AS 2010 455
Bundesgesetz über die steuerliche Entlastung von Familien mit Kindern
Bundesgesetz über die steuerliche Entlastung von Familien mit Kindern
vom 25. September 2009
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 20. Mai 20091, beschliesst:
I Die nachstehenden Bundesgesetze werden wie folgt geändert:
1. Bundesgesetz vom 14. Dezember 19902 über die direkte Bundessteuer
Ersatz von Ausdrücken 1 In den Artikeln 9 Absatz 2, 13 Absatz 3 Buchstabe a, 23 Buchstabe f, 33 Absatz 1 Buchstabe c, 105 Absatz 2, 155 Absatz 1 und 216 Absatz 2 wird der Ausdruck «elter- liche Gewalt» mit den notwendigen grammatikalischen Anpassungen durch den Ausdruck «elterliche Sorge» ersetzt.
2 In Artikel 9 Absatz 2 wird zudem der Ausdruck «dieser Gewalt» durch den Aus-
druck «der elterlichen Sorge» ersetzt.
Art. 14 Abs. 3 Einleitungssatz 3 Die Steuer wird nach dem Aufwand der steuerpflichtigen Person und ihrer Familie bemessen und nach dem ordentlichen Steuertarif (Art. 36 Abs. 1 und 2) berechnet. Sie muss aber mindestens gleich hoch angesetzt werden wie die nach dem ordent- lichen Tarif berechnete Steuer vom gesamten Bruttobetrag:
Art. 33 Abs. 3
3 Von den Einkünften werden abgezogen die nachgewiesenen Kosten, jedoch höchs-
tens 9100 Franken, für die Drittbetreuung jedes Kindes, das das 14. Altersjahr noch nicht vollendet hat und mit der steuerpflichtigen Person, die für seinen Unterhalt sorgt, im gleichen Haushalt lebt, soweit diese Kosten in direktem kausalem Zusam- menhang mit der Erwerbstätigkeit, Ausbildung oder Erwerbsunfähigkeit der steuer- pflichtigen Person stehen.
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Steuerliche Entlastung von Familien mit Kindern. BG AS 2010
Art. 35 Abs. 1 Bst. a
1 Vom Einkommen werden abgezogen:
a. 5600 Franken (Indexstand vom 31. Dez. 2005) für jedes minderjährige oder in der beruflichen oder schulischen Ausbildung stehende Kind, für dessen Unterhalt die steuerpflichtige Person sorgt; werden die Eltern getrennt besteuert, so wird der Kinderabzug hälftig aufgeteilt, wenn das Kind unter gemeinsamer elterlicher Sorge steht und keine Unterhaltsbeiträge nach Arti- kel 33 Absatz 1 Buchstabe c für das Kind geltend gemacht werden;
Art. 36 Abs. 2 Einleitungssatz und 2bis 2 Für Ehegatten, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, beträgt die jährliche Steuer: 2bis Für die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe lebenden Ehegatten und die verwitweten, gerichtlich oder tatsächlich getrennt lebenden, geschiedenen und ledigen steuerpflichtigen Personen, die mit Kindern oder unterstützungsbedürftigen Personen im gleichen Haushalt zusammenleben und deren Unterhalt zur Hauptsache bestreiten, kommt Absatz 2 sinngemäss zur Anwendung. Der so ermittelte Steuer- betrag ermässigt sich um 226 Franken für jedes Kind und jede unterstützungs- bedürftige Person.
Art. 38 Abs. 2 und 3
2 Die Steuer wird zu einem Fünftel der Tarife nach Artikel 214 Absätze 1 und 2
berechnet.
3 Die Sozialabzüge werden nicht gewährt.
Art. 212 Abs. 2bis 2bis Von den Einkünften werden abgezogen die nachgewiesenen Kosten, jedoch höchstens 10 000 Franken, für die Drittbetreuung jedes Kindes, das das 14. Alters- jahr noch nicht vollendet hat und mit der steuerpflichtigen Person, die für seinen Unterhalt sorgt, im gleichen Haushalt lebt, soweit diese Kosten in direktem kausa- lem Zusammenhang mit der Erwerbstätigkeit, Ausbildung oder Erwerbsunfähigkeit der steuerpflichtigen Person stehen.
Art. 213 Abs. 1 Bst. a
1 Vom Einkommen werden abgezogen:
a. 6100 Franken (Indexstand vom 31. Dez. 2004) für jedes minderjährige oder in der beruflichen oder schulischen Ausbildung stehende Kind, für dessen Unterhalt die steuerpflichtige Person sorgt; werden die Eltern getrennt besteuert, so wird der Kinderabzug hälftig aufgeteilt, wenn das Kind unter gemeinsamer elterlicher Sorge steht und keine Unterhaltsbeiträge nach Arti- kel 33 Absatz 1 Buchstabe c für das Kind geltend gemacht werden;
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Steuerliche Entlastung von Familien mit Kindern. BG AS 2010
Art. 214 Abs. 2 Einleitungssatz und 2bis 2 Für Ehegatten, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, beträgt die jährliche Steuer: 2bis Für die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe lebenden Ehegatten und die verwitweten, gerichtlich oder tatsächlich getrennt lebenden, geschiedenen und ledigen steuerpflichtigen Personen, die mit Kindern oder unterstützungsbedürftigen Personen im gleichen Haushalt zusammenleben und deren Unterhalt zur Hauptsache bestreiten, kommt Absatz 2 sinngemäss zur Anwendung. Der so ermittelte Steuer- betrag ermässigt sich um 250 Franken für jedes Kind und jede unterstützungs- bedürftige Person.
2. Bundesgesetz vom 14. Dezember 19903 über die Harmonisierung
der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden
Ersatz von Ausdrücken
1 In den Artikeln 3 Absatz 3, 7 Absatz 4 Buchstabe g, 9 Absatz 2 Buchstabe c und
54 Absatz 2 wird der Ausdruck «elterliche Gewalt» mit den notwendigen grammati-
kalischen Anpassungen durch den Ausdruck «elterliche Sorge» ersetzt.
2 In Artikel 3 Absatz 3 wird zudem der Ausdruck «dieser Gewalt» durch den Aus-
druck «der elterlichen Sorge» ersetzt.
Art. 9 Abs. 2 Bst. m
2 Allgemeine Abzüge sind:
m. die nachgewiesenen Kosten, bis zu einem nach kantonalem Recht bestimm- ten Betrag, für die Drittbetreuung jedes Kindes, das das 14. Altersjahr noch nicht vollendet hat und mit der steuerpflichtigen Person, die für seinen Unterhalt sorgt, im gleichen Haushalt lebt, soweit diese Kosten in direktem kausalem Zusammenhang mit der Erwerbstätigkeit, Ausbildung oder Erwerbsunfähigkeit der steuerpflichtigen Person stehen.
Art. 11 Abs. 1 1 Für Ehegatten, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, muss die Steuer im Vergleich zu alleinstehenden Steuerpflichtigen angemessen ermässigt werden.
Art. 72c Aufgehoben
3 SR 642.14
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Art. 72l Anpassung der kantonalen Gesetzgebung an die Änderung vom 25. September 2009
1 Die Kantone passen ihre Gesetzgebung innert zwei Jahren nach Inkrafttreten der
Änderung vom 25. September 2009 dem geänderten Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe m an.
2 Nach Ablauf dieser Frist findet Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe m direkt Anwen-
dung, wenn ihm das kantonale Steuerrecht widerspricht.
II
1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
2 Es tritt am 1. Januar 2011 in Kraft.
Ständerat, 25. September 2009 Nationalrat, 25. September 2009 Der Präsident: Alain Berset Die Präsidentin: Chiara Simoneschi-Cortesi Der Sekretär: Philippe Schwab Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz
Ablauf der Referendumsfrist und Inkrafttreten
1 Die Referendumsfrist für dieses Gesetz ist am 14. Januar 2010 unbenützt abge-
laufen.4
2 Es tritt nach seiner Ziffer II Absatz 2 am 1. Januar 2011 in Kraft.
2. Februar 2010 Bundeskanzlei
4 BBl 2009 6667
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