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AS 2010 3021

Notenaustausch vom 8. Juli 2008 zwischen der Schweiz und der Europäischen Gemeinschaft betreffend die Übernahme der Entscheidung 2008/456/EG mit Durchführungsbestimmungen zum Aussengrenzenfonds (Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands)

Notenaustausch vom 8. Juli 2008 zwischen der Schweiz und der Europäischen Gemeinschaft betreffend die Übernahme der Entscheidung 2008/456/EG mit Durchführungsbestimmungen zum Aussengrenzenfonds (Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands)

Vorläufig angewendet ab dem 20. März 2010

Übersetzung1

Mission der Schweiz Brüssel, den 8. Juli 2008 bei der Europäischen Union

Kommission der Europäischen Gemeinschaften Generalsekretariat SG.A.3 Brüssel

Die Mission der Schweiz bei der Europäischen Union entbietet der Kommission der Europäischen Gemeinschaften ihre Empfehlung und beehrt sich, mit Bezug auf die Notifikation der Kommission der Europäischen Gemeinschaften vom 9. Juni 2008, die erstellt worden ist gestützt auf Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe a erster Satz des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Europäischen Union und der Europäischen Gemeinschaft über die Assoziierung dieses Staates bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (nachfol- gend: Schengen-Assoziierungsabkommen), das am 26. Oktober 20042 in Luxemburg unterzeichnet worden ist, den Empfang dieser Notifikation zu bestätigen. Letztere hat folgenden Inhalt:

SR 0.362.380.034

1 Übersetzung des französischen Originaltextes (RO 2010 3021).

2 SR 0.362.31

2010-0591 3021

Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands. AS 2010 Übernahme der Entscheidung 2008/456/EG

«Mitteilung der Entscheidung der Kommission vom 5. März 20083 mit Durchführungsbestimmungen zur Entscheidung Nr. 574/2007/EG des Euro- päischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung des Aussengrenzenfonds für den Zeitraum 2007–2013 innerhalb des Generellen Programms ‹Solidari- tät und Steuerung der Migrationsströme› in Bezug auf die Verwaltungs- und Kontrollsysteme der Mitgliedstaaten, die Vorschriften für die Verwaltung und finanzielle Abwicklung aus dem Fonds kofinanzierter Projekte und die Förderfähigkeit der Ausgaben im Rahmen solcher Projekte»

Diese Entscheidung wurde der Schweiz unter der Nummer K(2008)789 endgültig notifiziert. Gemäss Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe a zweiter Satz des Schengen-Assoziierungs- abkommens und unter Vorbehalt der Erfüllung der verfassungsrechtlichen Voraus- setzungen der Schweiz informiert die Mission der Schweiz bei der Europäischen Union die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, dass die Schweiz den dieser Antwortnote ist, akzeptiert und in ihre innerstaatliche Rechtsordnung umset- zen wird. Gemäss Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe b des Schengen-Assoziierungsabkommens wird die Schweiz die Kommission der Europäischen Gemeinschaften unverzüglich über die Erfüllung ihrer verfassungsrechtlichen Voraussetzungen informieren. Gemäss Artikel 7 Absatz 3 des Schengen-Assoziierungsabkommens begründen die Notifikation der Kommission der Europäischen Gemeinschaften vom 9. Juni 2008 und diese Antwortnote Rechte und Pflichten zwischen der Schweiz und der Euro- päischen Gemeinschaft und bilden somit ein Abkommen zwischen der Schweiz und der Europäischen Gemeinschaft. Dieses Abkommen wird zum Zeitpunkt der Notifikation durch die Schweiz über die Erfüllung ihrer verfassungsrechtlichen Voraussetzungen in Kraft treten. Gekündigt werden kann das Abkommen unter den Bedingungen, die in den Artikeln 7 und 17 des Schengen-Assoziierungsabkommens aufgeführt sind. Eine Kopie dieser Note wird dem Generalsekretariat des Rates der Europäischen Union, Generaldirektion H, Justiz und Inneres, Brüssel, übermittelt.

Die Mission der Schweiz bei der Europäischen Union benützt die Gelegenheit, um die Kommission der Europäischen Gemeinschaften ihrer ausgezeichneten Hochach- tung zu versichern.

3 Entscheidung 2008/456/EG der Kommission vom 5. März 2008 mit Durchführungs-

bestimmungen zur Entscheidung Nr. 574/2007/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung des Aussengrenzenfonds für den Zeitraum 2007–2013 innerhalb des Generellen Programms «Solidarität und Steuerung der Migrationsströme» in Bezug auf die Verwaltungs- und Kontrollsysteme der Mitgliedstaaten, die Vorschriften für die Verwal- tung und finanzielle Abwicklung aus dem Fonds kofinanzierter Projekte und die Förder- fähigkeit der Ausgaben im Rahmen solcher Projekte, ABl. L 167 vom 27.6.2008, S. 1.

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