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AS 2010 4281

Nationalstrassenverordnung

Nationalstrassenverordnung (NSV)

Änderung vom 17. September 2010

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Nationalstrassenverordnung vom 7. November 20071 wird wie folgt geändert:

Art. 2 Bst. o Bestandteil der Nationalstrasse bilden je nach ihrer Ausbauform und den von der technischen Funktion her bedingten Erfordernissen: o. Grenzzollanlagen, mit Ausnahme der Infrastrukturen, die der Zollabferti- gung dienen.

Art. 18 zweiter Satz Betrifft nur den italienischen Text.

Art. 38 Abs. 1 Bst. b, 2 Bst. b und 5 1 Folgende Aufträge für Arbeiten, Lieferungen und Dienstleistungen sind öffentlich auszuschreiben: b. Liefer- und Dienstleistungsaufträge ab 350 000 Franken.

2 Folgende Aufträge können auf Einladung vergeben werden, wobei wenn möglich

mindestens drei Angebote eingeholt werden müssen: b. Liefer- und Dienstleistungsaufträge ab 230 000 Franken.

5 Das UVEK passt die Schwellenwerte im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen

Volkswirtschaftsdepartement und dem Eidgenössischen Finanzdepartement den Vorgaben des Übereinkommens vom 15. April 19942 über das öffentliche Beschaf- fungswesen (GATT-Übereinkommen) an.

Art. 40 Abs. 1 Bst. b und 4

1 Die Kantone haben folgende Aufträge vor dem Zuschlag dem ASTRA zur Geneh-

migung zu unterbreiten: b. Liefer- und Dienstleistungsaufträge ab 230 000 Franken.

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Nationalstrassenverordnung AS 2010

4 Das UVEK passt die Werte in Absatz 1 den Vorgaben des GATT-Übereinkom-

mens3 an.

Art. 44 erster Satz Betrifft nur den italienischen Text.

Art. 45 Abs. 3 zweiter Satz Betrifft nur den italienischen Text.

Art. 54 Abs. 2 2 Im Bereich der Nationalstrassengrundstücke ist es insbesondere für folgende Mass- nahmen zuständig: a. Kauf und Verkauf sowie Begründung, Änderung, Ausübung und Aufhebung von Vorkaufs-, Kaufs- und Rückkaufsrechten; b. Begründung, Änderung und Aufhebung von Baurechten und anderen beschränkten dinglichen Rechten; c. Vermietung und Verpachtung.

II Diese Änderung tritt am 1. Januar 2011 in Kraft.

17. September 2010 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Doris Leuthard Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova

3 SR 0.632.231.422

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