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AS 2010 4963

Bundesgesetz über die Änderung von Bundesgesetzen zur Umsetzung des Römer Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs

Bundesgesetz über die Änderung von Bundesgesetzen zur Umsetzung des Römer Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs

vom 18. Juni 2010

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 23. April 20081, beschliesst:

I Die nachstehenden Bundesgesetze werden wie folgt geändert:

1. Strafgesetzbuch2

Art. 64 Abs. 1bis Einleitungssatz 1bis Das Gericht ordnet die lebenslängliche Verwahrung an, wenn der Täter einen Mord, eine vorsätzliche Tötung, eine schwere Körperver- letzung, einen Raub, eine Vergewaltigung, eine sexuelle Nötigung, eine Freiheitsberaubung oder Entführung, eine Geiselnahme, Men- schenhandel, Völkermord, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder ein Kriegsverbrechen (zwölfter Titelter) begangen hat und wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

Art. 101 Abs. 1 und 3

1 Keine Verjährung tritt ein für:

a. Völkermord (Art. 264); b. Verbrechen gegen die Menschlichkeit (Art. 264a Abs. 1 und 2); c. Kriegsverbrechen (Art. 264c Abs. 1–3, 264d Abs. 1 und 2,

2007-2865 4963

Änderung von Bundesgesetzen zur Umsetzung des Römer Statuts AS 2010

d. Verbrechen, die als Mittel zu Erpressung oder Nötigung Leib und Leben vieler Menschen in Gefahr brachten oder zu brin- gen drohten, namentlich unter Verwendung von Massenver- nichtungsmitteln, durch Auslösen von Katastrophen oder durch Geiselnahme.

3 Die Absätze 1 Buchstaben a, c und d sowie 2 gelten, wenn die Straf-

verfolgung oder die Strafe am 1. Januar 1983 nach dem bis zu jenem Zeitpunkt geltenden Recht noch nicht verjährt war. Absatz 1 Buch- stabe b gilt, wenn die Strafverfolgung oder die Strafe beim Inkraft- treten der Änderung vom 18. Juni 2010 dieses Gesetzes nach bisheri- gem Recht noch nicht verjährt war.

1bis Die öffentliche Aufforderung zum Völkermord (Art. 264), der ganz oder teilweise in der Schweiz begangen werden soll, ist auch strafbar, wenn die Aufforderung im Ausland erfolgt.

1 Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe wird bestraft,

wer planmässig konkrete technische oder organisatorische Vorkehrun- gen trifft, deren Art und Umfang zeigen, dass er sich anschickt, eine der folgenden strafbaren Handlungen auszuführen: a. Vorsätzliche Tötung (Art. 111); b. Mord (Art. 112); c. Schwere Körperverletzung (Art. 122); d. Raub (Art. 140); e. Freiheitsberaubung und Entführung (Art. 183); f. Geiselnahme (Art. 185); g. Brandstiftung (Art. 221); h. Völkermord (Art. 264); i. Verbrechen gegen die Menschlichkeit (Art. 264a); j. Kriegsverbrechen (Art. 264c–264h).

Änderung von Bundesgesetzen zur Umsetzung des Römer Statuts AS 2010

Gliederungstitel vor Art. 264

Zwölfter Titelbis: Völkermord und Verbrechen gegen die Menschlichkeit

Art. 264 Völkermord Mit lebenslänglicher Freiheitsstrafe oder mit Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren wird bestraft, wer, in der Absicht, eine durch ihre Staatsangehörigkeit, Rasse, Religion oder ethnische, soziale oder politische Zugehörigkeit gekennzeichnete Gruppe als solche ganz oder teilweise zu vernichten: a. Mitglieder dieser Gruppe tötet oder auf schwerwiegende Wei- se in ihrer körperlichen oder geistigen Unversehrtheit schä- digt; b. Mitglieder der Gruppe Lebensbedingungen unterwirft, die geeignet sind, die Gruppe ganz oder teilweise zu vernichten; c. Massnahmen anordnet oder trifft, die auf die Geburtenverhin- derung innerhalb der Gruppe gerichtet sind; d. Kinder der Gruppe gewaltsam in eine andere Gruppe überführt oder überführen lässt.

Verbrechen 1 Mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren wird bestraft, wer im gegen die Menschlichkeit Rahmen eines ausgedehnten oder systematischen Angriffs gegen die Zivilbevölkerung: a. Vorsätzliche a. einen Menschen vorsätzlich tötet; Tötung b. Ausrottung b. viele Menschen vorsätzlich tötet oder der Bevölkerung in der Absicht, sie ganz oder teilweise zu vernichten, Lebensbedin- gungen auferlegt, die geeignet sind, deren Vernichtung herbei- zuführen; c. Versklavung c. sich ein Eigentumsrecht über einen Menschen anmasst und über ihn verfügt, namentlich in Form von Menschenhandel, sexueller Ausbeutung oder Zwangsarbeit; d. Freiheitsberau- d. einem Menschen unter Verstoss gegen die Grundregeln des bung Völkerrechts in schwerwiegender Weise die Freiheit entzieht;

Änderung von Bundesgesetzen zur Umsetzung des Römer Statuts AS 2010

e. Verschwinden- e. in der Absicht, eine Person für längere Zeit dem Schutz des lassen von Personen Gesetzes zu entziehen:

1. im Auftrag oder mit Billigung eines Staates oder einer

politischen Organisation der Person die Freiheit entzieht, wobei in der Folge die Auskunft über ihr Schicksal oder ihren Verbleib verweigert wird, oder

2. im Auftrag eines Staates oder einer politischen Organisa-

tion oder entgegen einer Rechtspflicht die Auskunft über das Schicksal oder den Verbleib dieser Person verwei- gert; f. Folter f. einem unter seinem Gewahrsam oder seiner Kontrolle stehen- den Menschen grosse Leiden oder eine schwere Schädigung des Körpers oder der physischen oder psychischen Gesundheit zufügt; g. Verletzung der g. eine Person weiblichen Geschlechts vergewaltigt oder, nach- sexuellen Selbst- bestimmung dem sie gegen ihren Willen geschwängert wurde, gefangen hält in der Absicht, die ethnische Zusammensetzung einer Bevölkerung zu beeinflussen, eine Person zur Duldung einer sexuellen Handlung von vergleichbarer Schwere oder zur Prostitution nötigt oder sie zwangsweise sterilisiert; h. Vertreibung h. Menschen aus dem Gebiet, in dem sie sich rechtmässig auf- oder zwangsweise Überführung halten, vertreibt oder zwangsweise an einen andern Ort über- führt; i. Verfolgung i. einer Gruppe von Menschen aus politischen, rassischen, ethni- und Apartheid schen, religiösen, sozialen oder anderen völkerrechtswidrigen Gründen, im Zusammenhang mit einer Tat nach dem zwölften Titelbis oder dem zwölften Titelter oder zwecks systematischer Unterdrückung oder Beherrschung einer rassischen Gruppe, in schwerwiegender Weise Grundrechte vorenthält oder entzieht; j. Andere un- j. eine andere Handlung von vergleichbarer Schwere wie die in menschliche Handlungen diesem Absatz genannten Verbrechen verübt und dadurch einem Menschen grosse Leiden oder eine schwere Schädigung des Körpers oder der physischen oder psychischen Gesundheit zufügt.

2 In besonders schweren Fällen, namentlich wenn die Tat viele Men-

schen betrifft oder der Täter grausam handelt, kann auf lebensläng- liche Freiheitsstrafe erkannt werden.

3 In weniger schweren Fällen nach Absatz 1 Buchstaben c–j kann auf

Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr erkannt werden.

Änderung von Bundesgesetzen zur Umsetzung des Römer Statuts AS 2010

Gliederungstitel vor Art. 264b

Zwölfter Titelter: Kriegsverbrechen

1. Anwendungs- Die Artikel 264d–264j finden Anwendung im Zusammenhang mit

bereich internationalen bewaffneten Konflikten einschliesslich Besetzungen sowie, soweit aus der Natur der Straftaten nichts anderes hervorgeht, im Zusammenhang mit nicht internationalen bewaffneten Konflikten.

2. Schwere 1 Mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren wird bestraft, wer im

Verletzungen der Genfer Zusammenhang mit einem internationalen bewaffneten Konflikt eine Konventionen schwere Verletzung der Genfer Konventionen vom 12. August 19493 durch eine der folgenden Handlungen gegen die nach diesen Konven- tionen geschützten Personen oder Güter begeht: a. vorsätzliche Tötung; b. Geiselnahme; c. Verursachung grosser Leiden oder schwere Schädigung des Körpers oder der physischen oder psychischen Gesundheit, namentlich durch Folter, unmenschliche Behandlung oder bio- logische Versuche; d. durch militärische Erfordernisse nicht gerechtfertigte Zerstö- rung oder Aneignung von Gut in grossem Ausmass; e. Nötigung zur Dienstleistung in den Streitkräften einer feind- lichen Macht; f. rechtswidrige Vertreibung, Überführung oder Gefangenhal- tung; g. Verweigerung des Rechts auf ein unparteiisches ordentliches Gerichtsverfahren vor Verhängung oder Vollstreckung einer schweren Strafe.

3 Genfer Abk. vom 12. Aug. 1949 zur Verbesserung des Loses der Verwundeten und

Kranken der bewaffneten Kräfte im Felde (GA I), SR 0.518.12; Genfer Abk. vom

12. Aug. 1949 zur Verbesserung des Loses der Verwundeten, Kranken und

Schiffbrüchigen der bewaffneten Kräfte zur See (GA II), SR 0.518.23; Genfer Abk. vom 12. Aug. 1949 über die Behandlung der Kriegsgefangenen (GA III), SR 0.518.42; Genfer Abk. vom 12. Aug. 1949 über den Schutz von Zivilpersonen in Kriegszeiten (GA IV), SR 0.518.51.

Änderung von Bundesgesetzen zur Umsetzung des Römer Statuts AS 2010

2 Handlungen nach Absatz 1, die im Zusammenhang mit einem nicht

internationalen bewaffneten Konflikt begangen werden, sind den schweren Verletzungen des humanitären Völkerrechts gleichgestellt, wenn sie gegen eine nach dem humanitären Völkerrecht geschützte Person oder gegen ein geschütztes Gut gerichtet sind.

3 In besonders schweren Fällen, namentlich wenn die Tat viele Men-

schen betrifft oder der Täter grausam handelt, kann auf lebensläng- liche Freiheitsstrafe erkannt werden.

4 In weniger schweren Fällen nach Absatz 1 Buchstaben c–g kann auf

Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr erkannt werden.

3. Andere 1 Mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren wird bestraft, wer im

Kriegsverbrechen Zusammenhang mit einem bewaffneten Konflikt einen Angriff richtet: a. Angriffe gegen zivile Personen a. gegen die Zivilbevölkerung als solche oder gegen Zivilperso- und Objekte nen, die an den Feindseligkeiten nicht unmittelbar teilnehmen; b. gegen Personen, Einrichtungen, Material oder Fahrzeuge, die Teil einer humanitären Hilfsmission oder einer friedenserhal- tenden Mission in Übereinstimmung mit der Charta der Ver- einten Nationen vom 26. Juni 19454 sind, solange sie vom humanitären Völkerrecht geschützt sind; c. gegen zivile Objekte, unverteidigte Siedlungen oder Gebäude oder gegen entmilitarisierte Zonen, die kein militärisches Ziel darstellen; d. gegen Sanitätseinheiten, Gebäude, Material oder Fahrzeuge, die ein Schutzzeichen des humanitären Völkerrechts verwen- den oder deren geschützter Charakter auch ohne Schutz- zeichen erkennbar ist, Krankenhäuser oder Sammelplätze für Kranke und Verwundete; e. gegen Kulturgut oder mit seinem Schutz betraute Personen oder seinem Transport dienende Fahrzeuge, gegen Gebäude, die religiösen Handlungen, der Kunst, Erziehung, Wissen- schaft oder Wohltätigkeit dienen, solange sie vom humanitä- ren Völkerrecht geschützt sind.

2 In besonders schweren Fällen von Angriffen gegen Personen kann

auf lebenslängliche Freiheitsstrafe erkannt werden.

3 Inweniger schweren Fällen kann auf Freiheitsstrafe nicht unter

einem Jahr erkannt werden.

4 SR 0.120

Änderung von Bundesgesetzen zur Umsetzung des Römer Statuts AS 2010

b. Ungerecht- 1 MitFreiheitsstrafe nicht unter drei Jahren wird bestraft, wer im fertigte medizini- sche Behandlung, Zusammenhang mit einem bewaffneten Konflikt: Verletzung der sexuellen Selbstbe- a. eine vom humanitären Völkerrecht geschützte Person körperlich stimmung und der schwer schädigt oder in ihrer physischen oder psychischen Menschenwürde Gesundheit schwer verletzt oder gefährdet, indem er sie einem medizinischen Verfahren unterzieht, das nicht durch ihren Gesundheitszustand geboten ist und das nicht mit allgemein anerkannten medizinischen Grundsätzen im Einklang steht; b. eine vom humanitären Völkerrecht geschützte Person weibli- chen Geschlechts vergewaltigt oder, nachdem sie gegen ihren Willen geschwängert wurde, gefangen hält in der Absicht, die ethnische Zusammensetzung einer Bevölkerung zu beeinflus- sen, eine vom humanitären Völkerrecht geschützte Person zur Duldung einer sexuellen Handlung von vergleichbarer Schwere oder zur Prostitution nötigt oder sie zwangsweise ste- rilisiert; c. eine vom humanitären Völkerrecht geschützte Person in schwerwiegender Weise entwürdigend oder erniedrigend behandelt.

2 In besonders schweren Fällen, namentlich wenn die Tat viele Men-

schen betrifft oder der Täter grausam handelt, kann auf lebensläng- liche Freiheitsstrafe erkannt werden.

3 Inweniger schweren Fällen kann auf Freiheitsstrafe nicht unter

einem Jahr erkannt werden.

c. Rekrutierung 1 Mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren wird bestraft, wer ein Kind und Verwendung von Kinder- unter fünfzehn Jahren in Streitkräfte oder bewaffnete Gruppen ein- soldaten gliedert, zu diesem Zweck rekrutiert oder zur Teilnahme an bewaff- neten Konflikten verwendet.

2 In besonders schweren Fällen, namentlich wenn die Tat viele Kinder

betrifft oder der Täter grausam handelt, kann auf lebenslängliche Freiheitsstrafe erkannt werden.

3 Inweniger schweren Fällen kann auf Freiheitsstrafe nicht unter

einem Jahr erkannt werden.

Änderung von Bundesgesetzen zur Umsetzung des Römer Statuts AS 2010

d. Verbotene 1 MitFreiheitsstrafe nicht unter drei Jahren wird bestraft, wer im Methoden der Kriegführung Zusammenhang mit einem bewaffneten Konflikt: a. einen Angriff führt, obwohl er weiss oder annehmen muss, dass dieser den Tod oder die Verwundung von Zivilpersonen, die Beschädigung ziviler Objekte oder die weitreichende, langfristige und schwere Schädigung der natürlichen Umwelt verursachen wird, die in keinem Verhältnis zum erwarteten konkreten und unmittelbaren militärischen Vorteil stehen; b. eine vom humanitären Völkerrecht geschützte Person als Schild benutzt, um Kampfhandlungen zu beeinflussen; c. als Methode der Kriegführung plündert, sich auf andere Weise unrechtmässig Gut aneignet oder in einem durch die Erforder- nisse des Krieges nicht zwingend gebotenen Ausmass feindli- ches Gut zerstört oder beschlagnahmt, Zivilpersonen lebens- notwendige Güter vorenthält oder Hilfslieferungen behindert; d. einen gegnerischen Kombattanten auf heimtückische Weise, oder nachdem dieser sich ausser Gefecht befindet, tötet oder verwundet; e. einen toten gegnerischen Kombattanten verstümmelt; f. als Befehlshaber anordnet oder dem Gegner androht, nieman- den am Leben zu lassen; g. die Parlamentärflagge, die Flagge, Uniform oder militärische Abzeichen des Feindes, der Vereinten Nationen oder Schutz- zeichen des humanitären Völkerrechts missbraucht; h. als Angehöriger einer Besatzungsmacht einen Teil ihrer Zivil- bevölkerung in das von ihr besetzte Gebiet überführt oder die Bevölkerung des besetzten Gebietes ganz oder teilweise innerhalb oder ausserhalb desselben umsiedelt.

2 In besonders schweren Fällen, namentlich wenn die Tat viele Men-

schen betrifft oder der Täter grausam handelt, kann auf lebensläng- liche Freiheitsstrafe erkannt werden.

3 Inweniger schweren Fällen kann auf Freiheitsstrafe nicht unter

einem Jahr erkannt werden.

Änderung von Bundesgesetzen zur Umsetzung des Römer Statuts AS 2010

e. Einsatz 1 MitFreiheitsstrafe nicht unter drei Jahren wird bestraft, wer im verbotener Waffen Zusammenhang mit einem bewaffneten Konflikt: a. Gift oder vergiftete Waffen verwendet; b. biologische oder chemische Waffen, einschliesslich giftiger oder erstickender Gase, Stoffe und Flüssigkeiten, verwendet; c. Geschosse verwendet, die sich im Körper des Menschen leicht ausdehnen oder flachdrücken oder im Körper des Menschen explodieren; d. Waffen verwendet, welche als Hauptwirkung Verletzungen durch Splitter hervorrufen, die mittels Röntgenstrahlen nicht entdeckt werden können; e. Laserwaffen verwendet, die als Hauptwirkung die dauerhafte Erblindung von Menschen herbeiführen.

2 In besonders schweren Fällen kann auf lebenslängliche Freiheits-

strafe erkannt werden.

4. Bruch eines Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, Waffenstillstandes oder des Friedens. wer: Vergehen gegen einen Parlamentär. a. die Kampfhandlungen fortsetzt, nachdem er amtlich oder Verzögerte dienstlich Kenntnis vom Abschluss eines Waffenstillstandes Heimschaffung von Kriegs- oder des Friedens erhalten hat, oder die Bedingungen des gefangenen Waffenstillstandes auf andere Weise verletzt; b. einen gegnerischen Parlamentär oder eine seiner Begleitper- sonen misshandelt, beschimpft oder ohne Grund zurückhält; c. die Heimschaffung von Kriegsgefangenen nach Beendigung der Kampfhandlungen ungerechtfertigt verzögert.

5. Andere Ver- Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, stösse gegen das humanitäre wer im Zusammenhang mit einem bewaffneten Konflikt auf andere Völkerrecht Weise als nach den Artikeln 264c–264i eine Vorschrift des humani- tären Völkerrechts verletzt, deren Verletzung durch das Völkerge- wohnheitsrecht oder ein internationales, von der Schweiz als verbind- lich anerkanntes Übereinkommen als strafbar erklärt wird.

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Gliederungstitel vor Art. 264k

Zwölfter Titelquater: Gemeinsame Bestimmungen für den zwölften Titelbis und den zwölften Titelter

Strafbarkeit des 1 Der Vorgesetzte, der weiss, dass eine ihm unterstellte Person eine Vorgesetzten Tat nach dem zwölften Titelbis oder dem zwölften Titelter begeht oder begehen wird, und der nicht angemessene Massnahmen ergreift, um diese Tat zu verhindern, wird nach der gleichen Strafandrohung wie der Täter bestraft. Verhindert der Vorgesetzte die Tat fahrlässig nicht, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.

2 Der Vorgesetzte, der weiss, dass eine ihm unterstellte Person eine

Tat nach dem zwölften Titelbis oder dem zwölften Titelter begangen hat, und der nicht angemessene Massnahmen ergreift, um die Bestra- fung des Täters sicherzustellen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.

Handeln auf Der Untergebene, der auf Befehl eines Vorgesetzten oder auf Anord- Befehl oder Anordnung nung von vergleichbarer Bindungswirkung eine Tat nach dem zwölf- ten Titelbis oder dem zwölften Titelter begeht, ist strafbar, wenn er sich der Strafbarkeit der Handlung zur Zeit der Tat bewusst war.

Auslandtaten 1 Strafbar ist auch der Täter, der im Ausland eine Tat nach dem zwölf- ten Titelbis, dem zwölften Titelter oder nach Artikel 264k begangen hat, wenn er sich in der Schweiz befindet und nicht an einen andern Staat ausgeliefert oder an ein internationales Strafgericht, dessen Zustän- digkeit die Schweiz anerkennt, überstellt wird.

2 Wurde die Auslandtat nicht gegen einen Schweizer begangen und ist

der Täter nicht Schweizer, so kann, unter Vorbehalt von Massnahmen zur Sicherung von Beweisen, die Strafverfolgung eingestellt oder von einer solchen abgesehen werden, wenn: a. eine ausländische Behörde oder ein internationales Strafge- richt, dessen Zuständigkeit die Schweiz anerkennt, die Straftat verfolgt und der Täter ausgeliefert oder überstellt wird; oder b. der Täter sich nicht mehr in der Schweiz befindet und seine Rückkehr nicht zu erwarten ist.

Änderung von Bundesgesetzen zur Umsetzung des Römer Statuts AS 2010

3 Artikel 7 Absätze 4 und 5 ist anwendbar, es sei denn, der Freispruch,

der Erlass oder die Verjährung der Strafe im Ausland hatte das Ziel, den Täter in ungerechtfertigter Weise vor Strafe zu verschonen.

Ausschluss Die Verfolgung von Taten nach dem zwölften Titelbis, dem zwölften der relativen Immunität Titelter und nach Artikel 264k bedarf keiner Ermächtigung nach einer der folgenden Bestimmungen: a. Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe b der Strafprozessordnung5; b. Artikel 14 und 15 des Verantwortlichkeitsgesetzes vom 14. März 19586; c. Artikel 17 des Parlamentsgesetzes vom 13. Dezember 20027; d. Artikel 61a des Regierungs- und Verwaltungsorganisations- gesetzes vom 21. März 19978; e. Artikel 11 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 20059; f. Artikel 12 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200510; g. Artikel 16 des Patentgerichtsgesetzes vom 20. März 200911; h. Artikel 50 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 201012.

2. Militärstrafgesetz vom 13. Juni 192713

Art. 3 Abs. 1 Ziff. 9

1 Dem Militärstrafrecht unterstehen:

9. Zivilpersonen und ausländische Militärpersonen, die im Aus-

land gegen einen Angehörigen der Schweizer Armee eine Tat nach dem sechsten Abschnitt (Art. 108 und 109) oder dem sechsten Abschnittbis (Art. 110–114) des zweiten Teils oder nach Artikel 114a begehen.

5 SR 312.0; AS 2010 1881 6 SR 170.32 7 SR 171.10 8 SR 172.010 9 SR 173.110 10 SR 173.32 11 SR 173.41 12 SR 173.71; AS 2010 3267 13 SR 321.0

Änderung von Bundesgesetzen zur Umsetzung des Römer Statuts AS 2010

Art. 5 Abs. 1 Ziff. 1 und 5 sowie Abs. 2

1 In Kriegszeiten unterstehen dem Militärstrafrecht ausser den in den

Artikeln 3 und 4 genannten Personen:

1. Zivilpersonen, die sich schuldig machen:

a. der Verräterei nach den Artikeln 88, 90 und 91, b. des Nachrichtendienstes gegen fremde Staaten (Art. 93), c. der Brandstiftung, der Verursachung einer Explosion, der Gefährdung durch Sprengstoffe, der Verursachung einer Überschwemmung oder eines Einsturzes, sofern der Täter dabei der Armee dienende Sachen zerstört (Art. 160

165 Ziff. 1 Abs. 3 und Ziff. 2),

d. des Völkermords oder eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit (sechster Abschnitt des zweiten Teils), eines Kriegsverbrechens (sechster Abschnittbis des zwei- ten Teils sowie Art. 139);

5. ausländische Militärpersonen, die sich des Völkermords, eines

Verbrechens gegen die Menschlichkeit (sechster Abschnitt des zweiten Teils) oder eines Kriegsverbrechens (sechster Abschnittbis des zweiten Teils sowie Art. 139) schuldig machen.

2 Auf die Bestimmungen nach Absatz 1 Ziffer 1 Buchstabe d sowie

Ziffer 5 sind die Bestimmungen über die Strafbarkeit des Vorgesetz- ten (Art. 114a) anwendbar.

Art. 7 Beteiligung von 1 Sind an einem rein militärischen Verbrechen oder Vergehen Zivilpersonen (Art. 61–85) oder an einem Verbrechen oder Vergehen gegen die Lan- desverteidigung oder gegen die Wehrkraft des Landes (Art. 86–107) neben Personen, die dem Militärstrafrecht unterstehen, andere Perso- nen beteiligt, so sind diese gleichfalls nach diesem Gesetz strafbar.

2 Sind an einem gemeinen Verbrechen oder Vergehen (Art. 115–179),

an Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit (Art. 108, 109 und 114a) oder an Kriegsverbrechen (Art. 110–114a und 139) neben Personen, die dem Militärstrafrecht unterstehen, andere Personen beteiligt, so bleiben diese dem zivilen Strafrecht unterworfen. Vorbe- halten bleibt Artikel 221a.

Änderung von Bundesgesetzen zur Umsetzung des Römer Statuts AS 2010

1bis Personen nach Artikel 5 Ziffern 1 Buchstabe d und 5, die im Ausland eine Tat nach dem sechsten Abschnitt oder dem sechsten Abschnittbis des zweiten Teils oder nach Artikel 114a begangen haben, werden nach diesem Gesetz beurteilt, wenn sie sich in der Schweiz befinden und nicht an einen anderen Staat ausgeliefert oder an ein internationales Strafgericht, dessen Zuständigkeit die Schweiz anerkennt, überstellt werden. 1ter Wurde die Auslandstat nicht gegen einen Schweizer begangen und ist der Täter nicht Schweizer, so kann, unter Vorbehalt von Massnah- men zur Sicherung von Beweisen, die Strafverfolgung eingestellt oder von einer solchen abgesehen werden, wenn: a. eine ausländische Behörde oder ein internationales Strafge- richt, dessen Zuständigkeit die Schweiz anerkennt, die Straftat verfolgt und der Täter ausgeliefert oder überstellt wird; b. der Täter sich nicht mehr in der Schweiz befindet und seine Rückkehr nicht zu erwarten ist; oder c. die erforderlichen Beweismittel nicht erhoben werden können. 1quater Personen,welche im Ausland gegen einen Angehörigen der Schweizer Armee eine Tat nach dem sechsten Abschnitt oder dem sechsten Abschnittbis des zweiten Teils oder nach Artikel 114a began- gen haben, werden nach diesem Gesetz beurteilt, wenn sie sich in der Schweiz befinden oder wegen dieser Tat an die Schweiz ausgeliefert werden und wenn sie nicht an einen anderen Staat ausgeliefert oder an ein internationales Strafgericht, dessen Zuständigkeit die Schweiz anerkennt, überstellt werden.

Art. 20 Randtitel und Abs. 2 Strafbarkeit des 2 Auch der Untergebene, der auf Befehl eines Vorgesetzten oder auf Vorgesetzten und Handeln Anordnung von vergleichbarer Bindungswirkung eine Tat begeht, ist auf Befehl oder strafbar, wenn er sich der Strafbarkeit der Handlung zur Zeit der Tat Anordnung bewusst war. Das Gericht kann die Strafe mildern.

Art. 59 Abs. 1 und 3

1 Keine Verjährung tritt ein für:

a. Völkermord (Art. 108); b. Verbrechen gegen die Menschlichkeit (Art. 109 Abs. 1 und 2); c. Kriegsverbrechen (Art. 111 Abs. 1–3, 112 Abs. 1 und 2, 112a

Änderung von Bundesgesetzen zur Umsetzung des Römer Statuts AS 2010

d. Verbrechen, die als Mittel zu Erpressung oder Nötigung Leib und Leben vieler Menschen in Gefahr brachten oder zu brin- gen drohten, namentlich unter Verwendung von Massenver- nichtungsmitteln, durch Auslösen von Katastrophen oder durch Geiselnahme.

3 Die Absätze 1 Buchstaben a, c und d sowie 2 gelten, wenn die Straf-

verfolgung oder die Strafe am 1. Januar 1983 nach dem bis zu jenem Zeitpunkt geltenden Recht noch nicht verjährt war. Absatz 1 Buch- stabe b gilt, wenn die Strafverfolgung oder die Strafe beim Inkrafttre- ten der Änderung vom 18. Juni 2010 dieses Gesetzes nach bisherigem Recht noch nicht verjährt war.

Gliederungstitel vor Art. 108

Sechster Abschnitt: Völkermord und Verbrechen gegen die Menschlichkeit

Art. 108 Völkermord Mit lebenslänglicher Freiheitsstrafe oder mit Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren wird bestraft, wer, in der Absicht, eine durch ihre Staatsangehörigkeit, Rasse, Religion oder ethnische, soziale oder politische Zugehörigkeit gekennzeichnete Gruppe als solche ganz oder teilweise zu vernichten: a. Mitglieder dieser Gruppe tötet oder auf schwerwiegende Weise in ihrer körperlichen oder geistigen Unversehrtheit schädigt; b. Mitglieder der Gruppe Lebensbedingungen unterwirft, die geeignet sind, die Gruppe ganz oder teilweise zu vernichten; c. Massnahmen anordnet oder trifft, die auf die Geburtenverhin- derung innerhalb der Gruppe gerichtet sind; d. Kinder der Gruppe gewaltsam in eine andere Gruppe überführt oder überführen lässt.

Art. 109 Verbrechen 1 Mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren, wird bestraft, wer im gegen die Menschlichkeit Rahmen eines ausgedehnten oder systematischen Angriffs gegen die Zivilbevölkerung: a. Vorsätzliche a. einen Menschen vorsätzlich tötet; Tötung b. Ausrottung b. viele Menschen vorsätzlich tötet oder der Bevölkerung in der Absicht, sie ganz oder teilweise zu vernichten, Lebensbedin- gungen auferlegt, die geeignet sind, deren Vernichtung herbei- zuführen;

Änderung von Bundesgesetzen zur Umsetzung des Römer Statuts AS 2010

c. Versklavung c. sich ein Eigentumsrecht über einen Menschen anmasst und über ihn verfügt, namentlich in Form von Menschenhandel, sexueller Ausbeutung oder Zwangsarbeit; d. Freiheitsberau- d. einem Menschen unter Verstoss gegen die Grundregeln des bung Völkerrechts in schwerwiegender Weise die Freiheit entzieht; e. Verschwinden- e. in der Absicht, eine Person für längere Zeit dem Schutz des lassen von Personen Gesetzes zu entziehen:

1. im Auftrag oder mit Billigung eines Staates oder einer

politischen Organisation der Person die Freiheit entzieht, wobei in der Folge die Auskunft über ihr Schicksal oder ihren Verbleib verweigert wird, oder

2. im Auftrag eines Staates oder einer politischen Organisa-

tion oder entgegen einer Rechtspflicht die Auskunft über das Schicksal oder den Verbleib dieser Person verwei- gert; f. Folter f. einem unter seinem Gewahrsam oder seiner Kontrolle stehen- den Menschen grosse Leiden oder eine schwere Schädigung des Körpers oder der physischen oder psychischen Gesundheit zufügt; g. Verletzung der g. eine Person weiblichen Geschlechts vergewaltigt oder, nach- sexuellen Selbst- bestimmung dem sie gegen ihren Willen geschwängert wurde, gefangen hält in der Absicht, die ethnische Zusammensetzung einer Bevölkerung zu beeinflussen, eine Person zur Duldung einer sexuellen Handlung von vergleichbarer Schwere oder zur Prostitution nötigt oder sie zwangsweise sterilisiert; h. Vertreibung h. Menschen aus dem Gebiet, in dem sie sich rechtmässig aufhal- oder zwangsweise Überführung ten, vertreibt oder zwangsweise an einen andern Ort überführt; i. Verfolgung i. einer Gruppe von Menschen aus politischen, rassischen, ethni- und Apartheid schen, religiösen, sozialen oder anderen völkerrechtswidrigen Gründen, im Zusammenhang mit einer Tat nach dem sechsten Abschnitt oder dem sechsten Abschnittbis oder zwecks systemati- scher Unterdrückung oder Beherrschung einer rassischen Gruppe, in schwerwiegender Weise Grundrechte vorenthält oder entzieht; j. Andere j. eine andere unmenschliche Handlung von vergleichbarer unmenschliche Handlungen Schwere wie die in diesem Absatz genannten Verbrechen ver- übt und dadurch einem Menschen grosse Leiden oder eine schwere Schädigung des Körpers oder der physischen oder psychischen Gesundheit zufügt.

2 In besonders schweren Fällen, namentlich wenn die Tat viele Men-

schen betrifft oder der Täter grausam handelt, kann auf lebensläng- liche Freiheitsstrafe erkannt werden.

Änderung von Bundesgesetzen zur Umsetzung des Römer Statuts AS 2010

3 In weniger schweren Fällen nach Absatz 1 Buchstaben c–j kann auf

Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr erkannt werden.

Gliederungstitel vor Art. 110

Sechster Abschnittbis: Kriegsverbrechen

Art. 110

1. Anwendungs- Die Artikel 112–114 finden Anwendung im Zusammenhang mit inter-

bereich nationalen bewaffneten Konflikten einschliesslich Besetzungen sowie, soweit aus der Natur der Straftaten nichts anderes hervorgeht, im Zusammenhang mit nicht internationalen bewaffneten Konflikten.

Art. 111

2. Schwere 1 Mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren wird bestraft, wer im

Verletzungen der Genfer Zusammenhang mit einem internationalen bewaffneten Konflikt eine Konventionen schwere Verletzung der Genfer Konventionen vom 12. August 194914 durch eine der folgenden Handlungen gegen die nach diesen Konven- tionen geschützten Personen oder Güter begeht: a. Vorsätzliche Tötung; b. Geiselnahme; c. Verursachung grosser Leiden oder schwere Schädigung des Körpers oder der physischen oder psychischen Gesundheit, namentlich durch Folter, unmenschliche Behandlung oder bio- logische Versuche; d. durch militärische Erfordernisse nicht gerechtfertigte Zerstö- rung oder Aneignung von Gut in grossem Ausmass; e. Nötigung zur Dienstleistung in den Streitkräften einer feind- lichen Macht; f. rechtswidrige Vertreibung, Überführung oder Gefangenhal- tung; g. Verweigerung des Rechts auf ein unparteiisches ordentliches Gerichtsverfahren vor Verhängung oder Vollstreckung einer schweren Strafe.

14 Genfer Abk. vom 12. Aug. 1949 zur Verbesserung des Loses der Verwundeten und Kranken der bewaffneten Kräfte im Felde (GA I), SR 0.518.12; Genfer Abk. vom

12. Aug. 1949 zur Verbesserung des Loses der Verwundeten, Kranken und

Schiffbrüchigen der bewaffneten Kräfte zur See (GA II), SR 0.518.23; Genfer Abk. vom 12. Aug. 1949 über die Behandlung der Kriegsgefangenen (GA III), SR 0.518.42; Genfer Abk. vom 12. Aug. 1949 über den Schutz von Zivilpersonen in Kriegszeiten (GA IV), SR 0.518.51.

Änderung von Bundesgesetzen zur Umsetzung des Römer Statuts AS 2010

2 Handlungen nach Absatz 1, die im Zusammenhang mit einem nicht

internationalen bewaffneten Konflikt begangen werden, sind den schweren Verletzungen des humanitären Völkerrechts gleichgestellt, wenn sie gegen eine nach dem humanitären Völkerrecht geschützte Person oder gegen ein geschütztes Gut gerichtet sind.

3 In besonders schweren Fällen, namentlich wenn die Tat viele Men-

schen betrifft oder der Täter grausam handelt, kann auf lebensläng- liche Freiheitsstrafe erkannt werden.

4 In weniger schweren Fällen nach Absatz 1 Buchstaben c–g kann auf

Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr erkannt werden.

Art. 112

3. Andere 1 Mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren wird bestraft, wer im

Kriegsverbrechen Zusammenhang mit einem bewaffneten Konflikt einen Angriff richtet: a. Angriffe gegen zivile Personen a. gegen die Zivilbevölkerung als solche oder gegen Zivilperso- und Objekte nen, die an den Feindseligkeiten nicht unmittelbar teilnehmen; b. gegen Personen, Einrichtungen, Material oder Fahrzeuge, die Teil einer humanitären Hilfsmission oder einer friedenserhal- tenden Mission in Übereinstimmung mit der Charta der Ver- einten Nationen vom 26. Juni 194515 sind, solange sie vom humanitären Völkerrecht geschützt sind; c. gegen zivile Objekte, unverteidigte Siedlungen oder Gebäude oder gegen entmilitarisierte Zonen, die kein militärisches Ziel darstellen; d. gegen Sanitätseinheiten, Gebäude, Material oder Fahrzeuge, die ein Schutzzeichen des humanitären Völkerrechts verwen- den oder deren geschützter Charakter auch ohne Schutzzei- chen erkennbar ist, Krankenhäuser oder Sammelplätze für Kranke und Verwundete; e. gegen Kulturgut oder mit seinem Schutz betraute Personen oder seinem Transport dienende Fahrzeuge, gegen Gebäude, die religiösen Handlungen, der Kunst, Erziehung, Wissen- schaft oder Wohltätigkeit dienen, solange sie vom humanitä- ren Völkerrecht geschützt sind.

2 In besonders schweren Fällen von Angriffen gegen Personen kann

auf lebenslängliche Freiheitsstrafe erkannt werden.

3 Inweniger schweren Fällen kann auf Freiheitsstrafe nicht unter

einem Jahr erkannt werden.

15 SR 0.120

Änderung von Bundesgesetzen zur Umsetzung des Römer Statuts AS 2010

1 Mit

b. Ungerechtfer- Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren wird bestraft, wer im tigte medizinische Behandlung, Zusammenhang mit einem bewaffneten Konflikt: Verletzungen der sexuellen Selbstbe- a. eine vom humanitären Völkerrecht geschützte Person körper- stimmung und der lich schwer schädigt oder in ihrer physischen oder psychi- Menschenwürde schen Gesundheit schwer verletzt oder gefährdet, indem er sie einem medizinischen Verfahren unterzieht, das nicht durch ihren Gesundheitszustand geboten ist und das nicht mit allge- mein anerkannten medizinischen Grundsätzen im Einklang steht; b. eine vom humanitären Völkerrecht geschützte Person weibli- chen Geschlechts vergewaltigt oder, nachdem sie gegen ihren Willen geschwängert wurde, gefangen hält in der Absicht, die ethnische Zusammensetzung einer Bevölkerung zu beeinflus- sen, eine vom humanitären Völkerrecht geschützte Person zur Duldung einer sexuellen Handlung von vergleichbarer Schwere oder zur Prostitution nötigt oder sie zwangsweise ste- rilisiert; c. eine vom humanitären Völkerrecht geschützte Person in schwerwiegender Weise entwürdigend oder erniedrigend behandelt.

2 In besonders schweren Fällen, namentlich wenn die Tat viele Men-

schen betrifft oder der Täter grausam handelt, kann auf lebensläng- liche Freiheitsstrafe erkannt werden.

3 Inweniger schweren Fällen kann auf Freiheitsstrafe nicht unter

einem Jahr erkannt werden.

c. Rekrutierung 1 Mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren wird bestraft, wer ein Kind und Verwendung von Kinder- unter fünfzehn Jahren in Streitkräfte oder bewaffnete Gruppen ein- soldaten gliedert, zu diesem Zweck rekrutiert oder zur Teilnahme an bewaff- neten Konflikten verwendet.

2 In besonders schweren Fällen, namentlich wenn die Tat viele Kinder

betrifft oder der Täter grausam handelt, kann auf lebenslängliche Freiheitsstrafe erkannt werden.

3 Inweniger schweren Fällen kann auf Freiheitsstrafe nicht unter

einem Jahr erkannt werden.

Änderung von Bundesgesetzen zur Umsetzung des Römer Statuts AS 2010

d. Verbotene 1 MitFreiheitsstrafe nicht unter drei Jahren wird bestraft, wer im Methoden der Kriegführung Zusammenhang mit einem bewaffneten Konflikt: a. einen Angriff führt, obwohl er weiss oder annehmen muss, dass dieser den Tod oder die Verwundung von Zivilpersonen, die Beschädigung ziviler Objekte oder die weitreichende, langfristige und schwere Schädigung der natürlichen Umwelt verursachen wird, die in keinem Verhältnis zum erwarteten konkreten und unmittelbaren militärischen Vorteil stehen; b. eine vom humanitären Völkerrecht geschützte Person als Schild benutzt, um Kampfhandlungen zu beeinflussen; c. als Methode der Kriegführung plündert, sich auf andere Weise unrechtmässig Gut aneignet oder in einem durch die Erforder- nisse des Krieges nicht zwingend gebotenen Ausmass feindli- ches Gut zerstört oder beschlagnahmt, Zivilpersonen lebens- notwendige Güter vorenthält oder Hilfslieferungen behindert; d. einen gegnerischen Kombattanten auf heimtückische Weise, oder nachdem dieser sich ausser Gefecht befindet, tötet oder verwundet; e. einen toten gegnerischen Kombattanten verstümmelt; f. als Befehlshaber anordnet oder dem Gegner androht, nieman- den am Leben zu lassen; g. die Parlamentärflagge, die Flagge, Uniform oder militärische Abzeichen des Feindes, der Vereinten Nationen oder Schutz- zeichen des humanitären Völkerrechts missbraucht; h. als Angehöriger einer Besetzungsmacht einen Teil ihrer Zivil- bevölkerung in das von ihr besetzte Gebiet überführt oder die Bevölkerung des besetzten Gebietes ganz oder teilweise innerhalb oder ausserhalb desselben umsiedelt.

2 In besonders schweren Fällen, namentlich wenn die Tat viele Men-

schen betrifft oder der Täter grausam handelt, kann auf lebensläng- liche Freiheitsstrafe erkannt werden.

3 Inweniger schweren Fällen kann auf Freiheitsstrafe nicht unter

einem Jahr erkannt werden.

e. Einsatz 1 MitFreiheitsstrafe nicht unter drei Jahren wird bestraft, wer im verbotener Waffen Zusammenhang mit einem bewaffneten Konflikt: a. Gift oder vergiftete Waffen verwendet;

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b. biologische oder chemische Waffen, einschliesslich giftiger oder erstickender Gase, Stoffe und Flüssigkeiten, verwendet; c. Geschosse verwendet, die sich im Körper des Menschen leicht ausdehnen oder flachdrücken oder im Körper des Menschen explodieren; d. Waffen verwendet, welche als Hauptwirkung Verletzungen durch Splitter hervorrufen, die mittels Röntgenstrahlen nicht entdeckt werden können; e. Laserwaffen verwendet, die als Hauptwirkung die dauerhafte Erblindung von Menschen herbeiführen.

2 In besonders schweren Fällen kann auf lebenslängliche Freiheits-

strafe erkannt werden.

Art. 113 4. Bruch eines Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, Waffenstillstandes oder des Friedens. wer: Vergehen gegen einen Parlamentär. a. die Kampfhandlungen fortsetzt, nachdem er amtlich oder Verzögerte dienstlich Kenntnis vom Abschluss eines Waffenstillstandes Heimschaffung von Kriegs- oder des Friedens erhalten hat, oder die Bedingungen des gefangenen Waffenstillstandes auf andere Weise verletzt; b. einen gegnerischen Parlamentär oder eine seiner Begleitperso- nen misshandelt, beschimpft oder ohne Grund zurückhält; c. die Heimschaffung von Kriegsgefangenen nach Beendigung der Kampfhandlungen ungerechtfertigt verzögert.

Art. 114 5. Andere Ver- 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, stösse gegen das humanitäre wer im Zusammenhang mit einem bewaffneten Konflikt auf andere Völkerrecht Weise als nach den Artikeln 111–113 eine Vorschrift des humanitären Völkerrechts verletzt, deren Verletzung durch das Völkergewohn- heitsrecht oder ein internationales, von der Schweiz als verbindlich anerkanntes Übereinkommen als strafbar erklärt wird.

2 In leichten Fällen erfolgt disziplinarische Bestrafung.

Gliederungstitel vor Art. 114a Sechster Abschnittter: Gemeinsame Bestimmungen für den sechsten Abschnitt und den sechsten Abschnittbis

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Strafbarkeit des 1 Der Vorgesetzte, der weiss, dass eine ihm unterstellte Person eine Vorgesetzten Tat nach dem sechsten Abschnitt oder dem sechsten Abschnittbis begeht oder begehen wird, und der nicht angemessene Massnahmen ergreift, um diese Tat zu verhindern, wird nach der gleichen Strafan- drohung wie der Täter bestraft. Verhindert der Vorgesetzte die Tat fahrlässig nicht, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.

2 Der Vorgesetzte, der weiss, dass eine ihm unterstellte Person eine

Tat nach dem sechsten Abschnitt oder dem sechsten Abschnittbis begangen hat, und der nicht angemessene Massnahmen ergreift, um die Bestrafung des Täters sicherzustellen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.

Ausschluss Die Verfolgung von Taten nach dem sechsten Abschnitt oder dem der relativen Immunität sechsten Abschnittbis und nach Artikel 114a bedarf keiner Ermächti- gung nach einer der folgenden Bestimmungen: a. Artikel 14 und 15 des Verantwortlichkeitsgesetzes vom 14. März 195816; b. Artikel 17 des Parlamentsgesetzes vom 13. Dezember 200217; c. Artikel 61a des Regierungs- und Verwaltungsorganisations- gesetzes vom 21. März 199718; d. Artikel 11 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200519; e. Artikel 12 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200520. f. Artikel 16 des Patentgerichtsgesetzes vom 20. März 200921; g. Artikel 50 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 201022.

16 SR 170.32 17 SR 171.10 18 SR 172.010 19 SR 173.110 20 SR 173.32 21 SR 173.41 22 SR 173.71; AS 2010 3267

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Art. 139 Plünderung 1 Wer in Kriegszeiten oder im aktiven Dienst plündert, sich auf andere Weise unrechtmässig Gut aneignet oder Gewalt an fremdem Gut verübt, wird mit Freiheitsstrafe oder Geldstrafe nicht unter 60 Tages- sätzen bestraft.

2 Verübt der Täter Gewalt gegen eine Person, bedroht er sie mit einer

unmittelbaren Gefahr für Leib oder Leben oder macht er sie in anderer Weise zum Widerstand unfähig, so wird er mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft.

Art. 140 Aufgehoben

1bis Die öffentliche Aufforderung zum Völkermord (Art. 108), der ganz oder teilweise in der Schweiz begangen werden soll, ist auch strafbar, wenn die Aufforderung im Ausland erfolgt.

1 Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe wird bestraft,

wer planmässig konkrete technische oder organisatorische Vorkeh- rungen trifft, deren Art und Umfang zeigen, dass er sich anschickt, eine der folgenden strafbaren Handlungen auszuführen: a. Völkermord (Art. 108); b. Verbrechen gegen die Menschlichkeit (Art. 109); c. Kriegsverbrechen (Art. 111–112d); d. Vorsätzliche Tötung (Art. 115); e. Mord (Art. 116); f. Schwere Körperverletzung (Art. 121); g. Raub (Art. 132); h. Freiheitsberaubung und Entführung (Art. 151a); i. Geiselnahme (Art. 151c); j. Brandstiftung (Art. 160).

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Art. 220 Gerichtsbarkeit 1 Sind an einem rein militärischen Verbrechen oder Vergehen bei Beteiligung von Zivilpersonen (Art. 61–85) oder an einem Verbrechen oder Vergehen gegen die Landesverteidigung und gegen die Wehrkraft des Landes (Art. 86–107) neben Personen, die dem Militärstrafrecht unterstehen, andere Personen beteiligt, so sind alle Beteiligten der Militärstrafge- richtsbarkeit unterworfen.

2 Sind an einem gemeinen Verbrechen oder Vergehen (Art. 115–179)

neben Personen, die dem Militärstrafrecht unterstehen, andere Perso- nen beteiligt, so bleiben diese der zivilen Strafgerichtsbarkeit unter- worfen.

3 In Fällen nach Absatz 2 kann der Bundesrat die der Militärstraf-

gerichtsbarkeit unterworfenen Personen ebenfalls dem zivilen Straf- gericht unterstellen. Der Richter wendet auf diese Personen das Mili- tärstrafrecht an.

Gerichtsbarkeit 1 Sind an Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit (sechster bei Völkermord, Verbrechen Abschnitt des zweiten Teils und Art. 114a) oder Kriegsverbrechen gegen die (sechster Abschnittbis des zweiten Teils und Art. 114a) mehrere Per- Menschlichkeit und Kriegsver- sonen beteiligt, die teils der militärischen und teils der zivilen brechen Gerichtsbarkeit unterstehen, so kann der Bundesrat auf Antrag des Oberauditors oder des Bundesanwalts alle Personen entweder der zivilen oder der militärischen Gerichtsbarkeit unterstellen. In diesem Fall ist für alle Personen das gleiche Recht anwendbar.

2 Absatz 1 gilt auch für den Fall, dass ein ziviles oder militärisches

Strafverfahren bereits hängig ist und die betroffenen Sachverhalte zusammenhängen.

3 Ist jemand mehrerer strafbarer Handlungen beschuldigt, die teils der

militärischen und teils der zivilen Gerichtsbarkeit unterstehen, und handelt es sich bei einer der strafbaren Handlungen um einen Völker- mord oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit (sechster Abschnitt des zweiten Teils und Art. 114a) oder um ein Kriegsverbre- chen (sechster Abschnittbis des zweiten Teils und Art. 114a), so ist die ausschliessliche Beurteilung: a. dem militärischen Gericht zu übertragen, wenn der Beschul- digte dem Militärstrafrecht untersteht; b. dem zivilen Gericht zu übertragen, wenn der Beschuldigte nicht dem Militärstrafrecht untersteht.

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3. Strafprozessordnung23

Art. 23 Abs. 1 Bst. g

1 Der Bundesstrafgerichtsbarkeit unterstehen folgende Straftaten des StGB24:

g. die Straftaten des zwölften Titelsbis und des zwölften Titelster sowie des Artikels 264k;

4. Rechtshilfegesetz vom 20. März 198125

Art. 3 Abs. 2

2 Die Einrede des politischen Charakters wird keinesfalls berücksichtigt:

a. bei Völkermord; b. bei einem Verbrechen gegen die Menschlichkeit; c. bei einem Kriegsverbrechen; oder d. wenn die Tat besonders verwerflich erscheint, weil der Täter zur Erpressung oder Nötigung Leib und Leben von Menschen in Gefahr brachte oder zu bringen drohte, namentlich durch Entführung eines Flugzeuges, Verwen- dung von Massenvernichtungsmitteln, Auslösen einer Katastrophe oder durch Geiselnahme.

Art. 35 Abs. 2

2 Bei der Beurteilung der Strafbarkeit nach schweizerischem Recht werden nicht

berücksichtigt: a. dessen besondere Schuldformen und Strafbarkeitsbedingungen; b. die Bedingungen des persönlichen und zeitlichen Geltungsbereichs des Strafgesetzbuches26 und des Militärstrafgesetzes vom 13. Juni 192727 hin- sichtlich der Strafvorschriften über Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen.

23 SR 312.0; AS 2010 1881 24 SR 311.0 25 SR 351.1 26 SR 311.0 27 SR 321.0

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5. Militärstrafprozess vom 23. März 197928

Art. 70 Abs. 2

2 Die Überwachung kann zur Verfolgung der in den folgenden Artikeln des Militär-

strafgesetzes vom 13. Juni 192729 aufgeführten Straftaten angeordnet werden: Arti- kel 86, 86a, 103 Ziffer 1, 106 Absätze 1 und 2, 108–114a, 115, 116, 121, 130–132,

134 Absatz 3, 135 Absätze 1, 2 und 4, 137a, 137b, 141, 142, 151a–151c, 155, 156,

160 Absätze 1 und 2, 161 Ziffer 1, 162, 164–169, 169a Ziffer 1, 170 Absatz 1, 171b,

172 und 177.

II

1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Nationalrat, 18. Juni 2010 Ständerat, 18. Juni 2010 Die Präsidentin: Pascale Bruderer Wyss Die Präsidentin: Erika Forster-Vannini Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz Der Sekretär: Philippe Schwab

Ablauf der Referendumsfrist und Inkraftsetzung

1 Die Referendumsfrist für dieses Gesetz ist am 7. Oktober 2010 unbenützt abge-

laufen.30

2 Es wird auf den 1. Januar 2011 in Kraft gesetzt.31

20. Oktober 2010 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Doris Leuthard Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova

28 SR 322.1; AS 2010 1881 29 SR 321.0

30 BBl 2010 4277

31 Der Beschluss über das Inkrafttreten erfolgte mit Präsidialentscheid vom 19. Okt. 2010.

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