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AS 2010 6125

Energieverordnung

Energieverordnung (EnV)

Änderung vom 10. Dezember 2010

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Energieverordnung vom 7. Dezember 19981 wird wie folgt geändert:

Art. 3e

1 Das Departement prüft periodisch die Berechnung der Gestehungskosten und der

Vergütung nach den Anhängen 1.1–1.5 und passt sie bei einer wesentlichen Verän- derung der Verhältnisse an. 2 Es berücksichtigt dabei insbesondere die langfristige Wirtschaftlichkeit und die Entwicklung der Technologien, der Preise der Primärenergiequellen, der Wasser- zinse, des Kapitalmarktes und, bei Wärme-Kraft-Kopplungs-Anlagen, der Heizener- giepreise. Die langfristige Wirtschaftlichkeit, gemessen an den langfristigen Markt- chancen, kann über eine Korrektur der Höhe der Vergütung oder der jährlichen Absenkung berücksichtigt werden.

II Die Anhänge 1.2, 2.2, 2.3, 2.4, 2.6, 2.7, 2.8, 2.9, 2.10 und 2.11 werden gemäss Beilage geändert.

III Diese Änderung tritt am 1. Januar 2011 in Kraft.

10. Dezember 2010 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Die Bundespräsidentin: Doris Leuthard Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova

1 SR 730.01

2010-2719 6125

Energieverordnung AS 2010

Anhang 1.2 (Art. 3a, 3b, 3d, 3g, 3h und 22 Abs. 2)

Anschlussbedingungen für Photovoltaik

3.1 Die Vergütung für Neuanlagen wird wie folgt berechnet:

Anlagekategorie Leistungsklasse Vergütung (Rp./kWh)

Inbetriebnahme

bis 2009 2010 ab 2011

Freistehend ≤10 kW 65 53.3 42,7 ≤30 kW 54 44.3 39,3 ≤100 kW 51 41.8 34,3 ≤1000 kW 49 40.2 30,5 >1000 kW 49 40,2 28,9

Angebaut ≤10 kW 75 61.5 48,3 ≤30 kW 65 53.3 46,7 ≤100 kW 62 50.8 42,2 ≤1000 kW 60 49.2 37,8 >1000 kW 60 49,2 36,1

Integriert ≤10 kW 90 73.8 59,2 ≤30 kW 74 60.7 54,2 ≤100 kW 67 54.9 45,9 ≤1000 kW 62 50.8 41,5 >1000 kW 62 50,8 39,1

3.6 Für Anlagen, für die der Betreiber schon vor dem 1. Februar 2010 einen

positiven Bescheid erhalten hat, gelten die Vergütungsansätze für das Jahr

2010. Ausserdem gilt die Absenkrate nach Ziffer 4.1.

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Energieverordnung AS 2010

Anhang 2.2 (Art. 7 Abs. 1 und 2, 10 Abs. 1–4, 11 Abs. 1 und 21a Abs. 1 Bst. c)

Anforderungen an die Energieeffizienz von netzbetriebenen elektrischen Haushaltskühl-, Tiefkühl- und Gefriergeräten sowie deren Kombinationen

8 Übergangsregelung

Geräte, die sich spätestens seit dem 31. Dezember 2009 in der Schweiz an Lager befinden, dürfen noch bis zum 31. Dezember 2011 nach den am 31. Dezember 2009 geltenden Anforderungen dieses Anhangs2 in Verkehr gebracht werden.

2 AS 2002 181, 2003 4747, 2004 4709, 2006 2411, 2008 1223

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Energieverordnung AS 2010

Anhang 2.3 (Art. 7 Abs. 1 und 2, 10 Abs. 1–4, 11 Abs. 1 und 21a Abs. 1 Bst. c)

Anforderungen an die Energieeffizienz von netzbetriebenen elektrischen Haushaltslampen (Lichtquellen)

8 Übergangsregelung

Geräte, die sich spätestens seit dem 31. Dezember 2009 in der Schweiz an Lager befinden, dürfen noch bis zum 31. Dezember 2011 nach den am 31. Dezember 2009 geltenden Anforderungen dieses Anhangs3 in Verkehr gebracht werden.

3 AS 2008 1223

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Energieverordnung AS 2010

Anhang 2.4 (Art. 7 Abs. 1 und 2, 10 Abs. 1–4, 11 Abs. 1 und 21a Abs. 1 Bst. c)

Anforderungen an die Energieeffizienz von netzbetriebenen elektrischen Haushaltswaschmaschinen

8 Übergangsregelung

Geräte, die sich spätestens seit dem 31. Dezember 2009 in der Schweiz an Lager befinden und die Anforderungen gemäss Ziffer 2 dieses Anhangs nicht erfüllen, dürfen noch bis zum 31. Dezember 2011 in Verkehr gebracht werden.

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Energieverordnung AS 2010

Anhang 2.6 (Art. 7 Abs. 1 und 2, 10 Abs. 1–4, 11 Abs. 1 und 21a Abs. 1 Bst. c)

Anforderungen an die Energieeffizienz von netzbetriebenen kombinierten Haushalts-Wasch-Trocken-Automaten

8 Übergangsregelung

Geräte, die sich spätestens seit dem 31. Dezember 2009 in der Schweiz an Lager befinden und die Anforderungen gemäss Ziffer 2 dieses Anhangs nicht erfüllen, dürfen noch bis zum 31. Dezember 2011 in Verkehr gebracht werden.

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Energieverordnung AS 2010

Anhang 2.7 (Art. 7 Abs. 1 und 2, 10 Abs. 1–4, 11 Abs. 1 und 21a Abs. 1 Bst. c)

Anforderungen an die Energieeffizienz von netzbetriebenen Elektrobacköfen

8 Übergangsregelung

Geräte, die sich spätestens seit dem 31. Dezember 2009 in der Schweiz an Lager befinden und die Anforderungen gemäss Ziffer 2 dieses Anhangs nicht erfüllen, dürfen noch bis zum 31. Dezember 2011 in Verkehr gebracht werden.

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Energieverordnung AS 2010

Anhang 2.8 (Art. 7 Abs. 1 und 2, 10 Abs. 1–4, 11 Abs. 1 und 21a Abs. 1 Bst. c)

Anforderungen an die Energieeffizienz von netzbetriebenen elektrischen und elektronischen Haushalts- und Bürogeräten im Bereitschafts- und Aus-Zustand

7.1 Geräte, die sich spätestens seit dem 31. Dezember 2009 in der Schweiz an

Lager befinden und die Anforderungen gemäss Ziffer 2 dieses Anhangs nicht erfüllen, dürfen noch bis zum 31. Dezember 2011 in Verkehr gebracht werden.

7.2 In Abweichung von Ziffer 7.1 dürfen:

a. hochpreisige Audiogeräte (High-End-Produkte), die die Anforderungen gemäss Ziffer 2 nicht erfüllen, auch nach dem 31. Dezember 2011 in Verkehr gebracht werden, wenn sie sich spätestens seit dem 31. Dezem- ber 2009 bei einem Detailhändler in der Schweiz an Lager befinden und wenn es sich um kleine Stückzahlen handelt; die Detailhändler haben die per 31. Dezember 2011 erwarteten Bestände solcher Geräte bis zum

1. Oktober 2011 an das Bundesamt für Energie zu melden; dieses führt

eine entsprechende Liste; die späteren Verkäufe sind ebenfalls zu mel- den; b. Haushaltgeräte, die die Anforderungen gemäss Ziffer 2 nicht erfüllen, noch bis zum 31. Dezember 2011 in Verkehr gebracht werden, wenn sie sich spätestens seit dem 31. Dezember 2010 in der Schweiz an Lager befinden.

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Energieverordnung AS 2010

Anhang 2.9 (Art. 7 Abs. 1 und 2, 10 Abs. 1–4, 11 Abs. 1 und 21a Abs. 1 Bst. c)

Anforderungen an die Energieeffizienz von netzbetriebenen Set-Top-Boxen

7 Übergangsregelung

Geräte, die sich spätestens seit dem 31. Dezember 2009 in der Schweiz an Lager befinden und die Anforderungen gemäss Ziffer 2 dieses Anhangs nicht erfüllen, dürfen noch bis zum 31. Dezember 2011 in Verkehr gebracht werden.

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Energieverordnung AS 2010

Anhang 2.10 (Art. 7 Abs. 1 und 2, 10 Abs. 1–4, 11 Abs. 1 und 21a Abs. 1 Bst. c)

Anforderungen an die Energieeffizienz von netzbetriebenen, elektrischen Normmotoren

8 Übergangsregelung

Geräte, die sich spätestens seit dem 31. Dezember 2009 in der Schweiz an Lager befinden und die Anforderungen gemäss Ziffer 2 dieses Anhangs nicht erfüllen, dürfen noch bis zum 31. Dezember 2011 in Verkehr gebracht werden.

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Energieverordnung AS 2010

Anhang 2.11 (Art. 7 Abs. 1 und 2, 10 Abs. 1–4, 11 Abs. 1 und 21a Abs. 1 Bst. c)

Anforderungen an die Energieeffizienz von netzbetriebenen, externen Stromversorgungsgeräten (Netzgeräte)

7 Übergangsregelung

Geräte, die sich spätestens seit dem 31. Dezember 2009 in der Schweiz an Lager befinden und die Anforderungen gemäss Ziffer 2 dieses Anhangs nicht erfüllen, dürfen noch bis zum 31. Dezember 2011 in Verkehr gebracht werden.

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Energieverordnung AS 2010

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