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AS 2010 35

Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Volksrepublik Bangladesch zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen (mit Prot.)

Originaltext

Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Volksrepublik Bangladesch zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen

Abgeschlossen am 10. Dezember 2007 Von der Bundesversammlung genehmigt am 23. September 20091 Ratifikationsurkunden ausgetauscht am 13. Dezember 2009 In Kraft getreten am 13. Dezember 2009

Der Schweizerische Bundesrat und die Regierung der Volksrepublik Bangladesch, vom Wunsch geleitet, ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen abzuschliessen, haben Folgendes vereinbart:

Art. 1 Persönlicher Geltungsbereich Dieses Abkommen gilt für Personen, die in einem Vertragsstaat oder in beiden Vertragsstaaten ansässig sind.

Art. 2 Unter das Abkommen fallende Steuern

1. Dieses Abkommen gilt, ohne Rücksicht auf die Art der Erhebung, für Steuern

vom Einkommen, die für Rechnung eines Vertragsstaats oder seiner politischen Unterabteilungen oder lokalen Körperschaften erhoben werden.

2. Als Steuern vom Einkommen gelten alle Steuern, die vom Gesamteinkommen

oder von Teilen des Einkommens erhoben werden, einschliesslich der Steuern vom Gewinn aus der Veräusserung beweglichen oder unbeweglichen Vermögens.

3. Zu den bestehenden Steuern, für die das Abkommen gilt, gehören insbesondere:

a) in Bangladesch: die Einkommenssteuer; (im Folgenden als «die bangladeschische Steuer» bezeichnet); b) in der Schweiz: die von Bund, Kantonen und Gemeinden erhobenen Steuern vom Einkom- men (Gesamteinkommen, Erwerbseinkommen, Vermögensertrag, Geschäfts- ertrag, Kapitalgewinn und andere Einkünfte); (im Folgenden als «schweizerische Steuer» bezeichnet).

SR 0.672.916.71 1 AS 2010 33

2006-3229 35

Doppelbesteuerung. Abk. mit Bangladesch AS 2010

4. Dieses Abkommen gilt auch für alle Steuern gleicher oder im Wesentlichen

ähnlicher Art, die nach der Unterzeichnung des Abkommens neben den bestehenden Steuern oder an deren Stelle erhoben werden. Die zuständigen Behörden der Ver- tragsstaaten teilen einander die in ihren Steuergesetzen eingetretenen wesentlichen Änderungen mit.

Art. 3 Allgemeine Begriffsbestimmungen l. Im Sinne dieses Abkommens, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert: a) bedeutet der Ausdruck «Bangladesch» die Volksrepublik Bangladesch; b) bedeutet der Ausdruck «Schweiz» die Schweizerische Eidgenossenschaft; c) bedeuten die Ausdrücke «ein Vertragsstaat» und «der andere Vertragsstaat», je nach dem Zusammenhang, Bangladesch oder die Schweiz; d) umfasst der Ausdruck «Person» natürliche Personen, Gesellschaften und alle anderen Personenvereinigungen; e) bedeutet der Ausdruck «Gesellschaft» juristische Personen oder Rechtsträ- ger, die für die Besteuerung wie juristische Personen behandelt werden; f) bedeuten die Ausdrücke «Unternehmen eines Vertragsstaats» und «Unter- nehmen des anderen Vertragsstaats», je nachdem, ein Unternehmen, das von einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person betrieben wird, oder ein Unternehmen, das von einer im anderen Vertragsstaat ansässigen Person betrieben wird; g) bedeutet der Ausdruck «zuständige Behörde»: (i) im Fall von Bangladesch: der «National Board of Revenue» oder des- sen bevollmächtigter Vertreter, (ii) im Fall der Schweiz: der Direktor der Eidgenössischen Steuerverwal- tung oder dessen bevollmächtigter Vertreter; h) bedeutet der Ausdruck «Staatsangehöriger»: (i) jede natürliche Person, welche die Staatsangehörigkeit eines Vertrags- staats besitzt, (ii) jede juristische Person, Personengesellschaft und andere Personenver- einigung, die nach dem in einem Vertragsstaat geltenden Recht errichtet worden ist; i) bedeutet der Ausdruck «internationaler Verkehr» jede Beförderung mit einem Seeschiff oder Luftfahrzeug, das von einem Unternehmen mit tatsäch- licher Geschäftsleitung in einem Vertragsstaat betrieben wird, es sei denn, das Seeschiff oder Luftfahrzeug wird ausschliesslich zwischen Orten im anderen Vertragsstaat betrieben.

2. Bei der Anwendung des Abkommens durch einen Vertragsstaat hat, wenn der

Zusammenhang nichts anderes erfordert, jeder im Abkommen nicht definierte Aus- druck die Bedeutung, die ihm im Anwendungszeitraum nach dem Recht dieses Staates über die Steuern zukommt, für die das Abkommen gilt, wobei die Bedeutung

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nach dem in diesem Staat anwendbaren Steuerrecht einer Bedeutung vorgeht, die der Ausdruck nach anderem Recht dieses Staates hat.

Art. 4 Ansässige Person

1. Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck «eine in einem Vertragsstaat

ansässige Person» eine Person, die nach dem Recht dieses Staates dort aufgrund ihres Wohnsitzes, ihres ständigen Aufenthalts, des Ortes ihrer Geschäftsleitung oder eines anderen ähnlichen Merkmals steuerpflichtig ist; er umfasst auch diesen Staat und seine politischen Unterabteilungen oder lokalen Körperschaften. Der Ausdruck umfasst jedoch nicht eine Person, die in diesem Staat nur mit Einkünften aus Quel- len in diesem Staat steuerpflichtig ist. 2. Ist nach Absatz 1 eine natürliche Person in beiden Vertragsstaaten ansässig, so gilt Folgendes: a) Die Person gilt als nur in dem Staat ansässig, in dem sie über eine ständige Wohnstätte verfügt; verfügt sie in beiden Staaten über eine ständige Wohn- stätte, so gilt sie als nur in dem Staat ansässig, zu dem sie die engeren per- sönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat (Mittelpunkt der Lebens- interessen). b) Kann nicht bestimmt werden, in welchem Staat die Person den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen hat, oder verfügt sie in keinem der Staaten über eine ständige Wohnstätte, so gilt sie als nur in dem Staat ansässig, in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. c) Hat die Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt in beiden Staaten oder in kei- nem der Staaten, so gilt sie als nur in dem Staat ansässig, dessen Staatsange- hörigkeit sie besitzt. d) Besitzt die Person die Staatsangehörigkeit beider Staaten oder keines der Staaten, so regeln die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten die Frage in gegenseitigem Einvernehmen. 3. Ist nach Absatz 1 eine andere als eine natürliche Person in beiden Vertragsstaaten ansässig, so gilt sie nur in demjenigen Staat als ansässig, in dem sich der Ort ihrer tatsächlichen Geschäftsleitung befindet.

Art. 5 Betriebstätte

1. Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck «Betriebstätte» eine feste

Geschäftseinrichtung, durch die die Tätigkeit eines Unternehmens ganz oder teil- weise ausgeübt wird.

2. Der Ausdruck «Betriebstätte» umfasst insbesondere:

a) einen Ort der Leitung; b) eine Zweigniederlassung; c) eine Geschäftsstelle; d) eine Fabrikationsstätte;

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e) eine Werkstätte; f) ein Lagerhaus in Verbindung mit einer Person, die Dritten Lagereinrichtun- gen zur Verfügung stellt; und g) ein Bergwerk, ein Öl- oder Gasvorkommen, einen Steinbruch oder eine andere Stätte der Ausbeutung von Bodenschätzen. 3. Eine Bauausführung oder eine Montage ist nur dann eine Betriebstätte, wenn ihre Dauer 183 Tage überschreitet.

4. Ungeachtet der vorgehenden Bestimmungen dieses Artikels gelten nicht als

Betriebstätte: a) Einrichtungen, die ausschliesslich zur Lagerung, Ausstellung oder Ausliefe- rung von Gütern oder Waren des Unternehmens benutzt werden; b) Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens, die ausschliesslich zur Lagerung, Ausstellung oder Auslieferung unterhalten werden; c) Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens, die ausschliesslich zu dem Zweck unterhalten werden, durch ein anderes Unternehmen bearbeitet oder verarbeitet zu werden; d) eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschliesslich zu dem Zweck unterhal- ten wird, für das Unternehmen Güter oder Waren einzukaufen oder Informa- tionen zu beschaffen; e) eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschliesslich zu dem Zweck unterhal- ten wird, für das Unternehmen Werbung zu betreiben, Informationen abzugeben, wissenschaftliche Forschung zu betreiben oder andere Tätig- keiten auszuüben, die vorbereitender Art sind oder eine Hilfstätigkeit dar- stellen; f) eine Montage, die von einem Unternehmen eines Vertragsstaats im Zusam- menhang mit der Lieferung von durch dieses Unternehmen hergestellten Maschinen oder Ausrüstungen im anderen Vertragsstaat durchgeführt wird; g) eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschliesslich zu dem Zweck unterhal- ten wird, mehrere der unter den Buchstaben a‒f genannten Tätigkeiten aus- zuüben, vorausgesetzt, dass die sich daraus ergebende Gesamttätigkeit der festen Geschäftseinrichtung vorbereitender Art ist oder eine Hilfstätigkeit darstellt.

5. Ist eine Person – mit Ausnahme eines unabhängigen Vertreters im Sinne von

Absatz 6 – für ein Unternehmen tätig und besitzt sie in einem Vertragsstaat die Vollmacht, im Namen des Unternehmens Verträge abzuschliessen, und übt sie die Vollmacht dort gewöhnlich aus, so wird das Unternehmen ungeachtet der Absätze l und 2 so behandelt, als habe es in diesem Staat für alle von der Person für das Un- ternehmen ausgeübten Tätigkeiten eine Betriebstätte, es sei denn, diese Tätigkeiten beschränken sich auf die in Absatz 4 genannten Tätigkeiten, die, würden sie durch eine feste Geschäftseinrichtung ausgeübt, diese Einrichtung nach dem genannten Absatz nicht zu einer Betriebstätte machten.

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6. Ein Unternehmen wird nicht schon deshalb so behandelt, als habe es eine

Betriebstätte in einem Vertragsstaat, weil es dort seine Tätigkeit durch einen Makler, Kommissionär oder einen anderen unabhängigen Vertreter ausübt, sofern diese Personen im Rahmen ihrer ordentlichen Geschäftstätigkeit handeln.

7. Allein dadurch, dass eine in einem Vertragsstaat ansässige Gesellschaft eine

Gesellschaft beherrscht oder von einer Gesellschaft beherrscht wird, die im anderen Vertragsstaat ansässig ist oder dort (entweder durch eine Betriebstätte oder auf andere Weise) ihre Tätigkeit ausübt, wird keine der beiden Gesellschaften zur Betriebstätte der anderen.

Art. 6 Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen

1. Einkünfte, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus unbeweglichem

Vermögen (einschliesslich der Einkünfte aus land- und forstwirtschaftlichen Betrie- ben) bezieht, das im anderen Vertragsstaat liegt, können im anderen Staat besteuert werden.

2. Der Ausdruck «unbewegliches Vermögen» hat die Bedeutung, die ihm nach dem

Recht des Vertragsstaats zukommt, in dem das Vermögen liegt. Der Ausdruck umfasst in jedem Fall die Zugehör zum unbeweglichen Vermögen, das lebende und tote Inventar land- und forstwirtschaftlicher Betriebe, die Rechte, für die die Vor- schriften des Privatrechts über Grundstücke gelten, Nutzungsrechte an unbeweg- lichem Vermögen sowie Rechte auf veränderliche oder feste Vergütungen für die Ausbeutung oder das Recht auf Ausbeutung von Mineralvorkommen, Quellen und anderen Bodenschätzen. Schiffe und Luftfahrzeuge gelten nicht als unbewegliches Vermögen. 3. Absatz 1 gilt für Einkünfte aus der unmittelbaren Nutzung, der Vermietung oder Verpachtung sowie jeder anderen Art der Nutzung unbeweglichen Vermögens.

4. Die Absätze 1 und 3 gelten auch für Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen

eines Unternehmens und für Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen, das der Ausübung einer selbständigen Arbeit dient.

Art. 7 Unternehmensgewinne

1. Gewinne eines Unternehmens eines Vertragsstaats können nur in diesem Ver-

tragsstaat besteuert werden, es sei denn, das Unternehmen übt seine Tätigkeit im anderen Vertragsstaat durch eine dort gelegene Betriebstätte aus. Übt das Unterneh- men seine Tätigkeit auf diese Weise aus, so können die Gewinne des Unternehmens im anderen Vertragsstaat besteuert werden, jedoch nur insoweit, als sie dieser Betriebstätte zugerechnet werden können.

2. Übt ein Unternehmen eines Vertragsstaats seine Tätigkeit im anderen Vertrags-

staat durch eine dort gelegene Betriebstätte aus, so werden unter Vorbehalt von Absatz 3 in jedem Vertragsstaat dieser Betriebstätte die Gewinne zugerechnet, die sie hätte erzielen können, wenn sie eine gleiche oder ähnliche Tätigkeit unter glei- chen oder ähnlichen Bedingungen als selbständiges Unternehmen ausgeübt hätte und im Verkehr mit dem Unternehmen, dessen Betriebstätte sie ist, völlig unabhängig gewesen wäre.

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3. Bei der Ermittlung der Gewinne einer Betriebstätte werden die für diese Betrieb- stätte entstandenen Aufwendungen, einschliesslich der Geschäftsführungs- und allgemeinen Verwaltungskosten, zum Abzug zugelassen, gleichgültig, ob sie in dem Staat, in dem die Betriebstätte liegt, oder anderswo entstanden sind. 4. Soweit es in einem Vertragsstaat üblich ist, die einer Betriebstätte zuzurechnen- den Gewinne durch Aufteilung der Gesamtgewinne des Unternehmens auf seine einzelnen Teile zu ermitteln, schliesst Absatz 2 nicht aus, dass dieser Vertragsstaat die zu besteuernden Gewinne nach der üblichen Aufteilung ermittelt; die gewählte Gewinnaufteilung muss jedoch derart sein, dass das Ergebnis mit den Grundsätzen dieses Artikels übereinstimmt.

5. Aufgrund des blossen Einkaufs von Gütern oder Waren für das Unternehmen

wird einer Betriebstätte kein Gewinn zugerechnet.

6. Bei Anwendung der vorstehenden Absätze sind die der Betriebstätte zuzurech-

nenden Gewinne jedes Jahr auf dieselbe Art zu ermitteln, es sei denn, dass ausrei- chende Gründe dafür bestehen, anders zu verfahren.

7. Gehören zu den Gewinnen Einkünfte, die in anderen Artikeln dieses Abkommens

behandelt werden, so werden die Bestimmungen jener Artikel durch die Bestim- mungen dieses Artikels nicht berührt.

Art. 8 Seeschifffahrt und Luftfahrt

1. Gewinne aus dem Betrieb von Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr kön-

nen nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens befindet.

2. Gewinne aus dem Betrieb von Seeschiffen im internationalen Verkehr, die aus

einem Vertragsstaat stammen und von einem Unternehmen mit tatsächlicher Geschäftsleitung im anderen Vertragsstaat erzielt werden, können im erstgenannten Staat besteuert werden, aber die in diesem Staat erhobene Steuer ist um 50 Prozent herabzusetzen. 3. Befindet sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung eines Unternehmens der Seeschifffahrt an Bord eines Schiffes, so gilt er als in dem Vertragsstaat gelegen, in dem der Heimathafen des Schiffes liegt, oder, wenn kein Heimathafen vorhanden ist, in dem Vertragsstaat, in dem die Person ansässig ist, die das Schiff betreibt. 4. Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Gewinne aus der Beteiligung an einem Pool, einer Betriebsgemeinschaft oder einer internationalen Betriebsstelle.

Art. 9 Verbundene Unternehmen Wenn: a) ein Unternehmen eines Vertragsstaats unmittelbar oder mittelbar an der Geschäftsleitung, der Kontrolle oder dem Kapital eines Unternehmens des anderen Vertragsstaats beteiligt ist; oder

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b) dieselben Personen unmittelbar oder mittelbar an der Geschäftsleitung, der Kontrolle oder dem Kapital eines Unternehmens eines Vertragsstaats und eines Unternehmens des anderen Vertragsstaats beteiligt sind; und in diesen Fällen die beiden Unternehmen in ihren kaufmännischen oder finan- ziellen Beziehungen an vereinbarte oder auferlegte Bedingungen gebunden sind, die von denen abweichen, die unabhängige Unternehmen miteinander vereinbaren würden, so dürfen die Gewinne, die eines der Unternehmen ohne diese Bedingungen erzielt hätte, wegen dieser Bedingungen aber nicht erzielt hat, den Gewinnen dieses Unternehmens zugerechnet und entsprechend besteuert werden.

Art. 10 Dividenden

1. Dividenden, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Gesellschaft an eine im

anderen Vertragsstaat ansässige Person zahlt, können im anderen Staat besteuert werden.

2. Diese Dividenden können jedoch auch in dem Vertragsstaat, in dem die die

Dividenden zahlende Gesellschaft ansässig ist, nach dem Recht dieses Staates besteuert werden; die Steuer darf aber, wenn der Empfänger der Dividenden der Nutzungsberechtigte ist, nicht übersteigen: a) 10 Prozent des Bruttobetrags der Dividenden, wenn der Nutzungsberechtigte eine Gesellschaft (jedoch keine Personengesellschaft) ist, die unmittelbar über mindestens 20 Prozent des Kapitals der die Dividenden zahlenden Gesellschaft verfügt; b) 15 Prozent des Bruttobetrags der Dividenden in allen anderen Fällen. Dieser Absatz berührt nicht die Besteuerung der Gesellschaft in Bezug auf die Gewinne, aus denen die Dividenden gezahlt werden.

3. Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck «Dividenden» bedeutet Einkünfte

aus Aktien, Kuxen, Gründeranteilen oder anderen Rechten – ausgenommen Forde- rungen – mit Gewinnbeteiligung sowie aus sonstigen Gesellschaftsanteilen stam- mende Einkünfte, die nach dem Recht des Staates, in dem die ausschüttende Gesell- schaft ansässig ist, den Einkünften aus Aktien steuerlich gleichgestellt sind.

4. Die Absätze 1 und 2 sind nicht anwendbar, wenn der in einem Vertragsstaat

ansässige Nutzungsberechtigte der Dividenden im anderen Vertragsstaat, in dem die die Dividenden zahlende Gesellschaft ansässig ist, eine gewerbliche Tätigkeit durch eine dort gelegene Betriebstätte oder eine selbständige Arbeit durch eine dort gele- gene feste Einrichtung ausübt und die Beteiligung, für die die Dividenden gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebstätte oder festen Einrichtung gehört. In diesen Fällen ist Artikel 7 oder Artikel 14 anzuwenden.

5. Bezieht eine in einem Vertragsstaat ansässige Gesellschaft Gewinne oder Ein-

künfte aus dem anderen Vertragsstaat, so darf dieser andere Vertragsstaat weder die von der Gesellschaft gezahlten Dividenden besteuern, es sei denn, dass diese Divi- denden an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person gezahlt werden oder dass die Beteiligung, für die die Dividenden gezahlt werden, tatsächlich zu einer im anderen Vertragsstaat gelegenen Betriebstätte oder festen Einrichtung gehört, noch

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Gewinne der Gesellschaft einer Steuer für nicht ausgeschüttete Gewinne unterwer- fen, selbst wenn die gezahlten Dividenden oder die nicht ausgeschütteten Gewinne ganz oder teilweise aus im anderen Vertragsstaat erzielten Gewinnen oder Einkünf- ten bestehen.

Art. 11 Zinsen

1. Zinsen, die aus einem Vertragsstaat stammen und an eine im anderen Vertrags-

staat ansässige Person gezahlt werden, können im anderen Vertragsstaat besteuert werden.

2. Diese Zinsen können jedoch auch in dem Vertragsstaat, aus dem sie stammen,

nach dem Recht dieses Vertragstaates besteuert werden; die Steuer darf aber, wenn der Empfänger der Zinsen der Nutzungsberechtigte ist, 10 Prozent des Bruttobetrags der Zinsen nicht übersteigen.

3. Ungeachtet von Absatz 2 werden Zinsen, die aus einem Vertragsstaat stammen

und an einen im anderen Vertragsstaat ansässigen Nutzungsberechtigten gezahlt werden, im erstgenannten Staat von der Besteuerung ausgenommen, wenn die Zinsen: a) im Zusammenhang mit einem Finanzierungsgeschäft stehen oder für verspä- tete Zahlungen beim Verkauf von gewerblichen, kaufmännischen oder wis- senschaftlichen Ausrüstungen oder für den Bau gewerblicher, kaufmän- nischer oder wissenschaftlicher sowie öffentlicher Einrichtungen gezahlt werden; b) an den anderen Vertragsstaat oder an eine seiner politischen Unterabteilun- gen oder lokalen Körperschaften gezahlt werden.

4. Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck «Zinsen» bedeutet Einkünfte aus

Forderungen jeder Art, auch wenn die Forderungen durch Pfandrechte an Grund- stücken gesichert oder mit einer Beteiligung am Gewinn des Schuldners ausgestattet sind, und insbesondere Einkünfte aus öffentlichen Anleihen und aus Obligationen, einschliesslich der damit verbundenen Aufgelder und der Gewinne aus Losanleihen. Zuschläge für verspätete Zahlung gelten nicht als Zinsen im Sinne dieses Artikels.

5. Die Absätze 1, 2 und 3 sind nicht anwendbar, wenn der in einem Vertragsstaat

ansässige Nutzungsberechtigte der Zinsen im anderen Vertragsstaat, aus dem die Zinsen stammen, eine gewerbliche Tätigkeit durch eine dort gelegene Betriebstätte oder eine selbständige Arbeit durch eine dort gelegene feste Einrichtung ausübt und die Forderung, für die die Zinsen gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebstätte oder festen Einrichtung gehört. In diesen Fällen ist Artikel 7 oder Artikel 14 anzu- wenden.

6. Zinsen gelten dann als aus einem Vertragsstaat stammend, wenn der Schuldner

eine in diesem Staat ansässige Person ist. Hat aber der Schuldner der Zinsen, ohne Rücksicht darauf, ob er in einem Vertragsstaat ansässig ist oder nicht, in einem Vertragsstaat eine Betriebstätte oder eine feste Einrichtung und ist die Schuld, für die die Zinsen gezahlt werden, für Zwecke der Betriebstätte oder der festen Einrich- tung eingegangen worden und trägt die Betriebstätte oder die feste Einrichtung die

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Zinsen, so gelten die Zinsen als aus dem Staat stammend, in dem die Betriebstätte oder die feste Einrichtung liegt.

7. Bestehen zwischen dem Schuldner und dem Nutzungsberechtigten oder zwischen

jedem von ihnen und einem Dritten besondere Beziehungen und übersteigen deshalb die Zinsen, gemessen an der zugrunde liegenden Forderung, den Betrag, den Schuldner und Nutzungsberechtigter ohne diese Beziehungen vereinbart hätten, so wird dieser Artikel nur auf den letzteren Betrag angewendet. In diesem Fall kann der übersteigende Betrag nach dem Recht eines jeden Vertragsstaats und unter Berück- sichtigung der anderen Bestimmungen dieses Abkommens besteuert werden.

Art. 12 Lizenzgebühren

1. Lizenzgebühren, die aus einem Vertragsstaat stammen und an eine im anderen

Vertragsstaat ansässige Person gezahlt werden, können im anderen Staat besteuert werden.

2. Diese Lizenzgebühren können jedoch auch im Vertragsstaat, aus dem sie stam-

men, nach dem Recht dieses Vertragsstaats besteuert werden; die Steuer darf aber, wenn der Empfänger der Nutzungsberechtigte ist, 10 Prozent des Bruttobetrags der Lizenzgebühren nicht übersteigen.

3. Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck «Lizenzgebühren» bedeutet Vergü-

tungen jeder Art, die für die Benutzung oder für das Recht auf Benutzung von Urhe- berrechten an literarischen, künstlerischen oder wissenschaftlichen Werken, ein- schliesslich kinematografischer Filme, von Patenten, Marken, Mustern oder Modellen, Plänen, geheimen Formeln oder Verfahren oder für die Mitteilung gewerblicher, kaufmännischer oder wissenschaftlicher Erfahrung gezahlt werden.

4. Die Absätze 1 und 2 sind nicht anwendbar, wenn der in einem Vertragsstaat

ansässige Nutzungsberechtigte der Lizenzgebühren im anderen Vertragsstaat, aus dem die Lizenzgebühren stammen, eine gewerbliche Tätigkeit durch eine dort gele- gene Betriebstätte oder eine selbständige Arbeit durch eine dort gelegene feste Einrichtung ausübt und die Rechte oder Vermögenswerte, für die die Lizenzgebüh- ren gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebstätte oder festen Einrichtung gehö- ren. In diesen Fällen ist Artikel 7 oder Artikel 14 anzuwenden.

5. Lizenzgebühren gelten dann als aus einem Vertragsstaat stammend, wenn der

Schuldner eine in diesem Vertragsstaat ansässige Person ist. Hat aber der Schuldner der Lizenzgebühren, ohne Rücksicht darauf, ob er in einem Vertragsstaat ansässig ist oder nicht, in einem Vertragsstaat eine Betriebstätte oder eine feste Einrichtung, für die die Verpflichtung zur Zahlung der Lizenzgebühren eingegangen worden ist, und trägt die Betriebstätte oder die feste Einrichtung die Lizenzgebühren, so gelten die Lizenzgebühren als aus dem Vertragsstaat stammend, in dem die Betriebstätte oder die feste Einrichtung liegt.

6. Bestehen zwischen dem Schuldner und dem Nutzungsberechtigten oder zwischen

jedem von ihnen und einem Dritten besondere Beziehungen und übersteigen deshalb die Lizenzgebühren, gemessen an der zugrunde liegenden Leistung, den Betrag, den Schuldner und Nutzungsberechtigter ohne diese Beziehungen vereinbart hätten, so wird dieser Artikel nur auf den letzteren Betrag angewendet. In diesem Fall kann der

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übersteigende Betrag nach dem Recht eines jeden Vertragsstaats und unter Berück- sichtigung der anderen Bestimmungen dieses Abkommens besteuert werden.

Art. 13 Gewinne aus der Veräusserung von Vermögen 1. Gewinne, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus der Veräusserung unbeweglichen Vermögens im Sinne von Artikel 6 bezieht, das im anderen Ver- tragsstaat liegt, können im anderen Staat besteuert werden.

2. Gewinne aus der Veräusserung beweglichen Vermögens, das Betriebsvermögen

einer Betriebstätte ist, die ein Unternehmen eines Vertragsstaats im anderen Ver- tragsstaat hat, oder das zu einer festen Einrichtung gehört, die einer in einem Ver- tragsstaat ansässigen Person für die Ausübung einer selbständigen Arbeit im anderen Vertragsstaat zur Verfügung steht, einschliesslich derartiger Gewinne, die bei der Veräusserung einer solchen Betriebstätte (allein oder mit dem übrigen Unterneh- men) oder einer solchen festen Einrichtung erzielt werden, können im anderen Vertragsstaat besteuert werden.

3. Gewinne aus der Veräusserung von Seeschiffen oder Luftfahrzeugen, die im

internationalen Verkehr betrieben werden, und von beweglichem Vermögen, das dem Betrieb dieser Schiffe oder Luftfahrzeuge dient, können nur in dem Vertrags- staat besteuert werden, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens befindet. 4. Gewinne aus der Veräusserung von Anteilen am Kapital einer Gesellschaft, deren Vermögen unmittelbar oder mittelbar hauptsächlich aus in einem Vertragsstaat gelegenem unbeweglichen Vermögen besteht, können in diesem Staat besteuert werden. 5. Gewinne aus der Veräusserung des in den Absätzen 1, 2, 3 und 4 nicht genannten Vermögens können nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem der Veräusse- rer ansässig ist.

Art. 14 Selbständige Arbeit

1. Einkünfte, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus einem freien

Beruf oder aus sonstiger selbständiger Tätigkeit bezieht, können nur in diesem Staat besteuert werden. In den nachfolgend genannten Fällen können die Einkünfte jedoch im anderen Vertragsstaat besteuert werden: a) Der Person steht im anderen Vertragsstaat für die Ausübung ihrer Tätigkeit gewöhnlich eine feste Einrichtung zur Verfügung; in diesem Fall kann im anderen Staat nur derjenige Teil der Einkünfte besteuert werden, der dieser festen Einrichtung zugerechnet werden kann. b) Die Person hält sich innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten, der wäh- rend des betreffenden Steuerjahres beginnt oder endet, insgesamt länger als

183 Tage im anderen Vertragsstaat auf; in diesem Fall kann im anderen

Staat nur derjenige Teil der Einkünfte besteuert werden, der aus der dort ausgeübten Tätigkeit stammt.

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2. Der Ausdruck «freier Beruf» umfasst insbesondere die selbständig ausgeübte

wissenschaftliche, literarische, künstlerische, erzieherische oder unterrichtende Tätigkeit sowie die selbständige Tätigkeit der Ärzte, Rechtsanwälte, Ingenieure, Architekten, Zahnärzte und Buchsachverständigen.

Art. 15 Unselbständige Arbeit

1. Vorbehaltlich der Artikel 16, 18 und 19 können Gehälter, Löhne und ähnliche

Vergütungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus unselbständiger Arbeit bezieht, nur in diesem Vertragsstaat besteuert werden, es sei denn, die Arbeit wird im anderen Vertragsstaat ausgeübt. Wird die Arbeit dort ausgeübt, so können die dafür bezogenen Vergütungen im anderen Vertragsstaat besteuert werden.

2. Ungeachtet von Absatz 1 können Vergütungen, die eine in einem Vertragsstaat

ansässige Person für eine im anderen Vertragsstaat ausgeübte unselbständige Arbeit bezieht, nur im erstgenannten Vertragsstaat besteuert werden, wenn: a) der Empfänger sich im anderen Vertragsstaat insgesamt nicht länger als

183 Tage innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten, der während des

betreffenden Steuerjahres beginnt oder endet, aufhält; und b) die Vergütungen von einem Arbeitgeber oder für einen Arbeitgeber gezahlt werden, der nicht im anderen Vertragsstaat ansässig ist; und c) die Vergütungen nicht von einer Betriebstätte oder einer festen Einrichtung getragen werden, die der Arbeitgeber im anderen Vertragsstaat hat.

3. Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen dieses Artikels können Vergütun-

gen für unselbständige Arbeit, die an Bord eines Seeschiffes oder Luftfahrzeuges, das im internationalen Verkehr betrieben wird, in dem Vertragsstaat besteuert wer- den, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens befindet.

Art. 16 Aufsichtsrats- und Verwaltungsratsvergütungen Aufsichtsrats- oder Verwaltungsratsvergütungen und ähnliche Zahlungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person in ihrer Eigenschaft als Mitglied des Auf- sichts- oder Verwaltungsrats oder eines ähnlichen Organs einer Gesellschaft bezieht, die im anderen Vertragsstaat ansässig ist, können im anderen Vertragsstaat besteuert werden.

Art. 17 Künstler und Sportler 1. Ungeachtet der Artikel 14 und 15 können Einkünfte, die eine in einem Vertrags- staat ansässige Person als Künstler, wie Bühnen-, Film-, Rundfunk- und Fernseh- künstler sowie Musiker, oder als Sportler aus ihrer im anderen Vertragsstaat persön- lich ausgeübten Tätigkeit bezieht, im anderen Vertragsstaat besteuert werden. 2. Fliessen Einkünfte aus einer von einem Künstler oder Sportler in dieser Eigen- schaft persönlich ausgeübten Tätigkeit nicht dem Künstler oder Sportler selbst, sondern einer anderen Person zu, so können diese Einkünfte ungeachtet der Arti- kel 7, 14 und 15 in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem der Künstler oder

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Sportler seine Tätigkeit ausübt. Dieser Absatz ist nicht anwendbar, wenn dargetan wird, dass weder der Künstler noch der Sportler noch mit ihm verbundene Personen unmittelbar an den Gewinnen dieser Person beteiligt sind.

3. Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Einkünfte aus Tätigkeiten von Künstlern

oder Sportlern, wenn diese Einkünfte unmittelbar oder mittelbar in erheblichem Umfang aus öffentlichen Mitteln des anderen Vertragsstaats oder einer seiner politi- schen oder lokalen Körperschaften stammen.

Art. 18 Ruhegehälter Unter Vorbehalt von Artikel 19 Absatz 2 können Ruhegehälter und ähnliche Vergü- tungen, die einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person für frühere unselbstän- dige Arbeit gezahlt werden, nur in diesem Vertragsstaat besteuert werden.

Art. 19 Öffentlicher Dienst

1. a) Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen, ausgenommen Ruhegehälter,

die von einem Vertragsstaat oder einer seiner politischen Unterabteilungen oder lokalen Körperschaften an eine natürliche Person für die diesem Staat oder der politischen Unterabteilung oder lokalen Körperschaft geleisteten Dienste gezahlt werden, können nur in diesem Staat besteuert werden. b) Diese Gehälter, Löhne und ähnlichen Vergütungen können jedoch nur im anderen Vertragsstaat besteuert werden, wenn die Dienste in diesem Staat geleistet werden und die natürliche Person in diesem Staat ansässig ist und: (i) die Staatsangehörigkeit dieses Staates besitzt; oder (ii) nicht ausschliesslich deshalb in diesem Staat ansässig geworden ist, um die Dienste zu leisten.

2. a) Ruhegehälter, die von einem Vertragsstaat oder einer seiner politischen

Unterabteilungen oder lokalen Körperschaften oder aus einem von diesem Staat oder der politischen Unterabteilung oder lokalen Körperschaft errichte- ten Sondervermögen an eine natürliche Person für die diesem Staat oder der politischen Unterabteilung oder lokalen Körperschaft geleisteten Dienste gezahlt werden, können nur in diesem Staat besteuert werden. b) Diese Ruhegehälter können jedoch nur im anderen Vertragsstaat besteuert werden, wenn die natürliche Person in diesem Staat ansässig ist und die Staatsangehörigkeit dieses Staates besitzt.

3. Auf Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen und Ruhegehälter für Dienstleis-

tungen, die im Zusammenhang mit einer gewerblichen Tätigkeit eines Vertragsstaats oder einer seiner politischen Unterabteilungen oder lokalen Körperschaften erbracht werden, sind die Artikel 15, 16 und 18 anzuwenden.

Art. 20 Studenten und Lehrlinge 1. Zahlungen, die ein Student oder Lehrling, der sich in einem Vertragsstaat aus- schliesslich zum Studium oder zur Ausbildung aufhält und der im anderen Vertrags- staat ansässig ist oder dort unmittelbar vor der Einreise in den erstgenannten Staat

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ansässig war, für seinen Unterhalt, sein Studium oder seine Ausbildung erhält, dürfen im erstgenannten Staat nicht besteuert werden, sofern diese Zahlungen aus Quellen ausserhalb dieses Staates stammen.

2. Ein Student oder Lehrling nach Absatz 1 kann während seines Studiums oder

seiner Ausbildung für Stipendien sowie Vergütungen für unselbständige Arbeit, die nicht unter Absatz 1 fallen, die gleichen steuerlichen Befreiungen, Vergünstigungen und Abzüge beanspruchen wie ein Ansässiger des Staates, in dem er sich aufhält.

Art. 21 Andere Einkünfte 1. Einkünfte einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person, die in den vorstehen- den Artikeln nicht behandelt werden, können ohne Rücksicht auf ihre Herkunft nur in diesem Vertragsstaat besteuert werden.

2. Absatz 1 ist auf andere Einkünfte als solche aus unbeweglichem Vermögen im

Sinne Artikel 6 Absatz 2 nicht anwendbar, wenn der in einem Vertragsstaat ansäs- sige Empfänger im anderen Vertragsstaat eine gewerbliche Tätigkeit durch eine dort gelegene Betriebstätte oder eine selbständige Arbeit durch eine dort gelegene feste Einrichtung ausübt und die Rechte oder Vermögenswerte, für die die Einkünfte gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebstätte oder festen Einrichtung gehören. In diesen Fällen ist Artikel 7 oder Artikel 14 anzuwenden.

3. Dieser Artikel findet keine Anwendung auf Einkünfte aus Lotterien, Kreuzwort-

rätseln, Rennen einschliesslich Pferderennen, Kartenspielen oder aus anderen, auf Spiel und Wette ausgerichteten Glücksspielen.

Art. 22 Methode zur Vermeidung der Doppelbesteuerung

1. In Bangladesch wird die Doppelbesteuerung wie folgt vermieden:

a) Bezieht eine in Bangladesch ansässige Person Einkünfte und können diese Einkünfte nach diesem Abkommen in der Schweiz besteuert werden, so rechnet Bangladesch auf die vom Einkommen dieser Person zu erhebenden Steuer den Betrag an, der der in der Schweiz gezahlten Steuer entspricht. Der anzurechnende Betrag darf jedoch den Teil der vor der Anrechnung ermittelten Steuer vom Einkommen nicht übersteigen, der auf die aus der Schweiz stammenden Einkünfte entfällt. b) Einkünfte einer in Bangladesch ansässigen Person, die nach diesem Abkommen von der Besteuerung in Bangladesch ausgenommen sind, kön- nen gleichwohl in Bangladesch bei der Festsetzung der Steuer für das übrige Einkommen dieser Person einbezogen werden.

2. In der Schweiz wird die Doppelbesteuerung wie folgt vermieden:

a) Bezieht eine in der Schweiz ansässige Person Einkünfte und können diese Einkünfte nach diesem Abkommen in Bangladesch besteuert werden, so nimmt die Schweiz, vorbehaltlich der Buchstaben b und c, diese Einkünfte von der Besteuerung aus; sie kann aber bei der Festsetzung der Steuer für das übrige Einkommen dieser ansässigen Person den Steuersatz anwenden, der anzuwenden wäre, wenn die betreffenden Einkünfte nicht von der

Doppelbesteuerung. Abk. mit Bangladesch AS 2010

Besteuerung ausgenommen wären. Auf Gewinne nach Artikel 13 Absatz 4 findet diese Befreiung nur Anwendung, wenn die tatsächliche Besteuerung solcher Gewinne in Bangladesch nachgewiesen ist. b) Bezieht eine in der Schweiz ansässige Person Gewinne aus Quellen in Bang- ladesch und können diese Gewinne nach Artikel 8 Absatz 2 in Bangladesch besteuert werden, so wird die auf diesen Gewinnen zu erhebende schweize- rische Steuer um die Hälfte herabgesetzt. c) Bezieht eine in der Schweiz ansässige Person Dividenden, Zinsen oder Lizenzgebühren, die nach Artikel 10, 11 oder 12 in Bangladesch besteuert werden können, so gewährt die Schweiz dieser ansässigen Person auf Antrag eine Entlastung. Die Entlastung besteht: (i) in der Anrechnung der nach den Artikeln 10, 11 und 12 in Bangladesch erhobenen Steuer auf die vom Einkommen dieser ansässigen Person geschuldete schweizerische Steuer; der anzurechnende Betrag darf jedoch den Teil der vor der Anrechnung ermittelten schweizerischen Steuer nicht übersteigen, der auf die Einkünfte entfällt, die in Bangla- desch besteuert werden können; oder (ii) in einer pauschalen Ermässigung der schweizerischen Steuer; oder (iii) in einer teilweisen Befreiung der betreffenden Dividenden, Zinsen oder Lizenzgebühren von der schweizerischen Steuer, mindestens aber im Abzug der in Bangladesch erhobenen Steuer vom Bruttobetrag der Dividenden, Zinsen oder Lizenzgebühren. Die Schweiz bestimmt die Art der Entlastung gemäss den Vorschriften über die Durchführung von zwischenstaatlichen Abkommen des Bundes zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und ordnet das Verfahren dementspre- chend. d) Eine in der Schweiz ansässige Gesellschaft, die Dividenden von einer in Bangladesch ansässigen Gesellschaft bezieht, geniesst bei der Erhebung der schweizerischen Steuer auf diesen Dividenden die gleichen Vergünstigun- gen, die ihr zustehen würden, wenn die die Dividenden zahlende Gesell- schaft in der Schweiz ansässig wäre.

Art. 23 Gleichbehandlung

1. Staatsangehörige eines Vertragsstaats dürfen im anderen Vertragsstaat keiner

Besteuerung oder damit zusammenhängenden Verpflichtung unterworfen werden, die anders oder belastender ist als die Besteuerung und die damit zusammenhängen- den Verpflichtungen, denen Staatsangehörige des anderen Staates unter gleichen Verhältnissen, insbesondere hinsichtlich der Ansässigkeit, unterworfen sind oder unterworfen werden können. Diese Bestimmung gilt ungeachtet von Artikel 1 auch für Personen, die in keinem Vertragsstaat ansässig sind. 2. Die Besteuerung einer Betriebstätte, die ein Unternehmen eines Vertragsstaats im anderen Vertragsstaat hat, darf im anderen Staat nicht ungünstiger sein als die Be- steuerung von Unternehmen des anderen Staates, die die gleiche Tätigkeit ausüben. Diese Bestimmung ist nicht so auszulegen, als verpflichte sie einen Vertragsstaat,

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den im anderen Vertragsstaat ansässigen Personen Steuerfreibeträge, -vergünsti- gungen und -ermässigungen aufgrund des Personenstandes oder der Familienlasten zu gewähren, die er seinen ansässigen Personen gewährt. 3. Sofern nicht Artikel 9, Artikel 11 Absatz 7 oder Artikel 12 Absatz 6 anwendbar ist, sind Zinsen, Lizenzgebühren und andere Entgelte, die ein Unternehmen eines Vertragsstaats an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person zahlt, bei der Ermittlung der steuerpflichtigen Gewinne dieses Unternehmens unter den gleichen Bedingungen wie Zahlungen an eine im erstgenannten Vertragsstaat ansässige Person zum Abzug zuzulassen. 4. Unternehmen eines Vertragsstaats, deren Kapital ganz oder teilweise unmittelbar oder mittelbar einer im anderen Vertragsstaat ansässigen Person oder mehreren solchen Personen gehört oder ihrer Kontrolle unterliegt, dürfen im erstgenannten Vertragsstaat keiner Besteuerung oder damit zusammenhängenden Verpflichtung unterworfen werden, die anders oder belastender ist als die Besteuerung und die damit zusammenhängenden Verpflichtungen, denen andere ähnliche Unternehmen des erstgenannten Vertragsstaats unterworfen sind oder unterworfen werden können. 5. Dieser Artikel gilt ungeachtet von Artikel 2 für Steuern jeder Art und Bezeich- nung.

Art. 24 Verständigungsverfahren

1. Ist eine Person der Auffassung, dass Massnahmen eines Vertragsstaats oder

beider Vertragsstaaten für sie zu einer Besteuerung führen oder führen werden, die diesem Abkommen nicht entspricht, so kann sie unbeschadet der nach dem inner- staatlichen Recht dieser Staaten vorgesehenen Rechtsmittel ihren Fall der zuständi- gen Behörde des Vertragsstaats, in dem sie ansässig ist, oder, sofern ihr Fall von Artikel 23 Absatz 1 erfasst wird, der zuständigen Behörde des Vertragsstaats unter- breiten, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt. Der Fall muss innerhalb von drei Jahren nach der ersten Mitteilung der Massnahme unterbreitet werden, die zu einer dem Abkommen nicht entsprechenden Besteuerung führt.

2. Hält die zuständige Behörde die Einwendung für begründet und ist sie selbst

nicht in der Lage, eine befriedigende Lösung herbeizuführen, so bemüht sie sich, den Fall durch Verständigung mit der zuständigen Behörde des anderen Vertrags- staats so zu regeln, dass eine dem Abkommen nicht entsprechende Besteuerung vermieden wird.

3. Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten bemühen sich, Schwierigkeiten

oder Zweifel, die bei der Auslegung oder Anwendung des Abkommens entstehen, in gegenseitigem Einvernehmen zu beseitigen. Sie können auch gemeinsam darüber beraten, wie eine Doppelbesteuerung in Fällen vermieden werden kann, die im Abkommen nicht behandelt sind.

4. Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten können zur Herbeiführung einer

Einigung im Sinne der vorstehenden Absätze unmittelbar miteinander verkehren. Erscheint ein mündlicher Meinungsaustausch für die Herbeiführung der Einigung zweckmässig, so kann ein solcher Meinungsaustausch in einer Kommission durch-

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geführt werden, die aus Vertretern der zuständigen Behörden der Vertragsstaaten besteht.

Art. 25 Informationsaustausch

1. Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten tauschen unter sich diejenigen

(gemäss den Steuergesetzgebungen der Vertragsstaaten im Rahmen der normalen Verwaltungspraxis erhältlichen) Auskünfte aus, die notwendig sind für die Durch- führung dieses Abkommens mit Bezug auf die Gegenstand dieses Abkommens bildenden Steuern. Jede auf diese Weise ausgetauschte Auskunft soll geheim gehal- ten und niemandem zugänglich gemacht werden, der sich nicht mit der Veranlagung oder dem Bezug der Steuern befasst, die Gegenstand dieses Abkommens bilden. Auskünfte, die irgendein Handels-, Geschäfts-, Bank-, gewerbliches oder Berufsge- heimnis oder ein Geschäftsverfahren offenbaren würden, dürfen nicht ausgetauscht werden.

2. Die Bestimmungen dieses Artikels dürfen auf keinen Fall dahin ausgelegt wer-

den, dass sie einem der Vertragsstaaten die Verpflichtung auferlegen, Verwaltungs- massnahmen durchzuführen, die von den Vorschriften oder der Verwaltungspraxis dieses oder des anderen Vertragsstaats abweichen oder die seiner Souveränität, Sicherheit oder dem Ordre public widersprechen, oder Angaben zu vermitteln, die nicht aufgrund seiner eigenen oder aufgrund der Gesetzgebung des ersuchenden Staates beschafft werden können.

Art. 26 Mitglieder diplomatischer und konsularischer Vertretungen

1. Dieses Abkommen berührt nicht die steuerlichen Vorrechte, die den Mitgliedern

diplomatischer Missionen und konsularischer Vertretungen nach den allgemeinen Regeln des Völkerrechts oder aufgrund besonderer Vereinbarungen zustehen. 2. Ungeachtet von Artikel 4 gilt eine natürliche Person, die Mitglied einer diploma- tischen Mission, einer konsularischen Vertretung oder einer ständigen Vertretung eines Vertragsstaats ist, die im anderen Vertragsstaat oder in einem dritten Staat gelegen ist, im Sinne dieses Abkommens als im Entsendestaat ansässig, wenn sie: a) nach dem Völkerrecht im Empfangsstaat mit Einkünften aus Quellen ausser- halb dieses Staates nicht steuerpflichtig ist; und b) im Entsendestaat den gleichen Verpflichtungen bezüglich der Steuer von ih- rem gesamten Einkommen unterworfen ist wie in diesem Staat ansässige Personen.

3. Das Abkommen gilt nicht für internationale Organisationen, deren Organe oder

Beamten und für Personen, die Mitglieder einer diplomatischen Mission, einer konsularischen Vertretung oder einer ständigen Vertretung eines dritten Staates sind und die sich in einem Vertragsstaat aufhalten und in keinem der Vertragsstaaten für die Zwecke der Steuern vom Einkommen als ansässig gelten.

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Art. 27 Inkrafttreten

1. Dieses Abkommen bedarf der Ratifizierung. Die Ratifikationsurkunden werden

so bald wie möglich in Dhaka ausgetauscht.

2. Das Abkommen tritt mit dem Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft.

Seine Bestimmungen finden Anwendung: a) in Bangladesch auf Einkünfte, die in den Steuerjahren erzielt werden, die am oder nach dem 1. Juli des auf das Inkrafttreten des Abkommens folgenden Jahres beginnen; und b) in der Schweiz auf Einkünfte, die in den Steuerjahren erzielt werden, die am oder nach dem 1. Januar des auf das Inkrafttreten des Abkommens folgen- den Jahres beginnen.

Art. 28 Kündigung Dieses Abkommen bleibt in Kraft, solange es nicht von einem Vertragsstaat gekün- digt wird. Jeder Vertragsstaat kann das Abkommen gegenüber dem anderen Ver- tragsstaat auf diplomatischem Weg spätestens am 30. Juni eines jeden Kalenderjah- res schriftlich kündigen. In diesem Fall findet das Abkommen nicht mehr Anwendung: a) in Bangladesch auf Einkünfte, die in den Steuerjahren erzielt werden, die am oder nach dem 1. Juli des auf die Kündigung dieses Abkommens folgenden Kalenderjahres beginnen; b) in der Schweiz auf Einkünfte, die in den Steuerjahren erzielt werden, die am oder nach dem 1. Januar des auf die Kündigung dieses Abkommens folgen- den Kalenderjahres beginnen.

Zu Urkund dessen haben die hierzu von ihren Regierungen gehörig bevollmächtig- ten Unterzeichneten dieses Abkommen unterschrieben.

Geschehen zu Dhaka am 10. Dezember 2007 im Doppel in deutscher, bengalischer und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleicherweise verbindlich ist. Bei unterschiedlicher Auslegung soll der englische Wortlaut massgebend sein.

Für den Für die Schweizerischen Bundesrat: Regierung der Volksrepublik Bangladesch: Dora Rapold Muhammad Abdul Mazid

Protokoll

Am Tage der Unterzeichnung des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Volksrepublik Bangladesch zur Vermeidung der Dop- pelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen haben die unterzeich- neten Parteien die folgenden, einen integrierenden Bestandteil des Abkommens bildenden Bestimmungen vereinbart:

1. Zu Artikel 7

In Bezug auf Artikel 7 Absätze 1 und 2 besteht Einvernehmen darüber, dass, soweit ein Unternehmen eines Vertragsstaats im anderen Staat durch eine dort gelegene Betriebstätte Güter oder Waren verkauft oder eine andere Geschäftstätigkeit ausübt, die Gewinne dieser Betriebstätte nicht aufgrund des vom Unternehmen bezogenen Gesamtbetrages ermittelt werden, sondern nur aufgrund desjenigen Teils der Gesamteinkünfte, der der Betriebstätte für ihre effektive Tätigkeit bei diesen Ver- käufen oder Geschäften zugerechnet werden kann. Hat ein Unternehmen bei Verträgen über die Überwachung, Lieferung oder Montage oder den Bau gewerblicher, kaufmännischer oder wissenschaftlicher Ausrüstungen oder Anlagen oder öffentlicher Einrichtungen eine Betriebstätte, so werden die Gewinne dieser Betriebstätte nicht aufgrund der gesamten Summe des Vertrages ermittelt, sondern nur aufgrund des Vertragsteils, der tatsächlich durch die Betrieb- stätte im Staat, in dem diese liegt, erfüllt wird. Die Gewinne, die auf denjenigen Teil des Vertrages entfallen, der durch den Haupt- sitz des Unternehmens erfüllt wird, können nur in dem Staat besteuert werden, in dem das Unternehmen ansässig ist.

2. Zu den Artikeln 7 und 12

Es besteht Einvernehmen darüber, dass Vergütungen, die als Entgelt für die Benut- zung oder das Recht auf Benutzung von gewerblichen, kaufmännischen oder wis- senschaftlichen Ausrüstungen empfangen werden, Unternehmensgewinne nach Artikel 7 darstellen.

3. Zu Artikel 12

Sollte Bangladesch nach Unterzeichnung dieses Abkommens in einem mit einem Drittstaat unterzeichneten Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung oder in einer nach diesem Datum unterzeichneten Änderung zu einem solchen Abkom- men für aus Bangladesch stammende Lizenzgebühren eine Steuerbefreiung oder eine Besteuerung zu einem niedrigeren als dem in Absatz 2 genannten Satz verein- baren, so findet diese Steuerbefreiung oder dieser niedrigere Steuersatz automatisch auf dieses Abkommen Anwendung, wie wenn dies in Absatz 2 so vereinbart worden wäre, und zwar ab dem Tag, an dem die Bestimmungen eines solchen Abkommens oder einer Änderung dazu, je nachdem, welches Ereignis später eintritt, Anwendung findet.

Doppelbesteuerung. Abk. mit Bangladesch AS 2010

4. Zu den Artikeln 18 und 19

Es besteht Einvernehmen darüber, dass der in den Artikeln 18 und 19 verwendete Ausdruck «Ruhegehälter» nicht nur wiederkehrende Zahlungen, sondern auch Pau- schalleistungen umfasst.

Geschehen zu Dhaka am 10. Dezember 2007 im Doppel in deutscher, bengalischer und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleicherweise verbindlich ist. Bei unterschiedlicher Auslegung soll der englische Wortlaut massgebend sein.

Für den Für die Schweizerischen Bundesrat: Regierung der Volksrepublik Bangladesch: Dora Rapold Muhammad Abdul Mazid

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Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Volksrepublik Bangladesch zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen (mit Prot.) | Lexipedia | Lexipedia