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AS 2010 4501

Verordnung des EJPD über Messmittel für die Schallmessung

Verordnung des EJPD über Messmittel für die Schallmessung

vom 24. September 2010

Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD), gestützt auf Artikel 9 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 9. Juni 19771 über das Messwesen und auf die Artikel 5 Absatz 2, 8 Absatz 2, 16 Absatz 2, 24 Absatz 3 sowie 33 der Messmittelverordnung vom 15. Februar 20062 (Messmittelverordnung), verordnet:

Art. 1 Gegenstand Diese Verordnung regelt: a. die Anforderungen an Messmittel für die Schallmessung; b. die Verfahren für das Inverkehrbringen dieser Messmittel; c. die Verfahren zur Erhaltung der Messbeständigkeit dieser Messmittel.

Art. 2 Geltungsbereich Dieser Verordnung unterstehen Messmittel, die eingesetzt werden für: a. Geräuschmessungen nach der Verordnung vom 19. Juni 19953 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge; b. Messungen der Lärmimmissionen nach der Lärmschutz-Verordnung vom 15. Dezember 19864; c. Messungen der Schallimmissionen durch die Vollzugsbehörden nach der Schall- und Laserverordnung vom 28. Februar 20075.

Art. 3 Begriff Als Messmittel für die Schallmessung gelten Schallpegelmesser, Filter und Kalibra- toren.

SR 941.210.1

2010-1088 4501

Messmittel für die Schallmessung AS 2010

Art. 4 Grundlegende Anforderungen Messmittel für die Schallmessung müssen die grundlegenden Anforderungen nach Anhang 1 der Messmittelverordnung und nach dem Anhang der vorliegenden Ver- ordnung erfüllen.

Art. 5 Verfahren für das Inverkehrbringen Messmittel für die Schallmessung bedürfen einer ordentlichen Zulassung und einer Ersteichung nach Anhang 5 der Messmittelverordnung durch das METAS.

Art. 6 Verfahren zur Erhaltung der Messbeständigkeit

1 Messmittel für die Schallmessung müssen alle zwei Jahre nach Anhang 7 Ziffer 1

der Messmittelverordnung durch das METAS oder eine ermächtigte Eichstelle nachgeeicht werden.

2 Vorjeder Verwendung müssen Schallpegelmesser nach Anhang 7 Ziffer 6 der

Messmittelverordnung mit einem geeichten Kalibrator kalibriert werden, welcher mindestens den Anforderungen der korrespondierenden Genauigkeitsklasse genügt.

3 Das METAS kann die Fristen für die Nacheichung für einzelne Messmittel oder

Bauarten verlängern oder verkürzen, wenn die messtechnischen Eigenschaften dies erlauben oder verlangen.

Art. 7 Übergangsbestimmung

1 Messmittel für die Schallmessung, die nach bisherigem Recht zugelassen wurden,

können bis zum Ablauf der Zulassung in Verkehr gebracht werden. 2 Für die Ersteichung und die Nacheichung gelten bis zum Ablauf der Zulassung die Anforderungen des bisherigen Rechts.

3 Die Messmittel dürfen auch nach Ablauf der Zulassung nachgeeicht werden, wenn

sie die Anforderungen dieser Verordnung erfüllen.

Art. 8 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2011 in Kraft.

24. September 2010 Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement: Eveline Widmer-Schlumpf

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Messmittel für die Schallmessung AS 2010

Anhang (Art. 4)

Spezifische Anforderungen an Messmittel für die Schallmessung

1. An Schallpegelmesser werden folgende Anforderungen gestellt:

a. Sie müssen die Messung des A-bewerteten Schallpegels LA ermöglichen. b. Sie müssen die direkte oder indirekte Bestimmung des Mittelungspegels Leq ermöglichen.

2. Messmittel für die Schallmessung müssen folgende Normen6 erfüllen:

Schallpegelmesser IEC 61672-1 edition 1.0, 2002, Electroacoustics – Sound level meters – Part 1: Specifications IEC 61672-2 edition 1.0, 2003, Electroacoustics – Sound level meters – Part 2: Pattern evaluation tests IEC 61672-3 edition 1.0, 2006, Electroacoustics – Sound level meters – Part 3: Periodic tests Filter IEC 61260-1 edition 1.0, 1995-08, Electroacoustics – Octave-band and fractional-octave-band filters IEC 61260-am1 edition 1.0, 2001-09, Amendment 1 – Electroacoustics – Octave-band and fractional-octave-band filters Kalibratoren IEC 60942 edition 3.0, 2003, Electroacoustics – Sound calibrators

6 Der Text dieser Normen kann bei Electrosuisse, Luppmenstrasse 1, 8320 Fehraltdorf oder unter der Internetadresse www.electrosuisse.ch gegen Rechnung bezogen werden. Die Normen können zudem beim Bundesamt für Metrologie (METAS), 3003 Bern, kostenlos eingesehen werden.

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Messmittel für die Schallmessung AS 2010

3. Die Schallpegelmesser müssen folgenden Genauigkeitsklassen nach den entspre-

chenden IEC-Normen nach Ziffer 2 angehören:

Anwendungsbereich Genauigkeitsklasse

Verordnung vom 19. Juni 19957 über die technischen Klasse 1 Anforderungen an Strassenfahrzeuge Lärmschutz-Verordnung vom 15. Dezember 19868 Klasse 1 Schall- und Laserverordnung vom 28. Februar 20079 Klasse 1

7 SR 741.41 8 SR 814.41 9 SR 814.49

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