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AS 2010 5809

Organisationsreglement für das Bundesstrafgericht

Organisationsreglement für das Bundesstrafgericht (Organisationsreglement BStGer, BStGerOG)

vom 31. August 2010

Das Bundesstrafgericht, gestützt auf die Artikel 51 und 53 Absatz 2 Buchstabe a des Bundesgesetzes vom 19. März 20101 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (StBOG), beschliesst:

1. Titel: Organisation

1. Kapitel: Gerichtsverwaltung

1. Abschnitt: Das Gesamtgericht

Art. 1 Zusammensetzung des Gesamtgerichts Die Zusammensetzung des Gesamtgerichts bestimmt sich nach Artikel 53 Absatz 1 StBOG.

Art. 2 Aufgaben des Gesamtgerichts

1 Dem Gesamtgericht obliegen die Aufgaben nach Artikel 53 Absatz 2 StBOG.

2 Das Gesamtgericht ist ausserdem zuständig für:

a. die Eid- oder Gelübdeabnahme der Richter und Richterinnen vor deren Amtsantritt (Art. 47 Abs. 2 StBOG); b. die Beschlussfassung zur Einleitung eines Strafverfahrens gegen einen Rich- ter oder eine Richterin wegen eines Verbrechens oder Vergehens, das nicht in Zusammenhang mit der amtlichen Stellung oder Tätigkeit steht (Art. 50 Abs. 1 StBOG) sowie die Zustimmung zur Verhaftung eines Richters oder einer Richterin im Sinne von Artikel 50 Absatz 2 StBOG und den Entscheid zur Fortsetzung der gegen einen Richter oder eine Richterin bereits angeord- neten Haft oder betreffend Vorladungen zu Verhandlungen im Sinne von Artikel 50 Absatz 3 StBOG; c. die Wahl von höchstens drei weiteren Richtern und Richterinnen als Mit- glieder der Verwaltungskommission im Sinne von Artikel 54 Absatz 3 StBOG.

3 Jedes Gerichtsmitglied kann beim Präsidium unter Angabe des Gegenstandes die

Einberufung des Gesamtgerichts verlangen.

SR 173.713.161 1 SR 173.71; AS 2010 3267

2010-2289 5809

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Art. 3 Beschlüsse des Gesamtgerichts 1 Das Gesamtgericht trifft seine Entscheide, Beschlüsse und Wahlen nach den Arti- keln 53 Absätze 3 und 4 und 57 StBOG. Die Beschlussfassung auf dem Zirkula- tionsweg ist in Ergänzung zu Artikel 53 Absatz 3 StBOG zudem ausgeschlossen, wenn ein Mitglied des Gesamtgerichts bzw. der Generalsekretär oder die General- sekretärin die mündliche Beratung eines Geschäfts verlangt.

2 Der Generalsekretär oder die Generalsekretärin nimmt an den Sitzungen des

Gesamtgerichts mit beratender Stimme teil und führt das Protokoll; mit Zustimmung des Präsidiums kann eine andere Person mit der Protokollführung beauftragt werden.

2. Abschnitt: Die Verwaltungskommission

Art. 4 Zusammensetzung der Verwaltungskommission

1 Die Zusammensetzung der Verwaltungskommission bestimmt sich nach Artikel 54

Absatz 1 StBOG.

2 Bei Verhinderung oder Ausstand eines Mitglieds der Verwaltungskommission

richtet sich dessen Vertretung nach Artikel 52 Absatz 4 StBOG.

3 Den Vorsitz der Verwaltungskommission führt der Präsident oder die Präsidentin

des Bundesstrafgerichts bzw. dessen oder deren Vertretung im Sinne von Artikel 52 Absätze 3 und 4 StBOG.

4 Der Generalsekretär oder die Generalsekretärin nimmt an den Sitzungen der Ver-

waltungskommission mit beratender Stimme teil (Art. 54 Abs. 2 StBOG).

Art. 5 Aufgaben der Verwaltungskommission

1 Der Verwaltungskommission obliegen die Aufgaben nach Artikel 54 Absatz 4

StBOG.

2 Die Verwaltungskommission ist ausserdem zuständig für:

a. die Antragstellung an das Gesamtgericht für die Bestellung der Kammern und deren Präsidenten und Präsidentinnen sowie für die Zuteilung der nebenamtlichen Richter und Richterinnen und für die Anstellung des Gene- ralsekretärs oder der Generalsekretärin und des Stellvertreters oder der Stell- vertreterin (Art. 53 Abs. 2 Bst. e, f und g StBOG); b. die Anstellung und Entlassung der übrigen Angestellten (Art. 54 Abs. 4 StBOG) auf Antrag des Generalsekretariats; c. sämtliche personellen Angelegenheiten der Gerichtsmitglieder und der Angestellten, soweit sie nicht an das Präsidium oder das Generalsekretariat delegiert sind; d. die Aufsicht über das Generalsekretariat; e. die Behandlung von Beschwerden, für die sie als Beschwerdeinstanz bezeichnet wird;

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f. die Wahrnehmung von Anzeigepflichten gegenüber anderen Behörden; g. sämtliche weiteren Geschäfte, die das Gesetz oder dieses Reglement nicht einem anderen Organ überträgt.

3 Die Verwaltungskommission kann die Erledigung von Geschäften an das Präsi-

dium oder an das Generalsekretariat übertragen.

4 Jedes Mitglied der Verwaltungskommission bzw. der Generalsekretär oder die

Generalsekretärin kann beim Präsidium unter Angabe des Gegenstandes die Ein- berufung der Verwaltungskommission verlangen.

Art. 6 Beschlüsse der Verwaltungskommission

1 Beschlüsse sind gültig, wenn an der Sitzung oder am Zirkulationsverfahren min-

destens drei Mitglieder teilnehmen.

2 Die Verwaltungskommission trifft ihre Entscheide nach Artikel 57 Absatz 1

StBOG mit der absoluten Mehrheit der Stimmen. Bei Stimmengleichheit ist die Stimme des Präsidenten oder der Präsidentin ausschlaggebend, bei Wahlen und Anstellungen entscheidet das Los (Art. 57 Abs. 2 StBOG). 3 Der Generalsekretär oder die Generalsekretärin führt das Protokoll; mit Zustim- mung des Präsidiums kann eine andere Person mit der Protokollführung beauftragt werden.

3. Abschnitt: Das Gerichtspräsidium

Art. 7 Die Wahl des Präsidiums Die Wahl des Präsidiums und der Vertretung richtet sich nach Artikel 52 Absätze 1 und 2 StBOG.

Art. 8 Die Aufgaben des Präsidiums

1 Dem Gerichtspräsidenten oder der Gerichtspräsidentin obliegen:

a. die Vertretung des Gerichts nach aussen; b. der Vorsitz im Gesamtgericht und in der Verwaltungskommission (Art. 52 Abs. 3 StBOG); c. die Einberufung des Gesamtgerichts und der Verwaltungskommission sowie der Entscheid über die Anwendung des Zirkulationsverfahrens; d. die Erledigung der ihm oder ihr von der Verwaltungskommission übertrage- nen Geschäfte.

2 Die Unterschriftsbefugnis richtet sich nach Artikel 11.

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4. Abschnitt: Das Generalsekretariat

Art. 9 Die Anstellung des Generalsekretariats Die Anstellung des Generalsekretärs oder der Generalsekretärin wie auch des Stell- vertreters oder der Stellvertreterin obliegt dem Gesamtgericht auf Antrag der Ver- waltungskommission (Art. 53 Abs. 2 Bst. g StBOG).

Art. 10 Die Aufgaben des Generalsekretariats

1 Der Generalsekretär oder die Generalsekretärin steht der Gerichtsverwaltung

einschliesslich der wissenschaftlichen Dienste vor. Er oder sie führt das Sekretariat des Gesamtgerichts und der Verwaltungskommission (Art. 61 StBOG).

2 Der Generalsekretär oder die Generalsekretärin ist insbesondere zuständig für:

a. die Organisation der Dienste und der Kanzlei; b. den Vollzug der vom Gesamtgericht und der Verwaltungskommission gefassten Beschlüsse; c. die Führung der Geschäftskontrolle durch die Kanzlei, in Absprache mit den Kammerpräsidenten und -präsidentinnen; d. die Information und die Öffentlichkeitsarbeit gemäss Reglement über die Information nach Anweisungen des Präsidenten oder der Präsidentin; zusätz- lich bei hängigen Verfahren nach Rücksprache mit dem Kammerpräsidenten oder der Kammerpräsidentin; e. die Geschäfte, die die Verwaltungskommission ihm oder ihr zur Erledigung übertragen hat.

3 Die Verwaltungskommission kann einzelne Aufgabenbereiche der Stellvertretung

des Generalsekretärs oder der Generalsekretärin zur selbstständigen Wahrnehmung übertragen.

Art. 11 Unterschrift 1 In Geschäften, die in die Zuständigkeit des Gesamtgerichts oder der Verwaltungs- kommission fallen, zeichnen der Präsident oder die Präsidentin und der Generalsek- retär oder die Generalsekretärin gemeinsam. 2 In Geschäften, die in die alleinige Zuständigkeit des Präsidenten oder der Präsiden- tin fallen, zeichnet dieser oder diese allein. 3 In den übrigen Verwaltungsangelegenheiten zeichnet der Generalsekretär oder die Generalsekretärin allein. Gleiches gilt für die Stellvertretung in ihrem Aufgabenbe- reich.

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2. Kapitel: Kammern

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 12 Die Kammern des Bundesstrafgerichts Das Bundesstrafgericht besteht gemäss Artikel 33 StBOG aus: a. einer oder mehreren Strafkammern; b. einer oder mehreren Beschwerdekammern.

Art. 13 Zusammensetzung der Kammern

1 Die Kammern setzen sich aus den ihnen vom Gesamtgericht zugewiesenen Rich-

tern und Richterinnen zusammen (Art. 53 Abs. 2 Bst. e StBOG).

2 Den Kammern können nebenamtliche Richter und Richterinnen im Sinne von

Artikel 53 Absatz 2 Buchstabe f StBOG zugeteilt werden.

3 Die Richter und Richterinnen sind zur Mitwirkung in anderen Kammern verpflich-

tet (Art. 55 Abs. 3 StBOG). Soweit nötig kann der Gerichtspräsident oder die Gerichtspräsidentin vorübergehend die Aushilfe durch Mitglieder und Gerichts- schreiber oder -schreiberinnen einer anderen Kammer anordnen. Die Ausstands- gründe nach Artikel 56 der Strafprozessordnung2 (StPO) bleiben vorbehalten.

Art. 14 Kammerpräsidium

1 Das Präsidium der Kammern bestimmt sich nach Artikel 56 Absatz 1 StBOG.

2 Die Vertretung des Kammerpräsidenten oder der Kammerpräsidentin erfolgt

primär nach Dienstalter und subsidiär nach Lebensalter durch einen Richter oder eine Richterin der Kammer (Art. 56 Abs. 2 StBOG). Bei Verhinderung der Richter und Richterinnen der Kammer ist eine Vertretung durch einen Richter oder eine Richterin einer anderen Kammer möglich.

3 Verwendet die StPO3 den Begriff «Präsidentin oder Präsident des betreffenden

Gerichts», so obliegt die jeweilige Aufgabe dem Präsidenten oder der Präsidentin der betreffenden Kammer des Gerichts; er oder sie kann die Aufgabe an den Vorsit- zenden oder die Vorsitzende des Spruchkörpers delegieren.

Art. 15 Spruchkörper und Geschäftsverteilung

1 Die Kammerpräsidenten und -präsidentinnen verteilen die Geschäfte und bestim-

men die Zusammensetzung des Spruchkörpers und dessen Vorsitz. 2 Bei der Zuteilung der Geschäfte und der Bildung der Spruchkörper berücksichtigen sie namentlich die folgenden Kriterien: Sprache des Geschäfts, Beschäftigungsgrad der Richter und Richterinnen, Belastung durch die Mitarbeit in Gerichtsgremien,

2 SR 312.0; AS 2010 1881 3 SR 312.0; AS 2010 1881

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fachliche Eignung, Mitwirkung an früheren Entscheiden im gleichen Sachgebiet, Bezug zu anderen Fällen und Abwesenheiten.

3 Der Kammerpräsident oder die Kammerpräsidentin kann einen Einzelrichter oder

eine Einzelrichterin sowie einen Vorsitzenden oder eine Vorsitzende eines aus drei Richtern oder Richterinnen bestehenden Spruchkörpers bestimmen und ihm oder ihr die Instruktion des Verfahrens und die Präsidialfunktionen übertragen.

4 Die Kammerpräsidenten oder -präsidentinnen sind zuständig für die Gewährung

von Amts- oder Rechtshilfe gegenüber anderen Behörden bezüglich der bei ihnen hängigen Verfahren.

Art. 16 Gerichtsschreiber und Gerichtsschreiberinnen 1 Die Gerichtsschreiber und -schreiberinnen versehen die Aufgaben nach Artikel 59 Absätze 1 und 2 StBOG und den Artikeln 335 Absatz 1 und 348 Absatz 2 StPO4.

2 Sie erfüllen weitere Aufgaben, die ihnen die Kammerpräsidenten und

-präsidentinnen oder, im Regelfall nach Rücksprache mit diesen, die Verwaltungs- kommission übertragen (Art. 59 Abs. 3 StBOG).

Art. 17 Genehmigung und Unterzeichnung der Entscheide 1 Die Mitglieder des Spruchkörpers legen fest, ob die endgültige Ausfertigung eines Entscheides genehmigt werden muss.

2 Der oder die Vorsitzende des Spruchkörpers und der Gerichtsschreiber oder die

Gerichtsschreiberin unterzeichnen die Entscheide der Kammern. Im Verhinderungs- falle unterzeichnet ein anderes Gerichtsmitglied bzw. ein anderer Gerichtsschreiber oder eine andere Gerichtsschreiberin.

3 Die übrigen Entscheide unterzeichnen das verantwortliche Gerichtsmitglied und

ein allenfalls mitwirkender Gerichtsschreiber oder eine allenfalls mitwirkende Gerichtsschreiberin. Im Verhinderungsfalle unterzeichnen der Kammerpräsident oder die Kammerpräsidentin respektive ein stellvertretendes Gerichtsmitglied; im Einzelrichterverfahren kann der Gerichtsschreiber oder die Gerichtsschreiberin durch einen andern Gerichtsschreiber oder eine andere Gerichtsschreiberin vertreten werden.

2. Abschnitt: Strafkammern

Art. 18 Aufgaben der Strafkammern

1 Den Strafkammern obliegen die Aufgaben, die ihnen nach Artikel 35 StBOG oder

nach anderen Bundesgesetzen zugewiesen sind. 2 Die Strafkammer urteilt in der Einzelrichterbesetzung oder in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen im Sinne von Artikel 36 StBOG.

4 SR 312.0; AS 2010 1881

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3 Ein Entscheid, der nicht während der Hauptverhandlung gefällt wird oder dem

keine Hauptverhandlung vorangehen muss, kann auf dem Zirkulationsweg gefällt werden, wenn sich Einstimmigkeit ergibt und weder ein Mitglied noch der Gerichts- schreiber oder die Gerichtsschreiberin des Spruchkörpers die Beratung verlangt.

3. Abschnitt: Beschwerdekammern

Art. 19 Aufgaben der Beschwerdekammern

1 Der I. Beschwerdekammer obliegen die Aufgaben, die ihr nach den Artikeln 37

Absätze 1 und 2 Buchstaben b und d–g und 65 Absatz 3 StBOG zugewiesen sind.

2 Der II. Beschwerdekammer obliegen die Aufgaben, die ihr nach Artikel 37

Absatz 2 Buchstaben a und c StBOG zugewiesen sind.

3 Die Beschwerdekammer entscheidet in der Besetzung mit drei Richtern oder

Richterinnen, soweit nicht die Verfahrensleitung zuständig ist (Art. 395 StPO5 bzw. Art. 38 StBOG). Sie kann auf dem Zirkulationsweg entscheiden, wenn sich Ein- stimmigkeit ergibt und weder ein Mitglied noch der Gerichtsschreiber oder die Gerichtsschreiberin des Spruchkörpers die Beratung verlangt.

2. Titel: Gerichtsbetrieb

Art. 20 Sitzungsdisziplin Die Sitzungsleitung trifft organisatorische Massnahmen und sorgt für Sitzungsdis- ziplin im Rahmen der Sitzungen und der Gerichtsverhandlungen.

Art. 21 Bekleidung Zu den öffentlichen Sitzungen des Gerichts erscheinen die Gerichtsmitglieder, die Gerichtsschreiber und -schreiberinnen sowie die Vertreter und Vertreterinnen der Parteien in dunkler und dezenter Kleidung.

3. Titel: Schlussbestimmungen

Art. 22 Öffentlichkeitsprinzip in Bezug auf die Justizverwaltung

1 Die Öffentlichkeitsverordnung vom 24. Mai 20066 wird gemäss Artikel 64 StBOG

sinngemäss angewendet.

2 Der Generalsekretär oder die Generalsekretärin kann für ein Dokument aus dem

Bereich der Justizverwaltung den Zugang nach dem Öffentlichkeitsgesetz vom

5 SR 312.0; AS 2010 1881 6 SR 152.31

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17. Dezember 20047 gewähren. Gesuche sind in der Regel schriftlich zu stellen. Über den gewährten Zugang ist eine Aktennotiz zu erstellen, die von der ersuchen- den Person zu unterzeichnen ist. 3 Wird der Zugang beschränkt, aufgeschoben oder verweigert, so teilt der General- sekretär oder die Generalsekretärin dies der ersuchenden Person in Form einer beschwerdefähigen Verfügung nach Artikel 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 19688 mit. Es wird kein Schlichtungsverfahren durchgeführt. Die Beschwerdemöglichkeit richtet sich nach den Artikeln 82–89 des Bundesgerichts- gesetzes vom 17. Juni 20059.

4 Für die Gebührenerhebung gilt das Reglement vom 31. März 200610 über die

Verwaltungsgebühren des Bundesgerichts. Soweit dieses keine Bestimmung enthält, richten sich die Gebühren nach dem Tarif im Anhang zur Öffentlichkeitsverordnung vom 24. Mai 2006.

Art. 23 Aufhebung bisherigen Rechts Das Reglement für das Bundesstrafgericht vom 20. Juni 200611 wird aufgehoben.

Art. 24 Inkrafttreten Dieses Reglement tritt am 1. Januar 2011 in Kraft.

31. August 2010 Im Namen des Schweizerischen Bundesstrafgerichts Der Präsident: Andreas J. Keller Die Generalsekretärin: Mascia Gregori Al-Barafi

7 SR 152.3 8 SR 172.021 9 SR 173.110 10 SR 173.110.210.2 11 AS 2006 4459, 2008 2115

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