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AS 2010 5419

Verordnung über Diplome, Ausbildung, Weiterbildung und Berufsausübung in den universitären Medizinalberufen

Verordnung über Diplome, Ausbildung, Weiterbildung und Berufsausübung in den universitären Medizinalberufen

Änderung vom 17. November 2010

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Verordnung vom 27. Juni 20071 über Diplome, Ausbildung, Weiterbildung und Berufsausübung in den universitären Medizinalberufen wird wie folgt geändert:

Titel Verordnung über Diplome, Ausbildung, Weiterbildung und Berufsausübung (Medizinalberufeverordnung, MedBV)

Art. 2 Abs. 1 Bst. e

1 Es werden folgende eidgenössischen Weiterbildungstitel erteilt:

e. Fachapothekerin oder Fachapotheker nach Anhang 3a.

Art. 5 Abs. 5

5 Die für die Vergabe der GLN notwendigen Daten gemäss Absatz 2 werden der

dafür zuständigen Organisation vom Sekretariat des Ressorts Ausbildung der MEBEKO zur Verfügung gestellt.

Art. 10 Dauer Die Dauer der Weiterbildung für jeden einzelnen Weiterbildungstitel richtet sich nach den Anhängen 1–3a.

2 Eidgenössische und anerkannte ausländische Weiterbildungstitel müssen für die

folgenden Berufe nach den in den nachstehenden Anhängen aufgelisteten Bezeich- nungen verwendet werden:

1 SR 811.112.0

2010-0849 5419

Diplome, Ausbildung, Weiterbildung und Berufsausübung AS 2010

a. für den Arztberuf: nach Anhang 1; b. für den Zahnarztberuf: nach Anhang 2; c. für den Chiropraktorenberuf: nach Anhang 3; d. für den Apothekerberuf: nach Anhang 3a. 2bis Sie dürfen auch mit einem praxisüblichen Synonym verwendet werden, soweit dieses nicht irreführend ist. Anerkannte ausländische Weiterbildungstitel dürfen auch im Wortlaut und in der Landessprache des Ausstellungsstaates unter Beifügung des Herkunftslandes verwendet werden.

Art. 18 Abs. 1–8 Aufgehoben

Art. 18a Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 17. November 2010

1 Personen, die vor Inkrafttreten der Änderung vom 17. November 2010 dieser

Verordnung den Weiterbildungsgang in Allgemeinmedizin oder Innerer Medizin begonnen haben, können ihre Weiterbildung entweder bis zum 31. Dezember 2015 gemäss den bisherigen Weiterbildungsgängen abschliessen oder in den neuen Wei- terbildungsgang in Allgemeiner Innerer Medizin wechseln. Diese Personen erhalten den neuen eidgenössischen Weiterbildungstitel in Allgemeiner Innerer Medizin.

2 Personen, die vor Inkrafttreten der Änderung vom 17. November 2010 dieser

Verordnung einen eidgenössischen Weiterbildungstitel in Allgemeinmedizin oder Innerer Medizin erworben haben, können entweder den bisherigen eidgenössischen Weiterbildungstitel weiter verwenden oder den neuen eidgenössischen Weiterbil- dungstitel in Allgemeiner Innerer Medizin auf Antrag hin voraussetzungslos erwer- ben. 3 Die eidgenössischen Weiterbildungstitel in Spital- bzw. Offizinpharmazie können erst nach Akkreditierung der entsprechenden Weiterbildungsgänge erteilt werden. 4 Personen, die vor der Schaffung der eidgenössischen Weiterbildungstitel in Spital- bzw. Offizinpharmazie einen entsprechenden privatrechtlichen Weiterbildungstitel erworben haben, dürfen sich als Fachapothekerin/Fachapotheker in Spital- bzw. Offizinpharmazie bezeichnen.

II

1 Anhang 1 erhält die neue Fassung gemäss Beilage.

2 Diese Verordnung erhält einen neuen Anhang 3a gemäss Beilage.

Diplome, Ausbildung, Weiterbildung und Berufsausübung AS 2010

III Diese Änderung tritt am 1. Januar 2011 in Kraft.

17. November 2010 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Doris Leuthard Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova

Diplome, Ausbildung, Weiterbildung und Berufsausübung AS 2010

Anhang 1 (Art. 2 Abs. 1 Bst. a und b und Art. 10)

Weiterbildung für Ärztinnen und Ärzte

1. Weiterbildungsbereiche nach Artikel 5

der Richtlinie 93/16/EWG2 und Weiterbildungsdauer Anästhesiologie 6 Jahre Chirurgie 6 Jahre Gynäkologie und Geburtshilfe 6 Jahre Allgemeine Innere Medizin 5 Jahre Kinder- und Jugendmedizin 5 Jahre Neurochirurgie 6 Jahre Neurologie 6 Jahre Ophthalmologie 5 Jahre Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates 6 Jahre Oto-Rhino-Laryngologie 5 Jahre Pathologie 6 Jahre Pneumologie 6 Jahre Psychiatrie und Psychotherapie 6 Jahre Urologie 6 Jahre Allergologie und klinische Immunologie 6 Jahre Arbeitsmedizin 5 Jahre Dermatologie und Venerologie 5 Jahre Endokrinologie/Diabetologie 6 Jahre Gastroenterologie 6 Jahre Hämatologie 6 Jahre Herz- und thorakale Gefässchirurgie 6 Jahre Kardiologie 6 Jahre Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie 6 Jahre Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie 6 Jahre Kinderchirurgie 6 Jahre

2 Siehe Anhang 4 Bst. A.

Diplome, Ausbildung, Weiterbildung und Berufsausübung AS 2010

Klinische Pharmakologie und Toxikologie 6 Jahre Radiologie 6 Jahre Nuklearmedizin 5 Jahre Radio-Onkologie/Strahlentherapie 6 Jahre Nephrologie 6 Jahre Physikalische Medizin und Rehabilitation 5 Jahre Plastische, Rekonstruktive und Ästhetische Chirurgie 6 Jahre Prävention und Gesundheitswesen 5 Jahre Rheumatologie 6 Jahre Tropen- und Reisemedizin 5 Jahre Infektiologie 6 Jahre

2. Weiterbildungsbereich und -dauer nach den Artikeln 30–41

der Richtlinie 93/16/EWG3 («spezifische Ausbildung in der Allgemeinmedizin») Praktische Ärztin oder Praktischer Arzt 3 Jahre

3. Übrige Weiterbildungsbereiche und Weiterbildungsdauer

Angiologie 6 Jahre Intensivmedizin 6 Jahre Medizinische Genetik 5 Jahre Medizinische Onkologie 6 Jahre Pharmazeutische Medizin 5 Jahre Rechtsmedizin 5 Jahre

3 Siehe Anhang 4 Bst. A.

Diplome, Ausbildung, Weiterbildung und Berufsausübung AS 2010

Anhang 3a (Art. 2 Abs. 1 Bst. e und Art. 10)

Weiterbildung für Apothekerinnen und Apotheker

Weiterbildungsbereiche und Weiterbildungsdauer in Pharmazie Offizinpharmazie 2 Jahre Spitalpharmazie 3 Jahre

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