AS 2010 5425
Verordnung über die eidgenössischen Prüfungen der universitären Medizinalberufe
Verordnung über die eidgenössischen Prüfungen der universitären Medizinalberufe (Prüfungsverordnung MedBG)
Änderung vom 17. November 2010
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Prüfungsverordnung MedBG vom 26. November 20081 wird wie folgt geändert:
Art. 7 Abs. 4 Bst. c
4 Die Prüfungskommissionen haben folgende Aufgaben:
c. Sie bestimmen die Personen, die an den Prüfungsstandorten die Durchfüh- rung der eidgenössischen Prüfung sicherstellen (Standortverantwortliche).
Art. 13 Abs. 4
4 Wer sich nach dem offiziellen Anmeldetermin anmeldet, wird nicht zur eidgenös-
sischen Prüfung zugelassen, es sei denn, die betreffende Person kann wichtige Gründe wie Krankheit oder Unfall geltend machen.
Art. 27 Abs. 2
2 Die Gebühr für die verschiedenen eidgenössischen Prüfungen beträgt:
a. für die eidgenössische Prüfung in Humanmedizin: 1500 Franken b. für die eidgenössische Prüfung in Zahnmedizin: 1000 Franken c. für die eidgenössische Prüfung in Chiropraktik: 1300 Franken d. für die eidgenössische Prüfung in Pharmazie: 1300 Franken e. für die eidgenössische Prüfung in Veterinärmedizin: 1000 Franken
Art. 28 und 30 Aufgehoben
1 SR 811.113.3
2010-0848 5425
Prüfungsverordnung MedBG AS 2010
Art. 31 Einleitungssatz Für Examinatorinnen und Examinatoren gelten folgende Entschädigungsansätze:
Art. 31a Entschädigung der standardisierten Patientinnen und Patienten 1 Wer als speziell für die eidgenössische Prüfung ausgebildete Patientin oder ausge- bildeter Patient (standardisierte Patientin oder standardisierter Patient) an einer Prüfung teilnimmt, erhält für die Vorbereitung sowie die Teilnahme an den eidge- nössischen Prüfungen 50 Franken pro Stunde.
2 Der Ersatz von Auslagen im Zusammenhang mit der Vorbereitung sowie der
Teilnahme an den eidgenössischen Prüfungen richtet sich nach den entsprechenden Bestimmungen für das Bundespersonal.
Art. 32 Andere Entschädigungen 1 Für Hilfspersonen, die Lokalitäten für eidgenössische Prüfungen vorbereiten oder Materialien für eidgenössische Prüfungen bereitstellen, gilt der Entschädigungs- ansatz von 25 Franken pro Stunde.
2 Für Personen, die während der eidgenössischen Prüfungen die Durchführung der
Prüfungen beaufsichtigen, gilt der Entschädigungsansatz von 30 Franken pro Stunde.
Art. 33 Abs. 3
3 Der Bund übernimmt die Kosten für den Druck und die Übersetzung der Fragen
sämtlicher eidgenössischen Prüfungen.
Art. 36a Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 17. November 2010
1 Für die ersten zwei Prüfungssessionen der eidgenössischen Prüfungen gemäss
MedBG nach Inkrafttreten der Änderung vom 17. November 2010 dieser Verord- nung sind folgende Prüfungsgebühren geschuldet: a. für die eidgenössische Prüfung in Humanmedizin: 1000 Franken b. für die eidgenössische Prüfung in Zahnmedizin: 850 Franken c. für die eidgenössische Prüfung in Pharmazie: 850 Franken d. für die eidgenössische Prüfung in Veterinärmedizin: 850 Franken
2 Ab der dritten Prüfungssession der eidgenössischen Prüfungen gemäss MedBG
nach Inkrafttreten der Änderung vom 17. November 2010 dieser Verordnung sind die Gebühren gemäss Artikel 27 Absatz 2 in vollem Umfang geschuldet.
Prüfungsverordnung MedBG AS 2010
II Diese Änderung tritt am 1. Januar 2011 in Kraft.
17. November 2010 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Doris Leuthard Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova
Prüfungsverordnung MedBG AS 2010