Zensur.
Art. 6 Die Präsidenten der Organe der Union können den Mitgliedern und Bediensteten dieser Organe Ausweise ausstellen, deren Form durch den Rat, der mit einfacher Mehrheit beschliesst, bestimmt wird und die von den Behörden der Mitgliedstaaten als gültige Reiseausweise anerkannt werden. Diese Ausweise werden den Beamten und sonstigen Bediensteten nach Massgabe des Statuts der Beamten und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Union ausgestellt. Die Kommission kann Abkommen zur Anerkennung dieser Ausweise als im Hoheitsgebiet dritter Länder gültige Reiseausweise schliessen.
Kapitel III Mitglieder des Europäischen Parlaments
Art. 7 Die Reise der Mitglieder des Europäischen Parlaments zum und vom Tagungsort des Europäischen Parlaments unterliegt keinen verwaltungsmässigen oder sonstigen Beschränkungen. Die Mitglieder des Europäischen Parlaments erhalten bei der Zollabfertigung und Devisenkontrolle
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(a) seitens ihrer eigenen Regierung dieselben Erleichterungen wie hohe Beamte, die sich in offiziellem Auftrag vorübergehend ins Ausland begeben; (b) seitens der Regierungen der anderen Mitgliedstaaten dieselben Erleichterun- gen wie ausländische Regierungsvertreter mit vorübergehendem offiziellem Auftrag.
Art. 8 Wegen einer in Ausübung ihres Amtes erfolgten Äusserung oder Abstimmung dürfen Mitglieder des Europäischen Parlaments weder in ein Ermittlungsverfahren verwickelt noch festgenommen oder verfolgt werden.
Art. 9 Während der Dauer der Sitzungsperiode des Europäischen Parlaments (a) steht seinen Mitgliedern im Hoheitsgebiet ihres eigenen Staates die den Par- lamentsmitgliedern zuerkannte Unverletzlichkeit zu; (b) können seine Mitglieder im Hoheitsgebiet jedes anderen Mitgliedstaats weder festgehalten noch gerichtlich verfolgt werden. Die Unverletzlichkeit besteht auch während der Reise zum und vom Tagungsort des Europäischen Parlaments. Bei Ergreifung auf frischer Tat kann die Unverletzlichkeit nicht geltend gemacht werden; sie steht auch nicht der Befugnis des Europäischen Parlaments entgegen, die Unverletzlichkeit eines seiner Mitglieder aufzuheben.
Kapitel IV Vertreter der Mitgliedstaaten, die an den Arbeiten der Organe der Europäischen Union teilnehmen
Art. 10 Den Vertretern der Mitgliedstaaten, die an den Arbeiten der Organe der Union teilnehmen, sowie ihren Beratern und Sachverständigen stehen während der Aus- übung ihrer Tätigkeit und auf der Reise zum und vom Tagungsort die üblichen Vorrechte, Befreiungen und Erleichterungen zu. Dies gilt auch für die Mitglieder der beratenden Einrichtungen der Union.
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Kapitel V Beamte und sonstige Bedienstete der Europäischen Union
Art. 11 Den Beamten und sonstigen Bediensteten der Union stehen im Hoheitsgebiet jedes Mitgliedstaats ohne Rücksicht auf ihre Staatsangehörigkeit folgende Vorrechte und Befreiungen zu: (a) Befreiung von der Gerichtsbarkeit bezüglich der von ihnen in amtlicher Eigenschaft vorgenommenen Handlungen, einschliesslich ihrer mündlichen und schriftlichen Äusserungen, jedoch vorbehaltlich der Anwendung der Bestimmungen der Verträge über die Vorschriften betreffend die Haftung der Beamten und sonstigen Bediensteten gegenüber der Union und über die Zuständigkeit des Gerichtshofs der Europäischen Union für Streitsachen zwischen der Union und ihren Beamten sowie sonstigen Bediensteten. Diese Befreiung gilt auch nach Beendigung ihrer Amtstätigkeit; (b) Befreiung von Einwanderungsbeschränkungen und von der Meldepflicht für Ausländer; das Gleiche gilt für ihre Ehegatten und die von ihnen unterhalte- nen Familienmitglieder; (c) die den Beamten der internationalen Organisationen üblicherweise gewähr- ten Erleichterungen auf dem Gebiet der Vorschriften des Währungs- und Devisenrechts; (d) das Recht, ihre Wohnungseinrichtung und ihre persönlichen Gebrauchsge- genstände bei Antritt ihres Dienstes in das in Frage stehende Land zollfrei einzuführen und bei Beendigung ihrer Amtstätigkeit in diesem Land ihre Wohnungseinrichtung und ihre persönlichen Gebrauchsgegenstände zollfrei wieder auszuführen, vorbehaltlich der Bedingungen, welche die Regierung des Landes, in dem dieses Recht ausgeübt wird, in dem einen und anderen Fall für erforderlich erachtet; (e) das Recht, das zu ihrem eigenen Gebrauch bestimmte Kraftfahrzeug, sofern es im Land ihres letzten ständigen Aufenthalts oder in dem Land, dem sie angehören, zu den auf dem Binnenmarkt dieses Landes geltenden Bedin- gungen erworben worden ist, zollfrei einzuführen und es zollfrei wieder aus- zuführen, vorbehaltlich der Bedingungen, welche die Regierung des in Frage stehenden Landes in dem einen und anderen Fall für erforderlich erachtet.
Art. 12 Von den Gehältern, Löhnen und anderen Bezügen, welche die Union ihren Beamten und sonstigen Bediensteten zahlt, wird zugunsten der Union eine Steuer gemäss den Bestimmungen und dem Verfahren erhoben, die vom Europäischen Parlament und vom Rat durch Verordnungen gemäss dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren und nach Anhörung der betroffenen Organe festgelegt werden. Die Beamten und sonstigen Bediensteten sind von innerstaatlichen Steuern auf die von der Union gezahlten Gehälter, Löhne und Bezüge befreit.
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Art. 13 Die Beamten und sonstigen Bediensteten der Union, die sich lediglich zur Ausübung einer Amtstätigkeit im Dienst der Union im Hoheitsgebiet eines anderen Mitglied- staats als des Staates niederlassen, in dem sie zur Zeit des Dienstantritts bei der Union ihren steuerlichen Wohnsitz haben, werden in den beiden genannten Staaten für die Erhebung der Einkommen-, Vermögen- und Erbschaftsteuer sowie für die Anwendung der zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zwischen den Mitgliedstaa- ten der Union geschlossenen Abkommen so behandelt, als hätten sie ihren früheren Wohnsitz beibehalten, sofern sich dieser in einem Mitgliedstaat der Union befindet. Dies gilt auch für den Ehegatten, soweit dieser keine eigene Berufstätigkeit ausübt, sowie für die Kinder, die unter der Aufsicht der in diesem Artikel bezeichneten Personen stehen und von ihnen unterhalten werden. Das im Hoheitsgebiet des Aufenthaltsstaats befindliche bewegliche Vermögen der in Absatz 1 bezeichneten Personen ist in diesem Staat von der Erbschaftsteuer befreit; für die Veranlagung dieser Steuer wird es vorbehaltlich der Rechte dritter Länder und der etwaigen Anwendung internationaler Abkommen über die Doppelbesteue- rung als in dem Staat des steuerlichen Wohnsitzes befindlich betrachtet. Ein lediglich zur Ausübung einer Amtstätigkeit im Dienste anderer internationaler Organisationen begründeter Wohnsitz bleibt bei der Anwendung dieses Artikels unberücksichtigt.
Art. 14 Das Europäische Parlament und der Rat legen durch Verordnungen gemäss dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren nach Anhörung der betroffenen Organe das System der Sozialleistungen für die Beamten und sonstigen Bediensteten der Union fest.
Art. 15 Das Europäische Parlament und der Rat bestimmen durch Verordnungen gemäss dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren nach Anhörung der anderen betroffenen Organe die Gruppen von Beamten und sonstigen Bediensteten der Union, auf wel- che die Artikel 11, 12 Absatz 2 und Artikel 13 ganz oder teilweise Anwendung finden. Namen, Dienstrang und -stellung sowie Anschrift der Beamten und sonstigen Bediensteten dieser Gruppen werden den Regierungen der Mitgliedstaaten in regel- mässigen Zeitabständen mitgeteilt.
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Kapitel VI Vorrechte und Befreiungen der Vertretungen dritter Länder, die bei der Europäischen Union beglaubigt sind
Art. 16 Der Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet sich der Sitz der Union befindet, gewährt den bei der Union beglaubigten Vertretungen dritter Länder die üblichen diplomati- schen Vorrechte und Befreiungen.
Kapitel VII Allgemeine Bestimmungen
Art. 17 Die Vorrechte, Befreiungen und Erleichterungen werden den Beamten und sonstigen Bediensteten der Union ausschliesslich im Interesse der Union gewährt. Jedes Organ der Union hat die Befreiung eines Beamten oder sonstigen Bediensteten in allen Fällen aufzuheben, in denen dies nach seiner Auffassung den Interessen der Union nicht zuwiderläuft.
Art. 18 Bei der Anwendung dieses Protokolls handeln die Organe der Union und die ver- antwortlichen Behörden der beteiligten Mitgliedstaaten im gegenseitigen Einver- nehmen.
Art. 19 Die Artikel 11–14 und 17 finden auf die Mitglieder der Kommission Anwendung.
Art. 20 Die Artikel 11–14 und Artikel 17 finden auf die Richter, die Generalanwälte, die Kanzler und die Hilfsberichterstatter des Gerichtshofs der Europäischen Union Anwendung; die Bestimmungen des Artikels 3 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union betreffend die Befreiung der Richter und Generalanwälte von der Gerichtsbarkeit bleiben hiervon unberührt.
Art. 21 Dieses Protokoll gilt auch für die Europäische Investitionsbank, die Mitglieder ihrer Organe, ihr Personal und die Vertreter der Mitgliedstaaten, die an ihren Arbeiten teilnehmen; die Bestimmungen des Protokolls über die Satzung der Bank bleiben hiervon unberührt.
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Die Europäische Investitionsbank ist ausserdem von allen Steuern und sonstigen Abgaben anlässlich der Erhöhungen ihres Kapitals sowie von den verschiedenen Förmlichkeiten befreit, die hiermit in dem Staat, in dem sie ihren Sitz hat, verbunden sind. Desgleichen werden bei ihrer etwaigen Auflösung und Liquidation keine Abgaben erhoben. Ferner unterliegt die Tätigkeit der Bank und ihrer Organe, soweit sie nach Massgabe der Satzung ausgeübt wird, nicht der Umsatzsteuer.
Art. 22 Dieses Protokoll gilt auch für die Europäische Zentralbank, die Mitglieder ihrer Beschlussorgane und ihre Bediensteten; die Bestimmungen des Protokolls über die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zent- ralbank bleiben hiervon unberührt. Die Europäische Zentralbank ist ausserdem von allen Steuern und sonstigen Abga- ben anlässlich der Erhöhungen ihres Kapitals sowie von den verschiedenen Förm- lichkeiten befreit, die hiermit in dem Staat, in dem sie ihren Sitz hat, verbunden sind. Ferner unterliegt die Tätigkeit der Bank und ihrer Beschlussorgane, soweit sie nach Massgabe der Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Euro- päischen Zentralbank ausgeübt wird, nicht der Umsatzsteuer.
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Anlage zu Anhang A
Verfahren für die Anwendung des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union in der Schweiz
1. Ausweitung der Anwendung auf die Schweiz
Alle Verweise auf die Mitgliedstaaten im Protokoll über die Vorrechte und Befrei- ungen der Europäischen Union (nachstehend «Protokoll» genannt) sind so zu ver- stehen, dass auch die Schweiz einbezogen ist, sofern nicht in den nachstehenden Bestimmungen etwas Anderes festgelegt ist.
2. Befreiung der Agentur von den indirekten Steuern (einschliesslich der
Mehrwertsteuer) Aus der Schweiz ausgeführte Güter und Dienstleistungen unterliegen nicht der schweizerischen Mehrwertsteuer. Für Güter und Dienstleistungen, die der Agentur in der Schweiz für ihren Dienstbedarf geliefert werden, wird die Mehrwertsteuer gemäss Artikel 3 Absatz 2 des Protokolls erstattet. Eine Mehrwertsteuerbefreiung wird gewährt, wenn der tatsächliche Ankaufspreis der in der Rechnung oder einem gleichwertigen Dokument aufgeführten Güter und Dienstleistungen mindestens
100 Schweizer Franken beträgt (einschliesslich Steuern).
Zur Erstattung der Mehrwertsteuer sind der Eidgenössischen Steuerverwaltung, Hauptabteilung Mehrwertsteuer, die entsprechenden schweizerischen Formulare vorzulegen. Die Anträge werden grundsätzlich innerhalb von drei Monaten ab Einreichung des Erstattungsantrags und Vorlage der erforderlichen Belege bear- beitet.
3. Verfahren für die Anwendung der Bestimmungen in Bezug auf das Personal
der Agentur In Bezug auf Artikel 12 Absatz 2 des Protokolls befreit die Schweiz nach den Grundsätzen ihres innerstaatlichen Rechts die Beamten oder sonstigen Bediensteten der Agentur im Sinne des Artikels 2 der Verordnung (Euratom, EGKS, EWG) Nr. 549/6912, die einer unionsinternen Steuer zugunsten der Europäischen Union unterliegen, von den Bundes-, Kanton- und Gemeindesteuern auf die von der Euro- päischen Union gezahlten Gehälter, Löhne und anderen Bezüge. Für die Zwecke der Anwendung des Artikels 13 des Protokolls gilt die Schweiz nicht als Mitgliedstaat im Sinne von Ziffer 1.
12 Verordnung (Euratom, EGKS, EWG) Nr. 549/69 des Rates vom 25. März 1969 zur
Bestimmung der Gruppen von Beamten und sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften, auf welche die Artikel 12, 13 Absatz 2 und Artikel 14 des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen der Gemeinschaften Anwendung finden (ABl. L 74 vom 27.3.1969, S. 1). Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1749/2002 (ABl. L 264 vom 2.10.2002, S. 13).
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Die Beamten und sonstigen Bediensteten der Agentur sowie ihre Familienmitglie- der, die dem Sozialversicherungssystem für die Beamten und sonstigen Bediensteten der Europäischen Union angeschlossen sind, sind nicht verpflichtet, sich am Sozial- versicherungssystem der Schweiz zu beteiligen. Für alle Fragen im Zusammenhang mit den Beziehungen zwischen der Agentur oder der Kommission und ihrem Personal hinsichtlich der Anwendung der Verord- nung (Euratom, EGKS, EWG) Nr. 259/68 des Rates13 und der übrigen Rechtsvor- schriften der Europäischen Union zur Festlegung der Arbeitsbedingungen ist aus- schliesslich der Gerichtshof der Europäischen Union zuständig.
13 Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 des Rates vom 29. Febr. 1968 Festle- gung des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und der Beschäftigungs- bedingungen für die sonstigen Bediensteten dieser Gemeinschaften sowie zur Einführung von Sondermassnahmen, die vorübergehend auf die Beamten der Kommission anwendbar sind (Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten) (ABl. L 56 vom 4.3.1968, S. 1). Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2104/2005 (ABl. L 337 vom 22.12.2005, S. 7).
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Anhang B
Finanzkontrolle in Bezug auf die Schweizerischen Teilnehmer an Aktivitäten des Europäischen Luftfahrtabkommens
Art. 1 Direkte Kommunikation Die Agentur und die Kommission stehen in direkter Verbindung zu allen in der Schweiz ansässigen Personen oder Einrichtungen, die an Aktivitäten der Agentur als Vertragnehmer, Teilnehmer an einem Programm der Agentur, aus Mitteln der Agen- tur oder der Gemeinschaft bezahlte Privatperson oder als Subunternehmer teilneh- men. Diese Personen können der Kommission und der Agentur direkt alle Informa- tionen und einschlägigen Unterlagen übermitteln, die sie ihr gemäss den Rechtsakten, auf die sich dieser Beschluss bezieht, und den in Anwendung desselben geschlossenen Verträgen oder Vereinbarungen zu liefern haben.
Art. 2 Kontrollen
1. Gemäss der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 vom 25. Juni 200214 über
die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaf- ten und der vom Verwaltungsrat der Agentur am 26. März 2003 verabschiedeten Haushaltsordnung, gemäss der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 der Kommission vom 23. Dezember 200215 betreffend die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäss Artikel 185 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften sowie den übrigen Rechtsvorschriften, auf die sich dieser Beschluss bezieht, können die mit den in der Schweiz ansässigen Begünstigten geschlossenen Verträge oder Vereinbarungen sowie die mit ihnen gemeinsam gefassten Beschlüsse vorsehen, dass Bedienstete der Agentur und der Kommission oder andere von ihnen beauftragte Personen jederzeit wissenschaftliche, finanzielle, technische oder sonsti- ge Prüfungen bei den Begünstigten oder ihren Subunternehmern durchführen kön- nen.
2. Bedienstete der Agentur und der Kommission oder andere von der Agentur und
der Kommission beauftragte Personen erhalten in angemessenem Umfang Zugang zu Einrichtungen, Arbeiten und Unterlagen und zu allen Informationen – auch in elektronischer Form –, die zur Durchführung solcher Prüfungen erforderlich sind. Dieses Zugangsrecht wird in den Verträgen oder Vereinbarungen zur Anwendung der in diesem Beschluss genannten Instrumente festgeschrieben.
3. Der Europäische Rechnungshof verfügt über dieselben Rechte wie die Kommis-
sion.
4. Die Prüfungen können auch fünf Jahre nach Ablauf dieses Beschlusses oder nach
Massgabe der jeweiligen Verträge oder Vereinbarungen oder Beschlüsse stattfinden.
14 ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.
15 ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 72
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5. Die schweizerische Bundesfinanzkontrolle wird von den auf schweizerischem
Hoheitsgebiet durchgeführten Prüfungen zuvor unterrichtet. Diese Unterrichtung ist keine rechtliche Bedingung für die Durchführung dieser Prüfungen.
Art. 3 Kontrollen vor Ort
1. Im Rahmen dieses Beschlusses ist die Kommission (OLAF) berechtigt, auf
schweizerischem Hoheitsgebiet Kontrollen und Überprüfungen vor Ort nach Mass- gabe der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2185/96 des Rates vom 11. November
199616 betreffend die Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durch die Kommission
zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften vor Betrug und anderen Unregelmässigkeiten durchzuführen.
2. Die Kommission bereitet diese Kontrollen und Überprüfungen in enger Zusam-
menarbeit mit der schweizerischen Bundesfinanzkontrolle oder mit den anderen zuständigen, von der schweizerischen Bundesfinanzkontrolle bestimmten Behörden vor, die zu gegebener Zeit über den Gegenstand, den Zweck und die Rechtsgrundla- ge der Kontrollen und Überprüfungen unterrichtet werden, so dass sie die notwendi- ge Unterstützung gewähren können. Zu diesem Zweck können die Bediensteten der zuständigen schweizerischen Behörden an den Kontrollen und Überprüfungen vor Ort teilnehmen.
3. Auf Wunsch der zuständigen schweizerischen Behörden werden die Kontrollen
und Überprüfungen vor Ort gemeinsam von der Kommission und ihnen durchge- führt.
4. Sollten sich die Teilnehmer des Programms einer Kontrolle oder einer Überprü-
fung vor Ort widersetzen, leisten die schweizerischen Behörden den Kommissions- kontrolleuren gemäss den innerstaatlichen Bestimmungen die notwendige Hilfe, damit diese ihrer Pflicht zur Durchführung von Kontrollen und Überprüfungen vor Ort nachkommen können.
5. Die Kommission teilt der schweizerischen Bundesfinanzkontrolle so schnell wie
möglich alle Fakten und jeden Verdacht im Zusammenhang mit einer Unregelmäs- sigkeit mit, von der sie bei der Kontrolle oder Überprüfung vor Ort Kenntnis erhal- ten hat. Die Kommission hat die genannte Behörde in jedem Fall über das Ergebnis dieser Kontrollen und Überprüfungen zu unterrichten.
Art. 4 Information und Konsultation
1. Zur ordnungsgemässen Anwendung dieses Anhangs tauschen die zuständigen
Behörden der Schweiz und der Gemeinschaft regelmässig Informationen aus und treten auf Wunsch einer der Vertragsparteien zu Konsultationen zusammen.
2. Die schweizerischen Behörden informieren die Kommission unverzüglich über
alle Umstände, von denen sie Kenntnis erhalten haben und die eine Unregelmässig- keit im Zusammenhang mit dem Abschluss und der Durchführung der Verträge oder Vereinbarungen vermuten lassen, die in Anwendung der Rechtsakte geschlossen wurden, auf die sich dieser Beschluss bezieht.
16 ABl. L 292 vom 15.11.1996, S. 2
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Art. 5 Geheimhaltung Die aufgrund dieses Anhangs übermittelten oder erhaltenen Informationen unterlie- gen ungeachtet ihrer Form dem Amtsgeheimnis und geniessen den Schutz, der vergleichbaren Informationen nach schweizerischem Recht und nach den entspre- chenden Vorschriften für die Organe der Gemeinschaft zukommt. Diese Informatio- nen dürfen nur an Personen weitergegeben werden, die in den Gemeinschaftsorga- nen, den Mitgliedstaaten oder der Schweiz aufgrund ihrer amtlichen Eigenschaft davon Kenntnis erhalten dürfen, und zu keinem anderen Zweck als zur Gewährleis- tung eines wirksamen Schutzes der finanziellen Interessen der Vertragsparteien verwendet werden.
Art. 6 Verwaltungsrechtliche Massnahmen und Sanktionen Unbeschadet der Anwendung des schweizerischen Strafrechts können die Agentur oder die Kommission gemäss den Verordnungen (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 vom 25. Juni 2002 und Nr. 2342/2002 vom 23. Dezember 2002 sowie der Verord- nung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 199517 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften zu administra- tiven Massnahmen und Sanktionen greifen.
Art. 7 Einforderung und Vollstreckung Die Entscheidungen, welche die Agentur oder die Kommission innerhalb des Gel- tungsbereichs dieses Beschlusses treffen und die eine Zahlung auferlegen, sind in der Schweiz vollstreckbare Titel; dies gilt nicht gegenüber Staaten. Die Vollstreckungsklausel wird nach einer Prüfung, die sich lediglich auf die Echt- heit des Titels erstrecken darf, von der Behörde erteilt, welche die schweizerische Regierung zu diesem Zweck bestimmt und der Agentur oder der Kommission benennt. Die Zwangsvollstreckung erfolgt nach den Vorschriften des schweizeri- schen Prozessrechts. Die Rechtmässigkeit der Vollstreckungsentscheidung unterliegt der Prüfung des Gerichtshofs der Europäischen Union. Die Urteile, die der Gerichtshof der Europäischen Union aufgrund einer Schieds- klausel fällt, sind unter den gleichen Bedingungen vollstreckbare Titel.
17 ABl. L 312 vom 23.12.1995, S. 1.
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