AS 2010 5171
Verordnung über die Zulassung und Beaufsichtigung der Revisorinnen und Revisoren (Revisionsaufsichtsverordnung, RAV)
Verordnung über die Zulassung und Beaufsichtigung der Revisorinnen und Revisoren (Revisionsaufsichtsverordnung, RAV)
Änderung vom 10. November 2010
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Revisionsaufsichtsverordnung vom 22. August 20071 wird wie folgt geändert:
Art. 6 Nachweis der notwendigen Kenntnisse des schweizerischen Rechts Der Nachweis der notwendigen Kenntnisse des schweizerischen Rechts ist erbracht, wenn die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller die Prüfung nach einem von der Aufsichtsbehörde anerkannten Reglement (Art. 34) erfolgreich bestanden hat.
Art. 34 Anerkennung von Prüfungsreglementen
1 Die Aufsichtsbehörde anerkennt ein Prüfungsreglement, wenn:
a. die Kenntnisse der schweizerischen Rechts- und Verwaltungsvorschriften geprüft werden, die für die Erbringung von gesetzlich vorgeschriebenen Revisionsdienstleistungen notwendig sind; und b. die Prüfung in den Amtssprachen des Bundes angeboten wird; das Regle- ment kann daneben auch die Prüfung in Englisch vorsehen.
2 Sie kann weitere Vorschriften erlassen, insbesondere zum Inhalt des Prüfungs-
reglementes.
3 Sie kann selbst ein Prüfungsreglement erstellen und Prüfungen durchführen.
II Diese Änderung tritt am 1. Dezember 2010 in Kraft.
10. November 2010 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Doris Leuthard Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova
1 SR 221.302.3
2010-2272 5171
Revisionsaufsichtsverordnung AS 2010