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AS 2010 569

Vertrag zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein betreffend die Umweltabgaben im Fürstentum Liechtenstein

Originaltext

Vertrag zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein betreffend die Umweltabgaben im Fürstentum Liechtenstein

Abgeschlossen am 29. Januar 2010 Provisorisch angewendet ab 1. Februar 2010

Die Schweizerische Eidgenossenschaft und das Fürstentum Liechtenstein, eingedenk dessen, dass die Schweiz und Liechtenstein einen gemeinsamen Wirt- schaftsraum mit offenen Grenzen bilden, vom gemeinsamen Willen getragen, in Bezug auf die Umweltabgaben eine einheit- liche Regelung, Auslegung und Durchsetzung zu gewährleisten, berücksichtigend, dass Liechtenstein seit dem 1. Mai 1995 Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist, ebenso berücksichtigend, dass die in Liechtenstein anwendbaren Bestimmungen des EWR-Abkommens, insbesondere die Richtlinie 2003/87/EG über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft sowie Richtlinie 2004/101/EG zur Änderung der Richtlinie 2003/87/EG über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft im Sinne der projektbezogenen Mechanismen des Kyoto-Protokolls1, und die schweizerische Bundesgesetzgebung, welche beide in Umsetzung des Protokolls von Kyoto zum Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen2 die Reduk- tion von Treibhausgasen verfolgen, gleichwertig sind, haben Folgendes vereinbart:

Art. 1 1) In Beachtung der Fiskalautonomie der beiden Vertragsstaaten regeln der Schwei- zerische Bundesrat und die Regierung des Fürstentums Liechtenstein in einer Ver- einbarung3 die Einzelheiten zur Erhebung der Umweltabgaben in Liechtenstein parallel zur Erhebung in der Schweiz, die Übernahme der schweizerischen Bundes- gesetzgebung über diese Abgaben in das liechtensteinische Recht sowie deren Vollzug.

SR 0.641.751.41

2010-0092 569

Umweltabgaben. Vertrag mit Liechtenstein AS 2010

2) Die Verwendung der Abgabenerträge ist nicht Gegenstand der Vereinbarung, mit Ausnahme der Rückverteilung der CO2-Abgabe an die Wirtschaft. Zur Sicherstel- lung vergleichbarer Wettbewerbsbedingungen im gemeinsamen Wirtschaftsraum sieht Liechtenstein Bestimmungen zur Rückverteilung der CO2-Abgabe an Unter- nehmen in Liechtenstein vor, die jenen der Schweiz entsprechen. 3) Die Schweiz informiert Liechtenstein rechtzeitig über bevorstehende Änderun- gen der schweizerischen Bundesgesetzgebung bezüglich der Umweltabgaben sowie über geplante neue Umweltabgaben im Hinblick auf die Übernahme durch Liech- tenstein. Bei möglichen Interessenkollisionen bemühen sich die Vertragsstaaten, gemeinsame Lösungen zu finden. 4) Liechtenstein informiert die Schweiz rechtzeitig über bevorstehende Änderungen der liechtensteinischen Gesetzgebung bezüglich der Umweltabgaben sowie über geplante neue Umweltabgaben, welche sich aufgrund der Teilnahme Liechtensteins im EWR ergeben. Bei möglichen Interessenkollisionen bemühen sich die Vertrags- staaten, gemeinsame Lösungen zu finden.

Art. 2 Mit der Auslegung und der Anwendung des Vertrages und der Vereinbarung zusammenhängende Fragen werden auf diplomatischem Wege gelöst.

Art. 3 Streitfragen, die sich aus der Auslegung dieses Vertrages oder der Vereinbarung ergeben, sind einem Schiedsgericht zur Entscheidung zu unterbreiten, sofern sie nicht auf diplomatischem Wege erledigt werden können.

Art. 4 1) Dieser Vertrag wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. 2) Jeder Vertragsstaat kann den Vertrag jederzeit unter Einhaltung einer Frist von zwölf Monaten auf Ende eines Kalenderjahres kündigen.

Art. 5 Dieser Vertrag wird ab dem 1. Februar 2010 vorläufig angewendet. Er tritt in Kraft, sobald sich die Vertragsparteien den Abschluss der für das Inkrafttreten erforder- lichen innerstaatlichen Verfahren mitgeteilt haben.

Umweltabgaben. Vertrag mit Liechtenstein AS 2010

Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten diesen Vertrag mit ihren Unter- schriften versehen.

Geschehen in Bern, in doppelter Ausfertigung in deutscher Sprache, am 29. Januar 2010.

Für die Für das Schweizerische Eidgenossenschaft: Fürstentum Liechtenstein: Paul Seger Hubert Büchel

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