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AS 2010 3867

Verordnung über die Organisation des Eidgenössischen Instituts für Geistiges Eigentum

Verordnung über die Organisation des Eidgenössischen Instituts für Geistiges Eigentum (IGE-OV)

Änderung vom 1. September 2010

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Verordnung vom 25. Oktober 19951 über die Organisation des Eidgenössischen Instituts für Geistiges Eigentum wird wie folgt geändert:

Art. 1 Abs. 1 1 Der Bundesrat wählt die Mitglieder des Institutsrates und bestimmt die Präsidentin oder den Präsidenten nach Artikel 8j Absatz 2 der Regierungs- und Verwaltungsor- ganisationsverordnung vom 25. November 19982. Die Wahl erfolgt auf eine Amts- dauer von vier Jahren; eine Wiederwahl ist höchstens zweimal möglich. Der Bun- desrat kann die Mitglieder des Institutsrates aus wichtigen Gründen abberufen.

Art. 3 Abs. 1bis 1bis Die Mitglieder des Institutsrates wahren die Interessen des Instituts. Der Insti- tutsrat ergreift im Falle von Interessenkonflikten die Massnahmen, die zur Wahrung der Interessen des Instituts nötig sind. Bei der Beschlussfassung über die entspre- chenden Massnahmen muss die betroffene Person in Ausstand treten.

Art. 3a Revisionsstelle (Art. 6 IGEG)

In Bezug auf die Unabhängigkeit und die Aufgaben der Revisionsstelle sind die Bestimmungen des Aktienrechts über die ordentliche Revision sinngemäss anwendbar.

Art. 4 Abs. 4

4 Der Geschäftsbericht stellt den Geschäftsverlauf sowie die wirtschaftliche und

finanzielle Lage des Instituts dar. Die Jahresrechnung besteht aus der Erfolgsrech- nung, der Bilanz und dem Anhang.

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Organisation des Eidgenössischen Instituts für Geistiges Eigentum AS 2010

Art. 4a Aufsicht (Art. 9 IGEG)

1 Der Rechenschaftsbericht nach Artikel 5 Absatz 2 IGEG enthält insbesondere die

Berichterstattung über die Erreichung der Legislatur- und der Jahresziele des Bun- desrates im Zuständigkeitsbereich des Instituts sowie über das Personalwesen des Instituts. 2 Er enthält ferner einen besonderen Abschnitt über das Ergebnis der Prüfung durch die Revisionsstelle sowie die Genehmigung von Geschäftsbericht und Jahresrech- nung durch den Institutsrat.

3 Er ist dem Bundesrat zusammen mit dem Antrag auf Entlastung des Institutsrates

zur Genehmigung zu unterbreiten.

Art. 5a Entgelte für Dienstleistungen (Art. 14 IGEG) 1 Die Entgelte für Dienstleistungen auf der Grundlage des Privatrechts (Art. 2 Abs. 1 Bst. g IGEG) müssen insgesamt mindestens die Kosten decken.

2 Das betriebliche Rechnungswesen ist so auszugestalten, dass Aufwände und

Erträge der einzelnen Dienstleistungen ausgewiesen werden können.

II Die Verordnung vom 30. September 19963 über das Statut des Personals des Eid- genössischen Instituts für Geistiges Eigentum wird wie folgt geändert:

Art. 10 Abs. 2 und Art. 28 Aufgehoben

III Diese Änderung tritt am 1. Oktober 2010 in Kraft.

1. September 2010 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Doris Leuthard Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova

3 SR 172.010.321

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